Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2015, Az. IV ZR 244/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6248

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 244/14
vom

25.
August
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Felsch, Dr.
Karczewski,
Lehmann
und
die Richterin Dr. Brockmöller

am 25.
August
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln
vom 16. Mai 2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Januar
1996
nach dem so genannten Policen-modell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1
-
3
-

§
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte er
die Versicherungs-prämien.
Zum 1. Januar 2004 wurde die Versicherung beitragsfrei ge-stellt und d.
[X.] erhielt zum 1.
Januar 2008 eine vertragsmäßige Teilleis-tung. Aufgrund eines Kündigungsschreibens
d. [X.] vom 30. Oktober 2012 zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 27.
März
2013
erklärte d.
[X.] den Widerspruch nach §
5a [X.].
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versiche-rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformati-on nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits ausgezahlten Teil-leistung und des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirk-2
3
4
-
4
-

sam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.

a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Versicherer habe d. [X.] nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt. Soweit es im ersten
Satz der Belehrung heißt, "wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen", entspricht dies dem Wortlaut des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. Soweit der zweite Satz der Belehrung darauf abstellt, dass der Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, o.g.

5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. so vorgesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen §
187 Abs.
1 BGB mit. Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des §
188 Abs.
1 BGB kennen muss, 5
6
7
8
-
5
-

wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.

b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; BVerfG
VersR 2015, 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im [X.] zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; BVerfG
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte [X.] ließ er
bei Vertragsbeginn 1996
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahl-te acht
Jahre die Versicherungsprämien, ließ sich 2008 eine vertraglich vereinbarte Teilleistung auszahlen, kündigte erst über vier Jahre später
und ließ bis zur Erklärung des Widerspruchs nochmals mehrere Monate
vergehen.
Dieses
Verhalten des
bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] hat
bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand 9
-
6
-

des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] Felsch Dr.
Karczewski

Lehmann Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2014 -
9 O 278/13 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2014 -
20 U 31/14 -

10

Meta

IV ZR 244/14

25.08.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2015, Az. IV ZR 244/14 (REWIS RS 2015, 6248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6248

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

20 U 31/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.