Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2015, Az. IV ZR 18/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6177

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 18/14
vom

26.
August
2015

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Felsch, Dr.
Karczewski,
Lehmann
und
die Richterin Dr.
Brockmöller

am 26.
August
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 6. Dezember 2013
gemäß §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die
Klägerseite
(Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Eheman-nes
d.
[X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1999
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen [X.]
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sung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen, der in der Folge die Versicherungsprämien
zahlte. [X.] wurde der Vertrag auf d. [X.] umgeschrieben, die sodann die Prämien
zahlte. Mit Schreiben vom [X.] ließ d. [X.] den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F., hilfs-weise u.a. die Kündigung erklären. Der Versicherer wertete das [X.] als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts erhielt der Ehemann d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-information nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 34.

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Der Versicherer habe
ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt und der Versicherungsvertrag 2
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sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.

a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Ehemann d.
[X.] mit dem Versiche-rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformati-on und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße [X.]. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägi-gen Widerspruchsfrist erklärte er
den Widerspruch nicht.

b) Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene
Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi-5
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on begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im [X.] zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte
Widerspruchs-frist blieb bei Vertragsbeginn 1999
ungenutzt. Der Ehemann d. [X.] und sie
zahlten
12
Jahre
die Versicherungsprämien.
Die jahrelangen Prä-mienzahlungen der
bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] Felsch Dr.
Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 47/13 -

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Meta

IV ZR 18/14

26.08.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2015, Az. IV ZR 18/14 (REWIS RS 2015, 6177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 18/14

IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

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