Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2018, Az. IV ZR 222/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7147

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Gegenstand

Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall


Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des [X.] zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger richtet, als unzulässig abgewiesen wird.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen die [X.] Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.

2

Der Großvater der Kläger schloss bei der [X.] zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war im Todesfall und - nach einer vom Großvater der Kläger veranlassten Änderung im Jahr 2003 - auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 1. August 2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war im Todes- und Erlebensfall der Kläger zu 2; die Versicherung sollte am 1. Dezember 2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.

3

Der Großvater der Kläger verstarb am 17. Januar 2010 und wurde von seiner Ehefrau, der [X.] zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29. Dezember 2011 reichte sie bei der [X.] zu 2 zwei mit "Wechsel des Versicherungsnehmers" überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger als neuer Versicherungsnehmer angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Beklagte zu 2 übersandte dem Onkel der Kläger unter dem 10. Januar 2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.

4

Die Mutter der Kläger reichte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ebenfalls zwei Formulare zum "Wechsel des Versicherungsnehmers" bei der [X.] zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für beide Lebensversicherungen vorsahen; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Klägerin zu 1 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer 71 angegeben. Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14. Juni 2012 unterzeichnet; eine weitere Unterschrift, bei der es streitig ist, ob es sich um die der [X.] zu 1 handelt, trug das Datum 7. April 2010.

5

Der Onkel der Kläger kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28. Juni 2012. Die Beklagte zu 2 zahlte ihm für die Lebensversicherung mit der Endziffer 71 als Rückkaufswert 50.006,89 € und für die zwischenzeitlich abgelaufene Lebensversicherung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 € aus.

6

Die Kläger verlangen von den [X.] Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung - die Klägerin zu 1 107.339,48 € für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62 € für den Vertrag mit der Endziffer 71 - als Versicherungsleistung oder Schadensersatz; der Kläger zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 geltend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des [X.] auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte. Außerdem begehrt der Kläger zu 2 die Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung mit der Endziffer 71 sei und der [X.]; die Klägerin zu 1 hat ihre gleichlautende Feststellungsklage im Revisionsverfahren zurückgenommen.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr bisheriges Begehren im anhängig gebliebenen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei als Alleinerbin Versicherungsnehmerin geworden und habe die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel des Versicherungsnehmers vorgenommen, indem sie die Verträge auf den Onkel der Kläger übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderlich.

Die Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zeitpunkt wirksam auf die Mutter der Kläger als neue Versicherungsnehmerin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der [X.] zu 2. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den [X.] an den Onkel der Kläger zu erbringen. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der Bezugsrechte berechtigt gewesen, denn es habe sich bei den Bezugsberechtigungen nicht um unwiderrufliche gehandelt.

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, wäre es wegen [X.] nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei.

Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den [X.] zu, weil diese durch den Widerruf des Bezugsrechts bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreien Ausstattungsschenkung ihres Großvaters vereitelt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 [X.] seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des [X.] zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteile vom 27. Januar 2010 - [X.], [X.], 1595 Rn. 27; vom 31. Januar 1991 - [X.], [X.], 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1997 - [X.], [X.], 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des [X.] zu 2 ist nur teilweise zulässig.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des [X.] zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 1877 Rn. 12 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 - [X.]/16, [X.], 741 Rn. 11 m.w.N.).

Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungsklage. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den [X.] in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - [X.], [X.], 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann besteht auch kein Vorrang der - hier dennoch erhobenen - Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung. Das nach den von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur widerruflich eingeräumte Bezugsrecht begründet aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - [X.], [X.], 1021 Rn. 3).

b) Anders verhält es sich mit der Klage auf Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 71 sei. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. [X.], Urteile vom 17. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2028 unter 1 [juris Rn. 6]; vom 16. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 44 unter II 1 [juris Rn. 9]). An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier aber. Der Bezugsberechtigte kann zwar ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsvertrag einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann. Die Identität des Versicherungsnehmers als solche hat aber keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des [X.] zu 2. Dass, wie die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 die Eigenschaft seiner Mutter als Versicherungsnehmerin in Zweifel gezogen hat und die Beklagte zu 2 einem entsprechenden Umschreibungsantrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungsklagen beider Kläger gegen die Beklagte zu 2 unbegründet sind. Die Versicherungsverträge sind vom Onkel der Kläger als Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen danach gegen die Beklagte zu 2 die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - [X.], [X.], 990 unter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 die Versicherungsnehmerstellung und die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen hat. Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.].

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen "genommen" wird, eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. Patzer in [X.], [X.] 3. Aufl. § 150 Rn. 2). Spätere Änderungen, welche diesen Versicherungsvertrag betreffen, können zwar ihrerseits im [X.] vorgenommen werden, jedoch wird die bereits bestehende Versicherung auf das Leben des anderen dadurch nicht mehr "genommen".

bb) Die Frage, ob § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während nach einer Ansicht die Vorschrift generell nicht entsprechend auf Änderungen nach Abschluss des [X.] anwendbar sein soll (Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 150 Rn. 17, 19; [X.]/[X.], Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82; Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 14 Rn. 102; [X.] in [X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; [X.], NVersZ 1999, 550, 552), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig ([X.], NVersZ 2000, 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 179 Rn. 197). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Patzer in [X.], [X.] 9. Aufl. § 150 Rn. 2; [X.]/[X.] in Veith/[X.]/[X.], [X.]. § 10 Rn. 124; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 46; Langheid in Langheid/Rixecker, [X.] 5. Aufl. § 150 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 150 Rn. 15).

cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2061 Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nur in dem genannten Umfang vor.

Das [X.] zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.: Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 167 unter [X.] b [juris Rn. 14]; vom 7. Mai 1997 - [X.] - [X.], 1213 unter II 3 [juris Rn. 17]; vom 8. Februar 1989 - [X.], [X.], 465 unter [X.] [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 476 [juris Rn. 1]). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive zum [X.], Neudruck 1963 S. 217). Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]). Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Die für den Abschluss der Versicherung in unmittelbarer Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] erforderliche Einwilligung muss die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im Wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 aaO).

Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Für das [X.] maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Patzer in [X.], [X.] 3. Aufl. § 150 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 150 Rn. 15). Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Person gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden (Patzer aaO; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 46; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; [X.]/[X.] in Veith/[X.]/[X.], [X.]. § 10 Rn. 124; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 150 Rn. 15). Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Patzer aaO).

(2) Daraus folgt, dass zwar jede gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft (vgl. Patzer in [X.], [X.] 3. Aufl. § 150 Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.], 3. Aufl. § 150 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] in Veith/[X.]/[X.], [X.]. § 10 Rn. 125; [X.], NVersZ 2000, 454, 458; a.A. Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 150 Rn. 17; Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 14 Rn. 102; [X.] in [X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; [X.]/[X.], Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82). Daher war hier die Übertragung der Bezugsberechtigung im Todesfall mangels Zustimmung der Mutter der Kläger unwirksam. Für die Entscheidung des [X.] ist dies ohne Bedeutung, da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede stehen.

Dagegen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden ist (vgl. Patzer in [X.], [X.] 3. Aufl. § 150 Rn. 2; a.A. [X.]/[X.] in [X.], 3. Aufl. § 150 [X.] Rn. 17; [X.], [X.], 446, 448). Der Versicherungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrachten. Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsanspruch im Todesfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der [X.] zu 2 nichts.

(3) Dementsprechend erfordert auch eine Kündigung des Versicherungsvertrages keine Einwilligung der versicherten Person, da ihre Gefährdung dabei ausgeschlossen ist (vgl. Patzer in [X.], [X.] 3. Aufl. § 150 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 150 Rn. 11; Langheid in Langheid/Rixecker, [X.] 5. Aufl. § 150 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 150 Rn. 15; [X.]/[X.] in [X.], 3. Aufl. § 150 [X.] Rn. 17). Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist es nicht nötig, eine solche Verfügung des Versicherungsnehmers ohne Zustimmung der versicherten Person zu verhindern, denn wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung auf das Leben eines anderen kündigt, ist eine Spekulation mit dessen Leben ohnehin ausgeschlossen (vgl. zu § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.: [X.], [X.], 1337). § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] dient dagegen nicht dem Schutz des widerruflich Bezugsberechtigten, dessen Bezugsrecht mit einer Kündigung hinfällig wird (vgl. Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 150 Rn. 17 a.E.).

b) Nach der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den Onkel der Kläger, die durch die Nachträge zu den Versicherungsscheinen vom 10. Januar 2012 dokumentiert wurde, hatte er diese Stellung auch bei Abgabe seiner Kündigungserklärung vom 28. Juni 2012 inne. Eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von der [X.] zu 1 auf die Mutter der Kläger aufgrund der mit Schreiben vom 14. Juni 2012 eingereichten Formulare kam - ungeachtet der Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Antragsformular und einer Zustimmung der [X.] zu 2 - nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Versicherungsnehmerin war.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2 abgelehnt. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sie mit der Zahlung an den Onkel der Kläger keine Rechte der Kläger verletzt hat. Nachdem der neue Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, die Versicherungen gekündigt hatte, war die Beklagte zu 2 aufgrund der Versicherungsverträge verpflichtet, fällige Leistungen an diesen auszuzahlen. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Großvater der Kläger gegenüber der [X.] zu 2 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Versicherungssumme den Klägern schenken wolle. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2015 - [X.], [X.], 1148 Rn. 24; vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 1121 Rn. 10). Hier war den Klägern im Deckungsverhältnis lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden; dieses hat die Beklagte zu 1 für den Erlebensfall wirksam widerrufen.

3. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe der Ablaufleistungen der Versicherungen nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings nicht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte zu 1 als Erbin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines auf die Versicherungsleistungen gerichteten [X.] ihres Großvaters zusteht. Das für das Revisionsverfahren zu unterstellende und nicht vollzogene Schenkungsversprechen war wegen [X.] nichtig, § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 [X.].

b) Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherungsansprüche nicht Gegenstand eines formfreien Ausstattungsversprechens im Sinne von § 1624 Abs. 1 [X.] waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 Abs. 1 [X.] können nur Vater oder Mutter ihrem Kind eine Ausstattung zuwenden. Dagegen erfasst diese Vorschrift keine Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 UF 166/95, juris Rn. 52; [X.]/[X.], § 1624 Rn. 6 (Stand: 1. März 2018); [X.]/Pöcker, § 1624 Rn. 2 (Stand: 1. November 2017; [X.]/v. [X.] [X.], 7. Aufl. § 1624 Rn. 3; [X.]/[X.], 8. Aufl. § 1624 Rn. 17; Soergel/Zecca-Jobst, [X.]. § 1624 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 2. Aufl. § 1624 [X.] Rn. 2; [X.], [X.] (2007), 198, 201; kritisch: [X.]/[X.], [X.] (2015) § 1624 Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 1624 Rn. 2).

Entgegen der Ansicht der Revision kann der demgegenüber erweiterte persönliche Anwendungsbereich des § 2050 [X.], der eine Ausgleichungspflicht der "Abkömmlinge" für eine vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf § 1624 [X.] übertragen werden. Zwar entspricht der Begriff der Ausstattung in § 2050 [X.] demjenigen in § 1624 [X.] ([X.], 266, 267; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1965 - [X.], [X.]Z 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22]; [X.], [X.] 2011, 531, 532). Daraus folgt aber nicht, dass auch der persönliche Anwendungsbereich von § 2050 [X.] mit dem des § 1624 [X.] übereinstimmt. Der Regelungsgehalt dieser beiden Vorschriften ist nicht vergleichbar. Während § 1624 [X.] das Kind, das eine Ausstattung empfängt, durch die Herausnahme dieser Zuwendung aus dem [X.] begünstigt, belastet § 2050 [X.] die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Erbauseinandersetzung.

c) Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen Verletzung einer von ihr begründeten Vertragspflicht zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag keine solche rechtswirksame Verpflichtung. Nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte zu 1 mit den Klägern - damals gesetzlich vertreten durch ihre Mutter - vereinbart, die Versicherungsnehmerstellung auf deren Mutter zu übertragen. Eine entsprechende Vereinbarung wäre aber ebenfalls ein nach § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 [X.] formnichtiges Schenkungsversprechen. Die Kläger hätten demnach mit der [X.] zu 1 vereinbart, dass diese einem Dritten, der Mutter der Kläger, unentgeltlich einen Vermögensvorteil, die Versicherungsnehmerstellung, zuwenden sollte. Da die Versicherungsnehmerstellung jedoch nicht in dieser Weise übertragen wurde, kam es nicht zum Vollzug des [X.].

d) Jedoch hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - bislang nicht damit befasst, ob den Klägern gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche zustehen, weil sie die Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten der Kläger, das sie als Erbin beschwerte, schuldhaft unmöglich gemacht haben könnte, § 2174, § 283 Satz 1, § 280 [X.]. Nach dem mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der Großvater der Kläger in einem gemeinschaftlichen Testament vom 24. April 2002 als Vermächtnis zu ihren Gunsten bestimmt, dass die Beklagte zu 1 als Erbin die Prämien der für die Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge weiter zu zahlen habe. Falls den Klägern ein solcher [X.] zustand, könnte die Beklagte zu 1 durch die Übertragung der Versicherungsverträge auf einen anderen Versicherungsnehmer, der die Verträge anschließend gekündigt hat, die Erfüllung dieses Vermächtnisses vereitelt haben. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung und den für die Auslegung relevanten Umständen getroffen. Weiter ist offen, ob, wie die Revisionserwiderung der [X.] zu 1 geltend macht, ein späteres Testament der Großeltern der Kläger vom 21. Dezember 2003 einem [X.] entgegenstünde.

4. Über den vom Kläger zu 2 hilfsweise gestellten Klageantrag auf Hinterlegung des [X.] hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend noch nicht entschieden.

III. Da es zu den Voraussetzungen eines [X.]s und einer auf dessen Verletzung gestützten Schadensersatzforderung bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 222/16

27.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Juli 2016, Az: 7 U 49/15, Urteil

§ 150 Abs 2 S 1 Halbs 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2018, Az. IV ZR 222/16 (REWIS RS 2018, 7147)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1314-1315 WM2018,1397 REWIS RS 2018, 7147

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