Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2019, Az. IV ZR 99/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3215

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Gegenstand

Schriftliche Vollmacht des Betreuten bei Bezugsrechtsänderung eines Lebensversicherungsvertrages erforderlich


Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2018 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 € für den 18. Mai 2015 und aus 70.020,39 € für den 24. Juni 2016 verurteilt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.

2

Der Sohn des [X.]n (im Folgenden: [X.]) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalles ins Koma. Der [X.] wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen", "[X.]", "Vermögenssorge" sowie "Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt" bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.

3

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 bat der [X.] in seiner "Eigenschaft als Betreuer" die Klägerin unter Hinweis auf die Ehescheidung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen, und erklärte, dass nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres die Tochter des Betreuten bezugsberechtigt sein solle. Die Klägerin teilte dem [X.]n durch Schreiben vom 18. Oktober 1994 mit, ihn als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.

4

Der Betreute verstarb Ende des Jahres 2011. Alleinerbin ist seine Tochter.

5

Auf Antrag des [X.]n zahlte die Klägerin die Versicherungsleistungen in Höhe von 27.323,30 € an ihn und in Höhe von 42.697,09 € an ein Bestattungsinstitut aus, welches nach Abzug der für die Beerdigung des Betreuten angefallenen Kosten 39.499,22 € an den [X.]n weiterleitete.

6

[X.] verlangte die geschiedene Ehefrau des Betreuten von der Klägerin die Auszahlung der Versicherungsleistungen. Dem kam die Klägerin nach. In der Folge forderte sie den [X.]n mehrfach zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge auf.

7

Der [X.] hat behauptet, der Betreute habe seit dem Unfall an einem sogenannten [X.] gelitten. Er habe durch Augenkontakt mit seiner Umwelt kommunizieren können. Auf diese Weise habe der Betreute ihn mit der Änderung der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen beauftragt.

8

Das [X.] hat die ursprünglich auf Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Hauptforderung auf 70.020,39 € erhöht. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu.

Der [X.] habe die Beträge durch Leistungen der Klägerin erlangt. Das gelte auch für den Betrag, den die Klägerin an das Bestattungsinstitut gezahlt habe, da insoweit eine dem [X.]n zuzurechnende Anweisung vorgelegen habe.

Die Leistungen seien ohne Rechtsgrund erbracht worden. Der [X.] sei nicht [X.] geworden. Die [X.] zu seinen Gunsten sei unwirksam, weil der [X.] nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Die Änderung eines Bezugsrechts sei eine Verfügung und ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der [X.] hätte daher gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 1831 Satz 1 [X.] der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft. Auch eine wirksame Vollmacht habe nicht bestanden, weil eine solche in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. schriftlich oder - angesichts der vorgetragenen körperlichen Beeinträchtigung des Betreuten - in notariell beurkundeter Form hätte erteilt werden müssen. Der [X.] könne nicht damit gehört werden, lediglich als Bote des Betreuten gehandelt zu haben. Er sei nach außen hin schon nicht als Bote aufgetreten. Überdies fehle es an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Ermächtigung.

Die [X.] seien nicht aufgrund eines Anerkenntnisses der Klägerin ausgeschlossen. Deren Schreiben vom 18. Oktober 1994 könne keine Erklärung entnommen werden, dass sie auf Einwendungen gegen die [X.] verzichten wolle.

Der [X.] könne den Ansprüchen nicht gemäß § 242 [X.] entgegenhalten, dass die Klägerin die zurückgeforderten Beträge alsbald im Wege des Schadensersatzes wieder erstatten müsse. Die Klägerin habe keine Schutzpflichten gegenüber dem [X.]n verletzt. Sie habe nicht auf das Erfordernis einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen müssen, da die Pflichten aus §§ 1812, 1813 [X.] allein den Betreuer und das Vormundschaftsgericht träfen. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, den [X.]n über die an eine Vollmacht zu stellenden Anforderungen zu belehren. Der [X.] habe nicht offengelegt, dass er auch im Auftrag des Betreuten habe handeln wollen. Vielmehr habe er im Schreiben vom 10. Oktober 1994 lediglich auf seine Stellung als Betreuer verwiesen.

Die Klägerin habe gegen den [X.]n weiter Ansprüche auf Zahlung von [X.] und Prozesszinsen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis - bis auf einen Teil des [X.] - stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin den [X.]n gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann.

a) Der [X.] hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den Lebensversicherungen zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Betreuten begründeten Bezugsrechte durch sein Schreiben vom 10. Oktober 1994 nicht wirksam dahin geändert hat, dass er bezugsberechtigt wurde.

aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass der [X.] in seiner Eigenschaft als Betreuer keine Befugnis hatte, die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten zu ändern.

(1) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass der [X.] hierfür nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung [X.]. § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach § 1831 Satz 1 [X.] a.F. unwirksam gewesen wäre. Denn § 1812 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. findet auf den [X.]n in Ermangelung einer anderweitigen Anordnung des Vormundschaftsgerichts gemäß §§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Anwendung, da er der Vater des Betreuten ist (vgl. [X.], Stand: 1. September 2019 § 1857a Rn. 8, 14; [X.] in Erman, [X.]. § 1908i Rn. 33 f.; Jurgeleit/[X.], Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1857a [X.] Rn. 1, 8; [X.]/von Crailsheim, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1857a [X.] Rn. 1 f., 5; [X.]/Bienwald, [X.] (2017) § 1908i Rn. 374, 381).

(2) Die Änderung der Bezugsberechtigung war indes jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. § 126 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) Einwilligung des Betreuten unwirksam.

(a) Eine solche Einwilligung war hier in analoger Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.) erforderlich.

§ 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. bestimmt, dass, wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung - wie im Streitfall - den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der [X.] keinen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes des Betreuten abgeschlossen hat.

§ 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn sein Schutzzweck danach verlangt (vgl. [X.]surteil vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.], 142 Rn. 25 zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] n.F.). Das [X.] zielt nach der [X.]srechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt ([X.]surteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 24 m.w.N.).

Dementsprechend hat der [X.] entschieden, dass § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. analoge Anwendung findet, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluss aber nicht unmittelbar beteiligt ist ([X.]surteil vom 9. Dezember 1998 - [X.], [X.], 167 unter 2 c [juris Rn. 15]). Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, abgeschlossen wird, oder wenn ein solcher Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blanko unterschreibt (vgl. [X.]surteile vom 9. Dezember 1998 aaO; vom 8. Februar 1989 - [X.], [X.], 465 unter II 2 [juris Rn. 13]). Weiter hat der [X.] entschieden, dass jede spätere gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft ([X.]surteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 26 m.w.N.).

Aus diesem Grund ist § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. auch in der hier in Rede stehenden Konstellation analog anzuwenden. Die von dem [X.]n als Betreuer zu seinen Gunsten vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall betraf das Risiko des Betreuten, dessen Leben versichert war, weil die Person des Bezugsberechtigten geändert werden sollte.

(b) Die danach erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten lag nicht vor. Dieser selbst erteilte keine solche Einwilligung. Ob der schriftliche Antrag im Schreiben des [X.]n vom 10. Oktober 1994, die Bezugsberechtigung abzuändern, als Einwilligungserklärung im Sinne des § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da die Erklärung nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.] für und gegen den Betreuten wirkt. Der [X.] konnte als Betreuer den Betreuten insoweit nicht wirksam vertreten. Das folgt im Streitfall jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F., so dass nicht entschieden werden muss, ob die Erteilung einer Einwilligung nach § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. überhaupt in den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" des [X.]n fiele.

§ 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. beschränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 [X.] (vgl. Winter in Bruck/[X.], [X.] 9. Aufl. § 150 Rn. 47 ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 150 Rn. 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 150 Rn. 12; BeckOK [X.]/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 86; [X.] in Erman, [X.]. § 1902 Rn. 9; [X.]/[X.], Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18 f.; [X.]/Bienwald, [X.] (2017) § 1902 Rn. 64). Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. kann der Versicherungsnehmer den anderen bei der Erteilung der Einwilligung unter anderem dann nicht vertreten, wenn für den anderen ein Betreuer bestellt ist und die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zusteht.

Wie § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. bezweckt die Bestimmung, die versicherte Person vor der Gefahr zu schützen, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (vgl. Motive zum [X.] Neudruck 1963 S. 217). § 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. soll sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter der versicherten Person von der Vertretung unter allen Umständen ausgeschlossen ist, wenn er selbst als Versicherungsnehmer beteiligt ist und daher - in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten - vom Todesfall profitieren würde (aaO).

Dieser Schutzzweck gebietet es, § 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. im Streitfall über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der [X.] würde durch die wirksame Änderung der Bezugsberechtigung aus den Lebensversicherungen begünstigt. Dass er nicht für alle denkbaren, die Person des Betreuten betreffenden Angelegenheiten zu dessen Betreuer bestellt wurde (vgl. hierzu [X.]/Loer, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18), ist nach dem Zweck des § 159 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. hier unerheblich. Der [X.] wurde unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen" betraut, der im Hinblick auf eine mögliche Spekulation mit dem Leben des Betreuten von besonderer Bedeutung ist.

bb) Die vom [X.]n in dem Schreiben vom 10. Oktober 1994 erklärte [X.] ist auch nicht aufgrund einer vom Betreuten rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob ein geschäftsfähiger Betreuter seinem Betreuer überhaupt wirksam Vollmacht erteilen kann (vgl. zum Streitstand BeckOK [X.]/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 35 ff.) und ob sich der [X.] auf eine Vollmacht stützen könnte, obwohl er die in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Betreuer - und nicht: als Bevollmächtigter - abgegeben hat (vgl. hierzu BeckOK [X.]/Müller-Engels, Stand: 1. Mai 2019 § 1902 Rn. 18; BeckOK [X.]/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 39). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es für eine wirksame [X.] durch den [X.]n als rechtsgeschäftlicher Vertreter zumindest an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Vollmacht des Betreuten. Eine solche ist im Anwendungsbereich des § 159 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F., der nach dem Gesagten im Streitfall eröffnet ist, erforderlich (vgl. [X.]surteile vom 9. Dezember 1998 - [X.], [X.], 167 unter 2 a [juris Rn. 13]; vom 8. Februar 1989 - [X.], [X.], 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 150 Rn. 15).

cc) Anders als die Revision meint, stellt sich nicht die Frage, ob der [X.] die [X.] als Bote des Betreuten wirksam hätte vornehmen können. Der [X.] war kein Bote des Betreuten, weil er die im Schreiben vom 10. Oktober 1994 enthaltenen Erklärungen nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin in seiner Eigenschaft als Betreuer und somit als gesetzlicher Vertreter des Betreuten abgegeben hat und sich die Abgrenzung zwischen einem Boten- und einem Vertreterhandeln nicht nach dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn, sondern danach richtet, wie die [X.] nach außen aufgetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1954 - [X.]/53, [X.]Z 12, 327, 334 f.; [X.], 208 Rn. 15 ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl. § 164 Rn. 72; [X.]/Schilken, [X.] (2014) Vorbemerkungen zu §§ 164 ff. Rn. 74, 76).

b) Den Rückforderungsansprüchen der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie die [X.] durch ihre Schreiben vom 18. Oktober 1994 anerkannt hätte. Das gilt schon deswegen, weil den Schreiben nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Erklärung entnommen werden kann, dass die Klägerin auf Einwendungen gegen die [X.] verzichten wollte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der [X.] könne den [X.]n nicht entgegenhalten, dass die Klägerin verpflichtet wäre, ihm die zurückgeforderten Beträge im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Hinweispflicht wieder zu erstatten. Die Klägerin musste den [X.]n nicht auf das Erfordernis der Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen, da eine solche, wie darlegt, nicht erforderlich war. Auch ein Hinweis auf die entsprechend § 159 Abs. 2 [X.] a.F. erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten war nicht geboten. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz allein der versicherten Person (vgl. [X.]surteil vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.], 142 Rn. 24 f.); der [X.] als von der [X.] potentiell Begünstigter steht außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 18. Oktober 1994 mitteilte, den [X.]n als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ganz überwiegend zu Recht Ansprüche auf Zahlung von [X.] und [X.] zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung besteht die Zinszahlungspflicht aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.] in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 [X.] allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 - [X.], NJW 2018, 225 Rn. 21). Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet.

III. [X.] beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]     

      

Felsch     

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Lehmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 99/18

25.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 12. März 2018, Az: 11 U 64/17

§ 126 Abs 3 BGB vom 28.08.1969, § 164 Abs 1 S 1 BGB, § 1812 Abs 1 S 1 BGB, § 1812 Abs 3 BGB, § 1831 S 1 BGB, § 1852 Abs 2 S 1 BGB, § 1857a BGB vom 19.08.1969, § 1908i Abs 1 S 1 BGB vom 12.09.1990, § 159 Abs 2 S 1 VVG, § 159 Abs 2 S 2 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2019, Az. IV ZR 99/18 (REWIS RS 2019, 3215)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1503-1504 WM2019,2015 REWIS RS 2019, 3215

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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