Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. IV ZR 222/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7108

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618U[X.]222.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
222/16
Verkündet am:

27. Juni 2018

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:
ja

[X.] § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halb-satz 1 [X.].

[X.], Urteil vom 27. Juni 2018 -
IV ZR 222/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
[X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, [X.] und [X.] Götz auf die mündli-che Verhandlung
vom 27. Juni
2018

für Recht erkannt:

Auf die Revision
der Kläger wird das Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] vom 27.
Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer
Zahlungsanträge
gegen die Beklagte zu 1 zurückgewie-sen
worden ist.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass
der Feststellungsantrag
des Klä-gers zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der
Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger
richtet,
als unzulässig abgewiesen
wird.

Die Sache wird
im Umfang der Aufhebung
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Die Kläger
machen gegen die
[X.] Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen
geltend.

Der Großvater
der Kläger
schloss
bei der [X.] zu 2
in den Jahren 1993 und 1998
zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Lauf-zeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000
DM ab. Versicherte Person war die
Mutter der Kläger, die
die Ehefrau eines
s[X.] Söhne
ist.
Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46
war im Todesfall und

nach einer
vom Großvater der Kläger veran-lassten
Änderung im Jahr 2003

auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1, auf deren 20. Geburtstag
am 1.
August 2013
das Ablaufdatum der Versi-cherung fiel.
Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war
im Todes-
und Erlebensfall
der Kläger
zu 2; die Versicherung sollte
am 1.
Dezember 2018,
wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag,
ablau-fen.

Der
Großvater
der Kläger
verstarb am 17.
Januar 2010 und wurde von
seiner
Ehefrau,
der
[X.]
zu 1,
beerbt.
Sie zahlte die Versiche-rungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge
Anfang 2011 bei-tragsfrei stellen.
Am 29.
Dezember 2011 reichte
sie
bei der [X.] zu 2
zwei mit
"Wechsel des Versicherungsnehmers"
überschriebene
Formu-lare für die
beiden
Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger
als
neuer
Versicherungsnehmer
angegeben.
Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen
werden;
bezugs-berechtigt
im Todesfall
sollten
dessen Kinder
für jeweils eine der Versi-cherungen
werden. Die Beklagte zu 2 übersandte dem Onkel der Kläger
1
2
3
-
4
-

unter dem 10.
Januar 2012 ausgestellte Nachträge zu den Versiche-rungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.

Die Mutter der Kläger reichte mit Schreiben vom 14.
Juni 2012
ebenfalls
zwei Formulare zum "Wechsel des Versicherungsnehmers"
bei der [X.] zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin
und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für
beide
Lebensversicherungen vorsahen; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Klägerin zu
1 für den Vertrag mit der Endziffer
46 und der
Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer
71 angegeben. Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14.
Juni 2012 unterzeichnet; eine
weitere
Un-terschrift, bei der es streitig ist, ob es
sich um die
der [X.] zu 1
handelt,
trug das Datum 7.
April 2010.

[X.] der Kläger
kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28.
Juni 2012. Die Beklagte zu 2 zahlte ihm
für die Lebensversiche-rung
mit der Endziffer 71 als
Rückkaufswert 50.006,89

zwi-schenzeitlich abgelaufene
Lebensversicherung
mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung
100.436,67

aus.

Die Kläger verlangen von den
[X.] Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten
Ablaufleistung

die Klägerin zu 1
107.339,48

für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62

für den Vertrag mit der Endziffer 71

als Versicherungs-leistung
oder
Schadensersatz; der Kläger zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der
Endziffer 71 gel-tend macht,
fordert bis dahin Hinterlegung des [X.] auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine
Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte.
Außerdem begehrt der Kläger zu 2
die Feststel-4
5
6
-
5
-

lung, dass die Mutter der
Kläger Versicherungsnehmerin der [X.] mit der Endziffer 71 sei und der [X.]; die Klägerin zu 1 hat ihre gleichlautende
Feststellungsklage im Revisionsverfahren zurückgenommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger
ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen
sie ihr bisheriges Begehren
im anhängig gebliebenen Umfang
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts
ist der [X.] unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei als
Alleinerbin
Versicherungsnehme-rin geworden und habe
die Versicherungen wiederum
wirksam
auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsbe-rechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel
des Ver-sicherungsnehmers
vorgenommen, indem sie die Verträge auf den Onkel der Kläger
übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderlich.

Die Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zeit-punkt wirksam auf die
Mutter der Kläger
als neue Versicherungsnehme-7
8
9
10
-
6
-

rin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der [X.] zu 2.
Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den [X.] an den Onkel der Kläger
zu erbringen. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der [X.] berechtigt gewesen, denn es habe sich
bei den Bezugsbe-rechtigungen
nicht um unwiderrufliche gehandelt.

Ein
Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, wä-re es wegen [X.] nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei.

Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den [X.] zu, weil diese durch den Widerruf des [X.] bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreien Ausstattungsschenkung ihres Großvaters verei-telt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut
des §
1624 [X.]
seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten
stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage
des [X.] zu 2
in vollem Umfang
als zulässig behandelt. Ob die Klage zu-lässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Januar 2010 11
12
13
14
-
7
-

XII
ZR 100/08, NJW
2010, 1595 Rn. 27;
vom 31.
Januar 1991

III
ZR 150/88, [X.], 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt
kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. [X.],
Urteil vom 22.
Januar 1997

VIII
ZR 339/95, [X.], 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]).
Die Feststellungsklage des [X.] zu 2 ist nur teilweise zulässig.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des [X.] zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzu-stellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.
Rspr.; [X.], Urteil vom 13.
Januar 2010

VIII
ZR 351/08,
NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.[X.]). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom
26.
April 2017

IV
ZR 126/16, [X.], 741 Rn. 11
m.w.[X.]).

Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungskla-ge. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den [X.] in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen An-15
16
-
8
-

spruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3.
Juni 1992

IV
ZR 217/91, [X.], 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann
besteht auch kein Vorrang der

hier dennoch erhobenen

Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung.
Das nach den von der Revi-sion zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts
nur widerruflich eingeräumte Bezugsrecht
begründet aber ein derzeitiges
rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn
mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tat-sächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer
auf die Versiche-rungssumme erwirbt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2010

IX
ZR 245/09,
VersR 2010, 1021 Rn. 3).

b) Anders verhält es sich mit der Klage auf Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des
Versicherungsvertrages
mit der Endziffer 71
sei. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei
und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die [X.] der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser [X.] hat (vgl. [X.], Urteile vom 17.
April 1996

XII
ZR 168/94, NJW 1996, 2028
unter 1
[juris Rn. 6];
vom 16.
Juni 1993

VIII
ZR 222/92, [X.]Z 123, 44 unter II 1 [juris Rn. 9]).
An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier
aber.
Der Bezugsberechtigte
kann
zwar
ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als Versicherungsnehmer Verfügungen über den [X.] einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann.
Die Identität des Versicherungsnehmers
als solche hat
17
-
9
-

aber
keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des [X.] zu 2.
Dass, wie die Revision geltend macht, die Beklagte zu
1 die Eigen-schaft seiner Mutter als Versicherungsnehmerin in Zweifel gezogen hat und die Beklagte zu
2 einem entsprechenden Umschreibungsantrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Feststel-lungsinteresses.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungs-klagen
beider Kläger
gegen die Beklagte zu 2 unbegründet sind. Die
Versicherungsverträge sind
vom
Onkel der Kläger als
Versicherungs-nehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand,
wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen
danach
gegen die [X.] zu 2 die geltend gemachten
Zahlungsansprüche weder als Versi-cherungsleistung noch als
Schadensersatz zu.
Abgesehen davon, dass der
Kläger zu 2
gestützt auf ein
nur
widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71
ohnehin noch
keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte
(vgl. Senatsurteil vom 3.
Juni 1992

IV
ZR 217/91, [X.], 990 un-ter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, son-dern
wie auch die der Klägerin zu
1
endgültig unbegründet.

a)
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die
Beklagte zu 1 die Versicherungsnehmerstellung
und die [X.] im Erlebensfall
wirksam
auf den Onkel der Kläger
übertragen
hat. Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines ande-ren erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall

anders als eine Änderung des
im 18
19
-
10
-

Todesfall Begünstigten

keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von
§
150 Abs.
2 Satz 1
Halbsatz 1
[X.].

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des §
150 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar.
Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Lebens-versicherung für den Fall des Todes eines anderen "genommen"
wird,
eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrages
(vgl. Patzer in [X.],
[X.]
3. Aufl. §
150 Rn. 2).
Spätere Änderungen, welche die-sen Versicherungsvertrag betreffen,
können zwar ihrerseits im [X.] vorgenommen werden, jedoch wird die bereits bestehende Versi-cherung auf das Leben des anderen dadurch nicht mehr "genommen".

bb) Die Frage, ob §
150 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]
auf eine spätere
rechtsgeschäftliche Übertragung der
Versicherungsnehmerstel-lung oder
der Bezugsberechtigung
entsprechend anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Während nach einer Ansicht die Vorschrift generell nicht
entsprechend
auf Ände-rungen
nach Abschluss des [X.] anwendbar sein soll (Winter in [X.], [X.]
9.
Aufl.
§
150
Rn. 17, 19; [X.]/
[X.],
Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherung 2.
Aufl.
§
1 [X.] 1986 Rn. 82; Prang in [X.], Handbuch Versicherungsrecht 7.
Aufl.
§
14 Rn. 102; [X.] in [X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4.
Aufl.
§
25 Rn. 93; [X.],
NVersZ 1999, 550, 552), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig ([X.], NVersZ 2000, 20
21
-
11
-

454, 458
zu §
159 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: [X.] in [X.], [X.]
9.
Aufl. §
179 Rn. 197). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der
versicherten Person beeinflussen
(Patzer in
Looschel-ders/Pohlmann, [X.] 9.
Aufl. §
150 Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der [X.] 3.
Aufl.
§
10 Rn. 124; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3.
Aufl. §
42 Rn. 46; [X.] in [X.]/Rixecker, [X.] 5.
Aufl. §
150 Rn.
5; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
150 Rn. 15 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
150 Rn. 15).

[X.]) Die letztgenannte
Ansicht trifft zu.

(1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so
weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Ge-setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der heran-gezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 18.
Oktober 2017 -
IV
ZR 97/15, [X.], 2061 Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen nur in dem genann-ten Umfang vor.

Das [X.] zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in §
159 Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F.: Senatsurteile vom
9.
Dezember 1998

IV
ZR 306/97, [X.]Z 140, 167 unter [X.] b [juris Rn.
14]; vom 7.
Mai 1997
IV
ZR 35/96

VersR 1997, 1213 unter II 3 [ju-22
23
24
-
12
-

ris Rn. 17]; vom 8.
Februar 1989

IVa
ZR 197/87, [X.], 465 unter [X.] [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 1994

IV
ZR 18/94, NJW-RR 1995, 476
[juris Rn. 1]). Es soll insbesondere der Gefahr ent-gegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungs-nehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungs-fall herbeizuführen (Motive zum [X.], Neudruck 1963 S. 217). Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung [X.] werden und das Risiko
abwägen können, das sie mit der Einwilli-gung auf sich nimmt
(vgl. Senatsurteil vom 9.
Dezember 1998

IV
ZR 306/97, [X.]Z 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]). Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestal-tung der schriftlichen Einwilligung. Die für den
Abschluss der Versiche-rung in unmittelbarer
Anwendung von §
150 Abs.
2 Satz 1
Halbsatz 1
[X.] erforderliche Einwilligung
muss die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im Wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von [X.] und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (vgl. Se-natsurteil vom 9.
Dezember 1998 aaO).

Die entsprechende Anwendung von §
150 Abs.
2 Satz 1
Halbsatz 1
[X.] auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der [X.] reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Ände-rung betroffen ist. Für das [X.] maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks.
16/3945
S. 95).
Die Vorschrift ist daher
über ih-ren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglich-keit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Patzer in [X.],
[X.] 3.
Aufl.
§
150 Rn. 2; 25
-
13
-

[X.] in [X.]/[X.],
[X.] 29.
Aufl.
§
150 Rn. 15). Bei einer Ver-tragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Per-son gemäß
§
150 Abs.
2 Satz 1
Halbsatz 1
[X.] analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden (Patzer aaO; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechts-Handbuch,
3.
Aufl.
§
42 Rn. 46; MünchKomm-[X.]/[X.],
2.
Aufl.
§
150 Rn. 15 f.; [X.]/[X.] in
[X.]/[X.]/[X.], Der
Versicherungspro-zess 3.
Aufl.
§
10 Rn. 124; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
150 Rn. 15).
Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Patzer aaO).

(2) Daraus folgt, dass
zwar jede
gewillkürte Änderung des Begüns-tigten
im Todesfall in entsprechender Anwendung von §
150 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft
(vgl. Patzer in [X.],
[X.] 3. Aufl.
§
150
Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.], 3.
Aufl.
§
150 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der [X.] 3.
Aufl. §
10 Rn. 125; [X.], NVersZ 2000, 454, 458; a.A.
Winter in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
150 Rn. 17;
Prang in [X.], Handbuch Versicherungsrecht 7.
Aufl. §
14 Rn. 102; [X.] in [X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4.
Aufl. §
25 Rn.
93; [X.]/[X.], Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherung 2.
Aufl. §
1 [X.] 1986 Rn. 82). Daher war hier die Übertragung der [X.] im Todesfall mangels Zustimmung der Mutter der Klä-ger unwirksam. Für die Entscheidung des [X.] ist dies ohne Be-deutung, da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede stehen.

26
-
14
-

Dagegen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher
nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung
für die ver-sicherte Person
verbunden ist (vgl. Patzer in [X.],
[X.] 3.
Aufl.
§
150 Rn. 2; a.A. [X.]/[X.] in [X.], 3.
Aufl. §
150 [X.] Rn. 17; [X.],
[X.], 446, 448).
Der Versiche-rungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrach-ten. Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann
eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der [X.] Verfügungen
über den Versicherungsanspruch im To-desfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der [X.] zu
2 nichts.

(3) Dementsprechend erfordert auch eine
Kündigung
des Versiche-rungsvertrages
keine Einwilligung der versicherten Person, da ihre
Ge-fährdung
dabei
ausgeschlossen ist (vgl. Patzer in [X.]/Pohl-mann,
[X.] 3.
Aufl.
§
150 Rn. 2; HK-[X.]/Brambach,
3. Aufl.
§
150 Rn.
11; [X.] in [X.]/Rixecker,
[X.] 5. Aufl.
§
150 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
150 Rn. 15; [X.]/[X.] in [X.], 3. Aufl.
§
150 [X.] Rn. 17).
Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist es nicht nötig, eine solche Verfügung
des Versicherungs-nehmers ohne Zustimmung der versicherten Person
zu verhindern, denn wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung
auf das Leben eines anderen kündigt, ist eine Spekulation
mit dessen Leben ohnehin ausge-schlossen (vgl.
zu §
159 Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F.:
OLG Köln, [X.], 1337). §
150 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] dient dagegen nicht dem 27
28
-
15
-

Schutz des
widerruflich
Bezugsberechtigten, dessen Bezugsrecht mit [X.] Kündigung hinfällig wird (vgl. Winter in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
150 Rn.
17 a.E.).

b) Nach der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung
auf den Onkel der Kläger, die
durch die Nachträge zu den [X.] vom 10.
Januar 2012 dokumentiert wurde, hatte er
diese Stel-lung auch bei Abgabe seiner Kündigungserklärung vom 28.
Juni 2012 in-ne. Eine Übertragung
der Versicherungsnehmerstellung
von der [X.] zu 1 auf die Mutter der Kläger
aufgrund der mit Schreiben vom 14.
Juni 2012 eingereichten Formulare kam

ungeachtet der Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Antragsformular und einer Zustimmung der [X.] zu 2

nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Versicherungsnehmerin war.

c)
Zu Recht hat das
Berufungsgericht auch Schadensersatzan-sprüche der Kläger
gegen die Beklagte zu 2 abgelehnt.
Es ist im [X.] zutreffend
davon ausgegangen, dass sie
mit der Zahlung an den On-kel der Kläger
keine Rechte der Kläger verletzt hat.
Nachdem der neue Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erle-bensfall zustand,
die Versicherungen gekündigt hatte,
war die Beklagte zu 2 aufgrund der Versicherungsverträge verpflichtet, fällige Leistungen
an diesen auszuzahlen. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Großvater der Kläger gegenüber der [X.]
zu 2 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die
Versicherungssumme den Klägern schenken wolle.
Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen [X.] und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22.
Juli 2015

IV
ZR 437/14, [X.], 1148 Rn. 24; vom 26.
Juni 29
30
-
16
-

2013

IV
ZR 243/12, [X.], 1121 Rn. 10). Hier war den Klägern
im Deckungsverhältnis lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden; dieses hat
die Beklagte
zu 1 für den Erlebensfall wirksam wider-rufen.

3. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der bei-den Kläger gegen die Beklagte
zu 1
auf Schadensersatz
in Höhe der [X.] der Versicherungen nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

a) Im Ergebnis zutreffend
hat
das Berufungsgericht allerdings nicht
angenommen,
dass
den Klägern gegen die Beklagte zu 1 als Erbin
ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines auf die [X.] gerichteten
[X.] ihres Großvaters
zusteht. Das für das Revisionsverfahren zu unterstellende und nicht voll-zogene
Schenkungsversprechen
war wegen [X.] nichtig, §
518 Abs.
1
Satz 1,
§
125 Satz 1 [X.].

b) Weiter
ist das Berufungsgericht zu
Recht
davon ausgegangen, dass
die Versicherungsansprüche nicht Gegenstand eines formfreien Ausstattungsversprechens
im Sinne von §
1624
Abs.
1
[X.]
waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§
1624 Abs.
1 [X.] können nur Vater oder Mutter ihrem Kind
eine
Ausstattung zuwenden. Dagegen erfasst diese Vorschrift keine
Zuwendungen von
Großeltern an ihre Enkel (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1997

5
UF 166/95, juris Rn. 52; [X.]/Kienemund,
§
1624 Rn. 6
(Stand: 1. März 2018); [X.]/Pöcker, §
1624
Rn. 2
(Stand: 1. November 2017;
[X.]/v. Sachsen Gessaphe,
7.
Aufl.
§
1624 Rn. 3;
jurisPK-[X.]/Schermann,
8.
Aufl.
§
1624 Rn. 17; Soergel/Ze[X.]a-Jobst, [X.] 31
32
33
-
17
-

13.
Aufl. §
1624 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 2.
Aufl. §
1624
[X.] Rn. 2;
Jakob,
[X.] (2007), 198, 201; kritisch: [X.]/[X.], [X.] (2015) §
1624 Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
1624
Rn.
2).

Entgegen der Ansicht der Revision kann der demgegenüber erwei-terte
persönliche
Anwendungsbereich
des §
2050 [X.],
der eine Aus-gleichungspflicht der
"Abkömmlinge"
für eine vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf §
1624 [X.] übertragen
werden. Zwar
entspricht der
Begriff der Ausstattung
in §
2050 [X.]
demjenigen in §
1624
[X.]
([X.], 266, 267; vgl. auch Senatsurteil vom 26.
Mai 1965

IV
ZR 139/64, [X.]Z 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22]; [X.], [X.] 2011, 531, 532).
Daraus folgt aber
nicht, dass auch der
persönliche An-wendungsbereich von §
2050 [X.] mit dem des §
1624 [X.] überein-stimmt. Der Regelungsgehalt dieser
beiden
Vorschriften ist
nicht ver-gleichbar. Während §
1624 [X.] das Kind, das eine Ausstattung
emp-fängt, durch die Herausnahme
dieser Zuwendung
aus dem Schenkungs-recht begünstigt, belastet §
2050 [X.] die
Abkömmlinge, die als gesetz-liche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Erbauseinandersetzung.

c) Den Klägern steht auch
kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen Verletzung einer von ihr
begründeten Vertrags-pflicht zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag
keine solche rechtswirksame Verpflichtung. Nach dem für die Revision zu [X.] Sachverhalt hat die Beklagte
zu 1 mit den Klägern

damals gesetzlich vertreten durch ihre
Mutter

vereinbart, die Versicherungs-nehmerstellung auf deren
Mutter zu übertragen.
Eine entsprechende 34
35
-
18
-

Vereinbarung wäre aber ebenfalls ein
nach §
518 Abs. 1 Satz 1, §
125 Satz
1 [X.]
formnichtiges Schenkungsversprechen. Die Kläger hätten demnach mit der [X.] zu 1 vereinbart, dass diese einem Dritten, der Mutter der Kläger, unentgeltlich einen Vermögensvorteil, die [X.]stellung, zuwenden sollte. Da die [X.]stellung jedoch
nicht in dieser Weise
übertragen
wurde, kam es nicht zum Vollzug des [X.].

d) Jedoch hat sich das Berufungsgericht wie die Revision zu Recht rügt

bislang nicht damit befasst, ob den Klägern gegen die [X.] zu 1 Schadensersatzansprüche zustehen, weil
sie die Erfüllung eines
Vermächtnisses zugunsten der Kläger, das sie als Erbin beschwer-te,
schuldhaft unmöglich gemacht haben könnte,
§
2174,
§
283 Satz 1,
§
280 [X.]. Nach dem mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der
Großvater
der Kläger in einem
gemeinschaftlichen Testament
vom 24.
April 2002
als Vermächtnis zu ihren Gunsten bestimmt, dass die Beklagte zu 1
als Er-bin
die Prämien der für die Kläger
abgeschlossenen
Lebensversiche-rungsverträge
weiter zu zahlen habe.
Falls den Klägern ein solcher [X.] zustand, könnte
die Beklagte zu
1 durch
die Übertra-gung der Versicherungsverträge auf einen anderen
[X.], der die Verträge anschließend gekündigt hat, die Erfüllung dieses
Vermächtnisses vereitelt
haben. Das Berufungsgericht hat bisher
keine Feststellungen zum Wortlaut
dieser letztwilligen Verfügung und den für die Auslegung relevanten Umständen getroffen. Weiter ist offen, ob, wie die Revisionserwiderung der [X.] zu 1 geltend macht, ein späteres Testament
der Großeltern der Kläger vom
21.
Dezember 2003
einem Vermächtnisanspruch entgegenstünde.

36
-
19
-

4.
Über
den vom Kläger zu 2 hilfsweise
gestellten Klageantrag auf
Hinterlegung des [X.] hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend noch
nicht entschieden.

II[X.] Da
es zu den Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs
und einer
auf dessen Verletzung gestützten Schadensersatzforderung
bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.] Prof. [X.] Dr. Brockmöller

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 12.02.2015 -
2-23 O 11/14 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2016 -
7 [X.] -

37
38

Meta

IV ZR 222/16

27.06.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. IV ZR 222/16 (REWIS RS 2018, 7108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7108

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21 U 66/17 (Oberlandesgericht Köln)


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