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Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sache
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt und ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des [X.] vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis auf die angegriffenen Entscheidungen keine das fachgerichtliche Verfahren betreffende Unterlagen, namentlich das Protokoll der Hauptverhandlung, die Begründung seiner Rechtsbeschwerde und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.], auf die das Oberlandesgericht [X.] zur Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen hat, vorgelegt und deren maßgeblichen Inhalt auch nicht anderweitig mitgeteilt hat. Es lässt sich deshalb weder verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 [X.]) Genüge getan hat, noch, auf welche Gründe das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat und ob ihm dabei Verfassungsverstöße unterlaufen sind. Im Übrigen fehlt es in der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.01.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Koblenz, 16. November 2020, Az: 1 OWi 6 SsBs 236/20, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2021, Az. 2 BvR 2213/20 (REWIS RS 2021, 9596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 9596
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