Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 4 StR 508/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 306

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2010 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Ur-teilsgründe (Tat vom 1. Februar 2010) wegen ver-suchten Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-geklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist, c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Tat vom 1. Februar 2010) we-gen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. 2 Insofern begegnet die Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, da die [X.] dort zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, dass er "ohne ersichtlichen Grund die Unwahrheit gesagt" habe, als er behauptete, am [X.] in [X.] gewesen zu sein, und er - nachdem ihm die [X.] dieser Behauptung vorgehalten worden war - "jede weitere Aussage zur Sache abgelehnt" habe, was den Schluss zulasse, "dass der Angeklagte zuvor begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu vertuschen versucht hat" ([X.]). Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen [X.] liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des [X.]. Soll eine Lüge als [X.] dienen, setzt dies vielmehr [X.], dass mit [X.] Begründung dargetan wird, warum im zu ent-scheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. [X.], 3 - 4 - Urteil vom 5. Juli 1995 - 2 [X.], [X.]St 41, 153, 155 f.). Entsprechendes gilt, soweit die [X.] das Schweigen des Beschuldigten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlich einer Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gegeben wäre, dürften daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2002 - 3 [X.], NJW 2002, 2260). Die Einstellung führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten [X.] von neun Monaten. 4 2. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die [X.] zur Folge. 5 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens dage-gen nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne den durch die Verfahrenseinstellung in Wegfall geratenen versuchten Diebstahl von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen hätte, zumal es zu deren Begründung - jedenfalls vorrangig - lediglich die Einbruchdiebstähle
6 - 5 - herangezogen hat, die zu einem "Sachschaden in Gestalt der Beute" und "[X.] auch einem weiteren Sachschaden in Gestalt der Beschädigung des [X.]" geführt haben ([X.] f.), es also nicht auf den lediglich versuchten Diebstahl abgestellt hat. [X.]Solin-Stojanovi [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 508/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 4 StR 508/10 (REWIS RS 2010, 306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 306

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