Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. 4 StR 26/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5126

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[X.] vom 22. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2006 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in 28 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Angesichts der getroffenen Feststellungen hätte sich das [X.] zur Prüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, [X.] sehen müssen. 2 Der 27jährige, einschlägig vorbestrafte Angeklagte kam erstmals im Alter von 18 Jahren mit Drogen in Kontakt, rauchte anfangs Haschisch und begann nach zwei Jahren regelmäßig Heroin zu rauchen und gelegentlich zu spritzen. Nach verschiedenen Entwöhnungs- und Substitutionstherapien wurde er immer wieder rückfällig. Vor Beginn der [X.] benötigte er eigenen Angaben zu Folge fünf bis acht Gramm Heroin täglich. Das [X.] hat seine hochgra-dige Drogenabhängigkeit festgestellt und ist davon ausgegangen, dass der An-geklagte sämtliche Taten beging, um durch die illegalen Drogengeschäfte sei-nen eigenen erheblichen Heroinkonsum zu finanzieren. 3 Angesichts dieser Umstände lag eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB nahe. Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer - rechtsfeh-lerfrei - von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegan-gen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. [X.]/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). Den bisherigen Urteilsfeststel-lungen kann trotz der [X.] nach Entwöhnungs- bzw. [X.] auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht ([X.] 91, 1 ff.). 4 - 4 - Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem [X.] ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 5 Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 26/07

22.02.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. 4 StR 26/07 (REWIS RS 2007, 5126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5126

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