Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 AZR 578/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 5741

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berücksichtigung früherer Tätigkeit für die Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 3 TV-BA aF


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2012 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der Klägerin.

2

Die Klägerin war bei der beklagten [[X.].] vom 25. Januar bis 31. Dezember 2010 befristet als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [[X.].] in der [[X.].] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung und Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [[X.].] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lautete:

        

„Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lang währende Verwendung der Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.“

3

Im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [[X.].] vom 28. März 2006 idF des 8. [[X.].] ([[X.].]) war ua. geregelt:

        

§ 14 

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Alle in der [[X.].] auszuübenden Tätigkeiten werden von der [[X.].] in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen ([[X.].]) zugeordnet. 2Die in den [[X.].] festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu [[X.].] und die Zuordnung der [[X.].] zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten [[X.].] festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

                 

…       

        

…       

        
        

§ 18   

        

Entwicklungsstufen

        

(1)     

Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.

        

(2)     

1Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet.

                 

…       

        

(3)     

1Beschäftigte werden bei der Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [[X.].] vorliegt. 2Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6.

                 

Protokollerklärungen zu Absatz 3:

                 

1.    

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung der ‚einschlägigen Berufserfahrung bei der [[X.].]‘ eng auszulegen ist.

                 

…       

        
        

…       

        
                 

Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5:

                 

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

(6)     

1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene:

                 

-       

Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,

                 

-       

Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,

                 

-       

Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,

                 

-       

Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und

                 

-       

Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5.

                 

2[X.]en einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 3, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. 3Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leistungsabhängig.“

4

Der TV-[[X.].] wurde zum 1. Januar 2011 geändert. In § 18 TV-[[X.].] idF des 9. [[X.].] ist auszugsweise bestimmt:

        

§ 18 

        

Entwicklungsstufen

        

…       

        
        

(3)     

1Beschäftigte werden bei Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [[X.].] vorliegt. 2Bei Vorliegen einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [[X.].] erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe nach Maßgabe der in Absatz 6 getroffenen Regelungen.

                 

Protokollerklärungen zu Absatz 3:

                 

1.    

Einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Satz 2 liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben [[X.].] der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. die bei Vorbeschäftigung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 mit Wirkung vom 1. März 2008 im Zuge des 6. Änderungstarifvertrages demselben [[X.].] der Anlage 1.0 zuzuordnen wäre wie die zu übertragende Tätigkeit.“

5

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [[X.].] war die Klägerin in [[X.].] V eingruppiert und Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Sie erhielt ein Monatsgehalt von 1.954,00 Euro brutto. Die Vergütungsdifferenz zu Entwicklungsstufe 2 der [[X.].] V lag bei monatlich 212,00 Euro brutto. Die Aufgaben einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [[X.].] sind in folgendem [[X.].] definiert:

        

Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten

        

-       

Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach [X.] II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. Fortzahlungsanträge)

        

-       

Beratung zu passiven Leistungen nach [X.] II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad

        

-       

Zusammenarbeit mit Dritten (v. a. anderen Leistungsträgern)

        

-       

Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Datenabgleich nach § 52 [X.] II, Anrechnung von Nebeneinkommen)

        

Fachlich-methodische Anforderungen

        

-       

Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet

        

-       

Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse (je nach Organisationsmodell) der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabenbereich (einschl. der angrenzenden Rechtsgebiete)

        

-       

Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation

        

-       

Fundierte Kenntnisse [[X.].] und relevanter [[X.].]

        

Kompetenzanforderungen

        

-       

Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)

        

-       

[[X.].] (+), Teamfähigkeit (+)

        

-       

Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“

6

Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 befristet als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der [[X.].] beschäftigt gewesen. Der Tätigkeit einer solchen Fachassistentin liegt das [[X.].] der [[X.].] zugrunde:

        

Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten

        

-       

Antragsbearbeitung in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad aus dem Gesamtaufgabengebiet der Arbeitgeber- bzw. Trägerleistungen, z. B.

                 

-       

Kurzarbeitergeld

                 

-       

Insolvenzgeld

                 

-       

Förderung der beruflichen Weiterbildung

                 

-       

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

        

-       

Prüfung von Abrechnungen

        

-       

Betriebsnummernvergabe und -pflege

        

-       

Betriebsdatenpflege

        

Fachlich-methodische Anforderungen

        

-       

Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet

        

-       

Grundkenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet ([X.] I, [[X.].], [[X.].], [X.])

        

-       

Grundkenntnisse in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, KSchG, [X.])

        

-       

Grundkenntnisse KLR

        

-       

Fundierte Kenntnisse relevanter [[X.].]- und [[X.].]

        

Kompetenzanforderungen

        

-       

Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)

        

-       

[[X.].] (+), Teamfähigkeit (+)

        

-       

Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“

7

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei der [X.] beschäftigt. Sie wurde als Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst in der [X.] der [X.] eingesetzt. Die Tätigkeit einer Fachassistentin in der [X.] in der [X.] ([[X.].]) ist im [[X.].] der [[X.].] beschrieben:

        

Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten

        

-       

Klärung allgemeiner vermittlungs- und leistungsrechtlicher sowie beraterischer Anliegen und deren Bearbeitung (soweit ohne Akte möglich)

        

-       

Annahme von Meldungen und Ausgabe von Unterlagen in Fällen von Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche, Ratsuche

        

-       

Assistenztätigkeiten in den Bereichen Vermittlung und Leistung

        

-       

Assistenztätigkeiten am Empfang

        

Fachlich-methodische Anforderungen

        

-       

Grundkenntnisse der Ablauforganisation in der [X.] und in der [X.]

        

-       

Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis [X.] II

        

-       

Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation

        

-       

Fundierte Kenntnisse [[X.].] und relevanter [[X.].]

        

Kompetenzanforderungen

        

-       

Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)

        

-       

[[X.].] (+), Teamfähigkeit (+)

        

-       

Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (++), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“

8

Die Klägerin will für den [X.]raum von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der [[X.].] V zugeordnet werden und verlangt die entsprechenden Vergütungsdifferenzen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer [[X.].]en als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) und Fachassistentin in der [X.] in der [X.] ([[X.].]) verfüge sie über eine einjährige einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 [[X.].]. Berufserfahrung sei nicht nur dann einschlägig im Tarifsinn, wenn eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Auch eine gleichartige oder gleichwertige Tätigkeit sei ausreichend, soweit sie für die neue Tätigkeit erforderliche und verwendbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 [[X.].], die neben der beruflichen Erfahrung in der übertragenen Aufgabe auch die berufliche Erfahrung in einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit genügen lasse. Die beiden früher versehenen Fachassistententätigkeiten seien gleichartig wie die spätere Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [[X.].]. Alle drei Tätigkeiten seien Fachassistentenaufgaben im Bereich [X.] auf der [[X.].] V. Sie seien austauschbar, wie die Regelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zeige. Aus den [[X.].] ergebe sich nichts anderes. Auf einzelne Unterschiede im Bereich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten komme es für die [X.] nicht an, weil eine gleichartige Tätigkeit genüge, um einschlägige Berufserfahrung zu erlangen. Entscheidend sei, dass die Tätigkeits- und Kompetenzprofile nahezu deckungsgleich seien. Im Übrigen habe sie nicht als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [[X.].] eingearbeitet werden müssen. Das folge nicht nur aus der einschlägigen Berufserfahrung, sondern auch daraus, dass sie in der [X.] vom 25. Januar bis 31. Dezember 2010 an 16 Arbeitstagen den Arbeitnehmer V im [X.] vertreten habe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.908,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die [[X.].]en der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 [[X.].]. Regelmäßig handle es sich um einschlägige Berufserfahrung, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen genüge eine gleichartige Tätigkeit. Nach den [[X.].] seien die beiden [[X.].]en keine gleichartigen Tätigkeiten, weil die Klägerin mit völlig verschiedenen Kernaufgaben und mit unterschiedlichen, nicht vergleichbaren und nicht aufeinander aufbauenden Rechtsbereichen befasst gewesen sei. Erst mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TV-[[X.].] sei einschlägige Berufserfahrung erweiternd über die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie definiert worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] der [X.] und der [[X.].] darüber eingeholt, ob die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-[[X.].] zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt waren. Es hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Leistungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Anspruch darauf, in der [X.] von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der [X.] zugeordnet und entsprechend vergütet zu werden. Sie verfügte bei ihrer Einstellung am 25. Januar 2010 nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.].

I. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden Beschäftigte bei der Einstellung grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [X.] vorliegt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 [X.] ist einschlägige Berufserfahrung als eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 [X.] bestimmt, dass die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der [X.]“ eng auszulegen ist.

II. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe bei der Einstellung aufgrund mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfordert eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung. Auf die vom [X.] eingeholten [X.] über die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-[X.] kommt es nicht an.

1. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] entspricht im Wesentlichen dem der § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]), § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L.

a) Diese Tarifnormen gehen davon aus, dass Beschäftigte bei der Einstellung im Regelfall der Entgeltstufe 1 und nur ausnahmsweise einer höheren Entgeltstufe zuzuordnen sind. Auch die in den jeweiligen Protokollerklärungen enthaltene Definition des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ ist identisch. Verlangt wird eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinn handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war (vgl. für den inhaltsgleichen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L [X.]G 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 45 mwN). Notwendig ist ein in früheren Tätigkeiten erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist.

b) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 [X.] bestimmt zudem, dass die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der [X.]“ eng auszulegen ist. Eine solche Formulierung findet sich in § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]) und § 16 Abs. 2 TV-L nicht. Diese Abweichung im Wortlaut der Tarifnormen führt nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung von § 18 Abs. 3 [X.] einerseits und § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]), § 16 Abs. 2 TV-L andererseits. Auch § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]), § 16 Abs. 2 TV-L geben eine enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung vor. Das folgt aus dem [X.] zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Juni 2012 Teil B 1 § 16 ([X.]) Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2010 Teil II/1 § 16 ([X.]) Rn. 11).

2. Tarifzusammenhang und -zweck bestätigen diesen Befund.

a) Die Regelung der [X.] in § 18 Abs. 3 [X.] korrespondiert mit der Regelung der [X.] in § 18 Abs. 6 [X.]. § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] verweist für die [X.] auf § 18 Abs. 6 [X.]. § 18 Abs. 6 Satz 2 [X.] verlangt seinerseits die Anrechnung von [X.]en einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der regulären [X.], die nicht im Zusammenhang mit der Einstellung bei der [X.] berücksichtigt worden sind. Die tariflichen Regelungen gehen also davon aus, dass sich die einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 [X.] und die ununterbrochene Tätigkeit iSv. § 18 Abs. 6 [X.] gleichwertig entsprechen. Eine solche Gleichwertigkeit kommt nur in Betracht, wenn der einzustellende Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erlangt hat, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Das setzt - wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird - eine mindestens gleichartige Tätigkeit voraus (vgl. Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15).

b) Dem entspricht der Zweck des § 18 Abs. 3 [X.]. Die Vorschrift will bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen.

3. Die tarifliche Entwicklung des § 18 Abs. 3 TV-[X.] stellt das gewonnene Auslegungsergebnis nicht infrage.

a) Durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TV-[X.] (TV-[X.] nF) wurde § 18 Abs. 3 TV-[X.] neu gefasst. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-[X.] nF werden Beschäftigte nun bei der Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet, wenn sie eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [X.] aufweisen. Die Berufserfahrung braucht nicht mehr einschlägig zu sein. Entsprechend wurde das in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 [X.] enthaltene Gebot der engen Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 gestrichen. Nur die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe als Stufe 2 hängt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-[X.] nF iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 dieser Norm noch von mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung ab. Entscheidend ist in diesem Fall die Zuordnung zu demselben [X.] der Anlage 1.0 zum TV-[X.].

b) Der Ansicht der Revision, mit der Neufassung der Tarifregelungen habe der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 nicht geändert, sondern mit dem bereits nach dem 8. Änderungstarifvertrag zutreffenden Begriffsverständnis klargestellt werden sollen, stimmt der [X.] nicht zu. Bei einer bloßen Klarstellung der bisherigen Rechtslage wäre es nicht nötig gewesen, das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 in § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] und das Gebot der engen Auslegung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 [X.] zu streichen. Es hätte genügt, die klärende Definition den bisherigen tariflichen Regelungen hinzuzufügen. Gegen eine bloße Klarstellung spricht entscheidend, dass § 18 Abs. 3 TV-[X.] nF ersichtlich zwischen den in Satz 1 und Satz 2 geregelten Fällen unterscheidet. Die Zuordnung zu Stufe 2 verlangt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-[X.] nF seit Inkrafttreten des 9. [X.] zum TV-[X.] keinerlei einschlägige Berufserfahrung. Jegliche Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten genügt. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe setzt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-[X.] nF demgegenüber mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung wird in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-[X.] nF abweichend von der früheren Begriffsbestimmung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 [X.] bestimmt. Er lässt die Zuordnung zu demselben [X.] der Anlage 1.0 zum TV-[X.] genügen. An die Stelle der bisherigen Regelungsstruktur ist demnach ein inhaltlich verändertes, differenzierteres System getreten.

III. Die Klägerin verfügte bei der Einstellung demnach nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung durch gleichartige Vorbeschäftigungen iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Ihre früheren Tätigkeiten vermittelten ihr keine Kenntnisse und Erfahrungen, die auch für die spätere Tätigkeit erforderlich waren und diese prägten.

1. Um gleichartige Tätigkeiten handelt es sich, wenn die [X.] iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wesentlichen identisch sind. Tätigkeiten sind entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dann gleichartig, wenn sie gleich eingruppiert sind und dieselbe Berufsbezeichnung tragen, zB „Fachassistentin“ der „[X.]“. Ein solches Verständnis ist unvereinbar mit der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 [X.]. Danach kommt es auf die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit an. Maßgeblich ist die Gleichartigkeit der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“. Auch arbeitsvertragliche Regelungen des Direktionsrechts, die es erlauben, verschiedene Tätigkeiten - und damit unterschiedliche Tätigkeitsinhalte - zuzuweisen, sagen nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, alle diese Tätigkeiten aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ohne Einarbeitung zu versehen. Sie deuten deshalb nicht auf gleichartige Tätigkeiten iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] iVm. der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 [X.] hin.

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Vorbeschäftigungen der Klägerin als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der [X.] in der [X.] in der [X.] ([X.]) keine Tätigkeiten, die gleichartig wie die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] sind.

a) Der Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] und einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der [X.] macht deutlich, dass es sich um verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Rechtskreisen handelt. Während die Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der [X.] im Rechtskreis des [X.]I angesiedelt ist, hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung ihre Tätigkeit im Rechtskreis des [X.] auszuüben. Die Zugehörigkeit der Tätigkeiten zu unterschiedlichen - speziellen - Rechtskreisen erfordert nicht nur andere Rechtskenntnisse. Sie führt auch zu der Eingliederung in verschiedene Aufbau- und Ablauforganisationen. Eine Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) wird in einer [X.] eingesetzt und ist dort vor allem damit befasst, Anträge zu bearbeiten sowie Arbeitgeber- und Trägerleistungen abzurechnen. Eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] in einer [X.] trifft im Unterschied dazu auf Langzeitarbeitslose. Der Aufgabenschwerpunkt liegt hier nicht allein in der Antragsbearbeitung, sondern auch in der Beratung. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Arbeitsagentur erwarb, waren für die spätere Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] daher weder erforderlich noch prägend.

b) Auch die Tätigkeit einer Fachassistentin in der [X.] in der [X.] ([X.]) ist nicht gleichartig wie die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.]. Ein Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ zeigt das deutlich. Die beiden Tätigkeiten gehören zwar zum Rechtskreis des [X.]. Die Aufgaben unterscheiden sich jedoch in Zuschnitt und Niveau. Die Tätigkeit in der [X.] einer [X.] ([X.]) erfordert, allgemeine Fragen und kurze Anliegen zu klären. Sie besteht vor allem darin, Kundenflüsse zu steuern und Kunden weiterzuleiten. Die Tätigkeit verlangt fundierte Kenntnisse der Büroorganisation und hohe Belastbarkeit, weil eine solche Fachassistentin mit einem hohen Kundenaufkommen konfrontiert ist. Demgegenüber hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] konkrete leistungsrechtliche Fragen anhand der Akten zu bearbeiten. Für sie kommt es vor allem auf fundierte Rechtskenntnisse im Aufgabenbereich an. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe ihren Kollegen V an 16 Arbeitstagen im [X.] vertreten, änderte eine solche kurzzeitige und deswegen bereits nicht prägende Vertretungstätigkeit nichts am unterschiedlichen Inhalt und Aufgabenzuschnitt der Tätigkeiten einer Fachassistentin in der [X.] in der [X.] ([X.]) und einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.].

IV. Die Klägerin könnte ihr Klageziel im Übrigen selbst dann nicht erreichen, wenn der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung abweichend von dem gefundenen Auslegungsergebnis über die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie bestimmt würde. Die Tätigkeiten der Klägerin gehören nicht zu derselben Jobfamilie. In Anlage 1.0 zum [X.] sind Tätigkeits- und Kompetenzprofile aufgelistet, die mehrere Arbeitsplätze eines Aufgabengebiets im Sinn einer Jobfamilie zusammenfassen. Welche konkreten Tätigkeiten dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil zuzuordnen sind, ergibt sich für den Bereich der Arbeitsagenturen aus der Anlage 1.1 zum [X.]. Danach gehört die Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 49 der Anlage 1.1 zum [X.], die Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der [X.] zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 55 der Anlage 1.1 zum [X.] und die Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst in der [X.] einer [X.] zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 50 der Anlage 1.1 zum [X.].

B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Wollensak    

                 

Meta

6 AZR 578/12

08.05.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oberhausen, 30. März 2011, Az: 3 Ca 1850/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 AZR 578/12 (REWIS RS 2014, 5741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5741

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

11 Sa 728/11 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


6 AZR 10/19 (Bundesarbeitsgericht)

Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG


6 AZR 171/18 (Bundesarbeitsgericht)

Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung


4 AZR 147/17 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung - (Erste) Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle


5 Sa 344/17 (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 68/18

6 Sa 253/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.