Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 8279

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Gegenstand

(Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog. "Herrenabenden")


Leitsatz

Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2013  10 K 2346/11 F aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. "[X.]" als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt.

3

In den Streitjahren (2006 bis 2008) veranstaltete die Klägerin "Herrenabende", zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

4

Die Kosten für die "Herrenabende" betrugen 20.531,78 € (2006), [X.] (2007) und 22.811,81 € (2008). Die Klägerin machte die Kosten als Betriebsausgaben geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) zunächst und erließ entsprechende gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte das [X.] gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die ergangenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre und erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die Aufwendungen für die "Herrenabende".

6

Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

7

Das Finanzgericht ([X.]) stützte die Abweisung der Klage auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versagte der Klägerin den vollständigen Abzug der Aufwendungen für die Durchführung der "Herrenabende" einschließlich der [X.]. Es war der Auffassung, dass aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Durch den von der Klägerin geschaffenen Rahmen der Feiern hätten diese Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht und trägt zur Begründung ihrer Revision vor, das [X.] habe den Begriff der "ähnlichen Zwecke" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu weit ausgelegt.

9

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene [X.]-Urteil vom 19. November 2013  10 K 2346/11 F und die Einspruchsentscheidung des [X.] vom 28. August 2011 aufzuheben und die Bescheide über die Feststellung von Einkünften 2006 bis 2008 vom 20. August 2010 dahingehend zu ändern, dass die für die Ausrichtung der "Herrenabende" entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das [X.] sei zutreffend, da nur so dem Gesetzeszweck entsprochen werde, dem "[X.]" Einhalt zu gebieten. Die bisherigen Entscheidungen des [X.] ([X.]) ließen keine Beschränkung des Abzugsverbots auf Veranstaltungen nur mit sportlichen oder unterhaltenden Betätigungen erkennen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet und die Vorents[X.]heidung aufzuheben. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif und wird zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

1. Na[X.]h § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fis[X.]herei, für [X.] oder Motorja[X.]hten sowie für ähnli[X.]he Zwe[X.]ke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn ni[X.]ht mindern.

a) Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnli[X.]he Zwe[X.]ke" i.S. dieser Vors[X.]hrift fallen Aufwendungen, die der sportli[X.]hen Betätigung, der Unterhaltung von Ges[X.]häftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpfli[X.]htigen dienen ([X.]-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, [X.], 537, [X.] 1993, 367; vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, [X.], 536; vom 14. Oktober 2015 I R 74/13, [X.], 39). Die dem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen können dur[X.]h Betrieb oder Unterhalt einer im Gesetz genannten Einri[X.]htung (z.B. Jagd, Segel- oder Motorja[X.]ht) oder einer dem entspre[X.]henden Einri[X.]htung, dur[X.]h die Benutzung sol[X.]her Einri[X.]htungen oder die Ausübung der genannten oder verglei[X.]hbarer Tätigkeiten entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es si[X.]h um eigene oder gepa[X.]htete Einri[X.]htungen des Steuerpfli[X.]htigen handelt. Au[X.]h Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirts[X.]haftsgüter fallen unter das Abzugsverbot (s. zum Ganzen [X.]-Urteil in [X.], 39, Rz 8, m.w.N.).

b) Das Abzugsverbot wurde ges[X.]haffen, weil der Gesetzgeber die in der Vors[X.]hrift genannten Ausgaben "ihrer Art na[X.]h als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah. Er hielt es "im Interesse der Steuergere[X.]htigkeit und des sozialen Friedens" für erforderli[X.]h, dass der Aufwand "ni[X.]ht länger dur[X.]h den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpfli[X.]htigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann" (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, [X.]/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 --heute Nr. 4-- EStG bestätigt dur[X.]h die Stellungnahme des Finanzauss[X.]husses, [X.]/1941, S. 3). Ungea[X.]htet ihrer betriebli[X.]hen Veranlassung dürfen entspre[X.]hende Ausgaben dana[X.]h bei der Ermittlung des Gewinns ni[X.]ht abgezogen werden ([X.]-Urteil in [X.], 39, Rz 9).

[X.]) Dur[X.]h den unbestimmten Re[X.]htsbegriff der "ähnli[X.]hen Zwe[X.]ke" wollte der Gesetzgeber über die im Gesetz genannten Aufwendungen weitere Arten der betriebli[X.]hen Aufwendungen zur Pflege von Ges[X.]häftsbeziehungen erfassen ([X.]/1811, S. 8). Erfasst werden sollen Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fis[X.]herei oder Bootsfahrten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen sowie für ähnli[X.]he Arten betriebli[X.]hen Aufwands zur Pflege der Ges[X.]häftsbeziehungen (vgl. [X.]-Urteil vom 30. Juli 1980 I R 111/77, [X.], 469, [X.] 1981, 58).

d) Vor diesem Hintergrund hat die Re[X.]htspre[X.]hung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG eins[X.]hränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für sol[X.]he Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirts[X.]haftli[X.]hen und gesells[X.]haftli[X.]hen Stellung der dur[X.]h sie begünstigten Ges[X.]häftsfreunde des Steuerpfli[X.]htigen haben ([X.]-Urteil in [X.], 537, [X.] 1993, 367, unter II.2.). Wird eine Segel- oder Motorja[X.]ht ni[X.]ht zu Unterhaltungs- oder sportli[X.]hen Zwe[X.]ken oder zur unangemessenen Repräsentation verwendet, weil das S[X.]hiff als "s[X.]hwimmender Bespre[X.]hungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird, werden die betreffenden Aufwendungen ni[X.]ht vom Abzugsverbot erfasst ([X.]-Urteil in [X.], 537, [X.] 1993, 367). Au[X.]h Kosten für Fahrten zwis[X.]hen Wohnung und Betriebsstätte mit einem S[X.]hiff sind ni[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom Abzug ausges[X.]hlossen ([X.]-Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, [X.], 323, [X.] 2001, 575).

e) Auf Grundlage der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] können au[X.]h Aufwendungen, die --wie hier-- auss[X.]hließli[X.]h der Unterhaltung und Bewirtung der Ges[X.]häftsfreunde dienen, unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Ni[X.]ht erforderli[X.]h für die Annahme von Aufwendungen, die einem "ähnli[X.]hen Zwe[X.]k" dienen, ist --wie die Klägerin meint--, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportli[X.]hen Betätigung der Gäste (Jagen, Fis[X.]hen, Golfen oder Segeln) anfallen. Allerdings ergibt si[X.]h dur[X.]h die Bezugnahme auf die im Gesetz genannten Einri[X.]htungen (Jagd, Segel- und Motorja[X.]hten), dass au[X.]h Aufwendungen für "ähnli[X.]he Zwe[X.]ke" die Nutzung einer verglei[X.]hbaren Einri[X.]htung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen. Dies leitet der [X.] aus der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung (s. [X.]-Urteile in [X.], 469, [X.] 1981, 58; in [X.], 39, unter [X.]; vom 2. August 2012 IV R 25/09, [X.]E 238, 132, [X.] 2012, 824, Rz 10 zum notwendigen Unterhaltungs- und Repräsentationszwe[X.]k einer Ja[X.]ht) und dem unter [X.] und [X.] der Gründe dieser Ents[X.]heidung wiedergegebenen Gesetzeszwe[X.]k ab. Die Unangemessenheit der geltend gema[X.]hten Aufwendungen muss im Rahmen der "Ähnli[X.]hkeitswertung" (s. [X.], Finanz-Runds[X.]hau 2008, 889, 895 ff.) somit in der Art und Weise der Veranstaltung, in der die Ges[X.]häftsfreunde unterhalten werden und ihrer Dur[X.]hführung, die si[X.]h vom Übli[X.]hen abheben, zum Ausdru[X.]k kommen. Dem Grunde na[X.]h "unübli[X.]he Aufwendungen" in diesem Sinne setzen demna[X.]h voraus, dass hinsi[X.]htli[X.]h des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnli[X.]hen Feierli[X.]hkeit abheben.

2. Na[X.]h Maßgabe dieser Grundsätze ist die Vorents[X.]heidung aufzuheben. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif und daher an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen.

a) Das [X.] ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat si[X.]h zur Zwe[X.]kbestimmung der Aufwendungen auf den "Event[X.]harakter" der Veranstaltung, den ges[X.]hlossenen Teilnehmerkreis und die S[X.]hlussfolgerung gestützt, dass si[X.]h die Gäste der Klägerin dur[X.]h die Einladung in ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen und gesells[X.]haftli[X.]hen Stellung bestätigt fühlen durften. Das [X.] hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht geprüft, ob der Zwe[X.]k, die Gäste zu unterhalten, au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Dur[X.]hführung der "Herrenabende" die Grenzen des Übli[X.]hen übers[X.]hritt und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fis[X.]hen oder auf eine Segel- oder Motorja[X.]ht verglei[X.]hbar war. Die Verglei[X.]hbarkeit mit den im Gesetz genannten Einri[X.]htungen kann si[X.]h entweder aus Besonderheiten hinsi[X.]htli[X.]h des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Bes[X.]haffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ ho[X.]hwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. Dies s[X.]hließt zwar ni[X.]ht aus, dass au[X.]h ein Privatgarten den im Gesetz genannten Einri[X.]htungen verglei[X.]hbar ist, setzt aber entweder dessen besondere Bes[X.]haffenheit oder ein den Gästen gebotenes besonderes Unterhaltungsprogramm voraus.

b) Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif. Der [X.] kann auf Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden, ob die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Im Streitfall sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit Gartenfesten im Privatgarten des namensgebenden Sozius der Klägerin angefallen. Den bisher getroffenen Feststellungen des [X.] zum Ort und zum Ablauf der Feiern lässt si[X.]h ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße entnehmen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Allein der Umstand, dass si[X.]h pro "Herrenabend" bis zu 358 Personen im Rahmen eines Gartenfests treffen und austaus[X.]hen konnten, rei[X.]ht ni[X.]ht aus, um den "[X.]" einen Charakter beizumessen, der etwa der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesells[X.]haft verglei[X.]hbar wäre. Au[X.]h lassen die Feststellungen ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, ob das auf einer Bühne angebotene Unterhaltungsprogramm neben der etwa zweistündigen Begrüßung der Gäste und der Vorstellung gemeinnütziger Projekte samt des [X.] für die Veranstaltungen prägenden Charakter hatte und wel[X.]hen (besonderen) Inhalt es hatte.

[X.]) Das [X.] wird im zweiten Re[X.]htsgang diese Feststellungen zu treffen haben. Sollte si[X.]h ergeben, dass die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ni[X.]ht erfüllt waren, wird das [X.] zu prüfen haben, in wel[X.]hem Umfang die Aufwendungen überhaupt betriebli[X.]h veranlasst waren (§ 4 Abs. 4 EStG) oder ob ein anderes Abzugsverbot aus dem Katalog des § 4 Abs. 5 EStG im Streitfall eins[X.]hlägig sein kann.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 26/14

13.07.2016

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 19. November 2013, Az: 10 K 2346/11 F, Urteil

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14 (REWIS RS 2016, 8279)

Papier­fundstellen: WM2017,783 REWIS RS 2016, 8279

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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