Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2022, Az. 3 StR 370/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4728

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Gegenstand

Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen Urteil


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2021 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 € sowie den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

2

[X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Ein langjähriger Freund des Angeklagten befasste sich in großem Stil mit der Herstellung und dem Verkauf von Dopingmitteln. Dazu bezog er Grundstoffe aus [X.]. Um den Erwerb zu verschleiern, schaltete er Bekannte als Empfänger eingehender Pakete ein. Nachdem die Angeklagten für ihn mehrfach Pakete angenommen und Geldbeträge nach [X.] überwiesen hatten, baten sie schließlich die Schwester der Angeklagten, ebenfalls ein Paket in Empfang zu nehmen. Die Angeklagten nahmen bei Vermittlung der Empfängerin zumindest billigend in Kauf, dass das Paket Dopingwirkstoffe enthielt. Der [X.] bestellte zwei Kilogramm [X.], das an die Anschrift der Schwester geliefert werden sollte. Die Sendung wurde im August 2019 vom Zoll in [X.] sichergestellt. Sie enthielt "insgesamt 1996,1 [X.] mit einer Wirkstoffmenge von 1701,3 g". Dadurch wurde "der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Dopingmitteln um das 1.938fache überschritten".

4

I[X.] Die Rechtsmittel sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

5

Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG, § 27 Abs. 1 StGB). Sie beruhen, auch im Hinblick auf die subjektiven Tatumstände, auf einer hinreichenden, mögliche Schlussfolgerungen ziehenden Beweiswürdigung (s. zum Maßstab etwa [X.], Beschluss vom 12. August 2021 - 3 [X.], NJW 2021, 2896 Rn. 29 f. mwN). Die [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden. [X.] Erörterung bedarf allein, dass die Ausführungen zu Art und Menge des Dopingmittels eine revisionsrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AntiDopG in Verbindung mit dessen Anlage sowie der Anlage zur [X.] ([X.]) zulassen.

6

1. Bei dem Inhalt des übersandten Pakets handelt es sich um ein Dopingmittel; denn es enthielt [X.], das als [X.] des Testosterons der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG - dort unter [X.] 1 und am Ende - unterfällt.

7

2. Die Überschreitung des [X.] ist den Urteilsgründen ausreichend zu entnehmen.

8

Die genannte Wirkstoffmenge von 1.701,3 [X.] ergibt bei Rückrechnung unter Beachtung der unterschiedlichen Molekulargewichte und des daraus folgenden Umrechnungsfaktors von 0,72 rund 1.224,9 g Testosteron (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 239. EL, § 2 AntiDopG Rn. 21; [X.] u.a., [X.]: An [X.], [X.], and Biologicals, 15. Aufl., S. 1702; [X.], Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21). Dies entspricht etwa dem 1.938fachen des [X.], der nach der [X.] bei anderen als transdermalen oder oralen Darreichungsformen bei 632 mg liegt. Da vom [X.] hergestellte Fläschchen Testosteron in weiterem Zusammenhang aufgefunden wurden und [X.] regelmäßig injiziert wird, hat sich das [X.] nach den konkreten Umständen nicht ausdrücklich damit befassen müssen, dass eine - zu einem höheren Grenzwert führende - Anwendung des Dopingmittels über die Haut oder durch den Mund nicht in Rede stand (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] aaO).

9

Im Übrigen genügt zum Beleg der festgestellten Wirkstoffmenge im Rahmen der Beweiswürdigung hier der Hinweis auf das entsprechende Gutachten, weil der Ermittlung der Mengen standardisierte Verfahren zugrunde liegen (s. entsprechend zu Betäubungsmitteln [X.], Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 [X.], [X.], 14, 15; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20, juris Rn. 9, 11).

Berg     

        

Ri‘in[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

        

Anstötz

                 

Berg

                 
        

Kreicker     

        

     Voigt     

        

Meta

3 StR 370/21

19.05.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 14. April 2021, Az: 21 KLs 11/21

§ 2 Abs 3 AntiDopG, § 4 Abs 1 Nr 3 AntiDopG, § 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2022, Az. 3 StR 370/21 (REWIS RS 2022, 4728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4728

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3 StR 441/20

3 StR 322/21

3 StR 268/14

2 StR 187/20

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