Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 2 B 3/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 9050

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Gegenstand

Dienstentfernung wegen Bestechlichkeit


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]er Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches [X.]isziplinarklageverfahren.

2

1. [X.]er 1962 geborene [X.] steht als Kreisoberinspektor im [X.]ienst des klagenden [X.]. [X.]as Amtsgericht verurteilte ihn im Juli 2015 wegen [X.]estechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. [X.]ie [X.]erufung des [X.]n verwarf das [X.] im Juni 2016 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der [X.] wegen [X.]estechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt wurde.

3

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen schlug der damals als Sachbearbeiter im Katastrophenschutzamt des [X.] tätige [X.] im Juni 2010 einem [X.]ritten vor, 1 000 als Entsorgungsgut angefallene Faschinen (Rutenbündel) gewinnbringend zu verkaufen und den Verkaufserlös aufzuteilen. Hierbei war dem [X.]n bekannt, dass er durch den Verkauf von im Eigentum des [X.] stehendem Entsorgungsgut und die Vereinnahmung des hieraus erzielten Erlöses seine dienstlichen Pflichten verletzen würde. [X.]arüber hinaus erteilte der [X.] einer weiteren Person im September 2010 per Telefon von seinem [X.]ienstzimmer aus umfangreiche Auskünfte aus dem Liegenschaftsbuch über Flurstücke und deren Eigentümer. Hintergrund war, dass er mit dieser Person geschäftliche [X.]eziehungen bezüglich von ihm organisierter und [X.] aufgenommen hatte. [X.]iese Aktivitäten sollten durch den Zukauf von Grundstücken auf einen weiteren Jagdbezirk ausgeweitet und dies dadurch erreicht werden, dass der [X.]ritte durch die Kenntnis von Eigentümerstellung und Adressen in die Lage versetzt wurde, die Eigentümer von Splitterflächen in der [X.] anzusprechen und diese im Vorfeld des Auslaufens der [X.] durch Angebote für sich einzunehmen.

4

In dem ursprünglich wegen anderer disziplinarer Vorwürfe bereits im Februar 2010 eingeleiteten und zunächst wegen des Strafverfahrens ausgesetzten [X.]isziplinarverfahren hat der Kläger im Januar 2018 [X.]isziplinarklage erhoben. [X.]as Verwaltungsgericht hat den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.]n hat das [X.]erufungsgericht zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, der [X.] habe ein schweres [X.]ienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis unumgänglich mache. [X.]ie Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände führe nicht zu einer anderen [X.]eurteilung. Weder aus den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen noch aus ähnlich bedeutsamen sonstigen Umständen ergäben sich Entlastungsgründe, die geeignet seien, die von einem schweren [X.]ienstvergehen grundsätzlich ausgehende widerlegliche Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit auszuräumen.

5

2. [X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 70 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der [X.]ivergenz (§ 70 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

6

a) Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache i. S. d. § 70 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

7

[X.]ies ist nur dann der Fall, wenn die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m. w. N., vom 15. Januar 2020 - 2 [X.] 38.19 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 99 Rn. 6 und vom 14. Februar 2023 - 2 [X.] 3.22 - juris Rn. 7). [X.]ie Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

[X.]ie von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage,

ist es mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]eamtStG sowie dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 GG und der Wesentlichkeitstheorie vereinbar, dass die Rechtsprechung in Fällen der Verurteilung des [X.]eamten wegen [X.]estechlichkeit (§ 332 StG[X.]) grundsätzlich immer von einer indizierten Entlassung ausgeht, selbst wenn die Verurteilung unter sechs Monaten Freiheitsstrafe lautet?,

führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie an ein fehlerhaftes Verständnis von Gegenstand und Reichweite der Vorschriften über die [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses anknüpft.

9

[X.]er [X.]eschwerde ist zuzugeben, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die [X.]eendigung eines [X.]eamtenverhältnisses dem Vorbehalt des Gesetzes unterfällt und folglich einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Fehlerhaft geht die [X.]eschwerde jedoch davon aus, der Gesetzgeber habe (allein) mit § 24 [X.]eamtStG ein "System" vorgegeben, "nach welchem der [X.]eamte seine [X.]eamtenrechte verlieren" solle. [X.]ieses allein auf die Anforderungen an einen Verlust der [X.]eamtenrechte bezogene Verständnis greift zu kurz. Es wird der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 21 ff. [X.]eamtStG nicht gerecht.

§ 24 [X.]eamtStG befindet sich im 5. Abschnitt des [X.] in den Ländern ([X.]eamtenstatusgesetz - [X.]eamtStG) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 17. Juni 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023 ([X.]), der die Voraussetzungen und Formen der [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses regelt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 [X.] 9.05 - juris Rn. 14). Nach § 21 [X.]eamtStG endet das [X.]eamtenverhältnis - soweit hier von Relevanz - durch Verlust der [X.]eamtenrechte (Nr. 2) oder durch Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nach den [X.] (Nr. 3). Anknüpfend hieran sieht § 24 [X.]eamtStG den Verlust der [X.]eamtenrechte (nur) bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG) oder im Falle bestimmter [X.]eliktsgruppen, zu der der Straftatbestand der [X.]estechlichkeit (§ 332 StG[X.]) gehört, bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten vor (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]eamtStG). [X.]ies führt mit Rechtskraft des Urteils automatisch kraft Gesetzes zum Verlust der [X.]eamtenrechte durch [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]VerwGE 166, 389 Rn. 38). § 24 [X.]eamtStG stellt mithin eine selbständig neben § 21 Nr. 3 [X.]eamtStG tretende Fallgruppe der [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses dar.

[X.]emzufolge schließt eine [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses durch Verlust der [X.]eamtenrechte dessen (alternative) [X.]eendigung nach Maßgabe des [X.] und des [X.] nicht aus. Während der Gesetzgeber in § 24 [X.]eamtStG die strafgerichtliche Verurteilung zu einer abstrakt bestimmten Freiheitsstrafe ausreichen lässt, ist bei der [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses durch Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis - wie auch bei den weiteren [X.]isziplinarmaßnahmen - die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach dem in § 13 [X.] [X.][X.] (und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden [X.]emessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze der übrigen Länder und des [X.]) zum Ausdruck gebrachten Willen des ([X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]VerwGE 148, 192 Rn. 39 und vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]VerwGE 168, 254 Rn. 19; [X.]eschluss vom 4. April 2019 - 2 [X.] 32.18 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG [X.] Rn. 15). Hiermit wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem [X.]emokratiegebot hergeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen, wonach der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen auch im [X.]eamtenverhältnis durch das Gesetz selbst zu regeln hat und aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem [X.]eamten gegenüber zulässig sein soll (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u. a. - [X.]E 139, 19 Rn. 55; [X.]VerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 [X.] 25.17 - [X.]VerwGE 160, 370 Rn. 42 und vom 14. Mai 2020 - 2 [X.] 13.19 - [X.]VerwGE 168, 129 Rn. 18).

[X.]abei ist zur [X.]estimmung des Ausmaßes des durch die begangene Straftat hervorgerufenen [X.] auf den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]amit bestimmt die Einschätzung des [X.], welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]VerwGE 166, 389 Rn. 28 und vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 - juris Rn. 28; [X.]eschluss vom 30. März 2022 - 2 [X.] 46.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 55 Rn. 11). Sieht das Strafgesetz für die innerdienstlich unter Ausnutzung der [X.]ienststellung begangene Verfehlung als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, reicht nach der Rechtsprechung des Senats der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]VerwGE 154, 10 Rn. 20; [X.]eschluss vom 30. März 2022 - 2 [X.] 46.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 55 Rn. 11). So liegt der Fall auch hier, weil § 332 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] bereits in einem minder schweren Fall der [X.]estechlichkeit einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

[X.]ies begegnet keinen rechtsstaatlichen [X.]edenken. [X.]enn mit der Festlegung des Orientierungsrahmens wird in einem ersten Schritt lediglich die [X.]andbreite der für das konkrete [X.]ienstvergehen in [X.]etracht kommenden [X.]isziplinarmaßnahme i. S. d. § 5 [X.] [X.][X.] bestimmt. [X.]ie weiteren Schritte zur Festlegung der [X.]isziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, sind Fragen des konkreten Einzelfalls und der dem [X.]isziplinargericht vom Gesetzgeber aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 50.13 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 39 Rn. 19; [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 [X.] 146.11 - juris Rn. 10, vom 11. März 2021 - 2 [X.] 76.20 - [X.] 235.1 § 34 [X.][X.]G Nr. 7 Rn. 18 f. und vom 30. März 2022 - 2 [X.] 46.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 55 Rn. 12).

b) [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde geltend gemachten [X.]ivergenz (§ 70 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine [X.]ivergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das [X.]erufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 [X.] 18.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 4, vom 6. Mai 2014 - 2 [X.] 90.13 - Z[X.]R 2014, 375 Rn. 10 und vom 11. März 2021 - 2 [X.] 76.20 - [X.] 235.1 § 34 [X.][X.]G Nr. 7 Rn. 5).

[X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das [X.]erufungsgericht von den in [X.]ezug genommenen Entscheidungen des [X.] (Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 3 und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 ff.) rechtssatzmäßig abgewichen sein soll. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung macht lediglich geltend, das [X.]erufungsgericht habe den der Rechtsprechung des [X.] entnommenen Rechtssatz im Einzelfall jeweils nicht befolgt. Im Übrigen wendet sie sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das [X.]erufungsgericht und setzt dem ihre eigene Auffassung entgegen.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.][X.]. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 [X.][X.]G erhoben werden.

Meta

2 B 3/23

05.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20. September 2022, Az: 81 D 2/21, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 13 DG BB, § 332 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 2 B 3/23 (REWIS RS 2023, 9050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9050

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Polizeibeamter: Strafurteil wegen Bestechlichkeit; Verbot der Vorteilsannahme; Gesamtwürdigung; Regelmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; überlange Verfahrensdauer


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1 K 1905/22.KS

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