Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 2 C 6/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 890

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Gegenstand

Disziplinarrechtliche Ahndung eines Zugriffsdelikts eines Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung (hier: Rettungsassistent)


Leitsatz

1. Auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen richtet sich die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an (Aufgabe der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>).

2. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene [X.] steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der [X.] ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der [X.] wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der [X.] hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der [X.] zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die [X.] zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der [X.] an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der [X.] wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den [X.]n sprechenden Umstände und seines [X.] sei der [X.] aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der [X.] ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn [X.] begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem [X.]n im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den [X.] der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der [X.] nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des [X.]n zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]n, mit der er beantragt,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 27. März 2013 und des [X.] vom 2. September 2009 aufzuheben und die [X.] abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision des [X.]n ist unbegründet. [X.]as Urteil des [X.] verletzt weder [X.]- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 [X.] NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). [X.]ie Wertung, der [X.] sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen [X.]iebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des [X.] [X.] vom 16. November 2004 (- [X.] NW -, [X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 ([X.]. [X.]), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 [X.] NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

[X.]er [X.] hat ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen (1.). [X.]ie grundsätzliche Zuordnung des [X.]ienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der [X.]isziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 [X.] NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). [X.]a der [X.] die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). [X.]ie in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem [X.]n nicht zugute (2.c und d). [X.]ie Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der [X.] wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 [X.] NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat sich der [X.] eines [X.]iebstahls schuldig gemacht. [X.]er [X.] hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein [X.]ienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, [X.]. [X.] - [X.] -). Er hat gegen die ihm obliegende [X.]ienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 [X.]). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 [X.]).

[X.]ieses [X.]ienstvergehen hat der [X.] innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

2. Nach § 13 Abs. 2 [X.] NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze des [X.] und der anderen Länder ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 BvR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]ie gegen den Beamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

[X.]ie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche [X.] ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] NW). [X.]as Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren [X.]ienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine [X.]isziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht zu rechtfertigen ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - [X.] 2001, 208 <209 f.> und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 BvR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

a) [X.]a die Schwere des [X.]ienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] NW [X.] für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 [X.] NW aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des [X.]ienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der [X.]ienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und [X.]auer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des [X.]ienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für [X.]ritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des [X.], der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen [X.]ienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]isziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 [X.] 13.10 - [X.] § 13 B[X.]G Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. [X.] ein [X.]ienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

bb) [X.]ie Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines [X.]ienstvergehens zu einer der [X.]isziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen [X.]ienstvergehen geboten. Auch bei diesen [X.]ienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der [X.]ienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines [X.]ienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des [X.]ienstherrn oder einem diesem gleichgestellten [X.]elikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. [X.]iese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] § 13 B[X.]G Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

[X.]ie Strafgerichte haben den [X.]n wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des [X.]iebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der [X.] beim [X.]iebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner [X.]ienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

b) [X.]ie in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 [X.] NW führt zur Entfernung des [X.]n aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] NW). [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 [X.] NW ergeht die Entscheidung über eine [X.]isziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des [X.]ienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ie gegen den Beamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 [X.] NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des [X.]ienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

[X.]ie volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des [X.]ienstvergehens geboten. [X.]er [X.] hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum [X.]iebstahl ausgenutzt. [X.]a eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der [X.]isziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der [X.]ienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. [X.]ie Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

Bei der Einordnung des [X.]ienstvergehens des [X.]n in den bis hin zur [X.]ienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und [X.]isziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines [X.]ienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

c) [X.]er in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" [X.] der Geringwertigkeit der Sache kommt dem [X.]n nicht zugute.

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. [X.]ezember 2012 - 2 W[X.] 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

[X.]er "anerkannte" [X.] der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der [X.] durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 [X.] 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 [X.] 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

Tragend für diesen [X.] ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. [X.]ies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 [X.] 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des [X.]n jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. [X.]er [X.] hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum [X.]iebstahl ausgenutzt.

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des [X.]n trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 [X.] 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 [X.] 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). [X.]er [X.] ist im Vorfeld des [X.]ienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der [X.] zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen [X.]iebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive [X.] geben, greifen nicht zu Gunsten des [X.]n ein.

[X.]ie Annahme, das Verhalten des [X.]n stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 [X.] 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. [X.]as Verhalten des [X.]n kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. [X.]ie Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. [X.]as [X.] muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der [X.] durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

[X.]er [X.] der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 [X.] 69.99 - [X.] 232 § 54 Satz 2 [X.] Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der [X.] wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

[X.]er [X.] der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der [X.] den [X.]iebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht aus [X.] begangen hat. [X.]ieser "anerkannte" [X.] setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 74).

[X.]ie Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 [X.] NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] ausgeschlossen.

Schließlich kommt auch der "anerkannte" [X.] der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem [X.]n nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht zugute. [X.]ieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 [X.] 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 230.1 § 13 B[X.]G Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der [X.] nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des [X.]n handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die [X.]ebatte des [X.]n mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der [X.] zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der [X.] zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den [X.]iebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der [X.] nicht alkoholabhängig und hatte den [X.]ienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

e) § 13 Abs. 2 [X.] NW sowie das im [X.]isziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

[X.]ie Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der [X.] aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das [X.]ienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] NW).

[X.]ie Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). [X.], die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. [X.]iese wird durch einen [X.]iebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. [X.]ie Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des [X.]n, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem [X.]ruck des Kollegen, der den [X.]n beim [X.]iebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des [X.] versuchte der [X.] noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der [X.] für seinen verantwortlichen [X.]ienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. [X.]ie vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der [X.] nicht zur Warnung gereichen lassen. [X.]ie [X.]isziplinarklage mit dem Ziel, den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des [X.]isziplinarverfahrens hat der [X.] im Juli 2010 einen weiteren [X.]iebstahl begangen. [X.]amit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der [X.] beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum [X.]ritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

3. [X.]er Senat weist darauf hin, dass der [X.] durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen [X.]ienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. [X.]enn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" [X.] der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

[X.]er [X.] hat nicht auf finanzielle Mittel des [X.]ienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines [X.]ritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. [X.]ieses [X.]ienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des [X.]ienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der [X.] im Kernbereich der ihm obliegenden [X.]ienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

[X.]er Umstand, dass der [X.] durch den [X.]iebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 [X.] NW auch bei der Prüfung des anerkannte [X.]es der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. [X.]er [X.] hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. [X.]urch diese konkrete Tatausführung wird der [X.] zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der [X.] mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 [X.] 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 [X.] 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des [X.] (§ 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] NW) abzuändern, besteht nicht.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 [X.] NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 6/14

10.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2013, Az: 3d A 2363/09.O, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 DG NW 2004, § 59 DG NW 2004, § 67 DG NW 2004, § 243 Abs 1 StGB, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 2 C 6/14 (REWIS RS 2015, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 890

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