Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 2 WNB 7/10

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 5804

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Gegenstand

Wehrbeschwerdeverfahren; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts


Leitsatz

Über die Abhilfe nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet das Truppendienstgericht mit ehrenamtlichen Richtern und nicht nur der Vorsitzende der Kammer.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entspricht.

2

1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] entscheidet das [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn das [X.] der Beschwerde nicht abhilft. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Vorsitzende der Kammer des [X.]s hat mit Beschluss vom 8. März 2010 ([X.]) der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. November 2009 nicht abgeholfen. Zwar entspricht die Besetzung der Kammer nur mit dem Vorsitzenden bei dem [X.]beschluss nicht den gesetzlichen Vorschriften, dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gegeben sind.

3

a) Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] entscheidet "das [X.]" über die Frage der Abhilfe. Da die [X.] abgesehen von der Regelung des § 18 Abs. 1 [X.], wonach über die Besetzung des [X.]s der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend ist, und abgesehen von der Regelung in § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.], nach der das [X.] in der Besetzung ohne ehrenamtliche [X.] entscheidet, keine Regelungen über die Besetzung der Spruchkörper enthält, richtet sich diese nach den Vorschriften der [X.], die in der [X.] vorausgesetzt werden (vgl. Beschluss vom 20. November 1979 - BVerwG 1 [X.] 161.77 und 1 [X.] 166.77 - BVerwGE 63, 289 f.; [X.], [X.], 5. Auflage 2009, § 18 Rn. 6).

4

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] entscheidet die Truppendienstkammer in der Hauptverhandlung mit einem [X.] als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen [X.]n. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das [X.] zu entscheiden hat (Satz 2). Die Unterscheidung zwischen Entscheidung in oder aufgrund mündlicher Verhandlung einerseits und ohne mündliche Verhandlung andererseits ist auf das Verfahren nach der [X.] wegen dessen Besonderheiten (mündliche Verhandlung nur fakultativ) nicht übertragbar (Beschluss vom 20. November 1979 a.a.[X.]; [X.] a.a.[X.] Rn. 7).

5

Der Wortlaut des § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] ("das [X.]") spricht für die volle Besetzung mit ehrenamtlichen [X.]n, wie insbesondere ein Vergleich zur Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 [X.] und des § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] zeigt. Auch sonst wird in der [X.] zwischen den Entscheidungen des [X.]s und denen des Vorsitzenden differenziert (vgl. § 20 Abs. 1 und 2, § 40, § 100 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 [X.]).

6

Auch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 [X.] differenziert zwischen dem Vorsitzenden der Kammer und dem [X.]. Im Übrigen lässt sich diese Vorschrift nicht auf den Fall des § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] übertragen. Während § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] vor der Entscheidung des [X.]s in jedem Falle eine Abhilfeentscheidung des [X.]s voraussetzt, entscheidet das [X.] nach § 114 Abs. 3 [X.] über die Beschwerde, es sei denn, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht hält und das [X.] daraufhin der Beschwerde abhilft. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 22b Abs. 4 Satz 1 [X.] ausdrücklich geregelt hat, dass das [X.] ohne ehrenamtliche [X.] über die Zulassungsbeschwerde entscheidet, während eine entsprechende Regelung über die Besetzung des [X.]s nicht getroffen wurde, gegen die Befugnis des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, über die [X.] allein zu entscheiden.

7

Der Senat verkennt nicht, dass es aus den in dem [X.]beschluss angeführten Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und der Beschränkung auf reine Rechtsfragen durchaus sachgerecht gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber zumindest für den Fall der [X.] die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden vorgesehen hätte. Bei der derzeitigen Fassung der Bestimmungen erscheint dem Senat aber eine entsprechende Auslegung der getroffenen Regelung nicht möglich.

8

b) Auch wenn der Beschluss über die [X.] demnach [X.] zustande gekommen ist, sieht der Senat von einer Aufhebung des [X.]beschlusses und einer Zurücksendung der Akten zur Nachholung eines ordnungsgemäßen [X.] ab. Wie die Regelungen des § 22a Abs. 6 Satz 2 [X.] und die auf das Verfahren nach § 22b [X.] entsprechend anwendbare Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO zeigen, steht es im Ermessen des [X.]s, ob es eine fehlerhafte Entscheidung aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückverweist oder ob es in der Sache selbst entscheidet. Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Zurückverweisung für nicht angebracht, weil die Begründung in dem [X.]beschluss für die Besetzung des Gerichts vertretbar erscheint und jedenfalls nicht willkürlich war, sodass zwar ein Verstoß gegen einfaches Recht, nicht aber gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen [X.]s vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 [X.]/88, 13/88, 2 BvR 1436/87 - [X.]E 82, 159 <194> ; vgl. auch [X.] vom 8. April 1997 - 1 [X.] 1/95 - [X.]E 95, 322 <334>; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 41 <46> m.w.N.; Eichberger, in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand November 2009, § 138 Rn. 35f.).Es kommt hinzu, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wie nachstehend ausgeführt wird:

9

2. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.]. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des [X.]s sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des [X.]s in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 [X.] 1.09 - [X.], 258 und zuletzt vom 26. Mai 2010 - BVerwG 2 [X.] 6.10 -). Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann gegeben, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (ständige Rechtsprechung der Revisionssenate; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. ...

Meta

2 WNB 7/10

17.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 24. November 2009, Az: N 1 BLc 3/09, Beschluss

§ 22b Abs 4 S 1 WBO, § 75 Abs 1 WDO 2002, § 114 Abs 3 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 2 WNB 7/10 (REWIS RS 2010, 5804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5804

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