Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 10.03.2010, Az. B 3 KR 36/09 B

3. Senat | REWIS RS 2010, 8598

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung)


Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Schiedsstellenentscheidung zur Vergütung der Leistungen einer zahnärztlichen Hochschulambulanz.

2

Die Kläger sind gesetzliche Krankenkassen (§ 4 Abs 2 [X.]) bzw deren Verbände (§ 207 [X.]) und bilden eine nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in [X.]. Beklagte ist die gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) für [X.] gebildete Schiedsstelle. [X.] zu 1) ist gemäß § 75 Abs 2 [X.]G das [X.] in [X.], das eine zahnmedizinische Hochschulambulanz betreibt und dessen Vergütungsansprüche durch Schiedsspruch vom [X.] neu festgesetzt worden sind. Der [X.]e zu 2) ist ein Verband der privaten Krankenversicherung (Beiladung nach § 75 Abs 1 [X.]G).

3

Die Leistungen der zahnmedizinischen Hochschulambulanz des [X.]en zu 1) wurden bis zum Jahresende 2002 über die [X.] ([X.]) [X.] auf der Basis von Vereinbarungen aus den Jahren 1982 und 1984 abgerechnet und vergütet. Dieses Vergütungssystem wurde durch gesetzliche Neuregelungen in den §§ 117, 120 [X.] zum [X.] geändert (vgl näher unten Punkt [X.]); nunmehr werden nicht nur die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen und sozialpädiatrischen Zentren, sondern auch die der Hochschulambulanzen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet (§ 120 Abs 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 23.4.2002) . Die Kläger und der [X.]e zu 1) sowie weitere Hochschulambulanzen trafen im Februar 2004 mit Rückwirkung zum [X.] eine Vereinbarung gemäß § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] über die Grundsätze der Abrechnung und Vergütung der ambulanten zahnärztlichen Behandlung in den Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Hochschulambulanzen) der Universitäten in [X.]; über die Vergütungssätze konnten sie sich jedoch nicht einigen. Der [X.]e zu 1) rief deshalb am 3.1.2005 die beklagte Schiedsstelle an und beantragte, die Vergütung in fünf zahnärztlichen Leistungsbereichen nach von ihm im Einzelnen begründeten Sätzen festzusetzen. Die Kläger traten diesem Ansinnen mit eigenen Preisvorstellungen entgegen. Unter dem [X.] erließ die Beklagte mehrheitlich einen Schiedsspruch, der eine Vergütungsregelung in mehreren Einzelpunkten zum Inhalt hatte, die sich weitgehend an den Vorstellungen des [X.]en zu 1) orientierte.

4

Mit der am 13.4.2005 erhobenen Klage haben die Kläger den Schiedsspruch angefochten und dessen Aufhebung sowie eine Neubescheidung des Antrags des [X.]en zu 1) gefordert. Diese Klage ist zunächst in der [X.] des Sozialgerichts ([X.]) [X.] - Zuständigkeit: Vertragsarztrecht - eingetragen worden. Das [X.] hat am [X.] einen Erörterungstermin durchgeführt und ausweislich der Sitzungsniederschrift mit den Beteiligten ua ausführlich die Frage erörtert, ob es sich um eine allgemein krankenversicherungsrechtliche oder speziell vertragsarztrechtliche Angelegenheit handele ([X.] 70 - 73 [X.]-Akte). Am [X.] ist das Verfahren in der [X.] des [X.] [X.] ausgetragen und in der [X.] desselben Gerichts - Zuständigkeit: Krankenversicherung - neu eingetragen worden.

5

[X.] hat die [X.] des [X.] die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte sei der Schiedsspruch nicht zu beanstanden. Die beklagte Schiedsstelle habe das für sie maßgebliche zwingende Gesetzesrecht beachtet, ihren Spruch in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Beteiligter getroffen und den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten. Inhaltlich sei den Vorgaben des § 120 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] ausreichend Rechnung getragen worden, weil die Schiedsstelle in Übereinstimmung mit den Beteiligten den "Bewertungsmaßstab für kassenzahnärztliche Leistungen - [X.]" mit dessen Punktwerten angewendet und damit die Brücke zur Abrechnung im Vertragszahnarztrecht hergestellt und beschritten habe; dies sei sachgerecht, weil sich die Hochschulambulanzen in Konkurrenz mit den niedergelassenen Zahnärzten befänden und so eine größtmögliche Vergleichbarkeit hergestellt werde (Urteil des [X.], Umdruck [X.] - [X.] 343 [X.]-Akte). Ein Abschlag für Forschung und Lehre sei nicht vorzunehmen gewesen, weil der dies früher beinhaltende § 120 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] durch das [X.] zum Jahresende 2002 ersatzlos gestrichen worden sei. Im Übrigen widerspreche der Schiedsspruch auch nicht dem Grundsatz der [X.]. Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und sich dabei ganz wesentlich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung bezogen; die Revision hat es nicht zugelassen (Urteil vom 10.3.2009).

6

Die Kläger haben am [X.] Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision durch das L[X.] eingelegt und insgesamt fünf Fragen von ihrer Ansicht nach grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die beklagte Schiedsstelle und der [X.]e zu 1) sind der Auffassung, dass der Nichtzulassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukomme; der [X.]e zu 2) hat sich (noch) nicht zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe

7

Der 3. Senat legt dem [X.] (GrS) des [X.] ([X.]) die im Tenor formulierten Re[X.]htsfragen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung zur Ents[X.]heidung vor, weil dies na[X.]h seiner Auffassung zur Fortbildung des Re[X.]hts und - vor allem - zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h ist (§ 41 Abs 4 [X.]) .

8

A. Zulässigkeit der Vorlage

§ 41 Abs 4 [X.] enthält zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen: Eine Re[X.]htsfrage muss grundsätzli[X.]he Bedeutung haben und ihre Beantwortung dur[X.]h den GrS muss zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des GrS allein dur[X.]h den vorlegenden Senat zu ents[X.]heiden und vom GrS ni[X.]ht zu überprüfen (vgl [X.], Bes[X.]hluss des GrS vom 12.12.2008 - [X.] 1/08 - [X.]-1500 § 41 [X.] Rd[X.]5; vgl zur verglei[X.]hbaren früheren Regelung in § 43 [X.] s[X.]hon [X.], 255, 258; 41, 41, 43) . Dagegen prüft der GrS in vollem Umfang na[X.]h, ob die vorgelegte Frage, soweit sie ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, grundsätzli[X.]he Bedeutung besitzt ([X.] aaO; stRspr) . Daneben müssen die dem GrS gestellten Vorlagefragen - wie au[X.]h im Rahmen einer Divergenzvorlage - revisibles Re[X.]ht betreffen, was jedo[X.]h im Hinbli[X.]k auf die hier streitige Auslegung der §§ 51 Abs 1 [X.] und 10 Abs 2 [X.] ohne Zweifel der Fall ist.

9

1. Erforderli[X.]hkeit

Der 3. Senat ist der Überzeugung, dass die Anrufung des GrS zur Fortbildung des Re[X.]hts und - vor allem - zur Si[X.]herung der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h ist. Diese Voraussetzung ist zwar allein dur[X.]h den vorlegenden Senat zu ents[X.]heiden und kann dur[X.]h den GrS ni[X.]ht überprüft werden; glei[X.]hwohl sollen die maßgebli[X.]hen Gründe kurz skizziert werden.

a) Die erste Vorlagefrage betrifft die si[X.]h dur[X.]h alle Instanzen ziehende Unklarheit hinsi[X.]htli[X.]h der Zuständigkeit der sozialgeri[X.]htli[X.]hen Kammern und Senate zur Ents[X.]heidung von S[X.]hiedsverfahren na[X.]h § 18a [X.] iVm § 120 Abs 4 [X.]. S[X.]hon das Ausgangsverfahren zeigt dies deutli[X.]h - zunä[X.]hst war der Re[X.]htsstreit in einer Kammer für Vertragsarztre[X.]ht anhängig, wurde aber dann von einer anderen Kammer desselben Geri[X.]hts als Streitigkeit aus dem Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) ents[X.]hieden. Dies ist kein Einzelfall, denn es existieren bereits zahlrei[X.]he divergierende Ents[X.]heidungen von Instanzgeri[X.]hten zu diesem Problemberei[X.]h (vgl unten Punkt [X.]). Der erkennende 3. Senat ist dabei der Auffassung, dass es si[X.]h um eine Streitigkeit na[X.]h § 51 Abs 1 [X.] [X.] handelt, die in seine Zuständigkeit (oder - je na[X.]h Poolung - in die des 1. Senats) fällt (vgl unten Punkt [X.]). Der 6. Senat hat si[X.]h jedo[X.]h anlässli[X.]h eines Verfahrens zur Frage, wel[X.]he Institution na[X.]h Einführung des veränderten [X.] in § 120 Abs 2 [X.] für die Dur[X.]hführung einer Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsprüfung bei von ermä[X.]htigten Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen verordneten Arzneimitteln zuständig ist, anderslautend geäußert und ausdrü[X.]kli[X.]h seine Zuständigkeit als Spezialsenat für Vertragsarztre[X.]ht angenommen (Urteil vom 16.07.2008 - [X.] [X.] 36/07 R - [X.]-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]0, vgl unten Punkt [X.]). Damit ist eine Divergenz vorprogrammiert; diese zu vermeiden, den Instanzgeri[X.]hten eine klare Vorgabe für die streitige Zuständigkeitsfrage zu geben und damit die Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung zu wahren, ist das erklärte Ziel der Vorlagefrage a).

b) Die zweite Vorlagefrage ist ebenfalls zur Fortbildung des Re[X.]hts und - hier ganz besonders - zur Si[X.]herung der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h. Der für das Vertragsarztre[X.]ht zuständige 6. Senat des [X.] interpretiert seinen dur[X.]h § 10 Abs 2 [X.] abgeste[X.]kten [X.] sehr weit und reklamiert Ents[X.]heidungsbefugnisse in vers[X.]hiedenen Grenzberei[X.]hen, die na[X.]h Auffassung des erkennenden und weiterer Senate des [X.] zum Kernberei[X.]h der [X.] und ni[X.]ht zum Vertragsarztre[X.]ht gehören. Diese divergierende Si[X.]htweise ist gerade in jüngster [X.] in vers[X.]hiedenen Ents[X.]heidungen des [X.] zum Ausdru[X.]k gekommen (vgl unten Punkt [X.] und [X.]) und verunsi[X.]hert die Instanzgeri[X.]hte erhebli[X.]h. Der Bedarf na[X.]h einer mögli[X.]hst ras[X.]hen Klärung der Zuständigkeit der vertragsarztre[X.]htli[X.]hen Spru[X.]hkörper und in Abgrenzung dazu der über Krankenversi[X.]herungsre[X.]ht ents[X.]heidenden Kammern und Senate ist deshalb groß, hierzu soll die Beantwortung von Vorlagefrage b) beitragen. Gerade im Zusammenhang mit Zuständigkeitsregelungen, die in den verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanten Berei[X.]h des gesetzli[X.]hen Ri[X.]hters hineinspielen, ist das Bestehen eines S[X.]hwebezustandes unerträgli[X.]h und daher so s[X.]hnell wie mögli[X.]h zu beenden. Dies gilt umso mehr, als die Problematik dur[X.]h Zuständigkeits- und Verteilungsregelungen seitens des Präsidiums ni[X.]ht behoben werden kann (vgl unten Punkt [X.]).

2. Grundsätzli[X.]he Bedeutung

a) Zur Auslegung des Begriffs der grundsätzli[X.]hen Bedeutung in § 41 Abs 4 [X.] wird in der Literatur vielfa[X.]h auf die Kriterien verwiesen, die zur Interpretation der "grundsätzli[X.]hen Bedeutung" einer Revision (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) entwi[X.]kelt worden sind (so etwa [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 41 Rd[X.]8; [X.] in: [X.], Hk-[X.], 3. Aufl 2008, § 41 Rd[X.]3; ähnli[X.]h der 4. Senat des [X.] in seinem Vorlagebes[X.]hluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R -, Rd[X.]6) . Demzufolge müssen die aufgeworfenen Re[X.]htsfragen von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig, also ents[X.]heidungserhebli[X.]h sein. Der GrS des [X.] hat allerdings herausgearbeitet, dass dem [X.] "grundsätzli[X.]he Bedeutung" im Kontext einer Vorlage na[X.]h § 41 Abs 4 [X.] eine eigene und über die Grundsätzli[X.]hkeit iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl insbesondere [X.], 255, 257 ff). Der GrS soll si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht zu allen Fragen von grundsätzli[X.]her Bedeutung äußern, denn die Klärung grundsätzli[X.]her Re[X.]htsfragen ist in erster Linie Aufgabe der einzelnen Senate ([X.]E aaO, 258) . Die Bedeutung einer Vorlage an den GrS muss mithin "in höherem Maße grundsätzli[X.]h" sein als hinsi[X.]htli[X.]h der Revisionszulassung [X.] in: Mün[X.]hKomm zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 132 Geri[X.]htsverfassungsgesetz <[X.]> Rd[X.]2) . Infolgedessen ist der GrS weder daran gebunden, dass zB eine Revision wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung zugelassen wurde, no[X.]h daran, dass der vorlegende Senat sie für grundsätzli[X.]h bedeutsam hält. Er soll vielmehr - au[X.]h in Fällen von grundsätzli[X.]her Bedeutung - nur dann tätig werden, wenn ihm wegen der besonderen Bedeutung der Re[X.]htsfrage, wegen zu erwartender Widerstände oder wegen drohender Divergenz die Beantwortung der Re[X.]htsfrage mit seiner besonderen Autorität erforderli[X.]h ers[X.]heint ([X.], 255, 258 f) . Diese Voraussetzungen hat das [X.] [X.] dann bejaht, wenn die Re[X.]htsfrage in der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung vers[X.]hiedener Senate des [X.] unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet worden ist, wenn au[X.]h ni[X.]ht in den tragenden Gründen einer Ents[X.]heidung, sondern ledigli[X.]h im Rahmen von obiter di[X.]ta (vgl [X.]E 51, 23, 26) , oder wenn si[X.]h bereits abzei[X.]hnet, dass in vers[X.]hiedenen Senaten des [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen bestehen, die zu unters[X.]hiedli[X.]hen Ents[X.]heidungen führen könnten (vgl [X.], 255, 259) . Entspre[X.]hendes gilt, wenn si[X.]h anhand von Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur zeigt, dass die vorgelegte Re[X.]htsfrage au[X.]h künftig no[X.]h von weitrei[X.]hender Bedeutung sein wird (vgl [X.]E 49, 175, 181) . Der GrS ist vor allem dann zu einer Grundsatzents[X.]heidung berufen, wenn "prozess[X.]les Quers[X.]hnittsre[X.]ht" betroffen ist - wenn si[X.]h also prozess[X.]le Grundfragen in mehreren Fa[X.]hsenaten glei[X.]hermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Re[X.]htsauslegung oder -fortbildung dur[X.]h den GrS erforderli[X.]h ers[X.]heint (so [X.] in: [X.]/S[X.]hmidt-Aßmann/ [X.], VwGO, 18. [X.] 2009, § 11 Rd[X.] 54).

b) Die vorgelegten Re[X.]htsfragen besitzen allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus den im Rahmen der Erforderli[X.]hkeit aufgezeigten Aspekten (vgl oben Punkt [X.]) und wird unter Punkt B. no[X.]h im Einzelnen näher dargestellt. Zur ersten Vorlagefrage liegen bereits zahlrei[X.]he und si[X.]h widerspre[X.]hende Ents[X.]heidungen der Instanzgeri[X.]hte vor; das weitere Anwa[X.]hsen der Zahl sol[X.]h inkonsistenter Urteile ist vorgezei[X.]hnet. Außerdem vertreten der 3. und der 6. Senat des [X.] diametral entgegengesetzte Auffassungen hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, wie die Tätigkeit von ermä[X.]htigten Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen na[X.]h der zum Jahresbeginn 2003 erfolgten Neuregelung dur[X.]h das [X.] zu bewerten ist. Die Problematik der zweiten Vorlagefrage hat si[X.]h ebenfalls bereits in einigen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidungen manifestiert; angesi[X.]hts des vom 6. Senat des [X.] sehr weit gezogenen [X.]s ist in Zukunft mit weiteren Kompetenzkonflikten zu re[X.]hnen, die das Präsidium ni[X.]ht lösen kann (vgl unten Punkt [X.]) und denen mit einer Grundsatzents[X.]heidung des GrS begegnet werden soll.

Sa[X.]hli[X.]her Hintergrund dafür, dass die Abgrenzung zwis[X.]hen krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen und vertragsärztli[X.]hen Streitigkeiten zunehmend problematis[X.]h wird, dadur[X.]h Re[X.]htspre[X.]hungsdivergenzen in den Instanzgeri[X.]hten verursa[X.]ht werden und eine entspre[X.]hende Entwi[X.]klung auf [X.] der [X.] droht, sind insbesondere zwei Faktoren: Zum einen ist dies der gesetzli[X.]h normierte Funktionswandel der früheren Bundesauss[X.]hüsse von reinen, für die gemeinsame kassenärztli[X.]he Selbstverwaltung [X.]harakteristis[X.]hen Gremien der Krankenkassen und Kassen(zahn)ärzte, hin zu einem pluralistis[X.]h unter glei[X.]hzeitiger Beteiligung weiterer Gruppen zusammengesetzten untergesetzli[X.]hen Normgeber - dem Gemeinsamen Bundesauss[X.]huss ([X.]) (vgl näher unten Punkt [X.]). Zum anderen ist die gesetzli[X.]h vorprogrammierte Zunahme der Leistungserbringervielfalt infolge einer Relativierung und bewussten Zurü[X.]knahme der klassis[X.]hen Steuerungsfunktion gerade der Kassen-/Vertragsärzte in niedergelassener Praxis zu nennen, insbesondere dur[X.]h die Erweiterung der Aufgaben der Krankenhäuser im Berei[X.]h der ambulanten Versorgung, dur[X.]h neue Formen der Leistungserbringung und gänzli[X.]h neu ges[X.]haffene Regelungsme[X.]hanismen wie zB Selektivverträge (vgl näher unten Punkt [X.] und [X.]).

[X.]) Die vorgelegten Re[X.]htsfragen sind klärungsbedürftig. Dies ergibt si[X.]h zum einen aus der Unklarheit über die Besetzung der Spru[X.]hkammern mit ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]htern (§ 12 Abs 2 oder § 12 Abs 3 [X.]) , so dass die Instanzgeri[X.]hte Gefahr laufen, aufgrund fehlerhafter Besetzung der Spru[X.]hkörper einen wesentli[X.]hen Verfahrensmangel zu begehen (vgl § 144 Abs 2 [X.], § 160 Abs 2 [X.], § 202 [X.] iVm § 547 ZPO) . Zum anderen zeigen die obiter di[X.]ta des 1., 3. und [X.] (vgl unten Punkt [X.] - d) unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsauffassungen in der Frage der Auslegung des Begriffs "Vertragsarztre[X.]ht", so dass in Zukunft mit divergierenden Ents[X.]heidungen zu re[X.]hnen ist.

d) Die vorgelegten Re[X.]htsfragen sind au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h, also klärungsfähig. Klage und Berufung sind statthaft und zulässig; der S[X.]hiedsspru[X.]h der Beklagten stellt einen Verwaltungsakt dar, der vor den Geri[X.]hten der Sozialgeri[X.]htsbarkeit anfe[X.]htbar ist (§ 120 Abs 4 [X.] iVm § 18a [X.]). Entgegen § 18a Abs 6 [X.]1 [X.] ist ni[X.]ht der Verwaltungsre[X.]htsweg gegeben; zuständig sind vielmehr die Sozialgeri[X.]hte, da es si[X.]h ni[X.]ht um einen Streit betreffend das Pflegesatzverfahren, sondern um eine spezifis[X.]he Streitigkeit in Angelegenheiten der [X.] iS von §§ 51 Abs 1 [X.], 70 [X.] 4 [X.] handelt ([X.] in: [X.], Soziale Krankenversi[X.]herung - Pflegeversi[X.]herung, Stand: November 2009 - Band 2, § 120 [X.] Rd[X.] 8) . Dies hat au[X.]h das [X.] zutreffend erkannt (vgl Protokoll des Erörterungstermins vom [X.] und Urteil vom 23.11.2006, Umdru[X.]k [X.]); ihm hat das L[X.] ni[X.]ht widerspro[X.]hen (Urteil vom 10.3.2009, Umdru[X.]k S 8). Dies ist im Ergebnis zutreffend und für den erkennenden Senat zudem gemäß § 17a Abs 5 [X.] bindend. Die Dur[X.]hführung eines Vorverfahrens war ni[X.]ht erforderli[X.]h, vgl § 18a Abs 6 [X.]2 [X.] ([X.] in: [X.], aaO, Rd[X.] 9; ebenso für das S[X.]hiedsverfahren in der Pflegeversi[X.]herung § 85 Abs 5 Satz 4 [X.]B XI) . Der Senat hält die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde für zulässig und begründet, muss jedo[X.]h im Falle einer Zulassung der Revision - übrigens ebenso im Falle einer Verwerfung oder Zurü[X.]kweisung der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde - die grundsätzli[X.]he Frage beantworten, ob die zu treffende Ents[X.]heidung eine sol[X.]he des Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts (§§ 51 Abs 1 [X.], 10 Abs 1 [X.]) ist oder zum Vertragsarztre[X.]ht (§ 10 Abs 2 [X.]) gehört. Dies betrifft unmittelbar die erste Vorlagefrage, mittelbar jedo[X.]h au[X.]h die zweite Vorlagefrage, denn die erstere kann ni[X.]ht losgelöst von der Gesamtproblematik und damit von der letzteren beantwortet werden. Wie im Folgenden no[X.]h ausgeführt wird, steht generell die Abgrenzung des Vertragsarztre[X.]hts als Spezialmaterie zum übergeordneten Begriff des Re[X.]hts der [X.] auf dem Prüfstand. Eine allseits befriedende, für die Instanzgeri[X.]hte ri[X.]htungweisende und zukünftige Divergenzen vermeidende Lösung bedingt deshalb eine umfassende Auseinandersetzung des GrS mit dem Streitstoff im Sinne einer "in höherem Maße grundsätzli[X.]hen" Diskussion. In den obiter di[X.]ta des 1., 3. und [X.] sind bereits vers[X.]hiedene Fallkonstellationen benannt und divergierend beantwortet worden; sie alle haben aber wie die erste Vorlagefrage denselben Ausgangspunkt - wie nämli[X.]h der Begriff "Vertragsarztre[X.]ht" in § 10 Abs 2 [X.] zu interpretieren ist. Deshalb ist die zweite Vorlagefrage für den erkennenden Senat ebenfalls ents[X.]heidungserhebli[X.]h, denn sie umfasst die erste Vorlagefrage inhaltli[X.]h und nur ihre zumindest inzidente Beantwortung "mit der Autorität des GrS" ([X.], 255, 259) wird über den zu ents[X.]heidenden Fall hinaus Klarheit zur Abgrenzung des Vertragsarztre[X.]hts im Leistungserbringerre[X.]ht der [X.] bringen. Wie wi[X.]htig und notwendig dies ist, zeigen die Ents[X.]heidungen des [X.] vom 3.2.2010 ([X.] [X.] 30/09 R und [X.] [X.] 31/09 R, letzteres zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.] vorgesehen) : Dort hat der 6. Senat zu Klagen im Zusammenhang mit der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen na[X.]h § 116b Abs 2 [X.] - hierzu hält der 3. Senat seine Zuständigkeit ebenfalls für begründet (vgl unten Punkt B.2.[X.]) - trotz Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des 1. und 3. Senats ausgeführt, zuständig seien die Spru[X.]hkörper für Vertragsarztre[X.]ht; eine Vorlage an den GrS wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung sei indes ni[X.]ht geboten, "weil weder in der Praxis der Instanzgeri[X.]hte no[X.]h in der Wissens[X.]haft die bisherige, langjährige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Abgrenzung der Angelegenheiten des Vertragsarztre[X.]hts iS des § 10 Abs 2 [X.] von denen der Sozialversi[X.]herung iS des § 10 Abs 1 [X.] in Frage gestellt worden" sei (zitiert na[X.]h [X.] - Terminberi[X.]ht [X.] vom [X.], [X.]; vgl dazu au[X.]h unten Punkt [X.]) . Dies ist erkennbar unzutreffend und zeigt, dass eine Befassung des GrS dringend erforderli[X.]h ist.

e) Eine - mögli[X.]herweise vorrangige - Anrufung des GrS wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Zwar hat der 6. Senat in seiner Ents[X.]heidung vom [X.] ([X.] A 1/08 R, [X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.]) bereits Ausführungen zu der aus seiner Si[X.]ht ri[X.]htigen Definition des Vertragsarztre[X.]htsbegriffs na[X.]h § 10 Abs 2 [X.] gema[X.]ht. Die dort getroffenen Aussagen stellen jedo[X.]h weitgehend obiter di[X.]ta dar und begründen keine Divergenz iS des § 41 Abs 2 [X.] zum vorliegenden Verfahren. In dem vom 6. Senat ents[X.]hiedenen Re[X.]htsstreit ging es um die Überprüfung der Re[X.]htmäßigkeit der aufsi[X.]htsbehördli[X.]hen Beanstandung einer Ents[X.]heidung des [X.] zur Protonentherapie auf der Grundlage des § 137[X.] [X.]; für diesen Streitgegenstand hat der 6. Senat seine Zuständigkeit ausdrü[X.]kli[X.]h bejaht. Daneben hat er zwar au[X.]h no[X.]h eine Reihe anderer Re[X.]htsgrundlagen und Verfahrensgegenstände benannt, die aus seiner Si[X.]ht dem Vertragsarztre[X.]ht na[X.]h § 10 Abs 2 [X.] zuzuordnen sind. Diese Zuordnung konnte der 6. Senat jedo[X.]h ledigli[X.]h im Rahmen von obiter di[X.]ta treffen. Allein ents[X.]heidungserhebli[X.]h war die Aussage, dass Verfahren, die na[X.]h Maßgabe des § 137[X.] [X.] zu beurteilen sind, in die Zuständigkeit des [X.] fallen; hierzu kann si[X.]h der 3. Senat dur[X.]h eine Ents[X.]heidung im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht in unmittelbaren Widerspru[X.]h setzen. Beide Verfahren sind anhand unters[X.]hiedli[X.]her materieller Re[X.]htsgrundlagen zu ents[X.]heiden, au[X.]h wenn die dahinter stehende Problematik identis[X.]h ist.

Entspre[X.]hendes gilt für die Ents[X.]heidung des [X.] vom 16.7.2008 ([X.] [X.] 36/07 R, [X.]-2500 § 106 [X.]0) . In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die Prüfgremien na[X.]h § 106 [X.] au[X.]h na[X.]h der im [X.] zum 1.1.2003 erfolgten Neuregelung der Honorierung ermä[X.]htigter Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen weiterhin für die Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsprüfung dort verordneter Leistungen zuständig sind; hierfür hat der 6. Senat seine Zuständigkeit bejaht. Im vorliegenden Fall ist jedo[X.]h streitig, wie eine S[X.]hiedsstellenents[X.]heidung zur Vergütung der Leistungen einer Ho[X.]hs[X.]hulambulanz re[X.]htli[X.]h zu bewerten ist - dies fällt na[X.]h Meinung des erkennenden 3. Senats in dessen Zuständigkeit. Die Streitgegenstände sind unters[X.]hiedli[X.]h, eine Divergenz ist ni[X.]ht begründet.

Insgesamt ist ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, dass die streitigen und insbesondere für die Instanzgeri[X.]hte wi[X.]htigen Zuordnungs- und Zuständigkeitsfragen dur[X.]h eine Divergenzvorlage an den GrS na[X.]h § 41 Abs 2 [X.] zeitnah geklärt werden können. Der für das Vertragsarztre[X.]ht zuständige 6. Senat interpretiert den Begriff "Vertragsarztre[X.]ht" sehr weitgehend und s[X.]hließt aus dem Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.], dass dur[X.]h die Zuweisung der Streitigkeiten aus dem Vertragsarztre[X.]ht an ihn eine abs[X.]hließende Beurteilung getroffen worden ist. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings der Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] für das Jahr 2008 (vgl [X.], Vertragsarztre[X.]ht na[X.]h der Gesundheitsreform, 2008, § 1 Rd[X.]) , der no[X.]h eine sehr weitgehende und heute ni[X.]ht mehr zutreffende Auflistung zum Begriff "Vertragsarztre[X.]ht" enthielt, die dem jetzigen Ges[X.]häftsverteilungsplan - bewusst (vgl Loytved/ [X.], "Vorläufiges Guta[X.]hten zur Abgrenzung der Zuständigkeit von gesetzli[X.]her Krankenversi[X.]herung und Vertragsarztre[X.]ht im Rahmen der Ges[X.]häftsverteilung dur[X.]h das Präsidium" vom [X.]) - ni[X.]ht mehr zugrunde liegt (vgl au[X.]h unten Punkt [X.]). S[X.]hon damals war klar, dass eine Klärung der aufgetau[X.]hten Streitfragen letztli[X.]h allein dur[X.]h den GrS erfolgen kann (Loytved/[X.], aaO, [X.]) . In Betra[X.]ht kommt daher nur eine Vorlage an den GrS wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung na[X.]h § 41 Abs 4 [X.].

B. Beurteilung der vorgelegten Re[X.]htsfragen

1. Zur ersten Vorlagefrage

a) Die prozess[X.]len Vors[X.]hriften, um deren Auslegung es vorliegend geht, stehen in einem eindeutigen Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies wird in der heutigen Fassung des § 51 Abs 1 [X.] [X.], der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Streitigkeiten "in Angelegenheiten der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung, der [X.] und der privaten Pflegeversi[X.]herung ..." den Geri[X.]hten der Sozialgeri[X.]htsbarkeit zuweist, ni[X.]ht mehr deutli[X.]h, wohl aber in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung des § 51 Abs 1, Abs 2 [X.] [X.] idF des [X.]-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 , der wie folgt lautete:
        
(1) Die Geri[X.]hte der Sozialgeri[X.]htsbarkeit ents[X.]heiden über öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversi[X.]herung, der Arbeitslosenversi[X.]herung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung.
        
(2) Die Geri[X.]hte der Sozialgeri[X.]htsbarkeit ents[X.]heiden über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten na[X.]h dem Fünften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h entstehen
        
1. auf Grund der Beziehungen zwis[X.]hen Ärzten, Zahnärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände,
        
2. auf Grund von Ents[X.]heidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen oder
        
3. ...

Dieses [X.] findet heute no[X.]h in § 10 [X.] seinen Nieders[X.]hlag, der das Fa[X.]hkammerprinzip regelt. Na[X.]h Abs 1 [X.] der Vors[X.]hrift sind Kammern für Angelegenheiten der Sozialversi[X.]herung, der Arbeitsförderung .... zu bilden; Satz 2 sieht fakultativ die Mögli[X.]hkeit der Bildung von eigenen Kammern für die Knapps[X.]haftsversi[X.]herung eins[X.]hließli[X.]h der Unfallversi[X.]herung für den Bergbau vor. Dass das Vertragsarztre[X.]ht als Regelungsbestandteil des [X.] zur Sozialversi[X.]herung und im engeren Sinne zum Leistungserbringerre[X.]ht des [X.] gehört, bedarf keiner weiteren Erklärung. Wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs 2 [X.] glei[X.]hwohl die Bildung eigener Kammern für das Vertragsarztre[X.]ht zwingend vors[X.]hreibt, so wird darin deutli[X.]h, dass es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h um eine Ausnahmeregelung handelt, deren extensive Anwendung grundsätzli[X.]h einer besonderen Re[X.]htfertigung bedarf - "Absatz 2 steht zu Absatz 1 im Verhältnis der Spezialität" (so Groß in: [X.], Hk-[X.], 3. Aufl 2008, § 10 Rd[X.] 5) . No[X.]h deutli[X.]her bezei[X.]hnet Zeihe das Vertragsarztre[X.]ht als einen "besonderen Re[X.]htsberei[X.]h, da es si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar um Sozialre[X.]ht handelt"; wegen der vielfältigen Verästelungen im Berei[X.]h des ärztli[X.]hen Vertragsre[X.]hts sei dort eine besondere Sa[X.]hkunde erforderli[X.]h (Zeihe, [X.], 48. Lieferung, Stand: Juli 2009, § 10 Rd[X.]4a; vgl au[X.]h § 12 Rd[X.]9a) . Für eine ausdehnende Interpretation der Zuständigkeit der Kammern/Senate für Vertragsarztre[X.]ht, wie sie der 6. Senat vornimmt, besteht deshalb keine gesetzli[X.]he Legitimation.

Der Sonder[X.]harakter des Vertragsarztre[X.]hts manifestiert si[X.]h außerdem in § 12 [X.], der die Besetzung der Kammern insbesondere mit ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]htern regelt. Für das Vertragsarztre[X.]ht wirken gemäß § 12 Abs 3 [X.] neben Vertretern der Krankenkassen nur und auss[X.]hließli[X.]h Vertrags(zahn)ärzte und Psy[X.]hotherapeuten mit - offensi[X.]htli[X.]h, weil sie bei Streitigkeiten aus dem eigenen Tätigkeitsberei[X.]h die erforderli[X.]he besondere Sa[X.]hkunde aufweisen ([X.]E 23, 105, 110; vgl au[X.]h [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 12 Rd[X.] 6 mwN) . Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass die Zuständigkeit der Kammern/Senate für Vertragsarztre[X.]ht gerade auf derartige Streitigkeiten zu begrenzen und ni[X.]ht - wie es der 6. Senat vor allem mit seinen Ausführungen im Urteil vom [X.] ([X.] A 1/08 R, [X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.], jeweils Rd[X.]5) dargelegt hat - auf andere Re[X.]htsgebiete des [X.] und hier konkret auf Re[X.]htsstreite über die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Leistungserbringung zu erweitern ist. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum Vertrags(zahn)ärzte und Psy[X.]hotherapeuten als [X.] in Re[X.]htsstreitigkeiten zB na[X.]h § 137[X.] [X.] - Bewertung von Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus -, na[X.]h § 116b [X.] - Ambulante Behandlung im Krankenhaus - oder na[X.]h § 115b [X.] - Ambulantes Operieren im Krankenhaus - anstelle [X.] (§ 12 Abs 2 [X.]) zur Ents[X.]heidung berufen sein sollen. Dies gilt erst Re[X.]ht für Streitigkeiten zwis[X.]hen Krankenkassen und den gemäß § 117 Abs 1 [X.] ohne besondere Ermä[X.]htigung zur ambulanten ärztli[X.]hen Versorgung zugelassenen Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen, wenn es zB um die Prüfung von deren Wirts[X.]haftli[X.]hkeit (§ 106 [X.]) oder - wie hier - um deren Vergütungsansprü[X.]he gegenüber den Krankenkassen 120 Abs 2 und 4 [X.]) geht.

b) Gemäß § 117 Abs 1 [X.] [X.] in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung war der Zulassungsauss[X.]huss - Auss[X.]huss zur Bes[X.]hlussfassung und Ents[X.]heidung in vertragsärztli[X.]hen Zulassungssa[X.]hen, § 96 Abs 1 [X.] [X.] - verpfli[X.]htet, Polikliniken auf Verlangen ihrer Träger ohne weitere Prüfung zur ambulanten ärztli[X.]hen Behandlung der Versi[X.]herten und des in § 75 Abs 3 [X.] genannten Personenkreises zu ermä[X.]htigen. Dies gilt au[X.]h heute no[X.]h, der Kreis der sol[X.]hermaßen zur ambulanten ärztli[X.]hen Behandlung zugelassenen Ho[X.]hs[X.]huleinri[X.]htungen wurde jedo[X.]h dur[X.]h das [X.] mit Wirkung zum 1.1.2003 erhebli[X.]h erweitert und der neue Begriff "Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen" eingeführt. In der Begründung des Bundesrates vom 9.11.2001 (BR-Dru[X.]ks 701/01 - Bes[X.]hluss, [X.] f) zum Regierungsentwurf vom 7.9.2001 heißt es dazu: "Unter 'Polikliniken' sind herkömmli[X.]h Ambulanzeinri[X.]htungen zu verstehen, deren Ermä[X.]htigung zunä[X.]hst si[X.]herstellt, dass für Fors[X.]hungs- und Lehrzwe[X.]ke das gesamte Spektrum medizinis[X.]her Maßnahmen dur[X.]hgeführt werden kann. Die institutionelle Ermä[X.]htigung auss[X.]hließli[X.]h derartiger Einri[X.]htungen für Zwe[X.]ke von Fors[X.]hung und Lehre entspri[X.]ht wegen des hohen Spezialisierungsgrades des Leistungsspektrums der Ho[X.]hs[X.]hulmedizin und des Fors[X.]hungsbedarfs in speziellen Fa[X.]hgebieten ni[X.]ht mehr den Anforderungen von Fors[X.]hung und Lehre und ni[X.]ht mehr der Versorgungswirkli[X.]hkeit. Deshalb werden alle Ambulanzeinri[X.]htungen im Ho[X.]hs[X.]hulklinikum unter der Bezei[X.]hnung 'Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen' zusammengefasst." Dadur[X.]h wird den Ho[X.]hs[X.]hul-Krankenhäusern nun das umfassende Re[X.]ht eingeräumt, ambulante ärztli[X.]he Behandlungsleistungen zu erbringen. Es handelte si[X.]h um eine weitere Maßnahme des Gesetzgebers im Vierten Abs[X.]hnitt des Vierten Kapitels des [X.] - Leistungserbringerre[X.]ht - zur Öffnung der Krankenhäuser und zur Erweiterung von deren Aufgabenspektrum (§§ 115 ff [X.]) , ni[X.]ht aber um eine Ausdehnung des Vertragsarztre[X.]hts (§§ 72 ff [X.]) . Dies wird au[X.]h in den weiteren Regelungen des § 117 Abs 1 [X.] deutli[X.]h: Die den Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen zu erteilende Ermä[X.]htigung ist so zu gestalten, dass sie die Untersu[X.]hung und Behandlung der in [X.] genannten Personen in dem für Fors[X.]hung und Lehre erforderli[X.]hen Umfang dur[X.]hführen können (§ 117 Abs 1 Satz 2 [X.]). Auf diese Ermä[X.]htigung besteht ein Re[X.]htsanspru[X.]h; eine Bedürfnisprüfung dur[X.]h den Zulassungsauss[X.]huss ist ausges[X.]hlossen ([X.] in: [X.], Stand: 63. [X.], § 117 [X.], Rd[X.]) ; nähere Einzelheiten sind vertragli[X.]h zu regeln (§ 117 Abs 1 Satz 3 [X.]) . Gerade dur[X.]h diese Vertragskompetenz wird die Nähe zum allgemeinen Krankenhausre[X.]ht unterstri[X.]hen, es handelt si[X.]h keinesfalls um "Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertragsärzten ... eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände", wie es § 10 Abs 2 [X.] formuliert.

Ein Bli[X.]k in die Vergütungsregelung des § 120 [X.] unterstrei[X.]ht dieses Ergebnis: Dort heißt es in § 120 Abs 2 [X.] [X.]: "Die Leistungen der Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen ... werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet." Diese Regelung ist ebenfalls dur[X.]h das [X.] zum 1.1.2003 eingefügt worden und hat das alte Vergütungsregime für Polikliniken abgelöst, deren Leistungen no[X.]h aus der vertragsärztli[X.]hen Gesamtvergütung entlohnt wurden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es (BR-Dru[X.]ks 701/01 S 53) : "Die im Rahmen von Fors[X.]hung und Lehre an den Polikliniken erbra[X.]hten Leistungen werden ni[X.]ht mehr aus der Gesamtvergütung für Vertragsärzte vergütet. Diese Änderung ist geboten, um die Gesamtvergütung von sol[X.]hen Leistungen zu entlasten, die ni[X.]ht aus Gründen der Si[X.]herstellung der vertragsärztli[X.]hen Versorgung erbra[X.]ht werden. Dur[X.]h die Neuregelung in [X.] wird des Weiteren vermieden, dass die Vergütung der Polikliniken dur[X.]h die innerärztli[X.]he Honorarverteilung betroffen wird. Dur[X.]h Satz 2 erhalten die Träger der Ho[X.]hs[X.]hulkliniken das Re[X.]ht, selbst über die Vergütung der im Rahmen von Fors[X.]hung und Lehre erbra[X.]hten Leistungen mit den Krankenkassen zu verhandeln. Dies ist zur Gewährleistung einer die besonderen Umstände der Leistungserbringung berü[X.]ksi[X.]htigenden Vergütung erforderli[X.]h."

Für den 3. Senat folgt daraus zwingend, dass es si[X.]h bei der hier zu ents[X.]heidenden Fallgestaltung um eine Frage des allgemeinen Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts handelt, "Vertrags(zahn)arztre[X.]ht" ist ni[X.]ht berührt. Die gegenteilige Ansi[X.]ht einiger Instanzgeri[X.]hte (vgl unten Punkt [X.]) und des [X.] des [X.] (vgl obiter di[X.]tum im Urteil vom [X.], aaO, jeweils Rd[X.]5 und inzident im Urteil vom 16.7.2008, aaO, Rd[X.]0) vermögen ni[X.]ht zu überzeugen. Denn ents[X.]heidend kommt es allein auf die materielle Zuordnung an: Eine aus dem [X.] stammende Re[X.]htsmaterie gehört nur dann zum Vertragsarztre[X.]ht, wenn das zu Grunde liegende materiell-re[X.]htli[X.]he Re[X.]htsverhältnis die "Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertragsärzten ... eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände" regelt. Das ist hier jedo[X.]h gerade ni[X.]ht der Fall, wie der Gesetzgeber in der oa Begründung zum [X.] eindeutig klargestellt hat; es geht bei den Ermä[X.]htigungen von Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen ni[X.]ht - wie der 6. Senat im oa obiter di[X.]tum (Urteil vom [X.], aaO) unzutreffend ausgeführt hat - "um den Zugang" von Krankenhäusern "zur ambulanten vertragsärztli[X.]hen Versorgung", sondern um die Erweiterung ihres ureigenen Leistungsspektrums als Krankenhaus. Ni[X.]ht jede ambulante Behandlung re[X.]hnet zwangsläufig zum Vertragsarztre[X.]ht, wie s[X.]hon die vom Gesetzgeber normierten Beispiele in § 115a Abs 1 [X.] (vor- und na[X.]hstationäre Behandlung im Krankenhaus), in § 115b Abs 1 [X.] [X.] (ambulantes Operieren im Krankenhaus) oder in § 116b [X.] (ambulante Behandlung im Krankenhaus) deutli[X.]h zeigen.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei einem Streit über die Grundsätze und Höhe der Vergütung der Leistungen von Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen, wie er hier zu ents[X.]heiden ist, ni[X.]ht etwa Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung des Vertragsarztre[X.]hts für zuständig era[X.]htet, sondern es ist gemäß § 120 Abs 4 [X.] die S[X.]hiedsstelle na[X.]h § 18a Abs 1 [X.] anzurufen, die im Krankenhausre[X.]ht grundsätzli[X.]h bei Streitigkeiten über die Höhe der Pflegesätze (§ 18 [X.]) zu befinden hat. Sie setzt si[X.]h zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in glei[X.]her Zahl eins[X.]hließli[X.]h eines Vertreters der privaten Krankenversi[X.]herung (§ 18a Abs 2 [X.] und 2 [X.]) und knüpft damit konkret an den Kreis der Institutionen an, die die Vergütungsvereinbarungen na[X.]h § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] zu treffen haben. Die Kassenärztli[X.]he Vereinigung oder gar einzelne Vertrags(zahn)ärzte sind daran naturgemäß ni[X.]ht beteiligt. Deshalb ist ein entspre[X.]hender S[X.]hiedsspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht von den Kammern/Senaten für Vertragsarztre[X.]ht zu überprüfen (ebenso Zeihe, aaO, § 10 Rd[X.]4[X.]; vgl au[X.]h Bes[X.]hluss des 7. Senats des [X.] vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - [X.]-1500 § 57a [X.] Rd[X.]0) .

[X.]) Na[X.]h den zuvor aufgezeigten Maßstäben (vgl oben Punkt [X.]) ist grundsätzli[X.]he Bedeutung [X.] dann anzunehmen, wenn si[X.]h anhand von Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur zeigt, dass die vorgelegte Re[X.]htsfrage au[X.]h künftig no[X.]h von weitrei[X.]hender Bedeutung sein wird (vgl [X.]E 49, 175, 181) . Ein sol[X.]her Indikator ist in der instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu sehen, die derzeit offenkundig keine klare Zuordnung von Vergütungsverfahren na[X.]h § 120 Abs 2 und 4 [X.] zum Vertragsarztre[X.]ht bzw zum Re[X.]ht der [X.] vorzunehmen weiß. Die Instanzgeri[X.]hte haben derartige Verfahren teilweise als sol[X.]he des Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts q[X.]lifiziert (so [X.] Magdeburg, Urteil vom 18.4.2008 - [X.] [X.] 822/04 -, juris; ebenso beide Instanzen in dem anhängigen Verfahren B 3 [X.] 36/09 B) , teilweise aber au[X.]h dem Vertragsarztre[X.]ht zugeordnet und dur[X.]h die dafür zuständigen Kammern ents[X.]hieden (so [X.] Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2007 - [X.] [X.] 75/06 -, [X.] 2008, 88; ähnli[X.]h [X.] Hamburg, Urteil vom 30.4.2003 - [X.] [X.] 438/02 -, [X.] 2003, 706, in dem die "ri[X.]htige" Besetzung na[X.]h § 12 Abs 3 [X.] sogar thematisiert worden ist; vgl au[X.]h L[X.] Baden-Württemberg, Urteil vom [X.] - L 5 [X.] 1861/06 -, juris) .

Mit Bli[X.]k darauf sowie auf die unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsauffassungen des 3. und [X.] des [X.] ist s[X.]hon jetzt deutli[X.]h erkennbar, dass die vorgelegte Re[X.]htsfrage im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des GrS au[X.]h künftig no[X.]h von weitrei[X.]hender Bedeutung in der Re[X.]htspre[X.]hung sein wird. Eine Klärung ist ni[X.]ht in Si[X.]ht. Die Instanzgeri[X.]hte laufen Gefahr, aufgrund fehlerhafter Besetzung der Spru[X.]hkörper einen wesentli[X.]hen Verfahrensmangel zu begehen (vgl §§ 144 Abs 2 [X.], 160 Abs 2 [X.] und 202 [X.] iVm § 547 ZPO) . Gerade unter diesem Gesi[X.]htspunkt ergibt si[X.]h die besondere - grundsätzli[X.]he - Bedeutung der Frage, ob [X.] na[X.]h § 120 Abs 2 und 4 [X.] sol[X.]he des Vertragsarztre[X.]hts sind oder ni[X.]ht. Da mit der Beantwortung dieser Frage zuglei[X.]h die Klärung von Kammer- und Senatszuständigkeiten in allen Instanzen verbunden ist, können die si[X.]h abzei[X.]hnenden Unklarheiten in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung gerade ni[X.]ht zu gegebener [X.] dur[X.]h den "zuständigen" [X.]-Senat ents[X.]hieden werden. Die grundsätzli[X.]he Klärung sol[X.]her Kompetenzstreitigkeiten ist vielmehr eine typis[X.]he Aufgabe des GrS.



a) Der für Vertragsarztre[X.]ht zuständige 6. Senat des [X.] hat s[X.]hon in der Vergangenheit wiederholt Ents[X.]heidungen in Streitverfahren getroffen, die na[X.]h Auffassung des erkennenden 3. Senats inhaltli[X.]h ni[X.]ht zum Vertragsarztre[X.]ht zu re[X.]hnen sind, sondern in die Zuständigkeit des für das Leistungserbringerre[X.]ht des [X.] zuständigen Spru[X.]hkörpers gehört hätten: Zu nennen ist zB das Urteil vom 1.10.1990, in dem si[X.]h der 6. Senat zur Klage eines Masseurs gegen bestimmte Inhalte der Heilmittel- und Hilfsmittelri[X.]htlinien gewandt hatte , oder das Urteil vom [X.], in dem es um den Anspru[X.]h einer Diätassistentin auf Einbeziehung einer bestimmten Therapie in die Heilmittel- und Hilfsmittelri[X.]htlinien ging . "Vertragsarztre[X.]ht" war in diesen beiden Fällen ebenso wenig betroffen wie im Urteil vom [X.], mit dem der 6. Senat Ansprü[X.]he von diversen Pflegediensten auf Änderung von sie bena[X.]hteiligenden Inhalten der Krankenpflege-Ri[X.]htlinien zurü[X.]kgewiesen hat . In diesen - und weiteren - Fällen ist die Ents[X.]heidung jeweils mit ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]htern "na[X.]h § 12 Abs 3 [X.] [X.]" getroffen worden, obwohl es si[X.]h eindeutig ni[X.]ht um eine dem Vertragsarztre[X.]ht materiell zuzure[X.]hnende Materie gehandelt hat. Zur Begründung hat der 6. Senat darauf verwiesen, dass "prinzipiell alle Streitsa[X.]hen, die Ents[X.]heidungen des [X.] betreffen, zum Vertragsarztre[X.]ht iS des § 10 Abs 2 [X.]" gehören, und dies in seinem Urteil vom [X.] no[X.]hmals herausgestellt .

Dieser Ansatzpunkt ist na[X.]h Ansi[X.]ht des vorlegenden 3. Senats spätestens seit der Neufassung des § 91 [X.] dur[X.]h das [X.]-Modernisierungsgesetz ([X.]) vom 14.11.2003 (BGBl I [X.]190) ni[X.]ht (mehr) zutreffend. Seit Jahresbeginn 2004 sind nämli[X.]h die vers[X.]hiedenen Bundesauss[X.]hüsse in bewusster Abkehr von der alten Re[X.]htslage zu einem einheitli[X.]hen und sektorübergreifenden Steuerungsgremium zusammengefasst worden (vgl Gesetzentwurf zum [X.], BT-Dru[X.]ks 15/1525 [X.] zu [X.]) . Der [X.] wird dur[X.]h die Spitzenverbände der gemeinsamen Selbstverwaltung gebildet; er ist eine juristis[X.]he Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, seine Bes[X.]hlüsse gelten für alle in der [X.] Handelnden eins[X.]hließli[X.]h Versi[X.]herte und Leistungserbringer (§ 91 Abs 6 [X.]) , haben in aller Regel verbindli[X.]he Geltung und stehen in der Normenhierar[X.]hie direkt unterhalb des Gesetzes (vgl [X.] in: [X.], aaO, § 91 [X.] Rd[X.]0 ff, 24) . Na[X.]h § 91 Abs 2 [X.] [X.] besteht das Bes[X.]hlussgremium des [X.] aus einem unparteiis[X.]hen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiis[X.]hen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztli[X.]hen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztli[X.]hen Bundesvereinigung und der Deuts[X.]hen Krankenhausgesells[X.]haft sowie fünf vom [X.] benannten Mitgliedern. Daraus, dass nur no[X.]h drei der dreizehn Mitglieder Vertreter der Vertrags(zahn)ärzte sind, kann heute keinesfalls mehr hergeleitet werden, dass es si[X.]h bei den Ents[X.]heidungen des [X.] grundsätzli[X.]h um sol[X.]he "aufgrund der Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten" handelt. Das verdeutli[X.]ht au[X.]h die Auflistung der Berei[X.]he (§ 92 Abs 1 Satz 2 [X.]) , in denen der [X.] verbindli[X.]he Ri[X.]htlinien erlassen kann. Sie betreffen das gesamte Leistungserbringerre[X.]ht des [X.] und gehen no[X.]h darüber hinaus (zB [X.] 7: Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit, [X.] 9: [X.], [X.]3: Q[X.]litätssi[X.]herung) . Das ents[X.]heidende Abgrenzungskriterium wird deshalb ni[X.]ht im [X.], sondern nur im materiellen Re[X.]ht insbesondere des [X.] zu finden sein.

b) Die Tatsa[X.]he, dass ohne eine grundlegende Ents[X.]heidung des GrS zukünftige Divergenzen innerhalb der [X.]-Fa[X.]hsenate des [X.] unvermeidbar sein werden und die Eingangsinstanzen s[X.]hon heute keine Orientierung mehr besitzen, mit wel[X.]her Besetzung bestimmte Streitfälle zu verhandeln sind, wird dur[X.]h mehrere Ents[X.]heidungen des 1., 3. und [X.] des [X.] verdeutli[X.]ht. So hat zunä[X.]hst der 6. Senat seine Zuständigkeit in einem Verfahren bejaht, in dem es um die Bewertung einer bestimmten Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethode im Krankenhaus (§ 137[X.] [X.]) ging, weil "zu den in § 10 Abs 2 [X.] genannten Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Vertragszahnärzten eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände … au[X.]h die Streitigkeiten über Ents[X.]heidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen" re[X.]hnen würden; dies habe s[X.]hon immer - vor allem bezogen auf den Bundesauss[X.]huss der Ärzte und Krankenkassen, nunmehr [X.] - der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entspro[X.]hen. Daran habe au[X.]h die zum 1.1.2004 geänderte Struktur dieses Gremiums ni[X.]hts geändert (Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]0 ff) .


In einem umfangrei[X.]hen obiter di[X.]tum hat der 6. Senat dann weiter ausgeführt
        
"Aufgrund verglei[X.]hbarer Erwägungen sind au[X.]h Streitverfahren über die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß § 116b Abs 2 [X.], für die die Sozialgeri[X.]hte zuständig sind … sol[X.]he des Vertragsarztre[X.]hts iS des § 10 Abs 2 [X.]. Die Ents[X.]heidung über den Zugang der Krankenhäuser zur ambulanten (vertragsärztli[X.]hen) Versorgung ist von den Zulassungsgremien, die für Ermä[X.]htigungen von Ho[X.]hs[X.]hulambulanzen psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhäusern und sozialpädiatris[X.]hen Zentren , von Einri[X.]htungen der Behindertenhilfe stationären Pflegeeinri[X.]htungen , Krankenhausärzten und von ärztli[X.]h geleiteten Einri[X.]htungen zuständig sind, für die in § 116b Abs 2 [X.] genannten seltenen Erkrankungen und ho[X.]hspezialisierten Leistungen auf die Landesbehörden übertragen worden. Das ändert aber ni[X.]hts daran, dass es in der Sa[X.]he um den Zugang zur ambulanten vertragsärztli[X.]hen Versorgung und damit im prozess[X.]len Sinne um Vertragsarztre[X.]ht geht. Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Übertragung der Kompetenz für die Einbeziehung von Krankenhäusern in die ambulante vertragsärztli[X.]he Versorgung für seltene Krankheiten von den Krankenkassen, Kassenverbänden und Krankenhäusern als Vertragspartnern auf die zuständige Landesbehörde eine Ausgliederung der entspre[X.]henden Verfahren aus dem Vertragsarztre[X.]ht im verfahrensre[X.]htli[X.]hen Sinne herbeiführen wollen, hätte das ausdrü[X.]kli[X.]h ges[X.]hehen müssen. Das ist indessen weder im [X.]-W[X.] selbst no[X.]h dur[X.]h das [X.]ArbGGÄndG erfolgt."


[X.]) Der 3. Senat des [X.] ist dieser Re[X.]htsauffassung kurze [X.] später in einem Verfahren entgegengetreten, in dem es um die Aufnahme eines Hilfsmittels in das [X.]-Hilfsmittelverzei[X.]hnis ging und an dem der [X.] beteiligt war, weil er die mit dem Hilfsmittel anzuwendende neue Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethode ni[X.]ht anerkannt hatte . Dort wurde ausgeführt:
        
"Der erkennende 3. Senat des [X.] ist zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits berufen, obwohl der [X.] am Verfahren beteiligt ist. Dies ergibt si[X.]h aus Teil A Abs[X.]hnitt I Ziffer 3.1 des Ges[X.]häftsverteilungsplans des [X.] für das [X.], wona[X.]h [X.] alle Streitigkeiten betreffend Hilfsmittel na[X.]h § 33 [X.] in die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit des 3. Senats fallen. Das gilt offenkundig au[X.]h dann, wenn es um die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzei[X.]hnis na[X.]h § 139 [X.] geht und dabei die Frage im Vordergrund steht, unter wel[X.]hen Voraussetzungen Hilfsmittel zur Anwendung neuer Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethoden aufzuführen sind, wenn der [X.] über deren diagnostis[X.]hen und therapeutis[X.]hen Nutzen sowie deren medizinis[X.]he Notwendigkeit und Wirts[X.]haftli[X.]hkeit no[X.]h keine oder eine ablehnende Ents[X.]heidung getroffen hat. Die Streitigkeit wird wegen der Beteiligung des [X.] am Verfahren und seine Einbindung in die interne Ents[X.]heidungsstruktur ni[X.]ht zu einer sol[X.]hen des Vertragsarztre[X.]hts iS der §§ 10 Abs 2, 40 Satz 2 [X.], für die der 6. Senat des [X.] zuständig wäre. ... Der 3. Senat ... sieht ... Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Der Begriff 'Vertragsarztre[X.]ht' ist weder im [X.] no[X.]h im [X.] definiert. Ausgangspunkt für die Abgrenzung zum Krankenversi[X.]herungsre[X.]ht ist die im [X.] angelegte, aber prozess[X.]l im [X.] ni[X.]ht generell na[X.]hvollzogene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem Leistungsre[X.]ht der [X.] und dem Leistungserbringerre[X.]ht. In beiden Berei[X.]hen, also bei der Festlegung der Leistungsansprü[X.]he einerseits und dem Bewirken der Leistung andererseits, werden Re[X.]htsfragen in derselben und für das [X.] typis[X.]hen Besetzung der Spru[X.]hkörper ents[X.]hieden. Die Zuordnung von Streitigkeiten des Leistungs- und des Leistungserbringerre[X.]hts zu den Spru[X.]hkörpern für Krankenversi[X.]herung ist also der Regelfall. Das Vertragsarztre[X.]ht bildet wegen der besonderen Besetzung der Ri[X.]hterbank eine von der allgemeinen Sit[X.]tion in der [X.] abwei[X.]hende und daher re[X.]htfertigungsbedürftige Ausnahme. Von der Intention her sollen im Vertragsarztre[X.]ht - einem Teilberei[X.]h des Leistungserbringerre[X.]hts - nur sol[X.]he Personen im Spru[X.]hkörper mitwirken, die sa[X.]hkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen vertraut sind. … Dies ist zB der Fall, wenn der Streitgegenstand etwa den re[X.]htli[X.]hen Status als Vertragsarzt, Fragen der vertragsärztli[X.]hen Zulassung oder sol[X.]he der Honorierung betrifft; ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist dagegen eine bloß mittelbare Betroffenheit von Vertragsärzten als Systembeteiligte. Dies gilt erst re[X.]ht, wenn gar keine vertragsärztli[X.]he Leistungserbringung im Streit steht. Das ents[X.]heidende Abgrenzungskriterium wird ni[X.]ht im [X.], sondern nur im materiellen Re[X.]ht insbesondere des [X.] zu finden sein. ... Ungeeignet - und anders als der 6. Senat meint - ist jedo[X.]h das Abstellen auf den [X.] als ([X.] am Re[X.]htsstreit."

Dem oa obiter di[X.]tum des [X.] hat der 3. Senat ausdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen und darauf hingewiesen, dass Streitverfahren über die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen - §§ 115a ff [X.], insbesondere § 116b Abs 2 [X.] - gerade ni[X.]ht als sol[X.]he des Vertragsarztre[X.]hts iS des § 10 Abs 2 [X.] anzusehen sind (aaO, Rd[X.]3) .


Der 1. Senat des [X.] hat si[X.]h der Re[X.]htsauffassung des 3. Senats anges[X.]hlossen und ergänzend ausgeführt :
        
"Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Sonderregelungen im [X.] für Angelegenheiten des Vertragsarztre[X.]hts (§ 12 Abs 3, § 31 Abs 2, § 33, § 40 Satz 2 [X.]) s[X.]hließen die Zuordnung der den [X.] betreffenden Streitigkeiten zum Vertragsarztre[X.]ht aus. Von der Intention her sollen im Segment "Vertragsarztre[X.]ht" nur sol[X.]he Personen im Spru[X.]hkörper mitwirken, die sa[X.]hkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen in der vertragsärztli[X.]hen Versorgung vertraut sind. … Letztli[X.]h repräsentieren die besonderen Gruppen [X.] im Vertragsarztre[X.]ht diejenigen, die es angeht. Dies ist zB der Fall, wenn der Streitgegenstand etwa den re[X.]htli[X.]hen Status als Vertragsarzt, Fragen der vertragsärztli[X.]hen Zulassung oder der Honorierung eins[X.]hließli[X.]h der vertragsärztli[X.]hen Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsprüfung betrifft. Die dargestellte umfassende Aufgabenstellung des [X.] als untergesetzli[X.]her Normgeber und seine zentrale Rolle für das gesamte Leistungsre[X.]ht wie für das Leistungserbringerre[X.]ht stehen einer Zuordnung der ihn betreffenden Streitigkeiten zum Vertragsarztre[X.]ht deshalb entgegen, zumal selbst das Vertragsarztre[X.]ht nur ein Teilelement des Leistungserbringerre[X.]hts ist. Es bliebe gänzli[X.]h unbea[X.]htet, dass die Krankenversi[X.]herung als Solidargemeins[X.]haft die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versi[X.]herten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 [X.] [X.]); sie besteht ni[X.]ht in erster Linie wegen der Behandlungsbere[X.]htigung dur[X.]h Vertragsärzte."

Der 7. Senat des [X.] hat si[X.]h anlässli[X.]h eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Geri[X.]hts (§ 58 Abs 1 [X.] 4 [X.]) ebenfalls s[X.]hon zur Tragweite des § 10 Abs 2 [X.] geäußert und die am Wortlaut der Vors[X.]hrift orientierte Auslegung des 1. und 3. Senats geteilt; er hat klargestellt, dass Streitigkeiten zwis[X.]hen einem Krankenhausträger und einem Krankenhaus ni[X.]ht zum Vertragsarztre[X.]ht zu zählen sind (Bes[X.]hluss vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - [X.]-1500 § 57a [X.], Rd[X.]0) .


d) Obwohl die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Ents[X.]heidungen diametral entgegengesetzte Standpunkte vers[X.]hiedener Senate des [X.] verdeutli[X.]hen und das Präsidium zur mögli[X.]hen Vorklärung der Problematik bereits ein Guta[X.]hten hat anfertigen lassen, wel[X.]hes eine Befassung des GrS als "ultima ratio" angeregt hatte (vgl unten Punkt [X.]), hat si[X.]h der 6. Senat in Kenntnis der konkret widerspre[X.]henden obiter di[X.]ta des 1. und 3. Senats in zwei Urteilen vom 3.2.2010 in der Besetzung na[X.]h § 12 Abs 3 [X.] erneut zur Re[X.]htmäßigkeit von Ri[X.]htlinienents[X.]heidungen des [X.] geäußert, die si[X.]h mit der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen befassten und die na[X.]h Ansi[X.]ht des 3. Senats ebenfalls in einem "normalen" Krankenversi[X.]herungssenat hätten ents[X.]hieden werden müssen. Die Urteile liegen no[X.]h ni[X.]ht vor, im Terminberi[X.]ht vom [X.] heißt es dazu unter [X.] 5 und 6 jedo[X.]h:
        
"Zuständig für die Ents[X.]heidung über Klagen von Trägerorganisationen des [X.] gegen diesen sind die sozialgeri[X.]htli[X.]hen Spru[X.]hkörper für das Vertragsarztre[X.]ht. Sol[X.]he Klagen zählen - wie die Klagen von Leistungserbringern gegen Ri[X.]htlinien des [X.] und sol[X.]he des [X.] gegen Aufsi[X.]htsmaßnahmen - zu den Angelegenheiten des Vertragsarztre[X.]hts iS des § 10 Abs 2 [X.]. Das stellt der Senat im Ans[X.]hluss an sein Urteil vom [X.] - [X.] A 1/08 R - klar. Soweit der 1. und der 3. Senat des [X.] dazu teilweise abwei[X.]hende Auffassungen geäußert haben, ist eine Anrufung des Großen Senats des [X.] weder geboten no[X.]h mögli[X.]h. Für die Anrufung wegen Divergenz liegen die Voraussetzungen ni[X.]ht vor. Die Auffassungen des 3. Senats im Urteil vom 12.8.2009 und des 1. Senats in einem Bes[X.]hluss vom 18.11.2009 sind für die dort getroffenen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht tragend; für Streitigkeiten über die Aufnahme in das [X.]-Hilfsmittelverzei[X.]hnis (Urteil des 3. Senats) und von Versi[X.]herten gegen den [X.] (Bes[X.]hluss des 1. Senats) sind au[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.] die Spru[X.]hkörper für das Vertragsarztre[X.]ht ni[X.]ht zuständig. Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung zur Fortbildung des Re[X.]hts oder Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ist ni[X.]ht geboten, weil weder in der Praxis der Instanzgeri[X.]hte no[X.]h in der Wissens[X.]haft die bisherige, langjährige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Abgrenzung der Angelegenheiten des Vertragsarztre[X.]hts iS des § 10 Abs 2 [X.] von denen der Sozialversi[X.]herung iS des § 10 Abs 1 [X.] in Frage gestellt worden ist."

Der 6. Senat hat si[X.]h damit trotz Kenntnis der widerspre[X.]henden Auffassungen vor allem des 1. und 3. Senats ni[X.]ht zu einer Anrufung des GrS na[X.]h § 41 Abs 4 [X.] ents[X.]hließen können, obwohl eine mögli[X.]he Divergenz sowohl in Bezug auf Streitigkeiten zu § 116b Abs 2 [X.] als au[X.]h in anderen Berei[X.]hen, in denen der [X.] Ri[X.]htlinien erlässt, vorgezei[X.]hnet ist. Deshalb hält es der vorlegende Senat für sa[X.]hgere[X.]ht und geboten, den GrS ni[X.]ht nur zur Ents[X.]heidung der Vorlagefrage 1, sondern vor allem au[X.]h der Vorlagefrage 2 zu ersu[X.]hen.

e) Dies gilt umso mehr, als die Problematik ni[X.]ht dur[X.]h eine Ents[X.]heidung des Präsidiums des [X.] gelöst werden kann. Denn das Präsidium eines Geri[X.]hts bestimmt grundsätzli[X.]h nur die Besetzung der Spru[X.]hkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Ges[X.]häfte (§ 21e Abs 1 [X.] [X.]) , es ist aber ni[X.]ht zur authentis[X.]hen Interpretation gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften berufen. Dies ist Sa[X.]he des Gesetzgebers, der die maßgebli[X.]hen [X.] selbst aufzustellen hat (vgl [X.] 19, 52; 95, 322) . Deshalb war die Zuständigkeit des [X.] in den Ges[X.]häftsverteilungsplänen des [X.] zunä[X.]hst jahrelang mit "Kassenarztre[X.]ht" und später - bis eins[X.]hließli[X.]h 2000 - mit "Vertrags(zahn)arztre[X.]ht" ums[X.]hrieben. Erst dana[X.]h begann eine stark ausdifferenzierte Zuweisung von Streitigkeiten na[X.]h konkreten Anspru[X.]hsgrundlagen im [X.] an den 6. Senat, die offensi[X.]htli[X.]h mit dem erweiterten Aufgabenspektrum des [X.], den Modifikationen im Leistungserbringerre[X.]ht und vor allem mit der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen zusammenhing. No[X.]h für das [X.] fand si[X.]h im maßgebli[X.]hen Ges[X.]häftsverteilungsplan (Rd[X.] 6) folgende unübersi[X.]htli[X.]he Regelung:


" Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psy[X.]hotherapeuten und Vertragszahnärzten unter Eins[X.]hluss der Zahnte[X.]hniker (Vertragsarztre[X.]ht) eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände. Dazu re[X.]hnen au[X.]h Streitigkeiten aus dem [X.]

·       

zwis[X.]hen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen an der Versorgung teilnehmenden Einri[X.]htungen (z.B. medizinis[X.]he Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 [X.]) und Kassen(zahn)ärztli[X.]hen Vereinigungen sowie Krankenkassen,

·       

auf Grund von Ents[X.]heidungen der gemeinsamen Gremien von Vertragsärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Vertragszahnärzten (eins[X.]hließli[X.]h Zahnte[X.]hniker) und Krankenkassen, au[X.]h soweit andere Leistungserbringer sowie sa[X.]hkundige Personen aus den Kreisen der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe [X.]hronis[X.]h kranker und behinderter Mens[X.]hen maßgebli[X.]hen Organisationen mitwirken,

·       

auf Grund der Regelungen in
        
-       

§ 73 b Abs. 2 in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung, § 73 b Absätze 4 - 8 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung, § 73b Abs. 4, 4a - 8 in der ab dem 01. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 1 [X.]. 1f [X.]-OrgWG, § 73 [X.] Absätze 4 - 6 in der Fassung des Art. I [X.]. 46 [X.]-W[X.], § 73 d Abs. 2 - 5 in der Fassung des Art. I [X.]. 47 [X.]-W[X.], § 75 Absätze 3 a - 3 [X.] in der Fassung des Art. I [X.]. 48 [X.]-W[X.], § 115, § 115 b, § 116 b, § 118 Abs. 2, § 121 a Abs. 2 - 4,
        
-       

§ 137 b in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
        
-       

§ 137 d,
        
-       

§ 137 e in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
        
-       

§§ 139 a - [X.], §§ 140 a - d,
        
-       

§ 140 e, soweit die ambulante Versorgung von Versi[X.]herten mit Leistungen von Ärzten, Psy[X.]hotherapeuten, Zahnärzten und ärztli[X.]h geleiteten Einri[X.]htungen betroffen ist,
        
-       

§ 140 f sowie
        
-       

§ 311 [X.]"

Wäre die Auffassung des [X.] zutreffend, dass dies alles "Vertragsarztre[X.]ht" sei, wogegen allerdings s[X.]hon die dem Gesetz entspre[X.]hende Definition in [X.] des Ges[X.]häftsverteilungsplans spri[X.]ht, dann hätte es dieser Spezifizierung im Ges[X.]häftsverteilungsplan ni[X.]ht mehr bedurft.

Na[X.]h den [X.]/[X.] (Vorläufiges Guta[X.]hten ... vom [X.] - vgl oben Punkt [X.].e) ist der Ges[X.]häftsverteilungsplan 2010 wieder an die gesetzli[X.]he Regelung angenähert worden. Nunmehr heißt es dort (aaO, Rd[X.] 6) :


" Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwis[X.]hen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psy[X.]hotherapeuten und Vertragszahnärzten - unter Eins[X.]hluss der Zahnte[X.]hniker - sowie anderen an der Versorgung teilnehmenden Einri[X.]htungen eins[X.]hließli[X.]h ihrer Vereinigungen und Verbände (Vertragsarztre[X.]ht)."

Diese Formulierung lehnt si[X.]h eng an den Text des § 10 Abs 2 [X.] an und berü[X.]ksi[X.]htigt zudem unstreitige Erweiterungen dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Die frühere - erweiternde - Spezifizierung hat das Präsidium auf Vors[X.]hlag von Loytved/[X.] (aaO, [X.] f ) ni[X.]ht übernommen, weil sie missverständli[X.]h und zum Teil au[X.]h unzutreffend gewesen ist. Eine abs[X.]hließende Klärung der unters[X.]hiedli[X.]hen Standpunkte und die gewüns[X.]hte Klarstellung für die Zukunft konnte das "Vorläufige Guta[X.]hten" ni[X.]ht bringen, weil das Präsidium insoweit keine Regelungsbefugnis besitzt; dies kann letztli[X.]h nur dur[X.]h eine Ents[X.]heidung des GrS erfolgen (so ausdrü[X.]kli[X.]h Loytved/[X.], aaO, [X.]) .

Wie wi[X.]htig und bedeutsam eine umfassende Klärung der Problematik dur[X.]h den GrS ist, zeigt die Praxis der Ges[X.]häftsverteilung innerhalb der Ges[X.]häftsstelle des [X.]. Na[X.]h Ziffer [X.] der "Ges[X.]häftsverteilung in der Ges[X.]häftsstelle" - in der neuesten Fassung gültig ab 1.4.2010 - obliegt dem Leiter der Ges[X.]häftsstelle das "Auszei[X.]hnen der Re[X.]htsmittels[X.]hriften", also die Zuordnung der Revisionen und Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerden zu den einzelnen Senaten. Maßgebli[X.]hes Hilfsmittel ist für ihn der Ges[X.]häftsverteilungsplan. Bei der bestehenden Unsi[X.]herheit, was unter dem Begriff "Vertragsarztre[X.]ht" konkret zu verstehen ist, wird dem Leiter der Ges[X.]häftsstelle eine Ents[X.]heidung zugemutet, die das Präsidium selbst mangels Kompetenz ni[X.]ht treffen kann: Er muss die Regelung des § 10 Abs 2 [X.] authentis[X.]h interpretieren, einen Senat - [X.] oder [X.] - gerade in den aufgezeigten Zweifelsfällen als zuständig erkennen und damit [X.] bestimmen. Die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h vor der Auszei[X.]hnung einer Sa[X.]he beim Präsidium oder einem der Fa[X.]hsenate rü[X.]kzuversi[X.]hern, ist nur von geringer Relevanz - das Präsidium besitzt keine Ents[X.]heidungskompetenz und in den immer häufiger werdenden Zweifelsfragen des [X.] besteht die Gefahr, dass jeder "erstangegangene" Senat - [X.] oder [X.] - seine Zuständigkeit bejahen wird. Dies ist ein unhaltbarer Zustand, denn die Zuteilung von Streitigkeiten aus dem [X.]-Leistungserbringerre[X.]ht erfolgt damit gerade in sol[X.]hen Fällen, in denen die Senatszuständigkeit zweifelhaft ist, na[X.]h dem reinen Zufallsprinzip; deshalb ist eine umfassende Beantwortung insbesondere der Vorlagefrage 2 dur[X.]h den GrS erforderli[X.]h.

Meta

B 3 KR 36/09 B

10.03.2010

Bundessozialgericht 3. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 23. November 2006, Az: S 2 KR 862/05, Urteil

§ 10 Abs 1 S 1 SGG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 41 Abs 4 SGG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG vom 17.08.2001, § 51 Abs 1 SGG vom 22.12.1999, § 51 Abs 2 S 1 SGG vom 22.12.1999, § 91 Abs 1 S 2 SGB 5, § 91 Abs 2 S 1 SGB 5, § 117 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 16.06.1998, § 120 Abs 2 S 1 SGB 5, § 120 Abs 2 S 2 SGB 5, § 120 Abs 4 SGB 5, § 18a Abs 1 KHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 10.03.2010, Az. B 3 KR 36/09 B (REWIS RS 2010, 8598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8598

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