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PDF anzeigen[X.] StR 115/00vom9. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2,349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 1999, soweit es den Angeklagtenbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammen-treffenden Fällen schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten [X.] seines Rechtsmittels aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellenNötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen" zu einer Einheitsjugendstrafe von [X.] verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Be-schlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es [X.] -Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom [X.] ist nur folgendes [X.] Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des [X.] beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),weil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegrün-dung ([X.]) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu [X.], 291 f.; Herdegen in [X.] Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision dahernicht zum Erfolg verhelfen.2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung, als nach den Fest-stellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im [X.] vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe lei-stete ([X.], 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem [X.] wegen Beihilfe flzur sexuellen Nötigung; Vergewaltigungfl, sondern wegenBeihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. [X.] 1998, 510, 511; [X.], Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; [X.][X.] 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insge-samt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen(vgl. [X.]St 40, 307, 314; [X.] bei [X.] 1957, 266) schuldig [X.].Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamerals geschehen verteidigen [X.] 4 -3. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nichtberührt; er kann daher bestehen bleiben.4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.Meyer-Goßner Ri[X.] Maatz und Ri[X.] [X.] sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.]
Meta
09.05.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. 4 StR 115/00 (REWIS RS 2000, 2338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2338
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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