Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 StR 235/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2400

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerech-net wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der [X.] in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nicht-anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Se-nats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier - 3 - auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzun-gen einer Unterbringung nicht nahe lag. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 235/06

26.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 StR 235/06 (REWIS RS 2006, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2400

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.