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PDF anzeigen [X.] vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerech-net wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der [X.] in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nicht-anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Se-nats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier - 3 - auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzun-gen einer Unterbringung nicht nahe lag. [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
26.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 StR 235/06 (REWIS RS 2006, 2400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2400
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