Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 242/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5001

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:

Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, liegt schon bis zum [X.] eine Ver-fahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten vor. Da auch danach das Verfahren nicht zügig weitergeführt wurde, erachtet der Senat als Kom-pensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Anrech-nung von sechs Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen. Hierüber entscheidet er selbst, um eine neuerliche Verzögerung zu vermei-den.

[X.] Raum Schaal

König Bellay

1

Meta

5 StR 242/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 242/12 (REWIS RS 2012, 5001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5001

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