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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, liegt schon bis zum [X.] eine Ver-fahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten vor. Da auch danach das Verfahren nicht zügig weitergeführt wurde, erachtet der Senat als Kom-pensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Anrech-nung von sechs Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen. Hierüber entscheidet er selbst, um eine neuerliche Verzögerung zu vermei-den.
[X.] Raum Schaal
König Bellay
1
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 242/12 (REWIS RS 2012, 5001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5001
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