Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2006, Az. XII ZR 26/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2102

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] steht der Titulierung der über-gangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der [X.] über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis-tungsfähig ist. b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhalts-begehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des [X.]n den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unter-schreiten (im [X.] an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - [X.]/00 - [X.], 186, 189). [X.], Urteil vom 23. August 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und die [X.]revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.531 • Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den [X.]n aus übergegangenem Recht auf [X.] von Kindesunterhalt in Anspruch. 1 Der 1941 geborene [X.] ist der Vater des am 10. Mai 1990 gebore-nen Kindes [X.], für das der Kläger in der [X.] vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger [X.] - 3 - sprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 • zuzüglich Zinsen für den [X.]raum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002. 3 In dieser [X.] bezog der [X.] Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm [X.] 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 • zu zahlen. Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der [X.] sich verpflichtet, an seinen [X.] [X.] monatlichen Unterhalt von 57,70 • für die [X.] ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt [X.] der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 • unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 • ermittelt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 • zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im [X.] auf § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des [X.]n hat das Oberlan-desgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des [X.] sowie die [X.]revision des [X.]. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, wei-ter, während der [X.] volle Klageabweisung erstrebt. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Revision und [X.]revision sind begründet. Sie führen zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 I. Revision 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] neben den laufenden Unterhaltsleistungen für seinen [X.] die Regressforderung des [X.] mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der [X.] die [X.] seines [X.]es und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisver-fahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein [X.] Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] führe im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 [X.] handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Perso-nen, die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In bei-den Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-haltsverpflichteten, seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf [X.] Umstände ankomme. Anders als bei § 91 [X.], der den Übergang von [X.] auf den Sozialhilfeträger regele, kämen [X.] nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent-8 - 5 - lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei [X.] für Un-terhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorge-nommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den Vorrang der [X.], zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der [X.] müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des [X.]n künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem [X.] Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den [X.]n in absehbarer [X.] verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer-den. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht gel-tend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich gewesen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der [X.] entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß 10 - 6 - §§ 1601 ff. BGB seinem [X.] unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit ge-gebenen Unterhaltsansprüche des [X.]es bis zur Höhe der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Kläger übergegangen sind. 11 3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] kann der Übergang eines Unterhaltsan-spruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer-den, soweit dieser für eine spätere [X.], für die er keine Unterhaltsleistung nach dem [X.] erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Re-gelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der [X.] andererseits für den Fall, dass nach der [X.] die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegen-über dem übergegangenen Anspruch. Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichti-gen als auch im Verhältnis zwischen dem [X.] und dem [X.] zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsver-bot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen kann. 12 - 7 - Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] verwandte Formulierung "[X.]" nicht darauf schließen, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "[X.]" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des [X.] im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhalts-berechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass [X.] durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird. 13 Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des [X.] sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der [X.] bei einer Befriedigung des [X.] nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so [X.] FamRZ 1977, 68, 69; [X.], 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des [X.] würden die berechtigten Inte-ressen des [X.]s in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der [X.] müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjäh-rung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 14 - 8 - Abs. 4 Satz 1 [X.] auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. [X.] wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrück-stände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen [X.]/[X.], [X.], 1087, 1088 f.). Der Lauf der drei-jährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. [X.] 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind ([X.] FamRZ 1981, 308; [X.] NJW-RR 2002, 362, 363; Stau-dinger/[X.], BGB 2004 § 207 Rdn. 6; [X.], 4. Aufl. § 204 Rdn. 1). 4. Der [X.] darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des [X.] trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gläubigerforderung vor der des [X.]s nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es [X.] sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstre-ckung eine abgekürzte [X.] (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Ein-schränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers [X.] 166, 454, 460 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] § 1607 Rdn. 52). 15 - 9 - Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht ge-rechtfertigt. 16 17 II. [X.]revision 18 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des [X.]n überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in Rede stehenden [X.]raum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. [X.] wird der [X.] der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert. 2. Wie die [X.]revision zu Recht geltend macht, hat der [X.] seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Beru-fungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt. 19 III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in wel-cher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter [X.] genannten Maßgabe stattzugeben sein. 20 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 21 Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbst-behalt des [X.]n mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in [X.] - 10 - 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhalts-pflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den [X.] vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Ur-laubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - [X.]/00 - [X.], 186, 189 m.w.N.). Diese [X.] kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unter-haltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) [X.]

Meta

XII ZR 26/04

23.08.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2006, Az. XII ZR 26/04 (REWIS RS 2006, 2102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2102

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