Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. VII ZB 22/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2898

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 22/13

vom

17. September
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
17. September
2014
durch [X.]
Dr.
[X.], [X.] Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungs-gerichts

Aalen vom 19. Dezember 2012 unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfän-dungsfrei zu belassende Betrag auf 900

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auf-erlegt.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 20. Mai 2011 für das min-derjährige Kind des Schuldners L.D.B.
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]) geleisteter
Unterhaltsbeträge in Höhe

den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten, auch künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und 1
-
3
-
dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an das Kind leiste. Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

hat in dem Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag un-ter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900

sowie der gegenüber dem minderjährigen Kind bestehenden Unterhaltsver-pflichtung

gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Betrag auf 900 der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu be-lassen. §
850d ZPO finde auf die Vollstreckung der
auf den Gläubiger nach
§ 7 Abs. 1 [X.] übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände. Der insoweit darlegungs-
und beweisbelastete Schuldner habe nicht dargelegt, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätten die ge-setzlichen Unterhaltsansprüche des
minderjährigen Kindes
ihre Privilegierung gemäß §
850d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangfolge gemäß § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch [X.] die Ansprüche des
unmittelbar unterhaltsberechtigten Kindes
auf Zahlung 2
3
-
4
-
des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubigers vor. Dies folge aus §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Der Nachrang der Forderung der [X.] sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläu-biger habe vielmehr das Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche darzulegen. Das Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche von [X.] Kindern, deren
Forderungen auf die [X.] überge-gangen seien, sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es sei daher grund-sätzlich davon auszugehen, dass der minderjährige Unterhaltsberechtigte Un-terhaltsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] "verlange".
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass §
850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Berechtigte für die [X.], für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen [X.] gegen den Elternteil hat, bei dem er nicht lebt, dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrecht-lichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch Überleitung auf den Träger der [X.] nicht den Cha-rakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des
§
850d Abs.
1 Satz
1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§
412, 401 Abs. 2 BGB grundsätz-lich erhalten
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2003 [X.], NJW-RR 2004, 362; Urteil vom 5. März 1986 [X.], NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
1110; [X.], 4.
Aufl., §
850d Rn.
6; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
850d Rn.
12; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
850d Rn.
9; [X.]/Walker/
4
5
-
5
-
Kessal-Wulf, ZPO, 5.
Aufl., §
850d Rn.
6; [X.]/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
850d Rn.
3; [X.], [X.], 510; [X.], Rpfleger 1996, 119;
BAG, [X.] 2013, 590 Rn.
42; [X.], 226, 229
ff. m.w.N.; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 8).
b) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass eine Herabset-zung des dem Schuldner gewährten [X.], wie vom Gläubiger beantragt, im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantragung des Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderun-gen nicht nach § 850d Abs.
1 Satz
4 ZPO ausgeschlossen ist, weil davon [X.] sei, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzo-gen habe. Von dieser für den Gläubiger günstigen Feststellung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
c) Zu Recht
geht das Beschwerdegericht des Weiteren
davon aus, dass im Anwendungsbereich des §
7 [X.] die Vorschriften der §
850d Abs. 2 ZPO, §
1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] verdrängt werden. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des [X.] geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere [X.], für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder
erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhalts-ansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der [X.] abgedeckten [X.]raum soll demnach in vollem Um-fang Vorrang vor der Befriedigung der auf die [X.] über-geleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen.
d) [X.] ist dagegen die Annahme des [X.], ein Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhalts-6
7
8
-
6
-
gläubigers sei grundsätzlich zu vermuten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständ-nis des Begriffs des [X.] im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] zugrunde.
aa) §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist
eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes lö-sen soll, welches für einen früheren [X.]raum eine Unterhaltsvorschussleistung erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 23.
August 2006 [X.], [X.], 3561 Rn.
12
f.; [X.], NJW-RR 2006, 1520, 1521).
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach dient die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] für den Fall der Vollstreckungskonkurrenz übergegangener
Unter-haltsansprüche mit später entstandenen Unterhaltsansprüchen des Berechtig-ten der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten (vgl. BT-Drucks. 8/2774, S. 13).
Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern,
und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar [X.]n und der auf die [X.] übergeleiteten Unterhaltsfor-derung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus.
bb) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unter-9
10
11
-
7
-
haltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Das Vollstreckungsgericht hat den in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] gesetzlich angeordneten Vorrang stets von
Amts wegen zu beachten. Dies bedeutet, dass es einen Vollstreckungsantrag des bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten da-hingehend berücksichtigen muss, dass es die Vollstreckung der [X.] aus übergegangenem Recht entsprechend beschränkt oder ganz
ablehnt.
Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die [X.] übergegangenen [X.] nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gericht-lich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin [X.] an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberechtigten wegen der nach §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.] bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstre-ckungszugriff der [X.] wegen übergegangener rückständiger [X.] ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt.

e) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im [X.] das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorrangig zu berücksichtigenden
Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nach-weist.
aa) Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen für die Pfändung nach §
850d Abs.
1 Satz
1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken. Der Voll-12
13
14
-
8
-
streckungserfolg des Gläubigers, der auf ihn übergegangene rückständige [X.] vollstreckt, wäre darüber hinaus möglicherweise gefährdet, wenn er zur Erfüllung einer
ihm obliegenden
Darlegung, dass der [X.] Unterhalt nicht verlangt, vorab Auskünfte bei dem Unterhaltsberechtig-ten oder dem Unterhaltsverpflichteten einholen müsste.
Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs-
und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 30.
Aufl., §
766 Rn.
27; [X.]/K.Schmidt/
Brinkmann,
4. Aufl., § 766 Rn. 45; [X.]/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766
Rn. 30; a.[X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten,
solche Ein-wendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken
oder unzulässig ma-chen. Das gilt auch für den
Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die
Unterhalt vom Schuldner im Sinne des §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen [X.]. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klä-rung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem [X.] im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt, ist im [X.] über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der [X.] im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.
bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der [X.] Unterhaltsberechtigte müsse

wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO

für den Fall, dass
der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung
nicht oder 15
16
-
9
-
nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines [X.] zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit er-halten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
August 2010

VII
ZB
101/09, [X.], 1654 Rn.
15). Würde dem Schuldner für den Fall, dass nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte ihm gegenüber die Zahlung
von Unterhalt verlangt, stets vorsorglich ein erhöhter Pfändungsfreibe-trag belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag dem [X.] Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt. Ist, was vielfach der Fall sein wird, der Schuldner nicht willens oder in der Lage, seine
Unterhalts-verpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung hin zu erfüllen, liefe bei diesem Verständnis der in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] an-geordnete Vorrang des Unterhaltsberechtigten in vielen Fällen faktisch ins [X.].
Ob im Anwendungsbereich des §
850d Abs.
1 ZPO an der in der Ent-scheidung vom 5. August 2010 ([X.], [X.], 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu [X.] sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung
nicht in vol-lem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen an die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt. Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahinge-hender Feststellungen des [X.] ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein [X.] zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner tat-17
-
10
-
sächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der [X.] hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5.
August 2010

[X.], [X.], 1654 Rn. 16). Gewichtige Grün-de sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwie-gend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines
erhöhten Pfän-dungsfreibetrags nach §
850d Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
850d Rn.
7; [X.]/[X.], ZPO, 6.
Aufl., § 850d Rn.
29; [X.]/
Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., §
850d Rn.
36 f.; [X.], 4. Aufl., §
850d Rn. 25; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; [X.]/
Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5.
Aufl., §
850d Rn. 8;
Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1091).
f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtig-te Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt und ob der Schuldner [X.] tatsächlich leistet, kann die [X.] An-sprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unter-haltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten [X.] Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] geschützten Interessen des vorrangi-gen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist,
werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen späteren [X.]raum gegenüber dem Schuldner verlangt,
in dem ihm kein [X.] gezahlt worden ist,
den sich zugunsten seiner Forderung aus §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.] ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangs-vollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen-18
19
-
11
-
über dem vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] zugunsten des Unterhaltsanspruchs
des unmittelbar [X.]n angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu be-schränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß §
766 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit §
775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zah-lungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der [X.] insoweit beschränkt oder aufgehoben wird.
Die Vollstreckung der [X.] wegen rückständigen Unterhalts darf im Ergebnis auch dann nicht zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen,
wenn dieses den Vor-rang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines [X.] geltend gemacht hat. Hat sich die [X.] wegen der auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.]
ergebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberechtig-ten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt, steht dem [X.] nach Beendigung der von der [X.] betriebenen [X.] ein Bereicherungsanspruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 2.
Alt. [X.] des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforderung ge-gen die pfändende [X.] zu.
3. Die Entscheidung des [X.] kann danach keinen [X.] haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das unmittel-bar unterhaltsberechtigte Kind des Schuldners
für einen nach Leistung des Un-20
21
-
12
-
terhaltsvorschusses liegenden [X.]raum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz 2 [X.] verlangt hat. Der Senat kann
in der Sache selbst entscheiden, §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß §
850d Abs.
1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Be-trag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber dem minderjährigen Kind [X.] laufenden Unterhaltsverpflichtung auf

u-setzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Eick
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2012 -
2 M 1646/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
1 [X.]/13 -

22

Meta

VII ZB 22/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. VII ZB 22/13 (REWIS RS 2014, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2898

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 21/13 (Bundesgerichtshof)

Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegen Dritte; "Verlangen von …


VII ZB 22/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen: Festsetzung von Pfändungsfreibeträgen bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Träger der …


VII ZB 21/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 30/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Privilegierte Pfändung bei auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen


VII ZB 30/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 22/13

VII ZB 101/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.