Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 153/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3172

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 28. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Telefonaktion UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18 a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der [X.] zu beeinflussen. b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei [X.] die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben. [X.], [X.]. v. 28. Juni 2007 - [X.]/04 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2004 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine. 1 In der Ausgabe der Zeitung "[X.]" vom 29. Januar 2003 er- schien in der Rubrik "Ratgeber Geld" der nachstehend wiedergegebene [X.] mit der Ankündigung einer Telefonaktion, bei der drei Mitarbeiter des [X.]n als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Leser Antworten auf steuerliche Fragen erhalten sollten: 2 - 4 - Der Kläger hat in dem Artikel einen Verstoß des [X.]n gegen das Steuerberatungsgesetz gesehen und diesen als wettbewerbswidrig beanstan-det. Er hat geltend gemacht, der [X.] habe den Zeitungsartikel, bei dem es sich nicht um eine redaktionelle Berichterstattung, sondern um Werbung ge-handelt habe, veranlasst. In dem Artikel werde der unrichtige Eindruck hervor-gerufen, jedermann könne von dem [X.]n beraten werden. Dem [X.]n sei es aber nur gestattet, seine Mitglieder zu beraten. Es fehle ein Hinweis auf die nur eingeschränkte [X.] des [X.]n nach dem Steuerbe-ratergesetz. Bei der Nennung des [X.] sei außerdem der Zusatz "Lohnsteuerhilfeverein" erforderlich. 3 4 Der Kläger hat beantragt, dem [X.]n zu untersagen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Werbean-zeigen in Printmedien mit einer Telefonaktion zur [X.] zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Bera-tung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nur im Rahmen einer Mitglied-schaft erfolgen darf, sowie dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Einkünfte die eingeschränkte Beratungs-befugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG nicht überschreiten; 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Werbean-zeigen in Printmedien mit dem Vereinsnamen "[X.]" zu werben, ohne den erforderlichen Namenszusatz "[X.]" hinzuzusetzen. Der [X.] hat sich darauf berufen, der Text des Zeitungsartikels sei von einer Redakteurin der "[X.]" verfasst worden. Die Telefonaktion sei zwischen der [X.]

und der Zeitung abge- sprochen gewesen. Diese Presseagentur vermittele dem [X.]n nur [X.] zu Zeitungen, ohne beauftragt zu sein, Erklärungen an die Presse zu geben. 5 - 5 - Dem Verkehr sei die nur eingeschränkte [X.] eines [X.]s bekannt, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis in dem Artikel nicht erforderlich gewesen sei. Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. 6 Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage [X.]. 7 Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 9 Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht das zwischen den Parteien er-gangene rechtskräftige [X.]eil des [X.]s Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2001 entgegen. Dieses [X.]eil betreffe keine im [X.] gleiche Verletzungshand-lung. 10 Dem Kläger stehe jedoch der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der in Rede stehende Zeitungsartikel sei nicht geeignet, den Wettbewerb i.S. von § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei dem Zeitungsartikel 11 - 6 - handele es sich um Werbung, die dem [X.]n zuzurechnen sei. Die dort wiedergegebenen Namen und Fotos könnten nur unmittelbar oder mittelbar über die eingeschaltete Presseagentur vom [X.]n stammen. Der fehlende Hinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht werden dürften, stelle jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des [X.] i.S. von § 3 UWG dar. Entsprechendes gelte für den [X.] Hinweis auf die nur eingeschränkte [X.] des [X.]n. Auch hier sei davon auszugehen, dass die Anrufer, soweit sie weitergehende Fragen hätten, in dem Telefonat über die nur beschränkte [X.] eines Lohnsteuerhilfevereins aufgeklärt würden. Der fehlende Zusatz "Lohnsteuerhilfeverein" bei der Angabe der Be-zeichnung des [X.]n sei ebenfalls keine erhebliche [X.]beein-trächtigung. Der Angabe "[X.]" im Zeitungsartikel sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich um einen Lohnsteuerhilfeverein handele. 12 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Klage mit dem Antrag zu 1 in vollem Umfang zulässig ist. Dem [X.] zu 1 steht nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das zwischen den Parteien ergangene [X.]eil des [X.]s Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2001 - - entgegen. 14 - 7 - Der Umfang der materiellen Rechtskraft ist beschränkt auf den Streitge-genstand, über den im Erstprozess entschieden worden ist ([X.] 85, 367, 374; 93, 287, 288 f.; [X.], [X.]. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssach-verhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer [X.], Berichtigungen und neuen [X.] auszugehen, wenn der [X.] des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt ([X.] 166, 253 [X.]. 26 - Markenparfümverkäufe; [X.], [X.]. v. 11.10.2006 - [X.], [X.], 172 [X.]. 10 = [X.], 81 - Lesezirkel II; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 605 [X.]. 25 = [X.], 772 - Umsatzzuwachs). 15 Nach diesen Maßstäben liegt dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren vor dem [X.] Nürnberg-Fürth nicht derselbe Streitgegenstand zugrunde. Das Verfahren vor dem [X.] Nürnberg-Fürth war auf ein Ver-bot gerichtet, Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen nicht darauf hingewiesen wird, dass der [X.] seine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten aus-schließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft erbringen darf. Davon unterscheidet sich der Streitfall, in dem der Unterlassungsantrag gegen Werbeanzeigen mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuererklärung gerichtet ist. Im Hinblick auf den Unterschied zwischen der Schaltung einer Zeitungsanzeige und der werbli-chen Ankündigung einer Telefonaktion ist die in Rede stehende [X.] nicht mit derjenigen gleichartig, die dem im Vorprozess rechtskräftig ausgesprochenen Verbot zugrunde liegt. 16 2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage 17 - 8 - nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es [X.] an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk). 3. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, den der Kläger auf eine irrefüh-rende Werbung nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG gestützt hat, verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] für den vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 als [X.] beanstandeten Inhalt des Zeitungsartikels (kein Hinweis auf die für eine Beratung erforderliche Mitgliedschaft und auf eine eingeschränkte Beratungsbe-fugnis) einzustehen hat. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] die für die Beteili-gung seiner Mitarbeiter notwendigen Informationen entweder selbst oder unter Einschaltung einer Presseagentur an die Zeitung weitergegeben. 19 [X.]) Falls der [X.] die Namen und Fotos der Mitarbeiter an die [X.] weitergegeben hat, ist er als Verletzer für eine etwaige in der Ankündigung der Telefonaktion liegende unlautere [X.]handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG verantwortlich. 20 Die Mitwirkung des [X.]n an der Ankündigung der Telefonaktion in dem Zeitungsartikel war eine [X.]handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Sie war darauf gerichtet, die Erbringung der Dienstleistungen dadurch zu [X.] - 9 - dern, dass der [X.] und seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt [X.] wurden. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Ankündigung der [X.] durch die "[X.]" traf den [X.]n aus vorangegangenem ge- fährdenden Verhalten eine Pflicht, ein durch seine Beteiligung gefördertes un-lauteres Werbeverhalten zu verhindern (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 67/98, [X.], 82, 83 = [X.], 1263 - Neu in [X.]). Abweichendes er-gibt sich auch nicht daraus, dass die Telefonaktion in einem redaktionellen [X.] der "[X.]
" angekündigt war, dessen Inhalt der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterlag. Dass die Zeitung für ihre Berichterstattung den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, [X.] den [X.]n nicht von der Verantwortung für sein eigenes [X.]es Verhalten. bb) Geht die Beteiligung des [X.]n an der Telefonaktion auf die Tä-tigkeit der von ihm eingeschalteten Presseagentur zurück, haftet er für einen etwaigen [X.]verstoß gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG, die inhaltlich der Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG a.F. entspricht, werden dem Inhaber des Unternehmens [X.] seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die [X.] im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der [X.], dem die [X.]handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haf-tung nicht hinter den von ihm abhängigen [X.] verstecken können ([X.], [X.]. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, [X.], 453, 454 = [X.], 642 - Verwer-tung von Kundenlisten). 22 - 10 - Die von dem [X.]n eingeschaltete Presseagentur M. ist Beauf- tragte i.S. von § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG (vgl. [X.], [X.]. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, [X.], 772, 774 - Anzeigenrubrik I; [X.] 124, 230, 237 - Warnhinweis I). Der Umstand, dass der [X.] die Agentur nach seinen Angaben nur mit der Vermittlung von Pressekontakten und nicht der Weitergabe von Pressenotizen betraut haben will, entlastet ihn nicht. Dadurch wird der für die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG erforderliche innere Zusam-menhang zwischen dem Verhalten der Presseagentur und dem Unternehmen des [X.]n nicht aufgehoben (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 605, 607 - Franchise-Nehmer; [X.] in Hefermehl/[X.]/ [X.], [X.]recht, 25. Aufl., § 8 UWG [X.]. 2.47; Fezer/Büscher, UWG, § 8 [X.]. 179). 23 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der fehlende Hinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht würden und eine eingeschränkte [X.] bestehe, sei keine wesentliche Be-einträchtigung des [X.]. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher im Rahmen der Telefonaktion nur eine pauschale Beratung erhielten und an-schließend entweder eine Mitgliedschaft anstrebten oder sich an einen [X.] wendeten. Dagegen würden interessierte Verbraucher durch den [X.] nicht veranlasst, eine Geschäftsstelle des [X.]n aufzusuchen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des [X.] könne auch wegen des fehlenden Hinweises auf die nur eingeschränkte [X.] des [X.]n nicht ausgegangen werden. Es sei anzunehmen, dass Anrufer über eine etwa fehlende [X.] informiert und über den Irrtum bereits in dem Telefonat aufgeklärt würden, ohne eine Geschäftsstelle des [X.]n aufzusuchen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrecht-licher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen 24 - 11 - überspannt, die an eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S. von § 3 UWG zu stellen sind. [X.]) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll mit dem in § 3 UWG vorgesehenen Erfordernis einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des [X.] zum Ausdruck kommen, dass die [X.]maßnahme von einem gewissen Gewicht für das [X.]geschehen und die Interes-sen des geschützten Personenkreises sein muss. Dadurch soll die Verfolgung von [X.] ausgeschlossen werden, weshalb die Schwelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, [X.]). Die Frage, ob es sich um einen Bagatellverstoß handelt oder die Grenze überschritten ist, ist unter um-fassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Art und Schwere des Verstoßes, anhand der Zielsetzung des [X.] zu beurteilen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. [X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.], 258, 259 = WRP 2001, 146 - [X.]). 25 bb) Vorliegend steht eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot irrefüh-render Werbung nach §§ 3, 5 UWG in Rede. [X.] Angaben verstoßen nur dann gegen das [X.] nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen ([X.], [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, [X.], 628, 630 = [X.], 747 - Kloster-brauerei; [X.]. v. 26.10.2006 - [X.], [X.], 247 [X.]. 33 = [X.], 303 - Regenwaldprojekt I). Ist die durch die unrichtigen Angaben [X.] Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze überschritten ist (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 UWG [X.]. 2.11 und 2.169). 26 - 12 - Nicht anders verhält es sich im Streitfall. Verstößt der Zeitungsartikel wegen irreführender Angaben gegen § 5 UWG, weil die fraglichen Hinweise unterblie-ben sind, ist der Verstoß nach Art und Schwere auch nicht mehr unerheblich. c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [X.] gegen das [X.] nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG ver-stoßen hat, weil der Zeitungsartikel keinen Hinweis darauf enthielt, dass [X.] bei der Telefonaktion nicht beraten wurden und nur eine einge-schränkte [X.] bestand. 27 Der Kläger hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Angaben in dem Zeitungsartikel dahin, dass auch Personen, die an der Telefonaktion teilnähmen und nicht Mitglieder bei dem [X.]n seien, beraten werden könnten und dass keine nur auf bestimmte Einkunftsarten beschränkte [X.] bestehe. 28 Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr die Angaben in dem Zeitungsartikel auffasst. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verkehr die Angaben in dem vom Kläger vorge-tragenen Sinn versteht, sind sie irreführend. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur gegenüber ihren Mitgliedern und auch nur in den Grenzen des § 4 Nr. 11 lit. a bis [X.] befugt. 29 Die für ein Verbot gemäß § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, [X.], 239, 241 = [X.], 92 - [X.]; [X.] [X.], 628, 630 - Klosterbrauerei) kann nicht mit dem [X.] - 13 - weis darauf verneint werden, Teilnehmer an der Telefonaktion würden in dem Telefonanruf über die nur beschränkte [X.] des [X.]n [X.]. [X.] Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeig-net sind, das Marktverhalten der Gegenseite, hier also der Verbraucher, zu be-einflussen. Diese werden, soweit Beratungsbedarf besteht, durch den [X.] veranlasst, an der Telefonaktion teilzunehmen. Dadurch kommt es zu einer ersten Kontaktaufnahme mit dem [X.]n, die dieser für eine Mit-gliederwerbung nutzen kann und die durch eine spätere Richtigstellung etwai-ger unzutreffender Angaben nicht wieder rückgängig gemacht wird. 31 4. Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen [X.], dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Vereinsna-mens des [X.]n in der Werbung ohne den Namenszusatz "[X.]" nach § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 18 StBerG nicht zu. 32 a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt allerdings unlauter i.S. des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den [X.], die im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten von Unterneh-men bestimmen, gehört § 18 StBerG. Die Bestimmung verpflichtet [X.]e, die entsprechende Bezeichnung im Vereinsnamen zu führen. Die Vorschrift regelt die Außendarstellung des Vereins und dient dem Schutz der Öffentlichkeit vor einer Irreführung. Sie hat eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion. 33 - 14 - Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des [X.] vom 3. Juli 2004 folgt der Unterlassungsanspruch im Falle eines Verstoßes gegen § 18 StBerG aus § 1 UWG a.F. 34 b) Im Streitfall liegt ein Verstoß gegen § 18 StBerG wegen der fehlenden Führung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in dem Zeitungsartikel in der "[X.]" jedoch nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen vor. Sie begründet aber kein allgemeines Gebot, bei Werbemaßnahmen stets die Be-zeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben (a.A. Nest in [X.] Handbuch der Steuerberatung, § 18 StBerG [X.]. [X.]; [X.]/v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 18 [X.]. 2; [X.]/[X.], Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 18 [X.]. 1). Der [X.] konnte deshalb ohne Verstoß gegen § 18 StBerG in dem Zeitungsartikel unter der Bezeichnung "[X.]" auftreten. Die Grenze zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten ist erst überschritten, wenn die Bezeichnung, unter der der [X.] werbend auftritt, gegen das [X.] nach 35 - 15 - §§ 3, 5 UWG verstößt. Hierfür ist bei der Bezeichnung "[X.]", in der sich die Begriffe "Lohnsteuerhilfe" und "e.V." finden, vom Kläger nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich. [X.] Pokrant

Büscher

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2003 - 17 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 6 U 4775/03 -

Meta

I ZR 153/04

28.06.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 153/04 (REWIS RS 2007, 3172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3172

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