Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. X ZR 61/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5852

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

X ZR 61/11
Verkündet am:

6.
Mai 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Mai 2014 durch [X.], [X.], die Richterin Schuster, [X.] Deichfuß und die Rich-terin Dr. Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2010 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der
Priorität einer [X.] vom 29. Mai 1997 international [X.] und mit Wirkung für die [X.] erteilten europä-ischen Patents 916
074 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der [X.] eines um eine Rotationsachse drehbaren Ro-tors
betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch
1 lautet in der Verfahrenssprache:
1
1
-
3
-
"Method for determining the rotation position of a rotor (2) being rotatable around a
rotation axis (1) and carrying a magnetic source (2.1, 8/9) creating a magnetic field without a rotational symmetry relative to the rotation axis (1), [X.] stationary sensor means and determining the rotational position of the rotor (2) by comparing quantities measured by the sensor means with a predetermined function of said field component versus the rotation position of the rotor (2),
characterized in that for reducing the influence of external magnet-ic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor means on the accuracy of the determination of the rotation posi-tion,
[X.] (4, 5, 6, 7) constituting at least
two sensor pairs (4/5, 6/7) wherein the sen-sors of each sensor pair are sensitive to substantially parallel components of the magnetic field and wherein connecting lines each connecting two sensors of one sensor pair have projections in a plane perpendicular to the rotation axis (1) which are angled relative to each other,
and differences of the quantities measured by the two sensors of each sensor pair (4/5, 6/7) and at least one ratio of the differences of two pairs are calculated and the at least one ratio of differences is compared with a corresponding predetermined function."
Wegen der auf Patentanspruch
1 rückbezogenen [X.]
2, 3 und 5 sowie des nebengeordneten Anspruchs
6 und der auf ihn unmittelbar
oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche
7 bis 14 wird auf die [X.] Bezug genommen.
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 bis 14 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, ihr Ge-genstand sei nicht patentfähig; außerdem sei der Gegenstand der Ansprüche
1 2
2
3
3
-
4
-
und 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann die Erfin-dung ausführen könne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in beschränkten Fassungen der Patentansprüche verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kläge-rin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.

S.

, Institut für
Elektrische Messtechnik der [X.]

, ein
schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat eine Stellungnahme von Prof.
Dr.-Ing.

G.

, Professor für Elektronik an der [X.]

,
vorgelegt, die Beklagte gutachterliche Stellungnahmen von Prof.
Dr.-Ing.
T.

, [X.]

der Universität

M.

,
und Prof.
Dr. W.

, Lehrstuhl für technische
Elektrophysik, [X.].

.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Gegenstand des Streitpatents liegt auf dem Gebiet der berüh-rungsfreien Winkelmessung.
1.
Die Streitpatentschrift erläutert, dass in verschiedenen Anwendungs-bereichen wie bei handbetätigten elektrischen Schaltern oder der Positionsbe-stimmung eines Motors die Messung eines Drehwinkels erforderlich sei. Dies 4
4
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5
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7
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5
-
könne, je nach Kostenaufwand und Genauigkeitsanforderungen,
mittels [X.] Kontakte oder optischer bzw. magnetischer Dekodierer erfolgen. Die moderne Technologie auf dem Gebiet der integrierten Schaltkreise gestatte es,
magnetische Sensoren und ihre Ausleseund [X.] auf einem Chip zu integrieren. Dies ermögliche Ausführungen von Detektoren für mechanische Drehungen, die aus einem an dem Rotor befestigten Perma-nentmagneten und monolithisch integrierten, an einem Stator befestigten [X.]n bestehen.
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Streitpatents das Problem zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung mit gesteigerter Robustheit gegen [X.] der [X.], gegen äußere magnetische Felder und gegen mechanische Toleranzen im Hinblick auf die [X.] von [X.] und [X.] bereitzustellen.
3.
Dazu schlägt Patentanspruch
1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederungspunkte des pa-tentgerichtlichen Urteils):
1.
Das Verfahren dient der Bestimmung der [X.] eines Rotors [1].
2.
Der Rotor
2.1
ist um eine Rotationsachse drehbar [2.1] und
2.2
trägt eine [X.] [2.2], die ein Magnetfeld [X.] bezüglich der Drehachse erzeugt [3].
3.
Es sind ortsfeste [X.] vorhanden [aus 4.1],
3.1
die aus mindestens drei Sensoren bestehen [5.1],
3.2
die mindestens zwei [X.]e bilden [5.2],
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-
6
-
3.3
wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren ei-nes [X.]es verbinden
[5.4], Projektionen in [X.] senkrecht zu der Drehachse [5.4.1] haben, die zueinander einen Winkel bilden [5.4.2].
4.
Die Sensoren eines jeden [X.]es
4.1
messen lokale Komponenten des Magnetfeldes [aus 4.1],
4.2
erfassen im Wesentlichen parallele Komponenten [5.3],
4.3
derart, dass der Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits-
und Driftschwankungen der [X.] auf die Genauigkeit der Bestimmung der Dreh-stellung verringert werden kann [5: "... for reducing the influence of external magnetic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor means on the ac-curacy of the determination of the rotation [X.]..."].
5.
Aus den durch die [X.] gemessenen Größen wird die [X.] des Rotors bestimmt [aus 4.2], indem
5.1
jeweils die Differenz der von den Sensoren eines [X.] gemessenen Größen berechnet wird [6.1],
5.2
die Differenzgrößen mindestens zweier [X.]e ins Verhältnis gesetzt werden [6.2] und
5.3
das mindestens eine [X.]
mit einer ent-sprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkompo-nente bezüglich der [X.] des Rotors verglichen wird [aus 4.2 und 7].
II.
Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für nicht patentfähig erachtet.
Es hat den angesprochenen Fachmann in einem be-rufserfahrenen, mit der Integration von Sensorelementen vertrauten Diplom-Physiker mit Hochschulausbildung gesehen und seiner Entscheidung folgendes
Verständnis vom Sinngehalt
des Patentanspruchs zugrunde gelegt:

10
10
-
7
-
Die im Streitpatent offenbarte erfindungsgemäße Vorrichtung zur berüh-rungsfreien Winkelmessung weise eine [X.]
auf, die so auf dem um eine Drehachse drehbaren Rotor befestigt
sei, dass das Magnetfeld hin-sichtlich der Drehachse nicht rotationssymmetrisch sei,
und eine auf dem Stator angebrachte Anordnung von [X.].
Die [X.], die eine nicht elektrische Größe

das ortsabhängige Magnetfeld

in eine elektrische Größe umwandelten, bestünden aus wenigstens drei (im Ausführungsbeispiel vier)
Sensoren, die als wenigstens zwei [X.]e so angeordnet seien, dass die beiden Sensoren eines [X.] parallele Komponenten des mag-netischen Felds erfassten, wobei Verbindungslinien, die die Sensoren eines [X.] verbänden, Projektionen in [X.] senkrecht zur Drehachse hätten, die zueinander einen Winkel bildeten. Die [X.] des [X.] dadurch bestimmt, dass wenigstens ein Verhältnis zweier Differenzsignale von jeweils einem [X.] berechnet und das berechnete Verhältnis mit einer vorgegebenen Funktion verglichen werde. Das Differenzsignal eines [X.] sei dabei die Differenz zwischen den Signalen der beiden Sensoren. Dieses Verfahren ermögliche eine Winkelbestimmung, die unempfindlich sei gegenüber beiden Sensoren eines jeden Paars gemeinsamen Schwankungen
(z.B. Drift)
und
gegenüber Empfindlichkeitsschwankungen, die [X.] zu einem Verhältnis beitragenden Sensoren gemeinsam seien, und die außerdem ge-genüber äußeren Magnetfeldern
unempfindlich sei. Ein gegebenenfalls in [X.] Messpunkten gleichermaßen vorhandener Offset, beispielsweise durch ein ex-ternes Störfeld, werde durch die Differenzbildung eliminiert. Der Grundgedanke des Streitpatents bestehe
darin, dass je ein [X.] die drehzyklische Än-derung des Sinus-
bzw. des Kosinusverlaufs der [X.] in der jeweiligen [X.] durch Differenzbildung der am Sensorelement gemessenen Größen erfasse. Anschließend werde durch eine entsprechende 11
11
-
8
-
Verhältnisbildung die zugehörige Tangensfunktion gebildet, deren Wert eine
Winkelstellung des Rotors eindeutig zugeordnet werden könne.

Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-spruch
1 sei durch die [X.], [X.] with
On-Chip Signal Processing for Contactless Angle Measurement, in: [X.] 1996, 1902 ([X.]), neuheitsschädlich getroffen. Dies hat das Patentgericht im [X.] wie folgt begründet: Bei dem in [X.] offenbarten Verfahren, in der Diktion des Streitpatents ein
Verfahren zur Bestimmung der [X.] eines Rotors, bei dem der Rotor ebenfalls um eine Drehachse drehbar sei und eine [X.] trage, die ein bezüglich der Drehachse nicht [X.] Magnetfeld erzeuge, würden lokale Komponenten dieses Magnetfelds unter Verwendung ortsfester [X.] gemessen,
und die [X.] des Rotors werde durch Vergleichen von durch die [X.] gemessenen Grö-ßen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von
der Drehstel-lung des Rotors bestimmt. Das [X.] sei in Übereinstimmung mit einer vorteilhaften Ausführungsform des Streitpatents als [X.] ausgebildet und bestehe aus zwei senkrecht zueinander stehenden lateralen bipolaren Magnetotransistoren
([X.]) mit vier Kollektoren ([X.] bis [X.]) und einem weiteren Substratkollektor
S. Die [X.], die von einer magnetischen Induktion

parallel zur Chip-Ebene erzeugt werde, lenke die Minoritätsladungsträger in der Basisregion ab, und diese würden über einen vertikalen parasitären pnp-Transistor zum Substrat hin abgeführt, so dass sich entsprechend den
im Ba-sisbereich vorherrschenden Magnetfeldern
die jeweiligen Basisströme und [X.] die Kollektorströme
I[X.]
bis I[X.]
abhängig von den am jeweiligen Ort anliegen-den magnetischen [X.] änderten. Die Stromänderung werde über einen Substratstrom
IS
abgeführt, so dass beim offenbarten Schaltungsaufbau 12
-
9
-
nicht lediglich Ladungen in abhängiger Weise zwischen den Einzeltransistoren verschoben würden, sondern jedem Transistorast abhängig vom anstehenden Magnetfeld eine für diesen Ast charakteristische Stromänderung eingeprägt werde. Die einzelnen Transistoren seien dabei, wie in Figur
4 der [X.] gezeigt, unabhängig voneinander, besäßen jedoch einen gemeinsamen Emitte und Basisanschluss. Die technische Lehre von [X.] beinhalte mithin vier Einzel-sensoren im Sinne von Elementarsensoren; es würden somit die kennzeich-nenden Merkmale offenbart, dass das [X.] als wenigstens drei (Ele-menta)Sensoren ausgelegt sei, die wenigstens zwei (Elementa)
[X.] (Emitter-Basis-Kollektoren
1 und 3 sowie 2 und 4) bildeten, wobei die (Ele-menta)Sensoren eines jeden [X.] im Wesentlichen parallele Kompo-nenten des Magnetfelds erfassten. Das entspreche
der Lehre des Streitpatents; soweit die Komponenten dort als senkrecht beschrieben seien, sei dies lediglich beispielhaft genannt, ohne den Gegenstand des erteilten Anspruchs [X.].

Die Verbindungslinien, die jeweils zwei (Elementa)Sensoren
eines (Elementa)[X.] verbänden, hätten auch Projektionen in [X.] senkrecht zu der Drehachse und bildeten relativ zueinander einen Winkel.
Zur
Ermittlung des Drehwinkels würden Differenzen der von den zwei (Elementa)Sensoren eines jeden (Elementa)[X.] gemessenen
Größen gebildet und wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare berechnet. Aus dem wenigstens einen [X.] werde die Drehstel-lung des Rotors durch Vergleichen von durch die [X.] gemessenen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Dreh-stellung des Rotors bestimmt ([X.], Figur
13 mit zugehörigen Ausführungen). [X.] benenne auch die Zweckangabe im Merkmal
5; es heiße dort, das vorge-13
14
-
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-
schlagene [X.] ermögliche eine exakte Winkelmessung, unabhängig von Änderungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensorelements und von anderen Abweichungen, die von der Temperaturabhängigkeit des Permanent-magneten und den mechanischen Ungenauigkeiten des Sensor-Magnet-Systems bewirkt
würden. Die Verringerung des Einflusses von äußeren [X.] auf die Genauigkeit der Bestimmung der [X.] sei in [X.] zwar nicht ausdrücklich angegeben, diese Wirkung stelle sich jedoch, für den Fachmann selbstverständlich, beim Verfahren nach dieser Schrift zwingend ein, da ihre Lehre ebenfalls eine Differenzbildung der jeweils gemessenen Größen der Elementarsensoren umfasse.

III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

1.
Das Patentgericht
hat die Auslegung von Anspruch
1 des [X.] in einem entscheidenden Punkt vernachlässigt, indem es den Sinngehalt des Merkmals
4.3 [5]
nicht näher bestimmt und nicht in der rechtlich gebotenen Weise zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs in Beziehung gesetzt
hat.
a)
Der
Fachmann -
der nach den Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen auch ein berufserfahrener diplomierter Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik sein kann -
erkennt infolge seines Bestrebens, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März 2009
-
X [X.], [X.]Z 180, 215
Rn. 16 -
Straßenbaumaschine)
-
dass der mit der Zweckangabe
"for reducing the influence of external magnetic fields" eingeleitete Anfang des Kennzeichens von Patentanspruch
1 der Sache nach

und auch äußerlich durch die Trennung in Absätze

auf die beiden kennzeich-nenden Merkmale bezogen
ist, die in der Gliederung des Patentgerichts die Merkmalsgruppen [5], [6]
und [7]
bilden. Damit wird der Zweck angegeben, der mit der in den dortigen Merkmalen [5.1]
bis [5.4.2]
bezeichneten Ausgestaltung 15
16
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-
11
-
der [X.] und der Differenzberechnung und dem Vergleich nach den Merkmalen 6 und 7 erreicht werden soll. Die [X.] und ihre erfindungs-gemäße Verwendung werden dadurch mittelbar dahin umschrieben, dass die Anordnung der Sensoren und die Verarbeitung der von ihnen gemessenen Größen [Merkmal 6.1]
geeignet sein muss, den Einfluss von Empfindlichkeits-
und Driftschwankungen
der [X.], aber auch von äußeren [X.] auf die Genauigkeit der Bestimmung der [X.] zumindest zu ver-ringern.
b)
Eine solche Zweckangabe ist nach der Rechtsprechung des [X.] bei einem Verfahrensanspruch genauso zulässig wie bei einem Sachanspruch ([X.], Beschluss vom 31. August 2010

[X.], [X.]Z 187, 20 Rn. 11

Bildunterstützung bei Katheternavigation). Sie ist entgegen der [X.] der Klägerin auch nicht nur unter der Voraussetzung
beachtlich, dass die übrigen
Merkmale des Anspruchs die Mittel angeben, mit denen der Zweck zuverlässig erreicht wird. Bezeichnete
der Anspruch solche Mittel, bestünde kein Bedarf für zusätzliche Zweckangaben
zur mittelbaren
Umschreibung der räumlich-körperlichen und funktionalen Beschaffenheit einer Sache oder eines Verfahrens
mehr. Umgekehrt kann es einem rechtlich anerkennenswerten Be-dürfnis
entsprechen, die Ausgestaltung der Mittel durch Zweckangaben mittel-bar so festzulegen, dass der Zweck, dem zu dienen sie bestimmt sind, erfüllt werden kann.
Zwar kann dies im Einzelfall die Klarheit des Patentanspruchs beeinträchtigen. Die Frage, ob eine solche mittelbare Definition im Streitfall zweckmäßig war
oder ob es möglich gewesen wäre, im Rahmen der Ur-sprungsoffenbarung und ohne sachlich nicht gebotene Einschränkungen den geschützten Gegenstand insoweit durch räumlich-körperliche Merkmale zu be-schreiben, stellt sich aber nicht, da das Streitpatent mit Anspruch 1 erteilt ist und dies im [X.] ebenso hingenommen werden muss wie eine 18
-
12
-
sonstige vermeidbare, aber im Prüfungsverfahren nicht beseitigte Unklarheit des Patentanspruchs.

c)
Im Lichte der richtig verstandenen Zweckangabe in Merkmal
[5]
des patentgerichtlichen Urteils
sind die [X.], die der Messung lokaler [X.] des Magnetfelds dienen [4.1], welche für einen Vergleich mit einer vorgegebenen Funktion herangezogen werden [4.2 und 7], als (wenigstens) zwei [X.]e ausgebildet, mit denen im Wesentlichen parallele Kompo-nenten des Magnetfelds erfasst werden [5.3 und 5.4]. Es wird die Differenz der von einem [X.] gemessenen
Größen (zweier lokaler Komponenten des Magnetfelds) gebildet [6.1]
und das Verhältnis der Differenz der beiden Sensor-paare [6.2]
errechnet. Dafür müssen die "lokalen Komponenten" des [X.] so gewählt werden, dass die Differenzbildung geeignet ist, (auch) den Ein-fluss von äußeren Magnetfeldern auf die genaue Bestimmung der [X.] auszuschließen oder zumindest zu verringern. Die von den Parteien eingehend schriftsätzlich erörterte, für die Erfüllung dieses Zwecks geeignete Anordnung
(insbesondere
Schriftsätze der Beklagten vom 26. März 2014, S. 7
f. und der Klägerin vom 27. November
2013, [X.] Rn. 25 und vom 15. April 2014 [X.]
f. Rn. 34) vermag der Fachmann festzulegen. Auf der Grundlage der ergänzen-den Angaben in der Streitpatentschrift versteht
er die Anweisungen in Pa-tentanspruch
1
dahin, dass es bei dem patentgemäßen Verfahren und der [X.] darum geht, dass die Sensoren nur eine Komponente des Magnetfelds erfassen und die Sensoren eines [X.]es eine Richtungsumkehr ein-schließen, so dass die "lokalen Komponenten" des Magnetfelds im [X.] in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die [X.] so angeordnet wird, dass das Magnetfeld keine Ro-tationssymmetrie bezüglich der Drehachse aufweist.
Außerdem müssen die Sensoren voneinander hinreichend
beabstandet sein, um diese unterschiedli-19
-
13
-
chen lokalen Komponenten im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr erfas-sen zu können. Der
die korrekte Ermittlung des Drehwinkels beeinträchtigende
Einfluss (auch)
von magnetischen Störfeldern
kann mit dem streitpatentgemä-ßen
Verfahren kompensiert werden, weil diese typischerweise homogen sind und sich ihr Einfluss bei der Differenzbildung der von den [X.]en gelie-ferten Größen prinzipiell aufhebt, so dass das Verfahren gegen den Einfluss solcher Störfelder wesentlich unempfindlicher ist.
2.
Die Lehre von Patentanspruch
1 wird von der Entgegenhaltung [X.] entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht vorweggenommen.

a)
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann schon das Vorhandensein des von den Parteien eingehend kontrovers erörter-ten Merkmals
3.1 [5.1] nicht zweifelsfrei bejaht werden. Danach werden bei dem in [X.] offenbarten Verfahren vier Ströme an vier Messstellen ermittelt, die als
zwei Differenzströme weiterverarbeitet werden. Der Sachverständige erach-tet dieses Verfahren lediglich als mit der Erfassung der vier Ströme in separaten Elementarsensoren
gleichwertig. Dass [X.] und das Streitpatent in diesem Merkmal nicht deckungsgleich sind, ergibt sich auch im Rückschluss aus der sich anschließenden Einschätzung des Sachverständigen, in der Aufhebung der Integration des in [X.] integrierten Sensors zu vier Elementarsensoren liege keine "[X.]". Demzufolge bedient sich [X.] eines integrierten Sen-sors, während das Streitpatent vier einzelne Elementarsensoren vorsieht.
b)
Es fehlt am Merkmal 4.1 [4.1], soweit dieses

wie ausgeführt

[X.], dass unterschiedliche lokale Komponenten des Magnetfelds gemessen werden. Charakteristikum der Entgegenhaltung ist es
demgegenüber, dass das Sensorelement eine sehr kleine empfindliche Fläche aufweist, die es ermög-20
21
22
-
14
-
licht, die Feldverteilung als homogen zu betrachten, was als für eine exakte Winkelerfassung wichtig bezeichnet wird (S. 1902 rechte
Spalte oben).

Vor allem aber ist Merkmal 4.3 [5]
nicht erfüllt, soweit es die Unempfind-lichkeit gegen den Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Be-stimmung der [X.] betrifft. [X.] spricht lediglich davon, dass das vor-geschlagene [X.] eine exakte Winkelmessung unabhängig von Ände-rungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensorelements und von anderen Abweichungen ermögliche, die von der Temperaturabhängigkeit des Perma-nentmagneten und den mechanischen Ungenauigkeiten des Sensor-Magnet-Systems bewirkt würden. Soweit das Patentgericht angenommen hat, für den Fachmann sei "selbstverständlich", dass der Einfluss äußerer Magnetfelder ver-ringert werde , lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der explizit
gegen-teiligen Erläuterung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten T.

([X.])
vermissen, derzufolge der Einfluss eines das zu messende Magnetfeld überla-gernden homogenen äußeren Magnetfelds auf die Messung der lokalen [X.] nicht verringert werden kann.
Mit dem in [X.] offenbarten Mikrosys-tem kann, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat,
entgegen der Ansicht des Patentgerichts der beeinträchtigende Einfluss von magnetischen Störfeldern nicht in der erörterten Weise (oben III
1 c [X.])
neutralisiert werden.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist auch gegenüber der deut-schen
Offenlegungsschrift 44 22 868 ([X.]) neu.
Bei dieser Entgegenhaltung ist Merkmal 5.1 [6.1] nicht verwirklicht, nach dem aus den durch die Sensoren eines [X.] gemessenen Größen de-ren Differenz berechnet wird. Denn wie es in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten G.

heißt, dient die in der Druckschrift gelehrte Antiparallel-23
24
25
-
15
-
schaltung dazu, zwei [X.] zu einem [X.] zu verbinden,
das nur ein einziges Ausgangssignal liefert (NK
20, S. 5 u., ebenso [X.]). Wie der Privatgutachter T.

ausgeführt hat, ergibt sich dar-
aus zwar, dass die Potenzialdifferenz am jeweiligen Hall-Element aus der [X.] der Spannungen gegen das [X.] resultiert. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass bei der in [X.] beschriebenen Antiparallelschal-tung im Sinne des Vorschlags des Streitpatents die Differenz gemessener Grö-ßen, nämlich der (unterschiedlichen) Ausgangssignale der [X.],
[X.] wird. Im Ergebnis hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme aufzeigen können, sondern als Unterschied zumindest ausgemacht, dass bei [X.] nicht die Differenzen der [X.]e berechnet werden. Dass der Sachverständige zugleich zum Ausdruck gebracht hat, die Lehre des Streitpatents sei in [X.] vollständig beschrieben, ist [X.] Ergebnis seiner
wertenden Betrachtung, die aber nicht mit fehlender Neu-heit im patentrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden kann.
Merkmal 4.3 [5] ist ebenfalls nicht vollständig offenbart. Wie auch der ge-richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist die
Dezimierung des Einflusses magnetischer Störfelder in der Schrift nicht er-wähnt.
4.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist auch gegenüber der [X.] der internationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]) und der [X.] Patentschrift 548
391 ([X.]) neu. Erstere zeigt keine Sen-sorpaare,
und
dementsprechend ist auch keine Auswertung für [X.]e offenbart. Letztere offenbart lediglich mehrere [X.] zur Offsetkom-pensation.
26
27
-
16
-
5.
Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nicht die Wertung getroffen werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Diese Beurteilung setzte nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der Fachmann Anlass gehabt oder es im Stand der Technik eine hinreichend konkrete Anregung dafür gegeben hätte, zur Problemlösung gerade den von der Lehre von Patentanspruch
1 einge-schlagenen Weg zu wählen ([X.], Urteil vom 30.
April 2009

Xa ZR
92/05, [X.]Z 182, 1

Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das ist hier nicht der Fall.
a)
[X.] gab keine Veranlassung, von dem lateralen bipolaren Magne-totransistor ([X.]) abzuweichen. Zwar wird dort eingangs
erwähnt, dass im Handel erhältliche berührungslose Winkelmesssysteme entweder auf magne-toresistiven Sensoren oder auf zwei orthogonal angebrachten [X.] beruhten. Der Vorteil des vorgestellten Magnetotransistors wird jedoch gerade darin gesehen, dass im Gegensatz zu [X.] nur eine einzige Vorrichtung für die zweidimensionale Erfassung des angelegten Magnetfelds nötig sei, wodurch die nachfolgend genannten überlegenen Leistungsmerkmale ("superi-or performances") erzielt werden könnten (S. 1902 linke Spalte unten). Eine hinreichend konkrete Anregung dafür, zu [X.] zurückzukehren, kann darin nicht gesehen werden, schon gar nicht zur Verwendung von zwei Hall-[X.]en, zumal die Entgegenhaltung selbst den Magnetotransistor als einen Sensor ansieht, was der Einschätzung der Privatgutachter T.

(Anl.
[X.]) und W.

(P7) entspricht. Aus dem
Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Integration der Senso-relemente aufzugeben
gibt [X.] jedenfalls keinen Anlass.
28
29
-
17
-
b)
Zum Gegenstand von
Patentanspruch
1 führt auch nicht die von der Klägerin insoweit vorgeschlagene Kombination von [X.] und der US-Patent-schrift 4
232
451 ([X.]; siehe
Berufungserwiderung Rn. 160
ff.). In [X.] wer-den [X.] zwar als Sensoren erwähnt und es wird ausgeführt, dass durch Kombination solcher orthogonal angebrachter Vorrichtungen der volle Messbereich von
360
Grad abgedeckt werden kann. Jedoch wird sogleich im [X.] an die von der Klägerin für ihre Position angeführte Passage der bereits erwähnte
Vorzug der von [X.] präsentierten Lösung herausgestrichen, dass im Gegensatz zu [X.] nur eine einzige Vorrichtung für die zweidi-mensionale Erfassung des Magnetfelds benötigt werde, wodurch überlegene, im Folgenden näher beschriebene Leistungsmerkmale erzielt werden könnten. Davon mit Blick auf die Lehre von [X.] abzurücken, besteht für den Fachmann kein Anlass.
Das gilt umso mehr, als Empfindlichkeits-
und Driftschwankungen der [X.] und magnetische Störfelder nicht Gegenstand der dortigen Lehre sind.
c)
Die als [X.] und [X.] in das Verfahren eingeführten [X.] et al., [X.] [X.],
und [X.] et al., [X.] Sys-tem,
beschreiben grundsätzlich den gleichen Aufbau wie [X.] und haben kei-nen darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt.
d)
Die weiteren von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (Rn.
159 mit Hinweisen auf frühere Schriftsätze) erörterten Kombinationen von [X.] legen den Gegenstand von Patentanspruch
1 ebenfalls nicht nahe. Um den Gegenstand von Patentanspruch
1 als nahegelegt zu bewerten, müsste sich daraus insbesondere ein hinreichend konkreter Anlass für ein Verfahren 30
31
32
-
18
-
ergeben, dessen Befolgung gemäß Merkmal 4.3 [5] nicht nur den Einfluss von Empfindlichkeits-
und Driftschwankungen der [X.], sondern auch von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der [X.] verringert. Das vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen,
und das ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die [X.] Patentschrift 1
096
198 aus dem Jahr 1963, die der gerichtliche Sachverständige seiner Begutachtung bei-gefügt hat
und die die Klägerin aufgreift, um aufzuzeigen, dass es seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts bekannt war, [X.] zur Be-stimmung des Drehwinkels eines rotierenden Teils unter Nutzung der Messung von um 90 Grad versetzten Sensoren einzusetzen. Die bloße Bestimmung des
Drehwinkels ist nicht Gegenstand von Patentanspruch
1, sondern wird dort vo-rausgesetzt. Dass die Anordnung von zwei [X.] auf einer Ach-se mit Differenzbildung der Sensorsignale zur Unterdrückung von externen ho-mogenen Störmagnetfeldern (Gradiometer) seit den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts
bekannt sein soll, etwa aus der US-Patentschrift 3
064
185 und der [X.]n Patentschrift 1
033
452, die der gerichtliche Sachverständige ebenfalls herangezogen hat, und die Ausführungen der Klägerin dazu (Schrift-satz vom 24. Juni 2013 Rn. 31) lassen die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch
1 ebenso wenig in einem anderen Licht erscheinen
wie das Postulat, der Fachmann habe lediglich die allgemein bekannte Lehre zur recht-winkligen Anordnung von Sensoren zur Drehwinkelbestimmung mit der [X.] bekannten Lehre zu magnetischen Gradiometeranordnungen kombinieren müssen, um zum Gegenstand von Patentanspruch
1 zu gelangen. Technische Lösungen stellen sich bei nachträglicher abstrahierender Analyse nicht selten als Anwendung an sich bekannter naturwissenschaftlich-technischer [X.] dar, ohne dass es deshalb zwangsläufig im Vermögen eines durchschnittlich ausgebildeten und versierten Fachvertreters liegen muss, ohne weitere Anre-gungen solche Lösungen auszuarbeiten. So verhält es sich auch hier.
-
19
-
e)
Schließlich lag auch eine Umgestaltung der in der [X.] beschriebe-nen Lösung im Sinne des Streitpatents nicht nahe. Angesichts des Umstands, dass die Reduzierung des Einflusses magnetischer Störfelder in der Schrift nicht erwähnt wird, ist ein Anlass für den Fachmann zur Abweichung von der dort gelehrten und als vorteilhaft angesehenen Antiparallelschaltung nicht er-kennbar und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.
IV.
Die Bejahung der Patentfähigkeit des Gegenstands von [X.] trägt auch die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch
6. Dieser be-trifft eine Vorrichtung zur Bestimmung der Rotordrehstellung mit Hilfe des [X.] nach Anspruch 1 (with the method according to claim
1), so dass die Anforderungen, die sich aus dessen [X.] und 6 ergeben, auch für Patentanspruch 6 gelten, auch wenn dieser die Zweckangabe des [X.] (4.3) nicht ausdrücklich enthält.

V.
Die jeweiligen mit angegriffenen [X.] zu den nebenge-ordneten Ansprüchen 1 und 6 haben mit diesen Bestand.
33
34
35
-
20
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VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.] mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
2 Ni 11/09 ([X.]) -

36

Meta

X ZR 61/11

06.05.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. X ZR 61/11 (REWIS RS 2014, 5852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5852

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X ZB 9/09

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