Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. X ZR 63/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10286

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[X.]:[X.]:BGH:2018:240418UXZR63.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 63/16
Verkündet am:
24. April 2018
Füllsack
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24.
April 2018
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 7.
Senats (Nichtigkeitssenats) des [X.] vom 14.
April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents 199
27
731 (Streitpa-tents), das am 17.
Juni 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20.
Mai 1999 angemeldet wurde. Es umfasst 27
Ansprüche, von denen im Streitfall der [X.] und die darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Un-teransprüche
2, 3, 5, 19 und 21 (mit entsprechenden Rückbeziehungen) [X.] werden. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten [X.] für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die [X.] in Aufwickelrichtung antreibt, einer Blockier-einrichtung zum Blockieren der [X.] gegen einen Bandaus-zug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in [X.] Richtung an der [X.] sich erstreckenden Fortsatz an der 1
-
3
-
[X.] des [X.] angeordnet ist und zur Verstellung [X.] der Triebfeder in [X.] mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Rotor (2; 32) und der [X.] (4) eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet ist, welche in Abhängig-keit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor (1) geliefertes Drehmoment vom Rotor (2; 32) auf die [X.] (4) zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes über-trägt."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Angriff gegen das Streitpatent weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft einen Gurtaufroller für Sicherheitsgurte.
1.
Gemäß den Angaben
der [X.] waren im Stand der Technik Gurtaufroller zum Aufrollen von Sicherheitsgurten in einem Kraftfahr-zeug bekannt, bei denen ein Elektromotor das äußere Ende der Aufwickelfeder so beaufschlagt, dass während der Fahrt eine geringere Zugkraft auf den Gurt ausgeübt wird als beim Einziehen in die Parkposition. Weiterhin waren [X.] bekannt, bei denen der Elektromotor über eine Kupplung, [X.] eine Rutschkupplung, auf die Triebfeder einwirkt und damit das übertragene 2
3
4
5
6
-
4
-
Drehmoment
auf einen Höchstwert begrenzt.
Zudem waren Gurtaufroller [X.], die zum Zwecke der Lastbegrenzung einen Torsionsstab in der Achse der [X.] aufweisen, der
einen axialen Fortsatz besitzt, an welchem ein Rotor zur Übertragung eines pyrotechnisch oder durch eine Feder ausgelösten Drehmoments zur Leistungsstraffung angebracht ist.
2.
Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, einen Gurtaufroller mit einer Einrichtung zur Beeinflussung der Anzugskraft der [X.] zu schaffen, der mit einem Elektromotor kompakt aufgebaut ist und weitere Funktionen er-füllt.
3.
Zur Lösung schlägt Patentanspruch
1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen
vor
(die Nummerierung folgt der [X.] im angegriffe-nen Urteil):
1.
Gurtaufroller
mit
2.
einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten [X.]
für einen Sicherheitsgurt,
4.
einer Blockiereinrichtung
zum Blockieren der [X.] gegen einen Bandauszug,
3.
einer Triebfeder, welche die [X.] in Aufwickelrichtung antreibt,
5.
einem Elektromotor,
welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst,
6.
einem Rotor,
a)
welcher um einen in axialer Richtung an der [X.] sich erstreckenden Fortsatz an der [X.] des [X.]
angeordnet ist und
7
8
-
5
-
b)
zur Verstellung [X.] der Triebfeder in Drehverbin-dung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht, und
7.
einer Kupplung, die

a)
zwischen dem Rotor und der [X.] angeordnet
ist,
b)
schaltbar ist und
8.
in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abge-gebenen
Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die [X.] zur Vorstraf-fung
des Sicherheitsgurtes
überträgt.
Die nachfolgende Figur
2 des Streitpatents zeigt
hierzu ein Ausführungs-beispiel:

9
-
6
-
4.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
a)
Die Triebfeder gemäß Merkmal
3 treibt die [X.] permanent an, um [X.] zum Wiederaufwickeln des Gurtes bereitzustellen (Streitpatent, Abs.
7 Sp.
1 Z.
33 bis
35).
b)
Der Rotor gemäß Merkmalsgruppe
6 ist im Streitpatent nicht not-wendig als der Rotor eines Elektromotors
zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Rotor zwar bei Verwendung eines Elektromo-tors regelmäßig als das Bauteil bezeichnet, das konzentrisch zu einem Stator angeordnet ist und aufgrund der
zu diesem erzeugten
elektromechanischen Wirkungen um diesen herum oder innerhalb dessen rotiert. In den [X.] gemäß den Figuren
1, 2 und 4
erfüllt der Rotor diese elektro-mechanische Funktion,
wie es auch dem Unteranspruch
4 entspricht.

Mit dem zu Figur
5 dargestellten Ausführungsbeispiel wird indessen eine Anordnung beschrieben, bei der der Elektromotor als getrennte Baugruppe par-allel zur Achse der [X.] angeordnet
ist und als Rotor nicht der Rotor des Elektromotors angesehen wird, sondern ein Bauteil, das haubenartig um ein Planetengetriebe sowie um eine Triebfeder entsprechend der Anordnung in Fi-gur
2 konzentrisch um die Achse der [X.] rotiert. Die [X.] wird in diesem Beispiel vom Elektromotor über ein Getriebe mechanisch von außen auf den "Rotor" übertragen. Diese Anordnung entspricht dem Gegenstand von Un-teranspruch
2.
Für den Begriff des "Rotors" nach dem Verständnis des Streitpatents kommt es deshalb
nicht darauf an, welche Bedeutung dieses Bauteil für die elektromotorische Kraftaufbringung hat, sondern welche räumliche Gestalt und Anordnung es in dem Gurtaufroller
einnimmt und damit einen Beitrag zu der Zielsetzung des Streitpatents
leistet, einen kompakten Aufbau zu erreichen.
10
11
12
13
14
-
7
-
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts und entgegen der Ansicht der Klägerin bezeichnet der Rotor gemäß Merkmal
6 deshalb ein Bauteil, das um die Achse der [X.] rotiert und somit gemäß dem Merk-mal
6a
um diese Achse herum angeordnet ist
sowie von einem
Elektromotor
angetrieben wird, sofern es nicht als Rotor des Elektromotors zugleich Teil ei-nes solchen Motors
ist.
Der Rotor muss zumindest bei [X.]übertragung mit einem Ende der Triebfeder verbunden sein. Die von den Parteien in der mündlichen Verhand-lung mit Blick auf den Verletzungsstreit erörterte Frage, ob der Rotor permanent mit der Triebfeder verbunden sein muss, kann für die Entscheidung des Patent-nichtigkeitsstreits offen bleiben.
c)
Entsprechend der Zielsetzung für einen kompakten Aufbau ist auch Merkmal
7a
dahin zu verstehen, dass die Kupplung in räumlicher Hinsicht zwi-schen Rotor und [X.] angeordnet sein muss und nicht nur den Kraftfluss zwischen diesen beiden Bauteilen herstellt.
Weiterhin hat die Kupplung
gemäß Merkmal
7b
zwei Zustände
zu
schal-ten, bei denen die beiden Bauteile zum einen miteinander gekoppelt und zum anderen voneinander entkoppelt sind. Merkmal
8 erfordert insoweit lediglich, dass das im gekoppelten Zustand übertragene Drehmoment in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe
übertragen wird. Weitere Konkretisierungen
dazu,
wie der Schaltvorgang über die Kupplung bewirkt wird, sind im Patentanspruch
1 nicht enthalten.
Das
Ausführungsbeispiel des Streitpatents zu den Figuren
2 und
3 zeigt
hierzu exemplarisch
eine Kupplung, die aufgrund einer Vorverlagerung des [X.]n
und
des
dadurch verursachten Bandauszugs
über die Blockierverzahnung
die Kupplungsrollen in das vom Elektromotor angetriebene 15
16
17
18
-
8
-
Planetengetriebe drückt, so dass die Kupplung aufgrund der
vom Fahrzeugin-sassen auf den Gurt ausgeübten Kraft
mechanisch geschaltet
wird
(Streit-patent, Sp.
5 Abs.
34 Z.
27 bis
40). Alternativ dazu zeigt das [X.] zu Figur
4 eine Kupplung, bei der
das vom Elektromotor ausgehende Drehmoment eine Klinke im Kupplungsgehäuse verschiebt
und dadurch
die Kupplung mechanisch geschaltet
wird (Streitpatent, Sp.
5 Abs.
36 Z.
65 bis Sp.
6 Z.
11 mit Bezugnahme auf die [X.] Patentanmeldung 198
44
092, [X.].
D1).
II.
Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
Keine der vorgelegten Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der Klage neuheitsschädlich vorweg.
Die [X.] [X.] 43
32
205 ([X.]) offenbare
ein Drei-punkt-Sicherheitsgurtsystem mit einem Gurtstraffer, der am Gurtschluss an-greift, um bei Überschreitung einer kritischen Geschwindigkeitsänderung eine Leistungsstraffung des [X.] auszuführen. Diese Entgegenhaltung offen-bare die Merkmale
1 bis
5.
Ferner zeige die [X.], dass die Wickelwelle mit einer Rückstellfeder verbunden und ein von einem Elektromotor angetriebenes [X.] vorgesehen sei. Dieses Antriebsrad sei jedoch kein Rotor gemäß Merkmal
6,
weil es neben der Wickelwelle und somit nicht um einen
sich in axialer Richtung von der [X.] erstreckenden Fortsatz angeordnet sei.
[X.] seien die Merkmale
7 bis
8 nicht offenbart. Die [X.] zeige zwar einen Elektromotor, der nach einer Alternative über ein Reibrad nur dann einen Reib-kontakt mit der [X.] herstelle, wenn ein Antrieb erfolgen solle. Dies [X.] aber keiner Kupplung, die zwischen einem dem Merkmal
6 entspre-chenden Rotor und der [X.] angeordnet und zudem schaltbar sei. Weiter-19
20
21
-
9
-
hin zeige die [X.] nicht, diese Antriebsverbindung für eine Drehmomentübertra-gung im Falle einer Unfallvorstufe zu nutzen.
Die [X.] [X.] 196
36
448 ([X.]) offenbare ein Fahr-zeuginsassen-Rückhaltesystem mit einem Gurtspannungsmechanismus zur Steuerung der Drehung der Wickelwelle, der aufgrund von Detektionssignalen eines Objektdetektors ausgelöst werde. Jedenfalls die Merkmale
7 bis
8 seien bei diesem Gegenstand nicht verwirklicht, weil die gezeigten Getriebekupplun-gen seitlich vom Antriebsrotor, mithin nicht zwischen Rotor und [X.] lä-gen.
Die [X.] Patentschrift 4
579
294 ([X.])
und die [X.] Of-fenlegungsschrift 28
28
297 ([X.])
beschrieben jeweils Gurtaufwickelvorrichtun-gen mit einem Elektromotor. Beiden Entgegenhaltungen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine schaltbare Kupplung zwischen dem Rotor und der Gurt-spule angeordnet sei.
Weiterhin beruhe der Gegenstand von Patentanspruch
1 auf erfinderi-scher Tätigkeit, weil er durch die von der Klägerin vorgebrachten [X.] nicht nahegelegt gewesen sei.
Die [X.] [X.] 197
31
689 ([X.]) habe dem Fachmann, einem Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der [X.], einen Gurtaufroller mit den Merkmalen
1 bis
5 gezeigt. Der Gurtaufroller
weise auch einen Rotor auf, der um einen sich in axialer Richtung von der [X.] erstreckenden Fortsatz angeordnet sei
und mit einem Ende der Triebfeder zur Verstellung von deren Kraft in einer [X.] stehe. Der Rotor sei jedoch entgegen Merkmal
6a
nicht auf der [X.] des [X.] vorgesehen. Weiterhin offenbare die [X.] nicht die Merkmale
7 bis
8, weil für die darin angesprochene Kupplung nicht angegeben 22
23
24
25
-
10
-
sei, wo genau diese angeordnet sei, und nicht aus ihr hervorgehe, dass der Mo-tor in Abhängigkeit
von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein Drehmoment auf die [X.] übertrage.
Der [X.] fehle jeglicher Hinweis, der den Fachmann veranlasst haben könnte, die Feder auf die [X.] zu verlegen und zwischen dem Rotor und der [X.] eine schaltbare Kupplung vorzusehen. Denn die [X.] verfolge ein anderes
Konzept, indem mit einem kuppelbaren Getriebe der Grad der Gurt-straffung mit einstellbaren Gurtkraftbegrenzern angepasst werde.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei auch ausgehend von der [X.] [X.] 36
16
900
(D16)
nicht nahegelegt gewesen.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, auf eine un-zulässige Erweiterung des Gegenstand des Streitpatents gestützte Angriff
sei im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die Geltendmachung dieses [X.] bereits aufgrund des vor der Verhandlung erteilten
gerichtlichen
Hinweises innerhalb der darin gesetzten Frist veranlasst gewesen sei, die Klä-gerin ihre Verspätung nicht entschuldigt habe und eine Berücksichtigung dieses Angriffs eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht [X.]. Die Klägerin sei nicht gehindert,
insoweit eine erneute Klage anzustrengen.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
Der [X.] ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist somit patentfähig.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist in den von der Klägerin vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht vollständig offenbart.
26
27
28
29
30
-
11
-
a)
Die [X.] zeigt entsprechend den zutreffenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführun-gen des Patentgerichts ein Gurtsystem mit den Merkma-len
1 bis
5. Der Elektromotor
(12)
ist entsprechend der ne-benstehenden Figur
2 über ein Reibrad
(13)
mit der Wi-ckelwelle
(10)
verbunden. Die Beschreibung sieht vor, dass der Elektromotor über das Reibrad ständig mit der Wickel-welle verbunden ist oder eine Konstruktion gewählt wird, bei der ein Kontakt mit der Wickelwelle nur dann hergestellt wird, wenn [X.] auf diese
übertragen werden soll. Ferner kann anstelle eines Reibrads ein Zahnrad gewählt werden, das in eine entsprechende Zah-nung an der Wickelwelle eingreift ([X.], Sp.
4 Z.
50 bis
57).
Das Reibrad
(13) sowie der mit ihm verbundene Rotor im Elektro-motor
(12) entsprechen
nicht einem Rotor gemäß Merkmal
6a, denn [X.] und dieser
Rotor sind nicht um die [X.] herum angeordnet. [X.] von der Frage, ob die flanschartige Verbreiterung der Wickelwelle, die mit dem Reibrad in Kontakt kommt, als ein Rotor gemäß der Merkmalsgruppe
6 angesehen werden kann, fehlt es an einer schaltbaren Kupplung, die zwischen einem Rotor gemäß dieser Merkmalsgruppe und der [X.] angeordnet ist (Merkmal
7a). Eine schaltbare Kupplung (Merkmal
7b) wird von der [X.] nur in Verbindung mit dem Reibrad gezeigt, wenn dieses entsprechend der Beschrei-bung
im Bedarfsfall mit der Wickelwelle in Kontakt gebracht und in den übrigen Fällen von dieser Welle wieder gelöst wird
([X.], Sp.
4 Z.
50 bis
57). Diese Kupplung ist zwischen dem Motor und der Wickelwelle (=
[X.]) angeord-net und somit nicht zwischen einer [X.] und einem Rotor, der um die [X.] herum rotierend angeordnet ist.
31
32
-
12
-
b)
Die [X.] zeigt ein [X.]nrückhaltesystem mit einem Gurtspannungsmechanismus. Dieses System verfügt über ein
als Getriebe-halter bezeichnetes
Zahnrad, das fest
mit der Antriebswelle und der [X.] verbunden ist ([X.], S.
5 Z.
66 bis S.
6 Z.
4). Weiterhin weist dieses System einen parallel zur Wickelwelle angeordneten Elektromotor auf, der über eine Kupplung und einen Getriebeübertragungsmechanismus mit dem als Getriebe-halter bezeichneten Zahnrad verbunden werden kann
([X.], S.
6 Z.
18 bis
19).
Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, entspricht allein das als Getriebehalter bezeichnete Zahnrad der [X.] einem Rotor gemäß Merkmal
6a. Die in [X.] vorgesehene Kupplung ist indessen entgegen Merkmal
7a nicht zwi-schen diesem Rotor und der [X.], sondern zwischen dem Rotor und dem Elektromotor angeordnet.
c)
Die [X.] offenbart eine Sicherheitsgurtaufrollvorrichtung, die unstrei-tig die Merkmale
1 bis
4 auf-weist. Wie in der nebenstehen-den Figur
1 der [X.] gezeigt, ist mit der [X.]
(14)
und de-ren Fortsatz
eine erste Fe-der
(20) verbunden, deren [X.] Ende am Gehäuse be-festigt ist
([X.], Sp.
4 Z.
15 bis
22).
Am
Ende des Fortsat-zes
der [X.]
(14) ist [X.] ein Klinkenrad
(54) [X.], das sich im [X.] frei drehen kann ([X.], Sp.
5 Z.
50). Unterhalb dieses 33
34
35
-
13
-
Klinkenrads ist jedoch ein Auslösemechanismus mit einem Pendel
(46) ange-bracht, das in einer Unfallsituation nach vorne schwenkt und über den Auslö-semechanismus ein Eingriffselement
(56)
einerseits mit dem Klinkenrad
(54) und andererseits mit einer Drehscheibe
(50) in Verbindung bringt. Die [X.]
(50) ist mit einer weiteren, noch stärkeren Feder
(26) verbunden, so dass [X.] dieser zweiten Feder auf die [X.] einwirkt und den [X.] strafft ([X.], Sp.
6 Z.
57 bis Sp.
7 Z.
20).
Nach dem Lösen des Gurtes kann die zweite Feder
(26), die am äußeren Rand mit einem Aufwickelzahn-rad
(32) und dieses mit einem Elektromotor
(60) verbunden ist, über diesen Mo-tor wieder gespannt werden. Der Elektromotor kann über einen manuell zu be-tätigenden Schalter oder über einen automatischen Schaltmechanismus an-
und ausgeschaltet werden
([X.], Sp.
8 Z.
7 bis
24).
In dem Ausführungsbeispiel der [X.] stellt allein die erste Feder
(20) eine Triebfeder im Sinne von Merkmal
3 dar, denn nur diese ist permanent mit der [X.] verbunden. Der Auslösemechanismus mit dem Eingriffselement
(56) wirkt als eine schaltbare Kupplung (Merkmal
7b) zur Übertragung eines [X.] für eine Vorstraffung des Sicherheitsgurtes. Die Kupplung kuppelt die [X.] mit der Drehscheibe. Es kann offen bleiben, inwieweit diese [X.] als ein Rotor der Merkmalsgruppe
6 entspricht. Jedenfalls steht diese Scheibe nicht in [X.] mit der als Triebfeder anzusehenden ersten Feder
(20); Gleiches gilt für das Aufwickelzahnrad
(32) und das in einem weite-ren Ausführungsbeispiel gezeigte Schneckenrad
(110). Weiterhin beeinflusst der Elektromotor
(60) nicht die Funktionen dieser Feder. Die Merkmale
5 und
6b werden daher in der [X.] nicht gezeigt.
d)
Die weiteren Entgegenhaltungen
sind ebenfalls nicht neuheitsschäd-lich, wie auch das Patentgericht hinsichtlich der [X.] zutreffend erkannt hat und von der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird.
36
37
-
14
-
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 beruht auf erfinderischer Tä-tigkeit; er hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
a)
Ausgehend von der [X.]
stand dem Fachmann eine Vorrichtung zum Aufrollen eines Sicherheitsgurtes mit den Merkmalen
1 bis
5
zur Verfügung.
[X.])
Bei diesem Gurtaufroller ist gemäß der nachfolgenden Figur
2 der [X.]

der Elektromotor
(2) auf der rechten Seite angeordnet, während sich die Trieb-feder
(9) auf der linken Seite befindet. Der Elektromotor ist permanent oder über eine nicht gezeichnete Kupplung mit dem um die Motorwelle
(11) rotieren-den Antriebszahnrad
(12) und dieses mit dem Getrieberad
(13) verbunden ([X.], Sp.
4 Z.
64 bis Sp.
5 Z.
8). Das Getrieberad
(13) steht in Verbindung mit dem Getriebe
(4), welches über zwei Einstellmittel (23 und 27) in insgesamt drei ver-38
39
40
-
15
-
schiedene Schaltpositionen mittels einer elektromagnetischen oder elektrome-chanischen
Einrichtung
gebracht werden kann ([X.], Sp.
5 Z.
52 bis
56). Die [X.], bei der die Einstellmittel
(23 und
27) nicht in Eingriff mit den Getriebezahnrädern stehen, dient der Einstellung des [X.] über eine Verstellung des für die Triebfeder vorgesehenen äußeren Einhänge-punktes
(16; [X.] Sp.
5 Z.
63 bis
Sp.
6 Z.
43). In der zweiten Schaltposition des Getriebes blockiert der Blockierzahn
(31) die Verzahnung der Wickelwelle
(1) und die mit ihr verbundenen Wellenflansche
(8), wenn der [X.] den Sicherheitsgurt angelegt hat ([X.], Sp.
6 Z.
44 bis
57); weiterhin stellt der Elektromotor über die Verstellmutter
(22) den Gurtkraftbegrenzer
(5) proportio-nal zum Gewicht des [X.]n ein ([X.], Sp.
6 Z.
58 bis Sp.
7 Z.
2).
In der dritten Schaltposition verbindet das zweite Einstellmittel
(27) das Getrieberad
(13) mit der Wickelwelle (1, 8), wenn ein Sensor eine Unfallvorstufe anzeigt. Das Drehmoment des Elektromotors wird in dieser Schaltposition auf die Wickelwelle übertragen und damit der Gurt gestrafft ([X.], Sp.
7 Z.
63 bis Sp.
8
Z.
42).
Entgegen der Auffassung der Berufung stellt das Getrieberad
(13) keinen Rotor gemäß Merkmal
6 dar, weil es nicht um die Achse der [X.] rotiert. Eine solche Rotation vollzieht indessen das Antriebszahnrad
(12). Das
An-triebszahnrad ist mit dieser Rotation jedoch nicht um einen
sich in axialer
Rich-tung von der [X.] erstreckenden Fortsatz herum angeordnet, denn die Wickelwelle endet mit den Wellenflanschen
(8), welche den Gurtkraftbegren-zer
(5) umgeben; die Motorwelle hingegen, um die das Antriebszahnrad
(12) rotiert, ist ein sich vom Motor erstreckender Fortsatz.
Weiterhin befindet sich das Antriebszahnrad
(12) nicht auf der [X.] des [X.]. Merk-mal
6a wird deshalb von der [X.] nicht gezeigt. Da die Motorwelle
(11)
perma-41
42
-
16
-
nent mit dem äußeren Einhängepunkt
(16) der Triebfeder
(9) verbunden ist, offenbart die [X.] das Merkmal
6b.
Die in der Beschreibung dargestellte Kupplung für den Elektromotor ist zwischen diesem Motor und der Motorwelle
(11) sowie dem Antriebszahn-rad
(12) und
mithin nicht zwischen diesem Antriebszahnrad und der [X.] angeordnet;
Merkmal
7a ist demnach nicht erfüllt. Die beschriebene Kupplung wird mittels
axial oder radial verstellbarer
Kupplungselemente aktiviert; dies entspricht einer schaltbaren Kupplung
gemäß Merkmal
7b. Weiterhin erfüllt das Schalten des Getriebes über die Betätigung des zweiten Einstellmittels (27) das Merkmal einer schaltbaren Kupplung im Sinne von Merkmal
7b. Die für die [X.] Schaltposition des Getriebes beschriebene Vorstraffung erfolgt über ein [X.], das in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe an den Elektromotor und das zweite Einstellmittel
(27) abgegeben wird, so dass ein vom Elektromotor abge-gebenes Drehmoment über das Antriebszahnrad
(12) und das Getriebe
(4) eine Vorstraffung des Sicherheitsgurtes
(32) entsprechend dem Merkmal
8 bewirkt.
bb)
Für den vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann hat es weder eine Anregung noch einen
Hinweis gegeben, einen Rotor entsprechend dem Merkmal
6a an der [X.] des [X.] und um einen sich von der [X.] erstreckenden axialen Fortsatz herum anzuordnen. Allein die Kenntnis von Gurtaufrollern, bei denen der Elektromotor nebst Zahnrädern und
weiteren
um die [X.]nachse rotierenden Bauteilen auf der [X.] montiert ist, gab dem Fachmann keine Veranlassung,
die Konstruktion des aus der [X.] bekannten [X.] dahingehend zu verändern. Die [X.] verfolgt nicht das Konzept, einen Gurtaufroller möglichst kompakt zu gestalten, auch wenn dieser bei einer Unfallsituation eine Vorstraffung bewirken soll. Der [X.] gemäß der [X.] ist vielmehr auf den Komfort mit verschiedenen techni-schen Funktionen hin konstruiert, weshalb er nicht nur einen unter anderem für 43
44
-
17
-
die Vorstraffung genutzten Elektromotor aufweist, sondern auch einen Gurt-kraftbegrenzer und ein Getriebe zum Schalten der unterschiedlichen Funktio-nen. Diese Bauteile benötigen Platz, weshalb es technisch nahelag, hierfür nicht nur eine Seite des [X.] zu verwenden. Die Verlagerung der Triebfeder auf die rechte Seite mit dem Getriebe, dem Elektromotor und dem
Gurtkraftbegrenzer würde die in der [X.] gefundene, nach beiden Seiten hin ausgewogene Platzierung der Bauteile aufheben, ohne hierdurch zu einer kom-pakteren Bauweise zu gelangen oder andere technische Vorteile realisieren zu können. Eine solche Weiterentwicklung war deshalb für den Fachmann nicht naheliegend.
b)
Die [X.] weist auch auf die Möglichkeit hin,
anstelle des darin be-schriebenen Elektromotors einen solchen zu verwenden, wie er mit der
deut-schen Patentanmeldung 43
02
042 ([X.]) offengelegt wurde
([X.], Sp.
6 Z.
19 bis
23). Die [X.] zeigt entsprechend der nachfolgenden Figur

einen Elektromotor in [X.] mit einem Planetengetriebe und einem haubenartigen Rotor
(13, 19), der in der Mitte das Sonnenrad
(2) für die Plane-tenräder
(3) trägt.
Mit dem Planetenträger
(6, 7) ist [X.] ein Ritzel
(14) [X.], das das Drehmoment nach außen zur Verfügung stellt.
45
-
18
-
Der Anbau eines flachen Motors an ein der [X.] entsprechendes Gurt-system anstelle eines länglichen Motors, wie er in der Figur
2 der [X.] gezeigt wird, hätte keine Veränderung zur Folge, die im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpatents von Bedeutung wäre.
Auch mit einem solchen, an dieser Stel-le angebrachten Motor könnte allenfalls die flanschartige Verbreiterung der in [X.] vorgesehenen Wickelwelle als ein Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe
6 angesehen werden. Die in der Beschreibung
der [X.]
vorgesehene Kupplung für ein darin dargestelltes Gurtsystem wäre auch mit einem solchen Motor nicht zwischen einem Rotor im Sinne des Streitpatents und der [X.] angeord-net.
Ob der Fachmann darüber hinaus [X.]ass hatte,
aufgrund des Hinweises in der [X.]
auf die Möglichkeit der Verwendung eines der [X.] entsprechenden [X.]s
für das Gurtsystem eine der [X.] [X.] 27
42
676 ([X.]) entsprechende Anordnung vorzuse-hen, kann offen
bleiben.
Diese Entgegen-haltung zeigt einen
Aufbau mit einem
Stell-motor
(13) und ein Getriebe
(12), das eine Antriebskraft über einen Wellenstumpf
(11)
an
eine Kupplungsplatte
(10) mit einer Mit-nehmerscheibe
(9)
abgibt. Die [X.] wirkt als Reibkupplung ge-genüber der Kupplungsscheibe
(8), die haubenartig die Spiralfeder
(6) umfasst und mit deren äußeren Ende verbunden ist.
Auch wenn der
Fachmann einen Austausch des Elektromotors
(13) nebst Getriebe
(12) gegen einen [X.] gemäß der [X.], der auch ein [X.] aufweist, in Erwägung gezogen hätte, hätte eine solche Weiterentwick-lung ihn nicht zum Gegenstand von Patentanspruch
1 geführt. Bei einer der [X.] 46
47
48
-
19
-
entsprechenden Anordnung entspräche das
in der [X.] als Kupplungsscheibe (8)
bezeichnete Element einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe
6. Diese Scheibe ist um einen axialen Fortsatz der [X.] sowie um die Triebfeder herum angeordnet
und steht mit dem äußeren Ende der Triebfeder in Verbin-dung. In Bezug auf diesen Rotor läge die Kupplung mit der Mitnehmerschei-be
(9)
nicht zwischen Rotor und [X.]. Zudem würde es sich bei der von der [X.] vorgesehenen Reibkupplung nicht um eine schaltbare Kupplung han-deln. Auch wenn der Fachmann insofern eine schaltbare Kupplung entspre-chend der Offenbarung
in der [X.] (Sp.
4 Z.
50 bis
54) vorziehen würde, würde eine solche Weiterentwicklung gleichwohl Merkmal
7a nicht entsprechen.
Die insoweit
von der Klägerin ebenfalls angeführte [X.] Offenle-gungsschrift 41
12
620
([X.]), die weder eine Kupplung noch einen [X.] zeigt, brächte dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nicht näher.
c)
Ausgehend von der [X.] erhielte der Fachmann ebenso wenig eine Anregung oder einen Hinweis zu einer Weiterentwicklung aus den Entgegen-haltungen [X.], [X.] oder [X.].
Wie diese Entgegenhaltungen zeigt auch die [X.] keine Kupplung, die zwischen einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe
6 und der [X.] angeordnet wäre.
d)
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Anregungen oder Hin-weise aus dem Stand der Technik oder aufgrund seines allgemeinen Fachwis-sens den Fachmann zu einer Weiterentwicklung entsprechend dem Gegen-stand des Streitpatents hätten veranlassen können.
Mit der Erfindung des Streitpatents gelingt
es,
die Kupplung innerhalb des Zwischenraums zwischen einem zum Getriebe und/oder Elektromotor zäh-lenden Rotor und der [X.] anzuordnen und zugleich die Triebfeder auf derselben Seite
vorzusehen. Diese Erfindung
wurde möglich, indem die Gurt-49
50
51
52
-
20
-
spule beziehungsweise ein mit dieser Spule verbundener Torsionsstab bis über den Rotor hinaus fortgesetzt und damit die Triebfeder außerhalb des
Raums zwischen diesen Bauteilen angeordnet werden konnte sowie -
soweit es die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren
2 und
4 betrifft
-
indem der Rotor so-wohl als Element des Getriebes als auch des Elektromotors fungiert.
Für diese Ideen hat es im Stand der Technik keine Vorbilder gegeben, deren Einbezie-hung für eine Weiterentwicklung vom Fachmann zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Weiterentwicklung war damit durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
3.
Es kann offen
bleiben, ob
das Patentgericht den Angriff gegen Patentanspruch
1, sein Gegenstand gehe über den Inhalt seiner ursprünglichen Anmeldung hinaus, zu Recht
gemäß §
83 Abs.
4 ZPO nicht berücksichtigt
hat.
Dieser Angriff ist, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung be-stätigt hat, von der Klägerin nur für den Fall erhoben worden, dass das
Patent-gericht unter einer schaltbaren Kupplung gemäß Merkmal
7b keine zwangsge-steuerte Kupplung verstand, die durch ein Drehmoment seitens des Antriebs vom Elektromotor oder seitens der [X.] geschaltet wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellen solche Kupplungen schaltbare Kupplungen im Sinne von Merkmal
7b
dar. Mit dieser Auslegung stimmt
der Gegenstand des Streitpatents auch nach Ansicht der Klägerin mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung überein.
4.
Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch
1 folgt die [X.] der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche.
53
54
55
-
21
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
7 Ni 2/15 (EP) -

56

Meta

X ZR 63/16

24.04.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. X ZR 63/16 (REWIS RS 2018, 10286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Patentanspruch: Sachanspruch mit Zweck- oder Funktionsangaben für die beanspruchte Vorrichtung; Bejahung der Patentfähigkeit bei Inkaufnahme …


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7 Ni 2/15

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