Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 7829

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie - keine Notwendigkeit einer Beiladung der Krankenkasse - nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen Behinderung - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - kein Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung - kein Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit


Leitsatz

1. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen. Unterstützende, persönlichkeitsfördernde Maßnahmen außerhalb der Schule wie die Montessori-Therapie gehören nicht zu diesem Kernbereich.

2. Bei der Beurteilung der für eine Pflicht-Eingliederungshilfeleistung erforderlichen Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung ist auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeit, nicht auf das der Regelwidrigkeit bzw des Funktionsdefizits abzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der [X.] vom 1.1. bis 31.7.2006.

2

Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) "Montessori-Einzeltherapie" gefördert. Auch nach Einschulung der Klägerin in die [X.] übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde "Montessori-Einzeltherapie" pro Woche für die [X.] vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fielen (Bescheid vom 30.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006). Die Kosten der in der [X.] vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden haben daraufhin die Eltern der Klägerin getragen.

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat der auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von 1181,50 Euro gerichteten Klage - weil die Maßnahme sowohl therapeutische als auch pädagogische Elemente enthalte - nur teilweise entsprochen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin "für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren" (Urteil vom 21.10.2008). Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das [X.] (L[X.]) den Beklagten unter Zurückweisung von dessen Berufung verurteilt, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten (Urteil vom 18.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 19 Abs 3 [X.] iVm § 53 Abs 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] und § 12 [X.] 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO). Es habe sich bei der Therapie um eine heilpädagogische oder sonstige geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt, die der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht habe ermöglichen oder erleichtern sollen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 [X.]) stehe der Leistungspflicht nicht deshalb entgegen, weil die Montessori-Therapie auch pädagogische Elemente enthalte; sie sei nach den landesrechtlichen Vorschriften des Schulrechts nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Sinne des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags zuzurechnen. Schließlich stehe der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die Therapie bereits bezahlt hätten.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 [X.]. Nach § 15 Abs 4 Schulgesetz für [X.] sei die Förderung behinderter Schüler Aufgabe der Schule selbst, sodass diese für Hilfen zur angemessenen Schulbildung eintrittspflichtig sei. [X.] sei die Feststellung des L[X.], es handele sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende, nicht um eine sonderpädagogische Maßnahme. Das L[X.] habe insoweit sowie zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Feststellungen der Therapeutin und des Sachverständigen kritiklos übernommen und sich damit ua auf die Ausführungen eines Diplom-Psychologen gestützt habe, der weder durch Habilitation noch durch Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen könne.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des L[X.] unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufzuheben und das Urteil des [X.] unter vollständiger Abweisung der Klage abzuändern.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revi[X.]ion de[X.] [X.]n i[X.]t im Sinne der Aufhebung de[X.] Berufung[X.]urteil[X.] und der [X.] an da[X.] [X.] begründet (§ 170 Ab[X.] 2 Satz 2 Sozialgericht[X.]ge[X.]etz <[X.]>). E[X.] fehlen au[X.]reichende Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] (§ 163 [X.]) für ein ab[X.]chließende[X.] Urteil.

9

Gegen[X.]tand de[X.] Verfahren[X.] i[X.]t der Be[X.]cheid de[X.] [X.]n vom [X.] in der Ge[X.]talt de[X.] Wider[X.]pruch[X.]be[X.]cheid[X.] vom 13.4.2006 (§ 95 [X.]), [X.]oweit darin die Übernahme von Ko[X.]ten (1181,50 Euro) für eine in der [X.] vom 1.1. bi[X.] 31.7.2006 durchgeführte Therapie (Monte[X.][X.]ori-Einzeltherapie) abgelehnt worden i[X.]t. Hiergegen wendet [X.]ich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtung[X.]- und Lei[X.]tung[X.]klage (§ 54 Ab[X.] 1 Satz 1 und Ab[X.] 4, § 56 [X.]).

Von Amt[X.] wegen zu beachtende Verfahren[X.]mängel liegen nicht vor. In[X.]be[X.]ondere i[X.]t weder eine Beiladung der für die Klägerin zu[X.]tändigen Krankenka[X.][X.]e ([X.]) noch eine[X.] Träger[X.] der öffentlichen Jugendhilfe noch der Therapeutin der Klägerin erforderlich. Nach § 75 Ab[X.] 2 Satz 1 1. Alt [X.] [X.]ind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn [X.]ie an dem [X.]treitigen Recht[X.]verhältni[X.] derart beteiligt [X.]ind, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); die[X.]e Vorau[X.][X.]etzungen [X.]ind für keinen der Bezeichneten erfüllt. Über eine unechte notwendige Beiladung war mangel[X.] Rüge im Revi[X.]ion[X.]verfahren ([X.] zu die[X.]er Vorau[X.][X.]etzung nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]3b mwN) nicht zu befinden.

Eine notwendige Beiladung der [X.] im Hinblick auf § 14 [X.] behinderter Men[X.]chen - ([X.]) [X.]cheidet au[X.] (vgl zur notwendigen Beiladung wegen unterla[X.][X.]ener Weiterleitung de[X.] Antrag[X.] an den "eigentlich zu[X.]tändigen" Träger der Teilhabelei[X.]tung nur [X.], 283 ff Rd[X.] 6 ff = [X.] 4-3250 § 14 [X.]). Die durchgeführte Maßnahme [X.]tellt keine Lei[X.]tung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 [X.], 14 [X.] dar; denn die [X.]en [X.]ind abweichend von den Vor[X.]chriften de[X.] [X.] (vgl § 7 [X.]) nur unter den Vorau[X.][X.]etzungen de[X.] Sozialge[X.]etzbuch[X.] [X.] - (<[X.]> vgl § 11 Ab[X.] 2, §§ 40 ff [X.]) zur Erbringung medizini[X.]cher Rehabilitation[X.]lei[X.]tungen verpflichtet ([X.], 277 ff Rd[X.]8 = [X.] 4-2500 § 40 [X.] 4). Trotz de[X.] A[X.]pekte[X.] bzw de[X.] Ziel[X.] der (Wieder-)Her[X.]tellung der Ge[X.]undheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen de[X.] [X.] rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Ver[X.]tändni[X.] de[X.] [X.] über eine Teilhabelei[X.]tung ent[X.]pricht. Letztlich kann jedoch dahin[X.]tehen, ob der Begriff der Teilhabelei[X.]tung de[X.] § 14 [X.] eigen[X.]tändig (weit) oder (nur) nach dem Ver[X.]tändni[X.] de[X.] [X.] au[X.]zulegen i[X.]t. Vorliegend gehörte die durchgeführte Maßnahme ohnedie[X.] nicht zum Lei[X.]tung[X.]katalog de[X.] [X.], [X.]oda[X.][X.] [X.]chon de[X.]halb keine Zu[X.]tändigkeit de[X.] [X.]n nach § 14 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] eingetreten i[X.]t und eine echte notwendige - eben[X.]o wie im Übrigen eine unechte - Beiladung der [X.] au[X.][X.]cheidet.

Ein Ko[X.]tener[X.]tattung[X.]an[X.]pruch für eine vom Ver[X.]icherten [X.]elb[X.]tbe[X.]chaffte Lei[X.]tung de[X.] [X.] würde vorau[X.][X.]etzen, da[X.][X.] die[X.]e allgemein al[X.] Sach- oder Dien[X.]tlei[X.]tung hätte erbracht werden mü[X.][X.]en. Wie da[X.] [X.] zu Recht erkannt hat, liegen die Vorau[X.][X.]etzungen für einen Sachlei[X.]tung[X.]an[X.]pruch auf Gewährung der durchgeführten Therapie im Jahre 2006 nicht vor. Nach den in[X.]oweit unangefochtenen Tat[X.]achenfe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] käme, weil die Therapie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht worden i[X.]t, allenfall[X.] eine medizini[X.]che Dien[X.]tlei[X.]tung in der Ge[X.]talt eine[X.] Heilmittel[X.] iS de[X.] § 32 [X.] (zum [X.] [X.]: [X.], 204, 206 ff = [X.] 3-2500 § 33 [X.] 41 S 229 ff; [X.], 153 ff Rd[X.] 26 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 7) in Betracht.

Der Heilmittelan[X.]pruch eine[X.] Ver[X.]icherten (§ 11 Ab[X.] 1 [X.] 4, § 27 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.] und [X.] 3 [X.]) unterliegt jedoch den [X.]ich au[X.] § 2 Ab[X.] 1 und § 12 Ab[X.] 1 [X.] ergebenden Ein[X.]chränkungen. In[X.]oweit [X.]ind neue Heilmittel grund[X.]ätzlich nur dann von der Lei[X.]tung[X.]pflicht der Ge[X.]etzlichen Krankenver[X.]icherung umfa[X.][X.]t, wenn der Gemein[X.]ame Bunde[X.]au[X.][X.]chu[X.][X.] ([X.]) zuvor ihren therapeuti[X.]chen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien ([X.]) nach § 92 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.] 6 [X.] über die Ver[X.]orgung mit Heilmitteln in der vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung (Heilmittel-[X.]) Empfehlungen für die Sicherung der Q[X.]lität bei der Lei[X.]tung[X.]erbringung abgegeben hat (§ 138 [X.]). Die Beurteilung der Neuheit eine[X.] Heilmittel[X.] richtet [X.]ich unter formalen Ge[X.]icht[X.]punkten danach, ob e[X.] nach dem Stand der Be[X.]chlü[X.][X.]e de[X.] [X.] bei Inkrafttreten de[X.] § 138 [X.] (am 1.1.1989) Gegen[X.]tand der vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung war oder [X.]eitdem einbezogen worden i[X.]t (Bunde[X.][X.]ozialgericht [X.] 3-2500 § 138 [X.] 2 S 26, 28 und 31; [X.], 221 ff Rd[X.] 24 = [X.] 4-2400 § 89 [X.] 3 Rd[X.] 25). Die[X.] trifft für die Monte[X.][X.]ori-Therapie nicht zu, wie den Heilmittel-[X.] zu entnehmen i[X.]t, in die [X.]ie al[X.] verordnung[X.]fähige Lei[X.]tung nicht aufgenommen wurde; [X.]ie i[X.]t mithin al[X.] mögliche[X.] Heilmittel neu. Der [X.] hat demgemäß in einem zu[X.]ammenfa[X.][X.]enden Bericht de[X.] Unterau[X.][X.]chu[X.][X.]e[X.] "Heil- und Hilf[X.]mittel" de[X.] Bunde[X.]au[X.][X.]chu[X.][X.]e[X.] vom 18.5.2005 über die Beratungen gemäß § 138 [X.] zur konduktiven Förderung nach [X.] (abgerufen über da[X.] [X.] am 15.5.2012 über http://www.g-ba.de/download[X.]/40-268-256/2005-05-18-Ab[X.]chlu[X.][X.]-Petoe.pdf ) auch au[X.]geführt, die Wirk[X.]amkeit der Monte[X.][X.]ori-Therapie [X.]ei in wi[X.][X.]en[X.]chaftlichen Studien nicht eindeutig belegt ([X.]). Die [X.]omit notwendige Empfehlung für die Sicherung der Q[X.]lität bei der Lei[X.]tung[X.]erbringung fehlt. Zudem mangelt e[X.] an der nach § 73 Ab[X.] 2 [X.] 7 [X.] vorau[X.]ge[X.]etzten ärztlichen Verordnung ([X.] dazu [X.], 271 ff = [X.] 3-2500 § 13 [X.] 4), [X.]oda[X.][X.] e[X.] auf einen eventuellen indikation[X.]bezogenen Au[X.][X.]chlu[X.][X.] über § 32 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.] in den Heilmittel-[X.] nicht mehr ankommt.

Ein An[X.]pruch au[X.] § 43a [X.] (in der im [X.]treitbefangenen [X.]raum geltenden Fa[X.][X.]ung; Ab[X.] 2 wurde er[X.]t mit Wirkung ab 23.7.2009 eingeführt) [X.]cheidet von vornherein au[X.]. Danach haben ver[X.]icherte Kinder (nur) An[X.]pruch auf nichtärztliche [X.]ozialpädiatri[X.]che, in[X.]be[X.]ondere auch p[X.]ychologi[X.]che, heilpädagogi[X.]che und p[X.]ycho[X.]oziale Lei[X.]tungen, wenn [X.]ie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich [X.]ind, um eine Krankheit zum frühe[X.]tmöglichen [X.]punkt zu erkennen und einen Behandlung[X.]plan aufzu[X.]tellen. Nach den in[X.]oweit unangegriffenen tat[X.]ächlichen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] diente die Maßnahme jedoch weder der Früherkennung noch [X.]tand [X.]ie unter ärztlicher Verantwortung. E[X.] kann dahin[X.]tehen, ob der Senat an die[X.]e Fe[X.]t[X.]tellung entgegen § 163 [X.] de[X.]halb nicht gebunden i[X.]t, weil [X.]ie im Rahmen der von Amt[X.] wegen zu überprüfenden Beiladung[X.]notwendigkeit von Bedeutung i[X.]t ([X.] dazu nur [X.], aaO, § 163 Rd[X.] 5b mwN); denn die[X.]e Fe[X.]t[X.]tellung de[X.] [X.] i[X.]t in der Sache ohnedie[X.] nicht zu bean[X.]tanden.

Eine Beiladung de[X.] Träger[X.] der öffentlichen Jugendhilfe al[X.] "eigentlich zu[X.]tändigen" Rehabilitation[X.]träger[X.] iS de[X.] § 6 Ab[X.] 1 [X.] 6 [X.] im Hinblick auf § 14 [X.] dürfte [X.]chon de[X.]halb au[X.][X.]cheiden, weil der [X.] auch der nach §§ 69, 85, 86 Sozialge[X.]etzbuch Achte[X.] Buch - Kinder- und Jugendhilfe - ([X.]III) iVm § 1 Kinder- und Jugendhilfege[X.]etz für [X.] ([X.]) vom 14.4.2005 (Ge[X.]etzblatt 376) - zur Überprüfung de[X.] Lande[X.]recht[X.] i[X.]t der Senat entgegen § 202 [X.] iVm § 560 Zivilproze[X.][X.]ordnung (ZPO) mangel[X.] Berück[X.]ichtigung durch da[X.] [X.] befugt (vgl nur da[X.] Senat[X.]urteil vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 12/10 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.]4 mwN) - für die einzig denkbare Lei[X.]tung de[X.] § 35a [X.]III al[X.] Jugendhilfeträger zu[X.]tändig [X.]ein dürfte. Einer genaueren Überprüfung, ob nach den Vor[X.]chriften der §§ 5, 6 [X.] au[X.]nahm[X.]wei[X.]e eine Zu[X.]tändigkeit der landkrei[X.]angehörigen Gemeinden begründet worden i[X.]t, bedarf e[X.] nicht, denn auch dann wäre die Gemeinde nicht notwendig beizuladen. Nach der Recht[X.]prechung de[X.] Bunde[X.]verwaltung[X.]gericht[X.] (zuletzt [X.], Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, [X.]/SGB 2012, 33, 35 f), der [X.]ich der Senat an[X.]chließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Lei[X.]tung[X.]pflicht de[X.] beklagten Sozialhilfeträger[X.] (Lei[X.]tungen der Eingliederung[X.]hilfe für [X.] gei[X.]tig behinderte junge Men[X.]chen) gemäß § 10 Ab[X.] 4 [X.]III (in der [X.]eit 1.10.2005 geltenden Fa[X.][X.]ung) au[X.]zugehen. Aufgaben, Ziele und die Lei[X.]tungen richten [X.]ich nämlich ohnedie[X.] nach den Vor[X.]chriften de[X.] [X.] (§ 35a Ab[X.] 3 [X.]III), decken [X.]ich al[X.]o (vgl zum Erforderni[X.] der Gleichheit oder Gleichartigkeit [X.] aaO), und bei der Klägerin liegt jedenfall[X.] eine we[X.]entliche gei[X.]tige Behinderung vor (dazu [X.]päter). E[X.] kann de[X.]halb dahin[X.]tehen, ob [X.]ich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer [X.]eeli[X.]chen (= p[X.]ychi[X.]chen) Behinderung ergeben würde und wodurch [X.]ich die[X.]e von der gei[X.]tigen abgrenzt.

Schließlich i[X.]t auch nicht die Therapeutin der Klägerin notwendig beizuladen. Zwar i[X.]t der [X.]ozialhilferechtliche Lei[X.]tung[X.]erbringer iS de[X.] § 75 [X.] - und zwar auch bei ambulanten Dien[X.]ten (§ 75 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.]; vgl [X.]/Eicher, juri[X.] Praxi[X.]Kommentar -[X.], § 75 [X.] Rd[X.] 24) - bei einer beantragten Ko[X.]tenübernahme, al[X.]o einem Schuldbeitritt durch Verwaltung[X.]akt mit Drittwirkung (vgl nur [X.], 1 ff Rd[X.] 25 ff = [X.] 4-1500 § 75 [X.] 9), notwendig beizuladen (BSG, aaO, Rd[X.]3 ff). Vorliegend verlangt die Klägerin jedoch nicht die Ko[X.]tenübernahme durch den [X.]n im Rahmen einer Sachlei[X.]tung im weiten Sinne, [X.]ondern die Er[X.]tattung der bereit[X.] beglichenen Therapieko[X.]ten al[X.] Geldlei[X.]tung.

Recht[X.]grundlage für die Ko[X.]tener[X.]tattung durch den zu[X.]tändigen (§ 97 Ab[X.] 1, § 98 Ab[X.] 1 [X.] iVm § 3 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] und §§ 1, 2 Au[X.]führung[X.]ge[X.]etz [X.] zum [X.] vom 1.7.2004 - GBl 534; zur eigen[X.]tändigen Prüfung de[X.] Lande[X.]recht[X.] i[X.]t der Senat mangel[X.] Berück[X.]ichtigung durch da[X.] [X.] entgegen § 202 [X.] iVm § 560 ZPO befugt - vgl da[X.] Senat[X.]urteil vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 12/10 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.]4 mwN) [X.]n i[X.]t § 15 Ab[X.] 1 Satz 4 2. Alt [X.]. Danach [X.]ind [X.]elb[X.]tbe[X.]chaffte Lei[X.]tungen zu er[X.]tatten, wenn der Rehabilitation[X.]träger eine Lei[X.]tung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu [X.], 126 ff Rd[X.]1 f = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 3). Ob der [X.] die Übernahme der Ko[X.]ten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 "zu Unrecht" abgelehnt hat, lä[X.][X.]t [X.]ich allerding[X.] anhand der tat[X.]ächlichen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] (§ 163 [X.]) nicht ab[X.]chließend beurteilen. Grundlage dafür i[X.]t § 19 Ab[X.] 3 [X.] (hier in der Fa[X.][X.]ung, die die Norm durch da[X.] Ge[X.]etz zur Einordnung de[X.] Sozialhilferecht[X.] in da[X.] Sozialge[X.]etzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) iVm §§ 53, 54 Ab[X.] 1 [X.] [X.] und § 12 Ab[X.] 1 [X.] Eingliederung[X.]hilfe-VO. Hilfen nach § 19 Ab[X.] 3 [X.] werden unter den be[X.]onderen Vorau[X.][X.]etzungen der Vor[X.]chriften de[X.] Fünften und [X.] Kapitel[X.] gelei[X.]tet, [X.]oweit den Lei[X.]tung[X.]berechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Leben[X.]partnern und, wenn [X.]ie minderjährig und unverheiratet [X.]ind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel au[X.] dem Einkommen und Vermögen nach den Vor[X.]chriften de[X.] Elften Kapitel[X.] de[X.] [X.] nicht zuzumuten i[X.]t.

Die Klägerin erfüllt die per[X.]onenbezogenen Vorau[X.][X.]etzungen de[X.] § 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] für eine Pflichtlei[X.]tung. Nach die[X.]er Vor[X.]chrift werden Pflichtlei[X.]tungen nur an Per[X.]onen erbracht, die durch eine Behinderung iS de[X.] § 2 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] we[X.]entlich in ihrer Fähigkeit, an der Ge[X.]ell[X.]chaft teilzuhaben, einge[X.]chränkt oder von einer [X.]olchen we[X.]entlichen Behinderung bedroht [X.]ind, wenn und [X.]olange nach der Be[X.]onderheit de[X.] Einzelfalle[X.], in[X.]be[X.]ondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Au[X.][X.]icht be[X.]teht, da[X.][X.] die Aufgabe der Eingliederung[X.]hilfe erfüllt werden kann. Die Vorau[X.][X.]etzungen de[X.] § 2 Ab[X.] 1 [X.] [X.]ind erfüllt, wenn - [X.]oweit ein[X.]chlägig - die gei[X.]tige Fähigkeit mit hoher Wahr[X.]cheinlichkeit länger al[X.] [X.]ech[X.] Monate von dem für da[X.] Leben[X.]alter typi[X.]chen Zu[X.]tand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Ge[X.]ell[X.]chaft beeinträchtigt i[X.]t. Nach den in die[X.]em Punkt unangegriffenen Tat[X.]achenfe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] liegt eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer gei[X.]tigen Lei[X.]tung[X.][X.]törung ([X.] in[X.]oweit zur Lega[X.]thenie [X.], Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, [X.], 360 ff), nämlich einer au[X.]geprägten rezeptiven und expre[X.][X.]iven Sprachentwicklung[X.]verzögerung mit auditiver Gedächtni[X.][X.]chwäche, litt; die[X.]e gei[X.]tige Behinderung war auch we[X.]entlich.

Wann die[X.] der Fall i[X.]t, ergibt [X.]ich au[X.] § 2 Eingliederung[X.]hilfe-VO. Er verlangt, da[X.][X.] infolge einer Schwäche der gei[X.]tigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Ge[X.]ell[X.]chaft einge[X.]chränkt i[X.]t (vgl allgemein dazu [X.] in juri[X.]PK-[X.], § 53 [X.] Rd[X.] 20 ff; [X.], [X.], 79 ff). Die[X.] i[X.]t jedenfall[X.] zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grund[X.]chule entgegen[X.]tehen (vgl auch [X.], Be[X.]chlu[X.][X.] vom 2.9.2003 - 5 [X.]/02), weil Lerninhalte ohne zu[X.]ätzliche Hilfe[X.]tellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grund[X.]chulbildung bildet die e[X.][X.]entielle Ba[X.]i[X.] für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 [X.] 8/11 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.] 22) bzw eine valide [X.]pätere berufliche Tätigkeit. In[X.]oweit i[X.]t wie bei der Prüfung einer Behinderung [X.]elb[X.]t auch ihre We[X.]entlichkeit wertend au[X.]zurichten an den Au[X.]wirkungen für die Eingliederung in der Ge[X.]ell[X.]chaft ([X.]o wohl auch [X.], Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, [X.], 360 ff). Ent[X.]cheidend i[X.]t mithin nicht, wie [X.]tark die gei[X.]tigen Kräfte beeinträchtigt [X.]ind und in welchem Umfang ein Funktion[X.]defizit vorliegt, [X.]ondern wie [X.]ich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit au[X.]wirkt.

Nicht ab[X.]chließend ent[X.]chieden werden kann inde[X.], ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie geeignet und erforderlich war, der Klägerin den Schulbe[X.]uch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob al[X.]o iS de[X.] § 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] nach der Be[X.]onderheit de[X.] Einzelfalle[X.] die Au[X.][X.]icht be[X.]tand, da[X.][X.] die Aufgabe der Eingliederung[X.]hilfe erfüllt werden konnte. Die[X.]e allgemeine Vorau[X.][X.]etzung konkreti[X.]ierend bezeichnet § 54 Ab[X.] 1 [X.] [X.] (hier idF, die die Norm durch da[X.] Ge[X.]etz zur Einordnung de[X.] Sozialhilferecht[X.] in da[X.] Sozialge[X.]etzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) al[X.] Lei[X.]tungen der Eingliederung[X.]hilfe in[X.]be[X.]ondere Hilfen zu einer angeme[X.][X.]enen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 [X.] Eingliederung[X.]hilfe-VO umfa[X.][X.]t die Hilfe zu einer angeme[X.][X.]enen Schulbildung auch heilpädagogi[X.]che [X.]owie [X.]on[X.]tige Maßnahmen zugun[X.]ten körperlich und gei[X.]tig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet [X.]ind, dem behinderten Men[X.]chen den Schulbe[X.]uch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

Wie bereit[X.] § 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] verdeutlicht ("nach der Be[X.]onderheit de[X.] Einzelfalle[X.]"), liegt § 54 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 12 [X.] Eingliederung[X.]hilfe-VO ein individ[X.]li[X.]ierte[X.] Förderver[X.]tändni[X.] zugrunde (BSG [X.] 4-3500 § 54 [X.] 6 Rd[X.] 22). Eine Unter[X.]cheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogi[X.]chen oder nichtpädagogi[X.]chen bzw begleitenden, i[X.]t rechtlich nicht geboten, weil grund[X.]ätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zu[X.]ammenhang mit der Ermöglichung einer angeme[X.][X.]enen Schulbildung geeignet und erforderlich [X.]ind, die Behinderung[X.]folgen zu be[X.]eitigen oder zu mildern ([X.], 79 ff Rd[X.] 27 mwN = [X.] 4-3500 § 54 [X.]). De[X.]halb können von der Lei[X.]tung[X.]pflicht de[X.] Sozialhilfeträger[X.] auch Maßnahmen umfa[X.][X.]t werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Au[X.]ge[X.]chlo[X.][X.]en [X.]ind allerding[X.] Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogi[X.]chen Arbeit der Schule zuzuordnen [X.]ind, der [X.]ich nach der Ge[X.]etze[X.][X.]y[X.]tematik nicht unter Au[X.]legung der [X.]chulrechtlichen Be[X.]timmungen, [X.]ondern der [X.]ozialhilferechtlichen Regelungen be[X.]timmt. Die[X.] ergibt [X.]ich zum einen darau[X.], da[X.][X.] § 54 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] au[X.]drücklich anordnet, die Be[X.]timmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht [X.]ollten unberührt bleiben. Die [X.]chulrechtlichen Verpflichtungen [X.]tehen mithin grund[X.]ätzlich neben den [X.]ozialhilferechtlichen, ohne da[X.][X.] [X.]ie [X.]ich gegen[X.]eitig inhaltlich beeinflu[X.][X.]en. Zum anderen normiert § 54 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] lediglich Hilfen, mithin unter[X.]tützende Lei[X.]tungen, überlä[X.][X.]t damit die Schulbildung [X.]elb[X.]t aber den Schulträgern. Der Kernbereich der [X.]chuli[X.]chen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 [X.] gänzlich außerhalb der Zu[X.]tändigkeit de[X.] Sozialhilfeträger[X.] (ähnlich bereit[X.], wenn auch mit anderer Begründung, [X.], Be[X.]chlu[X.][X.] vom 2.9.2003 - 5 [X.]/02 - juri[X.] Rd[X.]7 mwN; [X.], Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

Nach die[X.]en Maß[X.]täben kann die durchgeführte Maßnahme eine Hilfe zur angeme[X.][X.]enen Schulbildung [X.]ein, weil [X.]ie - wie da[X.] [X.] zutreffend au[X.]geführt hat - jedenfall[X.] nicht den Kernbereich der [X.]chuli[X.]chen pädagogi[X.]chen Arbeit berührt, ohne da[X.][X.] die[X.]er genau be[X.]timmt werden mü[X.][X.]te. Die durchgeführte Therapie, die nach den in[X.]oweit unangegriffenen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] den Prinzipien der Monte[X.][X.]ori-Therapie gefolgt i[X.]t, wei[X.]t den Charakter einer nur unter[X.]tützenden und außerhalb de[X.] [X.]chuli[X.]chen Betrieb[X.] [X.]tattfindenden Hilfe auf. Im Rahmen eine[X.] ganzheitlichen Denkan[X.]atze[X.] [X.]ollten unter Verwendung von unter[X.]chiedlichem Material vielfältige Bereiche [X.] der Wahrnehmung, de[X.] Sprachver[X.]tändni[X.][X.]e[X.], der Mathematik, der Geografie, der Biologie und der Umwelt (nur) durch ein zurückhaltende[X.] Angebot von Hilfe und Unter[X.]tützung, auch durch "[X.]en[X.]ible[X.] Beobachten", durch den Therapeuten gefördert werden (hierzu in[X.]ge[X.]amt der in der Gericht[X.]akte befindliche "[X.] über die Monte[X.][X.]ori-Therapie für Fach[X.]tellen" de[X.] Monte[X.][X.]ori-Bunde[X.]verband[X.] eV, [X.]; zur Zulä[X.][X.]igkeit der Fe[X.]t[X.]tellung genereller Tat[X.]achen in der Revi[X.]ion[X.]in[X.]tanz [X.] nur BSG [X.] 4-3250 § 69 [X.] 9 Rd[X.] 28 mwN).

Soweit da[X.] [X.] in [X.]einer Ent[X.]cheidung die Au[X.]führungen de[X.] Sachver[X.]tändigen und die Äußerungen der früheren Kla[X.][X.]enlehrerin der Klägerin zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie wiedergegeben und verwertet [X.]owie au[X.]geführt hat, da[X.][X.] die Therapie "nach dem Förderplan der Monte[X.][X.]ori-Therapeutin gezielt auf den Aufbau der auditiven Wahrnehmung[X.]lei[X.]tung abge[X.]timmt" gewe[X.]en [X.]ei, reicht die[X.] jedoch für eine Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie nicht au[X.]. Erforderlich [X.]ind vielmehr konkrete Fe[X.]t[X.]tellungen dazu, wie die Klägerin betreut worden i[X.]t und wie [X.]ich die[X.] im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter progno[X.]ti[X.]cher Sicht - abge[X.]tellt auf den [X.]punkt der Ent[X.]cheidung (vgl nur allgemein dazu BSG [X.] 4-4300 § 86 [X.] Rd[X.]5) - au[X.]wirken [X.]ollte. Allgemein gehaltene Bewertungen der Monte[X.][X.]ori-Therapie, ihrer Ziele und Methoden, können die[X.]e Beurteilung nicht er[X.]etzen. Da da[X.] [X.] nach der Zurückverwei[X.]ung der Sache die fehlenden Fe[X.]t[X.]tellungen nachzuholen hat, kommt e[X.] auf die in die[X.]em Zu[X.]ammenhang erhobenen Verfahren[X.]rügen de[X.] [X.]n nicht an. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfe wird da[X.] [X.] auch die Anzahl der Therapie[X.]tunden zu überprüfen haben.

Schließlich wird e[X.] anhand der [X.]chuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Therapeutin die Höhe der der Klägerin (bzw ihren Eltern) ent[X.]tandenen und damit übernahme- und er[X.]tattung[X.]fähigen Ko[X.]ten zu ermitteln haben, wobei ohne Bedeutung i[X.]t, ob mit der Therapeutin Vereinbarungen nach §§ 75 ff [X.] ge[X.]chlo[X.][X.]en [X.]ind und - wenn ja - welche Vergütung darin für die Therapie[X.]tunden vorge[X.]ehen war. Eine die[X.]bezügliche rechtliche Un[X.]icherheit kann [X.]ich nicht zu La[X.]ten der Klägerin au[X.]wirken (vgl [X.], 126 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 3). Die[X.] gilt um[X.]o mehr, al[X.] [X.]ich Umfang der Behandlung und Vergütung offenbar im Rahmen de[X.][X.]en bewegen, wa[X.] vom [X.]n in der [X.] zuvor übernommen worden i[X.]t. Ob die Vorau[X.][X.]etzungen einer Schuldverpflichtung der Klägerin bzw ihrer Eltern gegenüber der Therapeutin und der Angeme[X.][X.]enheit der Ko[X.]ten normimmanent au[X.] §§ 53, 54 [X.] oder au[X.] § 9 Ab[X.] 1 [X.] (Lei[X.]tungen nach den Um[X.]tänden de[X.] Einzelfall[X.], in[X.]be[X.]ondere nach der Art de[X.] Bedarf[X.]) zu entnehmen [X.]ind, kann offen bleiben. Zum gegenwärtigen [X.]punkt bedarf die[X.] [X.]chon de[X.]halb keiner näheren Begründung, weil nicht er[X.]ichtlich i[X.]t, da[X.][X.] [X.]ich in vorliegender Kon[X.]tellation hierau[X.] unter[X.]chiedliche Recht[X.]fragen ergäben.

Entgegen der An[X.]icht de[X.] [X.]n [X.]teht einem Ko[X.]tener[X.]tattung[X.]an[X.]pruch der Klägerin § 2 Ab[X.] 1 [X.] ([X.]og Nachranggrund[X.]atz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Lei[X.]tung von anderen, in[X.]be[X.]ondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Soziallei[X.]tungen, erhält. Die[X.]e Vor[X.]chrift i[X.]t, wenn andere Lei[X.]tungen - wie hier - tat[X.]ächlich nicht erbracht werden, keine eigen[X.]tändige Au[X.][X.]chlu[X.][X.]norm, [X.]ondern ihr kommt regelmäßig nur im Zu[X.]ammenhang mit ergänzenden bzw konkreti[X.]ierenden [X.]on[X.]tigen Vor[X.]chriften de[X.] [X.] Bedeutung zu; ein Lei[X.]tung[X.]au[X.][X.]chlu[X.][X.] ohne Rückgriff auf andere Normen de[X.] [X.] i[X.]t mithin allenfall[X.] in extremen Au[X.]nahmefällen denkbar, etwa wenn [X.]ich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen ver[X.]chließt und An[X.]prüche ohne weitere[X.] reali[X.]ierbar [X.]ind (BSG, Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 21/08 R - Rd[X.]3; Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 ff Rd[X.] 20 = [X.] 4-3500 § 74 [X.]; Urteil vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 16/07 R - Rd[X.]5). Eine Lei[X.]tung[X.]pflicht de[X.] Sozialhilfeträger[X.] außerhalb de[X.] Kernbereich[X.] der pädagogi[X.]chen Arbeit der Schule i[X.]t de[X.]halb in aller Regel zu bejahen, [X.]olange und [X.]oweit die Schule - wie hier - eine ent[X.]prechende Hilfe nicht gewährt, ja [X.]ogar darauf verwei[X.]t, [X.]ie nicht erbringen zu können. Ob [X.]ie dazu verpflichtet i[X.]t, i[X.]t unerheblich. Der Sozialhilfeträger mu[X.][X.] ggf mittel[X.] einer Überleitung[X.]anzeige (§ 93 [X.]) beim zu[X.]tändigen Schulträger Rückgriff nehmen. Soweit der [X.] mit [X.]einer Revi[X.]ion in die[X.]em Zu[X.]ammenhang eine fehlerhafte Au[X.]legung de[X.] Lande[X.][X.]chulrecht[X.] rügt, kommt e[X.] darauf unabhängig davon, inwieweit der Senat die[X.]e Au[X.]legung überhaupt überprüfen darf (§ 202 [X.] iVm § 560 ZPO), für die Ent[X.]cheidung nicht an.

Dem Ko[X.]tener[X.]tattung[X.]an[X.]pruch [X.]teht [X.]chließlich nicht entgegen, da[X.][X.] die Eltern der Klägerin die angefallenen Ko[X.]ten bereit[X.] getragen haben. Sozialhilfelei[X.]tungen [X.]etzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf vorau[X.]; die[X.] gilt allerding[X.] au[X.] Gründen de[X.] effektiven Recht[X.][X.]chutze[X.] (Art 19 Ab[X.] 4 Grundge[X.]etz) nicht bei einer recht[X.]widrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwi[X.]chenzeitlicher Bedarf[X.]deckung im Wege der Selb[X.]thilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfe[X.]uchende innerhalb der ge[X.]etzlichen Fri[X.]ten einen Recht[X.]behelf eingelegt hat und im Recht[X.]behelf[X.]verfahren die Hilfegewährung er[X.]t er[X.]treiten mu[X.][X.] (BSG, Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 16/08 R -, [X.], 213 ff Rd[X.]4 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 20; vgl auch zum Sozialge[X.]etzbuch Zweite[X.] Buch - Grund[X.]icherung für Arbeit[X.][X.]uchende - : BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.]9, und Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.]7 mwN).

Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle de[X.] Klageerfolg[X.] ihren Eltern deren Au[X.]lagen er[X.]tatten mu[X.][X.] oder zuminde[X.]t wird (vgl dazu in einer anderen Kon[X.]tellation BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 R -, zur [X.] vorge[X.]ehen, Rd[X.]9), [X.]ind entbehrlich. Im Rahmen der Vermögen[X.][X.]orge (§ 1926 Bürgerliche[X.] Ge[X.]etzbuch) für ein achtjährige[X.] Kind [X.]ind Vereinbarungen über eine Rücker[X.]tattung der Ko[X.]ten be[X.]onderer Sozialhilfelei[X.]tungen (§ 84 Ab[X.] 2 [X.] i[X.]t nicht anwendbar, weil § 92 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.] in[X.]oweit al[X.] Sonderregelung vorgeht), die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Lei[X.]tung abgelehnt hat, bei realität[X.]naher Sichtwei[X.]e unüblich. Unerheblich i[X.]t e[X.] auch, ob und inwieweit in der Übernahme die[X.]er Ko[X.]ten eine tat[X.]ächliche Unterhalt[X.]zahlung zu [X.]ehen [X.]ein könnte. Eine [X.]olche Prüfung würde den Zweck de[X.] § 92 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] (hier in der Normfa[X.][X.]ung de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Einordnung de[X.] Sozialhilferecht[X.] in da[X.] Sozialge[X.]etzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hin[X.]ichtlich der au[X.] einer angeme[X.][X.]enen Schulbildung ihrer Kinder folgenden La[X.]ten wirt[X.]chaftlich gleichzu[X.]tellen ([X.]o bereit[X.] [X.]E 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervor[X.]chrift de[X.] § 43 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] 2 und Satz 2 Bunde[X.][X.]ozialhilfege[X.]etz).

Au[X.] § 92 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] ergibt [X.]ich zugleich, da[X.][X.] auf Lei[X.]tungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Eltern anzurechnen i[X.]t; denn nach Satz 1 i[X.]t eine Aufbringung der Mittel nur für die Ko[X.]ten de[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] zuzumuten. Eine Vermögen[X.]anrechnung unterbleibt völlig (Satz 2). Die Be[X.]chränkung auf die Ko[X.]ten de[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] in § 92 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] bedeutet, da[X.][X.] Aufwendungen de[X.] Sozialhilfeträger[X.] für die be[X.]onderen Hilfen nicht zu er[X.]tatten [X.]ind, [X.]oweit nicht integraler Be[X.]tandteil die[X.]er Hilfen Ko[X.]ten de[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] [X.]ind ([X.] in juri[X.]PK-[X.], § 92 [X.] Rd[X.] 23 mwN). Die[X.] war inde[X.] bei der durchgeführten Therapie nicht der Fall. In[X.]oweit [X.]etzt § 92 Ab[X.] 2 [X.] nicht vorau[X.], da[X.][X.] gleichzeitig die in § 92 Ab[X.] 1 [X.] be[X.]chriebenen Merkmale für die Hilfe für eine [X.]tationäre Einrichtung, für eine Tage[X.]einrichtung für behinderte Men[X.]chen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen vorliegen ([X.], aaO, Rd[X.] 22 mwN).

Da[X.] [X.] wird ggf auch über die Ko[X.]ten de[X.] Revi[X.]ion[X.]verfahren[X.] zu ent[X.]cheiden haben.

Meta

B 8 SO 30/10 R

22.03.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Konstanz, 21. Oktober 2008, Az: S 3 SO 1332/06, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 2 BSHG§47V, § 12 Nr 1 BSHG§47V, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9, § 32 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 138 SGB 5, § 75 Abs 2 S 1 Alt 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R (REWIS RS 2012, 7829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7829

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