Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 3 StR 221/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 4. Dezember 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 1.der [X.]eilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte [X.]eil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der schweren räuberischen [X.] neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;c) die [X.]eilsformel dahin ergänzt, daß die in [X.] erlitteneAuslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte [X.] weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer, bandenmäßigbegangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen [X.]", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. [X.] sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.[X.] Soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 1. der [X.]eilsgründe (versuchterBanküberfall am 11. Januar 2001 in [X.]) wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichendgeklärte Frage der Spezialität (Art. 14 [X.]) zur Einstellung des Verfah-rens nach § 154 Abs. 2 StPO.Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von derRepublik [X.] in die [X.] überstellt wurde, [X.] Grundlage im Ersuchen des [X.] vom 26. Juni2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten "zur Strafverfolgung wegen der indem Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 15. Mai 2001 aufgeführtenStraftaten auszuliefern". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung [X.] liegenden Fälle I[X.] 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat istdemgegenüber in einem Haftbefehl des [X.] vom 24. [X.] enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügtwar und der von der [X.] der Republik [X.] vom [X.] 2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhal-tung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Be-schränkungen durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Ausliefe-rungsbewilligung des ersuchten Staates maßgeblich ist ([X.], [X.]. vom 14. [X.] 4 -vember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in [X.]/[X.]/[X.], [X.] in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. [X.]) erscheint zweifelhaft, obdie [X.] - auch unter Berücksichtigung des Schweigensder Republik [X.] auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der [X.] - dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den [X.] 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, siehtder Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem [X.] gestellten Antrag des [X.] das Verfahren insoweit nach§ 154 Abs. 2 StPO ein.Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden [X.]n(fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheits-strafen von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß [X.] ohne die weggefallene [X.] eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe ausgesprochen hätte.I[X.] Die [X.]eilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung derin [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das [X.] hat diegemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab,nach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe [X.] ist, zwar in den [X.]eilsgründen getroffen. Diese Entscheidung [X.] in der [X.]eilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. [X.]St 27, 287, 288).II[X.] Im übrigen hat die Überprüfung des [X.]eils aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).- 5 -Zur Annahme des [X.] bandenmäßiger Begehung imSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Ge-samtzusammenhang der [X.]eilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erken-nen, daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunktmindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden ha-ben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen nochungewisse Straftaten zu begehen ([X.]St 46, 321). Dies ergibt sich insbeson-dere aus der Aussage des Zeugen P. ([X.]), die das [X.]erkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, [X.] jeweils als "Geldübernehmer" vor der Bank eingesetzte Person "innerhalbder Organisation", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte [X.]eine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und [X.] als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitgliedals Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung inirgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kannauch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. [X.]St 46, 321).Winkler [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 221/03

27.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 3 StR 221/03 (REWIS RS 2003, 522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 161/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 505/99 (Bundesgerichtshof)


4 StR 599/99 (Bundesgerichtshof)


4 StR 141/01 (Bundesgerichtshof)


3 StR 57/11 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub unter Einsatz einer Waffe: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verwendung einer - geladenen - Schreckschusspistole


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.