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PDF anzeigen[X.] ZR 8/01vom13. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juni 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2000, berichtigtdurch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten [X.] 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus [X.] % zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 •(= [X.] DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). [X.] Inanspruchnahme des [X.] als Miterben aus dessen Eigenvermögenhätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. [X.]/[X.],[X.]. 1996 § 2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, [X.]. § 2058Rn. 1; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der [X.] 3 -tigkeitseinrede wre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der [X.], die zur Drftigkeit des Nachlasses frten,der Gligerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem [X.].[X.][X.]Ganter[X.]Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 8/01 (REWIS RS 2002, 2809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2809
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