Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. IV ZR 348/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5092

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 348/13

Verkündet am:

4. Juni 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 211, § 2058

Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeit-punkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der [X.]ahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.

[X.], Urteil vom 4. Juni 2014 -
IV ZR 348/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2014

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilse-nats in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] vom 3.
September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten gel-tend. Sie ist die leibliche Tochter des am 10.
Oktober 2004 verstorbenen Erblassers [X.].

. Weitere Abkömmlinge außer einem Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom
10.
Februar 1992 setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am 28.
Oktober 2004 von den sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächt-nisse, Testamentsvollstreckung)
und schlug
ebenso wie ihr Bruder

die Erbschaft aus.

Am 6.
März 2007 teilte das Nachlassgericht dem Vertreter der Klä-gerin mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden und die Ermittlung 1
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weiterer Erben noch nicht abgeschlossen sei. Mit anwaltlichem Schrei-ben vom 2.
April 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die Höhe des Nachlasses im Hinblick auf den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch und wies auf die noch im [X.] ablaufende [X.] hin. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 3.
Mai 2007
un-ter anderem,
die Erben von sechs Stämmen seien noch nicht gefunden und es bestehe derzeit noch kein Überblick über die Nachlassverbind-lichkeiten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchti-gen.

Die Klägerin
meldete sich hierauf erstmals wieder mit anwaltlichem Schreiben vom 28.
Januar 2008. Die Beklagten erklärten am 7.
Februar 2008, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgege-ben, und wiesen mit Schreiben vom 18.
März 2008 auf die Verjährung des [X.] hin. Am 31.
Juli 2008 leitete die Klägerin ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten ein. Diese erklärten mit Schreiben vom 19.
November 2008, sie verzichteten auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Am 5.
Mai 2009 teilte das Nachlassgericht den Beklagten eine Anzahl von [X.] mit, die bisher die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hätten. Die Beklagten erwarben mit Vertrag vom 5.
September 2009 die Erbanteile der übrigen Miterben
mit Ausnahme des Erbteils einer unbekannt verzo-genen Miterbin.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im August 2011 erhobenen Klage Zahlung des Pflichtteils auf der Grundlage
einer Pflichtteilsquote von 1/4. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung 3
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der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung
in [X.] 2013, 674 veröffentlicht ist, sind etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt. Wenn eine Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsan-spruch erst geltend machen könne, nachdem sie selbst die Erbschaft ausgeschlagen habe, beginne die Verjährung nach §
2332 Abs.
3 [X.] nicht erst mit der Ausschlagung, sondern bereits mit der Kenntnis von dem Eintritt des [X.] und der sie beeinträchtigenden Verfügung. Hierfür streite auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus §
211 BGB. Nach dessen Satz 1, erste
Vari-ante, trete die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass [X.] oder sich gegen einen Nachlass richte, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen werde. Bei mehreren Erben sei entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ab-laufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjäh-rungszeitpunkten führen könne. Bereits der Wortlaut ("von dem Erben") deute in diese Richtung. Hierfür sprächen auch teleologische Gesichts-punkte. Stelle man auf die [X.]ahme der Erbschaft durch sämtliche Er-5
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ben ab, führe dies zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des [X.]. Gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben könne dies dazu führen, dass sich ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend [X.] habe,
nicht erfolgreich mit der Erhebung der [X.] gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren könne, [X.]n nur einer seiner [X.] erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft [X.] habe. Ferner ergebe sich aus den §§
2058, 425 Abs.
2 BGB, dass auf den Zeitpunkt der [X.]ahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen
sei. Die Erben hafteten ge-mäß §
2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. §
425 Abs.
2 BGB ordne für die [X.] an.
Die Verjährung habe auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten vom 3.
Mai 2007 erneut begonnen. Dieses stelle
kein Anerkenntnis [X.] §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB
dar. Die [X.] hätten in dem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtig-te Ansprüche nicht wehren zu wollen. Schließlich sei die Auffassung des [X.]s, dass etwaige Verhandlungen der Parteien [X.] §
203 BGB jedenfalls eingeschlafen seien, zutreffend.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt. Auf ihn findet gemäß Art.
229 §
23 Abs.
1 und Abs.
4 Satz
1 EGBGB noch §
2332 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2009 geltenden Fassung An[X.]dung.
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1. Nach §
2332 Abs.
1 [X.] verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des [X.] und von der ihn beeinträchtigenden Verfü-gung Kenntnis erlangt hat. Dies war bei der Klägerin am 28.
Oktober 2004 der Fall, als ihr sämtliche Verfügungen des Erblassers bekannt wurden. Die Verjährung lief daher am 28.
Oktober 2007 ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §
2332 Abs.
1 [X.] kommt es lediglich auf die Kenntnis des [X.] und der beeinträchtigenden Verfügung an (vgl. [X.], Die ge-samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Bd.
V S.
226
f.). Auf dieser Grundlage hat der [X.] bereits entschieden, für den [X.] sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusam-mensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich
(Urteil vom 16.
Januar 2013
IV ZR 232/12, [X.] 2013, 213).
Ebenso [X.]ig kommt es auf eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des [X.] an. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verjährung beginne nicht, bevor der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon habe, wer den Erblasser beerbt habe (so etwa Herzog in [X.]/Pflichtteilsrecht, §
2332 Rn.
23), ist das bereits mit dem Wortlaut des §
2332
[X.] nicht vereinbar. Das Er-fordernis der Kenntnis von der Person des Schuldners
lässt sich dem Gesetz
nicht entnehmen. Dagegen spricht auch
der Sinn und Zweck der Regelung des §
2332 [X.], innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen ([X.]surteil vom 16.
Januar 2013 aaO Rn.
11).

Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Stand-punkt auf das Urteil [X.] FamRZ 1998, 1267. [X.] hat 9
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in dieser Entscheidung ausgeführt, die erforderliche Kenntnis
[X.] §
2332 Abs.
1 [X.] könne fehlen, [X.]n der Berechtigte infolge Tat-sachen-
oder [X.] davon ausgehe, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wir-kung. Dasselbe sei anzunehmen, [X.]n aufgrund der vorhandenen Tes-tamente nicht feststehe, wer Erbe geworden sei und [X.] der Pflichtteils-berechtigte in Anspruch nehmen müsse. Ob die Ausführungen in dieser Allgemeinheit
zutreffen, ist nicht zweifelsfrei. Auch bei Unkenntnis der Person des Erben ist
der Pflichtteilsberechtigte keineswegs schutzlos. Gemäß §
1960 Abs.
1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur [X.]ahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Be-dürfnis besteht. Das gleiche gilt, [X.]n der Erbe unbekannt oder [X.]n ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Nach §
1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des §
1960 Abs.
1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, [X.]n die Bestellung zum Zweck der [X.] Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nach-lass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Ein derartiges Rechts-schutzinteresse kann etwa bei der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen bestehen (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
1961 Rn.
8).

Jedenfalls unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von demjenigen des [X.]. Die Klägerin hatte zunächst Kenntnis von der Erbenstellung, da sie und ihr Bruder durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu Erben be-rufen waren. Zu einer Unklarheit über die Person der Erben ist es erst durch die Ausschlagung gekommen. Gemäß §
2332 Abs.
3 [X.] wird die Verjährung indessen nicht dadurch gehemmt, dass die [X.] erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnis-ses geltend gemacht werden können. Aus dieser Regelung folgt, dass 11
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die Verjährung nicht erst mit der Ausschlagung (oder der Kenntnis von der Person der nunmehr berufenen Erben) beginnt, sondern bereits mit der Kenntnis der in §
2332 Abs.
1 BGB genannten Tatsachen (so zu Recht [X.]/[X.], [X.]. 2006
§
2332 Rn.
23;
HK-Pflichtteilsrecht/Herzog,
§
2332 Rn.
37).

2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Be-rufungsgericht angenommen, dass die Beklagten nicht durch ihr Schrei-ben vom 3.
Mai 2007 den Pflichtteilsanspruch mit der Folge eines Neu-beginns der Verjährung anerkannt haben.

a) Ein Anerkenntnis [X.] von §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB liegt vor, [X.]n sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist,
und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen,
zu et-was verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeuti-ges schlüssiges Verhalten genügen kann ([X.], Beschluss vom 23.
Au-gust 2012
[X.], NJW 2012, 3229 Rn.
11; Urteile vom 13.
Ja-nuar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 605 unter [X.]; vom 27.
Januar 1999
[X.], NJW 1999, 1101 unter [X.]). Für das [X.] hat der [X.] entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27.
Juni 1990
[X.], [X.], 1107 unter 2 a; vom 10.
Juni 1987
[X.], NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
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b) Auf dieser Grundlage ist die Auslegung des Schreibens vom 3.
Mai 2007 durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrens-fehler beruht ([X.], Urteil vom 25.
April 2013
[X.], NJW 2013, 2429 Rn.
16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das [X.] stellt vielmehr bedenkenfrei
darauf ab, dass die Beklagten den Pflichtteilsanspruch der Klägerin in dem Schreiben vom 3.
Mai 2007 nicht ausdrücklich anerkannt haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Erklärung, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht wehren zu wollen, ein derartiges Anerkenntnis nicht zweifelsfrei entneh-men lässt.

Hieran ändert auch der Hinweis der Revision auf das vorangegan-gene Schreiben der Klägerin vom 2.
April 2007 nichts. Die Klägerin selbst hat in diesem Schreiben
gegenüber den Beklagten zwar auf die noch im [X.] ablaufende Verjährung hingewiesen. Hierauf sind die Beklagten aber nicht ausdrücklich eingegangen. Um Klarheit zu schaffen, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Beklagten ausdrücklich zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie den Pflichtteilsanspruch anerkennen und gegebenenfalls
auf die Einrede der Verjährung verzich-ten. Daran fehlt es.

3. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der [X.] sei schon wegen eingetretener Hemmung gemäß 14
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§
203 BGB nicht verjährt. Hierzu beruft sie sich darauf, die [X.] hätten mit dem Schreiben der Klägerin vom 2.
April 2007 begonnen, seien danach nicht eingeschlafen und noch im [X.] fortgesetzt worden. Einen Abbruch der Verhandlungen hätten die Beklagten nicht erklärt. Jedenfalls sei durch den Schiedsantrag vom 4.
August 2008 die Verjährung erneut gehemmt worden.

a) Der in §
203 BGB ver[X.]dete Begriff der Verhandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
weit auszule-gen. Verhandlungen schweben schon dann, [X.]n eine der Parteien [X.], die der jeweils anderen die [X.]ahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des [X.] oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleichs-bereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht ([X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2011
V ZR 110/11, juris Rn.
2; Urteile vom 26.
September 2006
[X.], [X.], 76 Rn.
5; vom 30.
Juni 1998
VI
ZR 260/97, [X.], 1295 unter [X.]). Die Vorinstanzen haben offen gelassen, ob die Parteien derartige Verhandlungen aufgenommen haben.
Jedenfalls
seien sie
"eingeschlafen". Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch "[X.]" ist dann anzunehmen, [X.]n der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des [X.] spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulie-rungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortge-setzt werden sollen ([X.], Urteile vom 5.
November 2002
VI ZR 416/01, [X.]Z 152, 298, 303; vom 6. November 2008
IX ZR 158/07, [X.], 945 Rn.
10).
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b) Soweit die Instanzgerichte
ein derartiges "[X.]" nach dem Schreiben der Beklagten vom 3.
Mai 2007 angenommen ha-ben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, diese Erklärung auszulegen. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Zunächst ist
zu berücksichtigen, dass es nach dem Schreiben der Beklagten vom 3.
Mai 2007 bis zum Schreiben der Klägerin vom 28.
Januar 2008, d.h. über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Monaten, keinerlei Ver-handlungen zwischen den Parteien gegeben hat. Entgegen der [X.] der Klägerin konnten die Beklagten durchaus eine Antwort auf ihr Schreiben vom 3.
Mai 2007 erwarten. Zwar haben die Beklagten auf die Unsicherheit der tatsächlichen und rechtlichen Lage bezüglich des Nach-lassbestandes sowie der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft [X.]. Hieraus konnte die Klägerin aber nicht entnehmen, dass sich die Beklagten nach Klärung dieser Zweifelsfragen von selbst wieder mel-den würden. Vielmehr haben die Beklagten im Gegenteil die Klägerin um Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls welche Zu[X.]dungen sie in-nerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser erhalten hat. Hierauf hat die Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom 28.
Januar 2008 nicht
reagiert.

Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, das [X.]
habe weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien über-sehen. Zutreffend
ist, dass es auf das Schreiben der Klägerin vom 28.
Januar 2008 eine
Antwort der Beklagten vom 7.
Februar 2008 gab. In diesem Schreiben haben sie indessen lediglich erklärt, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben. Ferner haben sie erneut um Auskunft hinsichtlich empfangener Schenkungen [X.] von 18
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§
2315 BGB gebeten. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 12.
Februar 2008 haben sich die Beklagten am 18. März 2008 erneut [X.] berufen, einen
Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht anerkannt zu haben. Ferner haben sie eingetretene
Verjährung geltend gemacht. Die-ser Hinweis verhilft der Revision aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Verjährung selbst dann eingetreten wäre, [X.]n man zu ihren Guns-ten unterstellt, in dem Zeitraum von dem ersten Schreiben der Klägerin vom 2.
April 2007 bis zum Schreiben der Beklagten vom 18.
März 2008 seien Verhandlungen geführt worden und die Verjährung sei gehemmt gewesen.
In diesem Fall wäre gemäß § 209 BGB die Zeitdauer vom 2.
April 2007 bis zum Ablauf der Verjährung am 28. Oktober 2007 nicht in die Verjährung einzurechnen. Das sind 6 Monate und 26
Tage. Das Ende der Hemmung ist
dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. März 2008 eingetreten, mit dem diese sich auf Verjährung berufen ha-ben. Es ist nicht ersichtlich, dass danach noch Verhandlungen [X.] hätten. Die Verjährung wäre dann unter Hinzurechnung von 6 Monaten und 26
Tagen am 14.
Oktober 2008 abgelaufen. Den Verjäh-rungsverzicht für noch nicht verjährte Ansprüche haben die Beklagten erst am 19. November 2008 erklärt.

Eine Hemmung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
11 BGB durch die Einlei-tung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit dem am 4.
August 2008 zugestellten Schiedsantrag der Klägerin ist nicht eingetreten. Die [X.] tritt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des §
1044 Satz
2 ZPO ein (vgl. [X.]/[X.],
6. Aufl. § 204 Rn. 54; [X.]/[X.], [X.]. 2009 § 204 Rn. 101). In der Klageschrift zum schiedsgerichtlichen Verfahren fehlt indessen jeder Hinweis darauf, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlos-sen hätten. Das ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch von den [X.]
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teien vorgetragen. Ein unzulässiges Schiedsverfahren kann dem Schuld-ner das Berufen auf die Verjährung nicht verwehren (vgl. [X.]/[X.]/Jacoby
aaO Rn. 102).

4. [X.] steht ferner §
211 BGB nicht entgegen. Gemäß §
211 Satz
1 Alt.
1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs,
der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchen Zeitpunkt im Fall mehrerer Erben und unterschiedlicher [X.]ahmezeitpunkte abzustellen ist.

a) Die bisher nahezu einhellige Meinung im Schrifttum geht davon aus, dass die Ablaufhemmung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem sämtliche Miterben die Erbschaft angenommen haben ([X.]/Hen-rich, BGB 3.
Aufl. §
211 Rn.
3; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
211 Rn.
3; Soergel/Niedenführ, BGB 13.
Aufl. §
207 Rn.
2; [X.] in: [X.] 6.
Aufl. §
211 Rn.
5; [X.]/[X.], BGB 73.
Aufl. §
211 Rn.
1; [X.], [X.] 2013, 53, 57; [X.], Verjährung und Verwirkung 2.
Aufl. Rn.
100). Begründet wird dies mit der gemeinsamen Bindung der Erben gemäß §§
2039, 2040 BGB. Hiernach wäre keine Verjährung ein-getreten. Als spätester Zeitpunkt der Erbschaftsannahme kommt die am 5.
September 2009 erfolgte Veräußerung der Erbanteile der übrigen [X.]
bis auf einen

an die Beklagten in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten durch ihr Schreiben vom
19.
November 2008 be-reits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, soweit diese noch nicht eingetreten war.
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Das Berufungsgericht und ihm folgend [X.] ([X.] 2013, 674, 677) gehen
demgegenüber davon aus, dass es auf den [X.]ahmezeit-punkt durch den jeweils einzelnen Miterben ankommt, gegenüber dem Ansprüche erhoben werden. Dies sind hier die Beklagten, die die An-nahme jedenfalls nicht nach dem 6.
März 2007 erklärt haben, so dass die Zeitspanne für die Ablaufhemmung von sechs Monaten noch vor dem [X.] am 28.
Oktober 2007 liegt.

b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift, in dem lediglich "von dem Erben" die Rede ist, hierfür nicht ausschlaggebend, da das Bürgerliche Gesetzbuch, [X.]n es vom Erben spricht, auch immer eine Mehrheit von Erben meint. Maßgebend ist aber der Sinn und
Zweck der Regelung. Käme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Miterbe die Erbschaft angenommen hat, würde dies zu [X.] erheblichen Ausdehnung des [X.] führen. Ein Miter-be, der die Erbschaft frühzeitig angenommen hat, könnte sich unter Um-ständen für einen längeren Zeitraum nicht auf Verjährung berufen, nur weil andere Miterben die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Dies kann besonders in den Fällen problematisch werden, in denen
wie hier

zunächst nicht bekannt ist, wer Erbe geworden ist, so dass weitere Nachforschungen erforderlich sind, bis feststeht, welche Personen Erben geworden sind. Sinn und Zweck des §
211 BGB ist es, den Gläubiger in den Fällen zu schützen, in denen er ohne eigenes
Verschulden an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Die Vorschrift trägt in-soweit den Schwierigkeiten Rechnung, die sich ergeben können, [X.]n nach einem Todesfall Ansprüche gegen den Nachlass erhoben werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BGB 3.
Aufl. §
211 Rn.
1). Vor derartigen Schwierigkeiten steht ein Gläubiger nicht mehr, sobald einer oder mehre-23
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15
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re Miterben die Erbschaft angenommen haben. In diesem Fall kann er seinen Anspruch gegen diese jedenfalls im Wege der [X.] nach §
2058 BGB verfolgen.

Nichts anderes ergibt sich aus der von der [X.] her-angezogenen
gemeinsamen Bindung der Erben über §§
2039, 2040 BGB. Diese äußert sich gemäß §
2058 BGB in der Anordnung der [X.] Haftung der Erben als Gesamtschuldner für Nachlass-verbindlichkeiten. Für die Gesamtschuldnerschaft ordnet §
425 Abs.
2 BGB an, dass die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu beurteilen ist (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
425 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.]. 2012 §
425 Rn.
56). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Einzelwirkung der Verjährung bei Gesamt-schuldnerschaft in den Fällen des §
211 BGB durchbrochen werden soll-te.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass selbst auf der Grundlage einer Einzelwirkung der [X.]ahme seitens des jeweiligen [X.] keine Verjährung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich darauf, die Beklagten hätten ihre jetzigen [X.] erst dadurch erlangt, dass sie mit Vertrag vom 5.
September 2009 die Erbanteile von weiteren fünf [X.] erworben hätten. Zutreffend ist, dass bezüglich dieser erworbenen Miteigentumsanteile bei der [X.] die [X.] jeweils gesondert zu beurteilen ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch hinsichtlich dieser erworbenen Anteile Verjährung ein-getreten ist. Gemäß §
2382 Abs.
1 Satz
1 BGB haftet der Erbschaftskäu-fer von dem Abschluss des Kaufs an den [X.]. Die [X.] als Käufer treten mithin auch bezüglich der Verjährung in die Rechtsstellung der Veräußerer ein. Die fünf Miterben, von denen die Be-25
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16
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klagten ihre Erbanteile erworben haben, haben die [X.]ahme der [X.] spätestens am 5.
September 2009 durch die Veräußerung erklärt. Unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung von sechs Monaten gemäß §
211 Satz
1 BGB lief die Verjährungsfrist sodann am 5.
März 2010 ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben.

Auf die Verzichtserklärung der Beklagten vom 19.
November 2008 kann entgegen der Auffassung der Revision nicht abgestellt werden. Die Beklagten haben in diesem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Erklärungen nur für sich
selbst und ihre bisher feststehenden [X.] abgeben, nicht aber für andere Erben und deren Erbanteile.
Die Aus-legung dieses Schreibens kann vom Revisionsgericht selbst vorgenom-men werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind ([X.], Urteil vom 15.
November 2012
[X.], NJW 2013, 678 Rn.
18; [X.]surteil vom 3.
Juli 2002
IV ZR 145/01, [X.], 1089 unter II 1 a).

Ohne Erfolg beruft
sich die Revision ferner darauf, die Einzelwir-kung des §
425 Abs.
2 BGB stehe nach §
425 Abs.
1 BGB unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nichts
anderes ergeben dürfe. Die Klägerin macht hierzu geltend, dem [X.] stehe die Wahl offen, ob er eine Gesamtschuldklage gegen einzelne
oder meh-rere Miterben gemäß §
2058, §
2059 Abs.
1 BGB erhebe oder eine Ge-samthandsklage gegenüber dem ungeteilten Nachlass gemäß §
2059 Abs.
2 BGB. Die [X.] könne indessen nur gegen alle [X.] erhoben werden. Sei ein Miterbe unbekannt oder nicht greifbar, müsse für ihn gemäß §§
1960, 1961 BGB ein Pfleger bestellt werden. Für die Inanspruchnahme einzelner Miterben als Gesamtschuldner kön-ne, solange der Nachlass ungeteilt sei, nichts anderes gelten. Anderen-27
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-

falls müsse der Pflichtteilsberechtigte lediglich zur Abwehr der drohen-den Verjährung eine Nachlasspflegschaft bezüglich der unbekannten [X.] herbeiführen. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Mit ihr wird [X.] die [X.] gemäß §
2059 Abs.
2 BGB mit der Ge-samtschuldklage gemäß §§
2058, 2059 Abs.
1 BGB verjährungsrechtlich gleichgesetzt. Dem Gläubiger steht es frei, ob er einzelne oder mehrere Miterben gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt oder eine Gesamt-handsklage zur Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass erhebt. Falls er eine [X.] [X.] von §
2059 Abs.
2 BGB anstrengt, muss diese gegen alle Miterben erhoben werden, die in diesem Fall not[X.]di-ge Streitgenossen sind (vgl. [X.]/[X.], BGB 73.
Aufl. §
2059 Rn.
11; ferner [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2059 Rn.
19
f.). Gerade dies ist bei einer Gesamtschuldklage, die sich lediglich gegen einzelne Miterben richten kann, nicht erforderlich. Der [X.] ist in diesem Fall nicht gezwungen, gegen sämtliche Miterben als Gesamt-schuldner vorzugehen und deshalb etwa für die unbekannten Miterben Nachlasspflegschaft zu beantragen.
Auch aus der Entstehungsge-schichte
ergibt sich nichts anderes. So
heißt es in den Motiven zu §
207 [X.], es erscheine nicht angemessen und liege auch nicht im Inte-resse der berufenen Erben, die [X.] zu nötigen, lediglich zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspflegschaft herbei-zuführen. Die zur Geltendmachung des Anspruchs nachgelassene sechsmonatige Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gel-tendmachung "keiner Beengung"
mehr unterliege
(vgl. [X.], Die ge-samten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Bd.
I S.
530).
29
-
18
-

Dem Gesetzgeber standen damit
Fälle vor Augen, in denen der Gläubiger seinen Anspruch ohne Nachlasspflegschaft nicht geltend ma-chen kann. Dem sollte durch die Regelung über die Ablaufhemmung Rechnung getragen werden. Diese Gefahr besteht
dann nicht mehr, [X.]n es sich um mehrere Erben handelt und ein Teil von ihnen
die [X.] angenommen hat. In einem derartigen Fall kann der Gläubiger auch bei einem ungeteilten Nachlass jedenfalls Gesamtschuldklage ge-mäß §
2058 BGB erheben, weil die Geltendmachung seines Rechts in-soweit "keiner Beengung" mehr unterliegt.
Wann in vergleichbaren Fall-konstellationen bei einer [X.] die Ablaufhemmung gemäß §
211 BGB eintritt, muss hier nicht entschieden werden.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
5 O 1562/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.09.2013 -
15 [X.] -

30

Meta

IV ZR 348/13

04.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. IV ZR 348/13 (REWIS RS 2014, 5092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 30/13 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 348/13

IV ZR 232/12

VII ZR 155/10

IX ZR 62/12

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