Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. 4 StR 534/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4281

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[X.] 4 StR 534/05 vom 28. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2006 be-schlossen: 1. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungs-verfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2006 ausgeführt: 1 Das Schwurgericht [X.] hat die Angeklagte mit Urteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst am 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim [X.] ein. Demzufolge verwarf das Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser [X.] wurde dem Nebenkläger am 7. September 2005 zu-gestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim [X.] eingegangen am 12. September 2005, legte der [X.] "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und führte aus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein Verschulden treffe. - 3 - Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht ge-gen die zutreffende Annahme des [X.]s wendet, die Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegan-gen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der Nebenkläger erst durch den Beschluss des [X.]s von der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision er-fahren hat. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im [X.] an die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt [X.] gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im Verschulden des [X.]. Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurech-nen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim [X.] eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 [X.]; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 [X.]/02; [X.]St 30, 309 f.; [X.]R StPO § 44 Verschulden 6). Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der [X.] ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem [X.] vom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren ([X.]. 306, 309 d.A.). 2 - 4 - Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger die Kosten des [X.] sowie die der Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 [X.]). 3 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 534/05

28.03.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. 4 StR 534/05 (REWIS RS 2006, 4281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4281

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