Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2018, 12903

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0
[X.]
Ermittlungsrichter
5 BGs 47/18
2 [X.]-7
BESCHLUSS
vom
5. März 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
H.

A.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Mord in mindestens zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b
Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB
Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des [X.] beim [X.] wird dem Beschuldigten H.

A.

gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit sei-nem Verteidiger -
Rechtsanwalt B.

-
und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache [X.],
soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner straf-prozessualen Rechte erforderlich sind.

Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt beim [X.] führt gegen den Be-schuldigten H.

A.

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen 1
-
2
-
gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1 i.
V.
m. §
129b Abs.
1 Sätze
1 und
2, §
211, §
52 StGB.
Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...
Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.

,
beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dol-metscher zur Verständigung mit dem Verteidiger
beizuordnen.
Der General-bundesanwalt beim [X.] hat sich diesem Antrag angeschlossen.

II.
Der Ermittlungsrichter des [X.]s ist für die nach § 187 Abs.
1 Satz 1 [X.] zutreffende Entscheidung zuständig.
Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche [X.] gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 [X.] kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des [X.] die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidi-gung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den [X.] eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 [X.] Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.]
im Ermittlungsverfahren der Entschei-dungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des §
141 Abs.
4 [X.] ergangene Kommentierungen von [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 187 [X.] Rn. 17 und [X.], 3. Aufl., § 187 [X.] Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrich-ters für [X.] erachteten).
2
3
4
5
-
3
-

III.
Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Über-setzers gemäß §
187 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen vor.
Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der [X.] nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmet-schers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache [X.]. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmet-schers für
Gespräche mit dem Verteidiger.

Wimmer
Richterin am [X.]
6
7

Meta

5 BGs 47/18

05.03.2018

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18 (REWIS RS 2018, 12903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12903

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 BGs 47/18 (Bundesgerichtshof)

/(Zuständigkeit für die Beiordnung eines Dolmetschers)


20 KLs 358 Js 11338/21 (LG Nürnberg-Fürth)

Zuständigkeit zur Begleichung von Dolmetscher-/Übersetzerrechnungen


AK 4/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 447/05 (Bundesgerichtshof)


AK 21/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 BGs 47/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.