Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. AK 21/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10056

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617BAK20.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 20-24/17
vom
1. Juni 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.
3.
4.
5.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 1. Juni 2017
gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
1. Die Beschuldigten wurden am 8. November 2016 festgenommen und befinden
sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26.
Oktober 2016 (2 [X.] 703/16 [betreffend A.

], 2 [X.] 705/16 [betreffend [X.]

], 2 [X.] 707/16 [betreffend S.

], 2 [X.] 711/16 [betreffend [X.]

] und 2 [X.] 709/16 [betreffend F.

Y.

]) in Untersuchungshaft.
Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Beschuldigten hätten zwischen Januar und August 2015 (der Beschuldigte A.

), zwi-schen Januar und Juli 2015 (die Beschuldigten [X.]

und S.

) bzw. im Juli und August 2015 (die Beschuldigten [X.]

und F.

Y.

) in 1
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-
3
-
H.

bzw. in D.

(der Beschuldigte [X.]

) eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB) oder [X.] (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.]) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs.
5 Satz
1, § 129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB), indem sie jeweils als Teil eines Netzwerks, dem der Beschuldigte A.

vorstand, die Ausreise des gesondert Verfolgten [X.].

nach [X.] geplant und organisatorisch unter-stützt hätten, wo sich letzterer der [X.]" (im [X.]: [X.]) angeschlossen habe.
2. Die Beschuldigten sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
Betreffend den Beschuldigten F.

Y.

nimmt der Senat insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Januar 2017 (StB 41/16), mit dem er die Haftbeschwerde dieses Beschuldigten verworfen hat. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der "Islamische St[X.]t" ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Paläs-tina -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errich-ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen
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-
entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mit-tel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.]" in "Islamischer St[X.]t" umbenannte -
wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" Abstand nahm -, hat der "Emir" [X.] inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime welt-weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Mi-nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei-genen Twitterkanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den [X.] verwendete
Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf [X.] Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die meh-reren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.],
aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in
Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnah-7
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men von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu
Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] im-mer wieder [X.] an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
bb) Die Beschuldigten gehörten einem überörtlichen Netzwerk an, dem der Beschuldigte A.

vorstand. A.

, der sich auch "

W.

" nennt, gehört der salafistisch-jihadistischen Szene in [X.] an. Er trat bei zahlreichen Veranstaltungen als Redner auf. Er bekannte sich ausdrücklich zum [X.] und dessen Ideologie und nahm für sich in Anspruch, vom [X.] beauftragt und autorisiert zu sein, Rechtsgutachten für die Vereinigung zu erstellen und Ausreisen in das von ihr beherrschte Gebiet zu organisieren. Dementsprechend bereitete das von ihm geleitete Netzwerk Personen in [X.] gezielt [X.] vor, sich dem [X.] anzuschließen,
und vermittelte sie als Kämpfer in die vom [X.] kontrollierten Gebiete.
Eine dieser Personen war der gesondert Verfolgte [X.].

. Dieser
radikalisierte sich ab dem [X.] zunehmend und nahm von Anfang 2015 bis Juli 2015 in D.

und Do.

an dem von den Beschuldigten [X.]

und S.

geleiteten radikal-islamistischen Unterricht teil. Dabei wurde er zunächst in [X.] und sodann in der Ideologie des [X.] unterwie-sen; insbesondere wurde ihm erklärt, nur Anhänger des [X.] seien wahre Musli-me und das Leben im "Islamischen St[X.]t" sei deshalb obligatorisch. Außerdem wurden die grausamen Hinrichtungen durch den [X.] gerechtfertigt. Nach [X.] dieser Ausbildung und weiterer Indoktrinierung traf [X.].

entspre-chend der Anweisung der Beschuldigten [X.]

und S.

in H.

mit dem Beschuldigten A.

zusammen, der seine Ausreise nach [X.] in 9
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-
die Wege leiten sollte. Dieser nannte ihm "als seine rechte und seine linke Hand" die Beschuldigten [X.]

und F.

Y.

. Mit diesen traf sich [X.].

mehrfach. Sie empfahlen ihm, sich zunächst auf dem Landweg nach B.

zu begeben, von dort nach [X.] zu fliegen und dann weiter in die [X.] und letztlich nach [X.] zu reisen. So sollte ein Einschreiten der [X.] verhindert werden, das die Beteiligten befürchteten, weil [X.].

bereits am 7. Juli 2015 eine Verfügung der Stadt Aa.

zugestellt worden war, mit der ihm
sein Reisepass entzogen und der Geltungsbereich seines [X.] auf das [X.] beschränkt worden war. Außerdem gaben ihm die Beschuldigten [X.]

und F.

Y.

Telefonnummern von Schleusern, die er nach seinem Eintreffen in der [X.] kontaktieren sollte, um seine Wei-terreise nach [X.] zu bewerkstelligen,
und erteilten ihm klare Anweisungen, wie er sich nach der Ankunft in der [X.] verhalten solle. Schließlich schlugen sie ihm vor, zur Ausreisefinanzierung Mobilfunkverträge abzuschließen, um in den Besitz hochpreisiger [X.] zu gelangen. Dem kam [X.].

nach und händigte die Geräte an den Beschuldigten [X.]

und dessen Begleiter aus, die ihm dafür mehrere Hundert Euro gaben. Zuvor hatte sich [X.].

noch ein Rechtsgutachten von dem Beschuldigten A.

ausstellen lassen, das ein solches Vorgehen für islamisch gerechtfertigt erklärte, weil "jeder Muslim auf der Welt das Recht hätte sich das Eigentum eines Nicht Muslim anzueignen." [X.] und Blut der Nicht Muslime"
sei nicht geschützt.
Tatsächlich reiste der gesondert Verfolgte [X.].

mit seiner Frau ab dem 7.
August 2015 über B.

und R.

nach Al.

in der [X.]. Von dort teilte er wie verabredet dem Beschuldigten F.

Y.

seine Ankunft mit. Außerdem kontaktierte er einen der ihm genannten Schleuser unter der ange-gebenen Telefonnummer, der ihn wiederum an eine weitere Person verwies, mit deren Hilfe [X.].

und seine Frau ein sogenanntes Safe-House in U.

in 11
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-
der [X.] erreichten. Von dort wurden sie schließlich nach [X.] geschleust, wo sich [X.].

dem [X.] als Mitglied anschloss.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung [X.] aus Auswertungen des [X.] und insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. St.

.
Dass es mit großer Wahrscheinlichkeit ein überregionales Netzwerk um den Beschuldigten A.

gab, in welches die anderen Beschuldigten einge-bunden waren und in der beschriebenen Art und Weise an der Planung, Vorbe-reitung und Organisation der Ausreise [X.].

nach [X.] zum [X.] an den [X.] mitwirkten, ergibt sich aus den detaillierten Angaben des [X.].

, der in zahlreichen Beschuldigtenvernehmungen die Beteiligung der einzelnen Be-schuldigten im Einzelnen geschildert hat. Seine Aussage wird weitgehend be-stätigt durch Angaben einer durch das [X.] geführten Vertrauensperson, der der [X.] Vertraulichkeit zu-gesichert hat. Eine weitere, durch das [X.] geführte [X.] hat bekundet, dass sich der Beschuldigte A.

im Rahmen eines Seminars in einer Moschee in K.

ausdrücklich zum [X.] bekannte und zum [X.] in den Reihen dieser Vereinigung aufrief. Wegen der Einzelheiten der Beweisgrundlage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen in den Haftbefehlen sowie in dem Be-schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7.
Dezember 2016 (2 [X.] 879/16), mit dem er den Haftbefehl gegen den Beschuldigten
F.

Y.

aufrecht erhalten und in Vollzug belassen hat.
Darüber hinaus haben weitere Zeugen etwa die radikal-islamistischen Inhalte des von dem Beschuldigten [X.]

erteilten Unterrichts bestätigt. Die Übergabe der durch den Abschluss von Mobilfunkverträgen erlangten Geräte 12
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-
durch [X.].

an [X.]

ist von den Behörden observiert worden. Die Angaben des [X.].

zu seinen Reisebewegungen haben sich gleichfalls anhand von Reiseunterlagen objektivieren lassen. Es existieren zudem mittlerweile [X.], die den Verdacht begründen, dass die Beschuldigten die Ausreise weiterer Personen zum [X.] ebenfalls organisiert und unterstützt haben. Insoweit kann -
weil die Haftbefehle darauf nicht gestützt sind -
derzeit offen
bleiben, ob gegen die Beschuldigten ein dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer
Unterstützungshandlungen besteht; jedenfalls stützen diese Erkenntnisse aber die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des vorliegenden Falles und bestärken insoweit den dringenden Tatverdacht.
3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die Beschuldigten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB)
oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.]) zu begehen, dringend verdächtig sind (strafbar nach §
129a Abs.
5 Satz
1, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Ihnen war bekannt und es war auch von ihnen gewollt, dass [X.].

sich dem [X.] als Kämpfer anschließen wollte. Indem sie seine [X.] dazu förderten und ihm bei der Organisation seiner -
erfolgreichen -
Ausreise und dem [X.] an den [X.] behilflich waren, förderten sie die terro-ristischen Ziele dieser Vereinigung.
[X.] Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt jedenfalls aus §
3 StGB in
Verbindung mit §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB: Die Unterstüt-zungshandlungen wurden in der [X.] [X.] verübt; die Tat wurde mithin durch eine in [X.] ausgeübte Tätigkeit begangen und die Beschuldigten befinden sich in [X.] (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB auch [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016
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-
9
-
-
AK 52/16, juris Rn.
34 ff.). Hinsichtlich der Beschuldigten S.

und [X.]

gilt zudem §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil sie (auch) deut-sche St[X.]tsangehörige sind.
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer St[X.]t im [X.] und [X.]" sowie als "Islamischer St[X.]t" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt -
als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung -
seit dem 13.
Oktober 2015 vor.
4. Es besteht hinsichtlich aller Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtge-fahr, §
112 Abs.
2 Nr.
2 StP[X.] Sie haben im Fall ihrer Verurteilung empfindliche Freiheitsstrafen zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründen. Bei dem [X.] handelt es sich um eine besonders gefährliche und grausam [X.]. Die Unterstützungshandlungen der Beschuldigten waren auch schwerwiegend, weil sie als Teil eines überregional agierenden Netzwerks dazu beitrugen, dieser Vereinigung einen Kämpfer zur Verfügung zu stellen.
Vor diesem Hintergrund
steht nicht zu erwarten, dass die Beschuldigten dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den [X.] Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wer-den. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschuldigten überwie-gend als ausländische St[X.]tsangehörige (der Beschuldigte A.

hat die [X.], der Beschuldigte [X.]

die [X.], der Beschuldigte F.

Y.

die kamerunische St[X.]tsangehörigkeit, der Beschuldigte S.

ist [X.] und [X.] St[X.]tsangehöriger, lediglich der Beschuldigte [X.]

ist trotz seiner [X.] Herkunft [X.]) aktiv für die Ausreise aus 17
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der [X.] und den [X.] an
den [X.] eintreten. Ihre Kontaktperso-nen im In-
und Ausland sind mit der Schleusung ausreisewilliger Personen be-fasst, so dass zu befürchten ist, dass auch die Beschuldigten im Fluchtfall auf ihre Unterstützung zurückgreifen und sich dem Strafverfahren entziehen wer-den. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO erreicht werden.
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) sind gegeben; der Umfang der [X.] und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Anlässlich der Festnahmen der Beschuldigten wurden ihre Wohnungen und weitere von ihnen genutzte Räumlichkeiten durchsucht. Dabei wurden 79 sogenannte [X.], d.h. Mobilfunkgeräte, Laptops, Personalcomputer und weitere Speichermedien,
sichergestellt. Zur Auswertung der auf den
Asservaten gespeicherten Daten mussten diese zunächst
gesichert und aufbe-reitet werden, was teilweise die Durchführung zeitaufwendiger technischer
Verfahren erforderlich machte. Die zahlreichen Kontaktdaten, Chat-
und
E-Mailnachrichten, Audio-, Video-
und Bilddateien, die -
soweit sprachlich -
überwiegend in [X.], [X.] und [X.]r Sprache verfasst sind, müssen -
soweit noch nicht geschehen -
weitgehend im Beisein von [X.] gesichtet und ausgewertet werden. Diese zeitaufwendigen Arbeiten konnten trotz der bislang mit hohem personellen Einsatz geführten Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden.
Im [X.] an die Festnahmen wurden zudem der gesondert Verfolgte [X.].

mehrfach sowie weitere Zeugen, teilweise im Wege der Rechtshilfe ver-nommen und deren Angaben wiederum überprüft.
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Die Sachakten umfassen mittlerweile über 150 Stehordner, die zum Teil noch digitalisiert werden müssen und sodann -
soweit noch nicht geschehen -
den Verteidigern der Beschuldigten zur Akteneinsicht in elektronischer Form überlassen werden. Der [X.] hat im Übrigen erklärt, dass gleichwohl zeitnah Anklage gegen die Beschuldigten erhoben werden wird, die die vom Haftbefehl umfasste
Tat, aber auch weitere Tatvorwürfe zum [X.] haben soll.
Soweit die Verteidigung des Beschuldigten [X.]

einen Verstoß gegen den [X.] rügt, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen be-reits im Februar oder April 2017 abgeschlossen gewesen seien, dringt sie damit angesichts des geschilderten Gangs der Ermittlungen und ihres Umfangs nicht durch. Gleiches gilt für die Einwände des Verteidigers des Beschuldigten F.

Y.

, es könne sich nicht zu Lasten dieses Beschuldigten auswirken, dass auch Wohnungen anderer Beschuldigter durchsucht worden und dort sicherge-stellte Asservate noch nicht vollständig ausgewertet seien bzw. die Verneh-mung von Zeugen sich nur auf andere Beschuldigte und deren möglicherweise gesetzwidrigen Handlungen bezogen habe: Wie dargelegt besteht der [X.], dass die Beschuldigten jeweils als Teil eines überregionalen Netzwerks agierten. Beweismittel können aus diesem Grund für jeden der Be-schuldigten Bedeutung erlangen. Es entspricht zudem der ständigen Recht-sprechung des Senats, dass die durch objektive Kriterien zu bestimmende An-gemessenheit der Verfahrensdauer etwa auch von der Anzahl der beteiligten Personen abhängen kann ([X.], Beschluss vom 4.
Februar 2016 -
StB 1/16, juris Rn.
20 mwN).
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-

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alldem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer Gericke Berg

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Meta

AK 21/17

01.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. AK 21/17 (REWIS RS 2017, 10056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10056

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