Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2018, 12903

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ECLI:DE:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
5 BGs 47/18
2 BJs 997/17-7
BESCHLUSS
vom
5. März 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
H.

A.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Mord in mindestens zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b
Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB
Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundes-anwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Beschuldigten H.

A.

gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit sei-nem Verteidiger -
Rechtsanwalt B.

-
und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache Dari hinzuzuzie-hen,
soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner straf-prozessualen Rechte erforderlich sind.

Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Be-schuldigten H.

A.

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen 1
-
2
-
gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1 i.
V.
m. §
129b Abs.
1 Sätze
1 und
2, §
211, §
52 StGB.
Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...
Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.

,
beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dol-metscher zur Verständigung mit dem Verteidiger
beizuordnen.
Der General-bundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich diesem Antrag angeschlossen.

II.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs.
1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig.
Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückli-che gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermitt-lungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidi-gung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Min-destrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG
im Ermittlungsverfahren der Entschei-dungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des §
141 Abs.
4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosen-berg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrich-ters für interessengerecht erachteten).
2
3
4
5
-
3
-

III.
Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Über-setzers gemäß §
187 Abs.
1 Satz
1 GVG liegen vor.
Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der deut-schen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmet-schers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache Dari. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmet-schers für
Gespräche mit dem Verteidiger.

Wimmer
Richterin am Bundesgerichtshof
6
7

Meta

5 BGs 47/18

05.03.2018

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18 (REWIS RS 2018, 12903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12903

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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