Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. VII ZR 296/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3768

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 296/00vom25. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Haß, [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 bZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni1980 - 1 PBvU 1/79 - [X.]E 54, 277).Nach der Rechtsprechung des [X.] führt ein ein-seitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit nicht zur Nichtigkeit des [X.] § 134 BGB ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1984 - [X.] [X.] 1985, 197 = [X.] 1985, 116). Dem entgegenste-hende Entscheidungen der Landgerichte ([X.],NJW-RR 1991, 180; [X.] NJW-RR 1998, 48) sind mit dieserRechtsprechung nicht vereinbar.Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den [X.] Klägerin und dem Beklagten als wirksam erachtet. Der [X.] hat von dem Umstand, daß der Kläger lediglich für [X.] und nicht für das [X.] in die Handwerksrolle eingetragen war, erst nach- 3 -Durchführung der Arbeiten erfahren. Ein Verstoß des Beklagtengegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [X.] nicht in Betracht. Ob der Kläger gegen das [X.] hat, kann dahinstehen. Allein der Umstand, daß er für dasausgeübte Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen war,führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages ([X.], [X.] 22. September 1983 - [X.] = [X.] 1984, 31).Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 133.997,75 [X.]Haß Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 296/00

25.01.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. VII ZR 296/00 (REWIS RS 2001, 3768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3768

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