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PDF anzeigen[X.] StR 530/00vom21. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2000 wird als unzulässig verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung meh-rerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren unddrei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nachRechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter [X.] - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteilverzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsan-waltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sichaus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt [X.]. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).- 3 -Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-gefochten oder sonst zurückgenommen werden ([X.], 526; Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an derWirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daßdem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und de-ren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-sion zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den [X.] Stand aus ([X.], 181 m.w.N.).[X.] Tolksdorf Athing
Meta
21.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. 4 StR 530/00 (REWIS RS 2000, 34)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 34
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