Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. XII ZB 243/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11969

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417BXII[X.]243.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 243/15

vom

26. April 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 2
Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach §
4 Abs.
2 [X.]
ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den [X.] selbst dient.
[X.], Beschluss vom 26. April 2017 -
XII [X.] 243/15 -
OLG Saarbrücken

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
April 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen
II

des Saarländischen Oberlandesge-richts vom 23.
April 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-rückgewiesen.
Wert: 500

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, einer Rundfunkanstalt, als Träger der Hinterbliebenenversorgung Auskunft über die Höhe der ihrem geschiedenen verstorbenen Ehemann im Januar 2011 gezahlten Dienstbezüge.
Die Antragstellerin ist die seit dem 22.
Oktober 1999 rechtskräftig ge-schiedene Ehefrau, die weitere Beteiligte ist die Witwe des am 27.
Januar 2011 verstorbenen Ehemanns. Dieser war seit dem 1.
August 1996 Intendant bei dem Antragsgegner und hatte dieses Amt bis zu seinem Tod
inne.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde

nach Abtrennung vom Scheidungsverbund

auf die Beschwerde der Antragstellerin mit [X.] vom 19.
Dezember 2002 durch das [X.] unter anderem dahin geregelt,
dass der den Höchstbetrag in §
1587
b Abs.
5 BGB überschrei-1
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3
-
3
-
tende Rentenausgleich aus dem Versorgungsanrecht gegenüber dem Antrags-gegner dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde.
Die Antragstellerin machte
insoweit
mit Schreiben vom 20.
November 2012 gegenüber dem Antragsgegner ihren Anspruch auf Teilhabe an der [X.] nach §
25 [X.] geltend. Der Antragsgegner be-rechnete mit Schreiben vom 27.
Februar 2013 einen Anspruch der Antragstelle-rin in Höhe von monatlich 799,99

seit Januar 2013 monatlich zahlt. Gegen die Berechnung erhob die Antragstellerin Einwände und
verlangte mit Schreiben vom 4.
November 2013 Auskunft über die Dienstbezü-ge des verstorbenen Ehemanns im Januar 2011, deren Erteilung der Antrags-gegner ablehnte. Die weitere Beteiligte ist von der Antragstellerin nicht um [X.] zur Höhe der Dienstbezüge des Verstorbenen ersucht worden.
Das Amtsgericht hat den im Rahmen eines [X.] geltend ge-machten Antrag auf Auskunftserteilung durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich ihre zugelassene Rechtsbe-schwerde, mit welcher sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Antragstellerin habe

jedenfalls derzeit

keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrte Auskunft nach §
4 [X.]. Zwar erscheine die mit dem Auskunftsantrag erstrebte Kenntnis der letzten Bezüge des Ehe-4
5
6
7
8
-
4
-
manns im Januar 2011 als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der [X.] nach §
25 [X.] keineswegs von vornherein unbehelflich, [X.] deren Höhe nicht in der Auskunfts-, sondern in der Leistungsstufe verbind-lich zu klären sei. Jedoch sei die Antragstellerin mit ihrem Auskunftsverlangen bisher nicht an Hinterbliebene oder Erben des Ehemanns herangetreten. [X.] könne ihr Auskunftsverlangen gegenüber dem
Antragsgegner wegen der in §
4 Abs.
2 [X.] zum Ausdruck kommenden Subsidiarität keinen [X.] haben. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der aus-gleichsberechtigten Person zur Durchsetzung ihres Teilhabeanspruchs im [X.] von §
25 [X.] entsprechend §
4 Abs.
1 [X.] auch ein unmit-telbarer Anspruch gegen den betreffenden Versorgungsträger zustehen sollte, gebe es keine Handhabe.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass die Antragstelle-rin auf Grund der Subsidiarität ihres Auskunftsverlangens keinen derartigen An-spruch gegen den Antragsgegner hat.
a) Nach §
4 Abs.
1 [X.] sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderli-chen Auskünfte zu erteilen. Gemäß §
4 Abs.
2 [X.] hat
ein Ehegatte, sein [X.] oder Erbe einen entsprechenden Auskunftsanspruch ge-gen die betroffenen Versorgungsträger, sofern er die erforderlichen Auskünfte nicht von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten kann.
Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist mithin gegen-über dem Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben subsidiär. Er entsteht erst,
wenn und soweit der Auskunftsberechtig-9
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-
5
-
te von diesen eine Auskunft nicht erhalten kann. Ob dies eine vorherige er-folglose
gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs voraussetzt (so Borth
Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
1275) oder ob es ausreicht, dass die Auskunftsverpflichteten erfolglos zur Auskunft aufgefordert und gemahnt wurden
(so etwa [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
4 [X.]
Rn.
8; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
140; vgl. auch BTDrucks. 16/10144 S.
48), kann hier offenbleiben, da die Antragstellerin an Hinterbliebene oder Erben, insbesondere an die weitere Beteiligte, schon nicht mit einem Auskunftsverlangen herangetreten ist.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfasst die Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen den Versorgungsträger auch den Fall, dass die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren [X.] gegen diesen selbst dient. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wird auch durch die Entstehungsgeschichte und
die Gesetzessystematik belegt.
Mit der Neufassung der Vorschriften zum Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.
April 2009 wurden die vielfältigen, im Zusammenhang
mit dem Versorgungs-ausgleich bestehenden und bisher in verschiedenen Gesetzen zu findenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche in einer zentralen Norm zusammen-gefasst und einheitlich in §
4 Abs.
1 des Gesetzes über den Versorgungsaus-gleich ([X.]) geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
48). Demgegenüber ist der in §
4 Abs.
2 [X.] geregelte Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegen den Versorgungsträger nach der Gesetzesbegründung nur als [X.] neben dem Anspruch der Ehegatten untereinander ausgestaltet, soll aber

ebenso wie die Regelung in §
4 Abs.
1 [X.]

die bisherigen [X.] Auskunftsansprüche im Verhältnis zu den Versorgungsträgern zusam-13
14
-
6
-
menfassen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
48; [X.]/[X.]/[X.] Fa-milienrecht
6.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
1; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
140; [X.]/[X.] 9.
Aufl. [X.] §
4 Rn.
6; MünchKommBGB/[X.] 7.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
10; [X.] [Stand: 1.
No-vember 2016] §
4 [X.] Rn.
2
ff.).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber dabei ersichtlich auch die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation bedacht, bei der die ausgleichsberechtigte Person unstreitig einen Zahlungsanspruch ge-gen den Versorgungsträger hat, sich zur Bestimmung der Höhe dieses Haupt-anspruchs aber zunächst mit einem Auskunftsanspruch an einen [X.] muss. Denn eine solche Konstellation lag auch im Rahmen eines [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
3
a Abs.
1 [X.] vor. Der entsprechende Auskunftsanspruch war in §
3
a Abs.
8 [X.] geregelt. Insbesondere der dortige Satz
2, wonach die Träger einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung einander, dem Be-rechtigten oder den Hinterbliebenen des Verpflichteten zur Auskunft verpflichtet waren, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nun in §
4 Abs.
2 [X.] aufgehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
48). Sollen die bisher in §
3
a Abs.
8 Satz
2 [X.] geregelten Ansprüche aber ausdrücklich in §
4 Abs.
2 [X.]
normiert sein, diese aber nur hilfsweise bestehen, ist von einer be-wussten gesetzgeberischen Entscheidung für die Subsidiarität auch für solche Fälle auszugehen, so dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kein Grund gegeben ist.
15
-
7
-
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
54 [X.]/14 VA -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2015 -
9 [X.] -

16

Meta

XII ZB 243/15

26.04.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. XII ZB 243/15 (REWIS RS 2017, 11969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11969

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