Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. 2 StR 16/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7630

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR
16/12

vom
28. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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2
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Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. März 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann

und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
[X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2011 wird ver-worfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s beschloss der Angeklagte im Jahre 2010, mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln Geld zu verdienen. [X.] besorgte er von einem Unbekannten aus [X.] Marihuana, Haschisch und "schwarzen [X.]"
und veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an den bereits Verurteilten

N.

. Der Verkauf erfolgte zunächst 1
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vollständig auf Kommissionsbasis, später leistete der Erwerber N.

eine Anzahlung auf das jeweilige Geschäft.

Zwischen Januar
und Juli 2010 kam es zu insgesamt 17 Verkäufen, wo-bei das [X.] jeweils von mittlerer Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist und einen THC-Wirkstoffgehalt von 5 % (Haschisch) bzw. 10 % (Marihuana, "schwarzer [X.]") zugrunde gelegt hat. In sieben Fällen veräußerte der [X.] jeweils 1 Kilogramm Haschisch (Fälle 1-3, 5-6, 11-12), in sechs Fällen zusätzlich jeweils Marihuana in [X.] von 50 Gramm (Fälle 14-15), 150 Gramm (Fälle 8-9, 17) bzw. 500 Gramm (Fall 13, darüber hinaus 100 Gramm "schwarzer [X.]"). Bei vier weiteren Geschäften ging es um [X.] von 500 Gramm Haschisch (Fall 16), wobei zusätzlich 50 Gramm Marihua-na (Fall 4), 150 Gramm "schwarzer [X.]"
(Fall 7) bzw. 500 Gramm Mari-huana (Fall 10) veräußert wurden.

Ende Juli 2010 kam es zum letzten Verkauf von 1 Kilogramm Haschisch und zusätzlich 50 Gramm Marihuana, wobei das Haschisch einen Wirkstoffge-halt zwischen 0,26 und 0,40 % und das Marihuana einen solchen von 18,58 % aufwies (Fall 18). Das Rauschgift konnte in der Wohnung des Erwerbers
N.

vollständig sichergestellt werden, nachdem es im Zuge eines anderen Ermittlungsverfahrens zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen war.

2. [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen verurteilt und ist bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt (Fälle 1-15, 17), wobei
es die Fälle des Handeltreibens mit einem Kilogramm Haschisch diejenigen mit lediglich 500 Gramm gleichgestellt hat, da 3
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in diesen Fällen zusätzlich auch andere Drogen gehandelt worden seien. In den [X.] (im Urteil versehentlich als Fall 17 bezeichnet) beließ es das [X.] bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, weil diese angesichts der geringeren Menge an Betäubungsmitteln (und im Fall 18 zusätz-lich, weil diese sichergestellt worden seien) ausreichend sei.

II.

Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.
November 2011 begründet hat, ist wirksam auf die Anfechtung des [X.] beschränkt worden. Zwar wird umfassend die Aufhe-bung des Urteils im "Rechtsfolgenausspruch"
beantragt, doch enthält die insge-samt dürftige Revisionsbegründung keinerlei Hinweis darauf, dass und aus [X.] Grund die Festsetzung der Einzelstrafen als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Sie beschränkt
sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf den einzigen Satz, dass "unter Beachtung der verhängten [X.] eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und sechs Monaten"

unvertretbar sei. Damit gibt sie deutlich zu erkennen, dass sie sich allein gegen das als zu gering empfundene Gesamtstrafübel wendet. Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafen-ausspruch ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden ([X.], 13), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der [X.] nicht entgegenstehen (BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2).

2. Der [X.] hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei auf der 6
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Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlasten-den und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zu-messungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein; eine ins einzelne gehende [X.] ist [X.]. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).

Durchgreifende Rechtsfehler sind danach hinsichtlich der Gesamt-strafenbildung nicht erkennbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten löst sich die freilich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus-gleich zu sein, mögen auch in ähnlichen Fällen höhere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden sein. Die an sich nicht unbedenkliche Berücksichtigung der
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Verbüßung von Untersuchungshaft hat sich angesichts der übrigen für den [X.]n sprechenden Umstände, sein junges Alter, das Fehlen von Hafterfah-rungen und seine
Ausbildungssituation, nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausgewirkt.

Ernemann

Fischer

Berger

[X.]

Eschelbach

Meta

2 StR 16/12

28.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. 2 StR 16/12 (REWIS RS 2012, 7630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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