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PDF anzeigen[X.] ZR 76/03vom15. Januar 2004in dem Rechtsstreitgegenhier: Erinnerung gegen die [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 15. Januar 2004beschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des[X.] - Kassenzeichen 780031040358 - wird alsunbegründet zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet.Gründe:Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. [X.] 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung [X.] kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wiehier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite [X.] einlegt (vgl. [X.], [X.] 33. Aufl.§ 27 GKG Rn. 13).[X.]Ganter[X.][X.]Cierniak
Meta
15.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZR 76/03 (REWIS RS 2004, 5042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5042
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