Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 2 StR 218/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5273

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[X.]:[X.]:BGH:2016:200916B2STR218.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 218/16

vom
20. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 20.
September 2016 gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1,
Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2016 wird
a)
die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Fall
3 der Urteilsgründe (Fälle
5 und 6 der
Anklage aus dem Verfahren 28
KLs
12/15) auf die Vor-würfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Brand-stiftung beschränkt,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in zwei Fällen, der versuchten Brandstiftung, des Diebstahls in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der Sachbe-schädigung in drei Fällen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidi-gung schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgese-hen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter Brandstiftung, Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Fahren
ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen, versuchter gefährlichen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hausfriedensbruchs und Beleidigung eine Ju-gendstrafe von drei Jahren verhängt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Be-schränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 [X.]); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] mit Zustimmung des [X.] im Fall
3 der Urteilsgründe (Fälle
5 und 6 der Anklage in dem Verfahren 28
KLs
12/15) auf die Vorwürfe des Fah-rens ohne Fahrerlaubnis und der Brandstiftung. Dies führt zum Wegfall der [X.] wegen eines tateinheitlich zum Fahren ohne [X.] angenommenen Diebstahls. Die weiter gehende Revision des Ange-klagten ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.]. Der Senat schließt aus, dass das [X.] einen geringeren Erziehungsbedarf angenommen und eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall
3
1
2
-
4
-
der Urteilsgründe lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Brandstif-tung für schuldig erkannt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
74 JGG.
Fischer
Appl
Eschelbach

Ott
Zeng
3

Meta

2 StR 218/16

20.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 2 StR 218/16 (REWIS RS 2016, 5273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5273

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