Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17702

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116UIZR61.14.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:

14.
Januar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Wir helfen im Trauerfall
UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1; [X.] 2005/29/[X.]. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.]
a)
Aus einer an Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.] orientierten Auslegung von § 1 Abs.
6 [X.] ergibt si[X.]h, dass bei
einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der [X.] aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im [X.] bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.
b)
Ein [X.]estattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von [X.] für einzelne [X.]estattungsarten wirbt, hat im Hinbli[X.]k auf die bei jeder [X.]eerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines Ki-lometerpreises bere[X.]hneten Überführungskosten die hierfür maßgebli[X.]hen [X.]ere[X.]h-nungsparameter und deren Höhe anzugeben.
[X.])
Die dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 neu eingeführte [X.]estimmung des §
3a UWG entspri[X.]ht in ihrem Halbsatz
1 inhaltli[X.]h §
4 Nr.
11 UWG aF und ist in ih-rem Halbsatz
2 um die [X.] na[X.]h §
3 Abs.
1 und 2 Satz
1 UWG aF ergänzt worden. In der Sa[X.]he hat si[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung für den Tatbe-stand des [X.] ni[X.]hts geändert.
[X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
I [X.]/14 -
OLG Mün[X.]hen

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 8. Oktober 2015 dur[X.]h [X.]
Dr.
[X.]üs[X.]her, die Ri[X.]hter Prof.
Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr.
[X.] und [X.] Fed[X.]en

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 13.
Februar 2014 unter Zu-rü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der na[X.]hfolgenden Abänderung aufgehoben sowie insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die [X.]erufung der Klägerin wird das Endurteil des Landge-ri[X.]hts Traunstein -
1.
Kammer für Handelssa[X.]hen
-
vom 27.
September 2013 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des [X.]

1.
Kammer für Handelssa[X.]hen

vom 3.
Mai 2013 wird in folgender Fassung aufre[X.]hterhalten:
1.
Der [X.] wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Geri[X.]ht festzusetzenden Ordnungs-ersatzweise Ordnungshaft bis zu
se[X.]hs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im Ges[X.]häfts-verkehr zu Zwe[X.]ken des [X.] unter der Übers[X.]hrift "Auszug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Dienst-leistungen im Zusammenhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit [X.]ildung einer Gesamt-summe der einzelnen Positionen für einzelne [X.]estattungsar--
3
-
ten
zu veröffentli[X.]hen und/oder veröffentli[X.]hen zu lassen [X.] zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar darauf hingewiesen wird, in wel[X.]her [X.] für weitere,
ni[X.]ht hoheitli[X.]he Leistungen, die im Rahmen einer ortsübli[X.]hen [X.]estattung anfallen, die anfallenden Kos-ten bere[X.]hnet werden, wenn dies in der na[X.]hfolgenden Form ges[X.]hieht:

2.
Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin vorgeri[X.]htli[X.]he Anwaltskosten in Höhe von zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Kla-ge abgewiesen.
-
4
-
Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 60% und der
[X.] 40%.
Von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 20% und
der
[X.]e-klagte 80%.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Parteien betreiben
[X.]estattungsunternehmen.

Der [X.] warb im November 2012 mit einem Werbeflyer, in dem er unter dem Titel "Wir helfen im Trauerfall" seine Dienstleistungen anführte.
Der [X.] enthielt die im Tenor abgebildete Preistabelle. Darin werden die Preise der bei den vers[X.]hiedenen [X.]estattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben. In der untersten Zeile der [X.] ist jeweils die si[X.]h aus den Einzelpositionen ergebende Summe für [X.] [X.]estattungsarten aufgeführt. Unter der Tabelle befindet si[X.]h folgender Hin-weis: "Wir ma[X.]hen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leis-tungen, weitere Kosten z.
[X.]. Überführung, Grabarbeiten entstehen."

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung verstoße gegen die [X.] und sei irreführend, weil bei jeder [X.]eerdigung Über-führungskosten anfielen, die in Form von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines [X.]es bere[X.]hnet würden.

1
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-
Die Klägerin hat, soweit der Re[X.]htsstreit in die Revisionsinstanz
gelangt ist, beantragt, den [X.] unter Androhung näher bezei[X.]hneter Ordnungs-mittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Ges[X.]häftsverkehr zu Zwe[X.]ken des [X.] unter der Übers[X.]hrift "Aus-zug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Dienstleistungen im Zusam-menhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit [X.]il-dung einer Gesamtsumme der einzelnen Positionen für einzelne [X.]estattungsar-ten zu veröffentli[X.]hen und/oder veröffentli[X.]hen zu lassen oder zu verbreiten
oder verbreiten zu lassen, solange ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar darauf hingewiesen wird, in wel[X.]her Weise für weitere, ni[X.]ht hoheitli[X.]he Leistungen, die im Rahmen einer ortsübli[X.]hen [X.]estattung anfallen, die anfallenden Kosten bere[X.]hnet wer-den, insbesondere wenn dies wie in dem
aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen [X.] aus dem Werbeflyer des [X.] ges[X.]hieht.

Außerdem hat sie den [X.] wegen dieses und eines weiteren, vom [X.] re[X.]htskräftig abgewiesenen
Unterlassungsantrags auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt Anspru[X.]h genommen.

Das [X.] hat der Klage dur[X.]h Versäumnisurteil stattgegeben, die-ses auf den Einspru[X.]h des [X.] jedo[X.]h aufgehoben und die Klage [X.]. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat auf die [X.]erufung der Klägerin das landge-ri[X.]htli[X.]he Urteil abgeändert und das der Klage stattgebende Versäumnisurteil mit dem vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag sowie wegen antei-liger
Abmahnkosten .

Mit seiner vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]k-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt der [X.] sein auf vollständige [X.] geri[X.]htetes [X.]egehren weiter.

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-
6
-
Ents[X.]heidungsgründe:

[X.] Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Klage für begründet gehalten. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe zwar kein Anspru[X.]h gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
1, § 5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
2 UWG zu. Die Werbung des [X.] sei ni[X.]ht irreführend, weil sie bei dem angespro[X.]henen
Verkehr
ni[X.]ht die [X.], dass mit der jeweils
angegebenen Gesamtsumme alle ni[X.]ht hoheitli[X.]hen Kosten, die bei
einer [X.]eerdigung anfallen, erfasst seien. Der [X.] sei jedo[X.]h aus §
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
1, §§
3,
4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit
§
1 [X.]
begründet. Sowohl na[X.]h §
1 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
6 Satz
1 [X.] als au[X.]h na[X.]h Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie
2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken seien hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten für [X.]estattungsleistungen, deren Höhe ni[X.]ht von vornherein feststehe, zumindest die von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängigen
Angaben dazu zu ma[X.]hen, auf wel[X.]her Grundlage sie bere[X.]hnet würden. Dazu zählten insbesondere die Überführungskosten.

I[X.] Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungs-geri[X.]hts, der beanstandete Werbeflyer sei lauterkeitsre[X.]htli[X.]h unzulässig, hält sowohl na[X.]h dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 gel-tenden Re[X.]ht (§§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG aF in Verbindung mit §
1 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
6 Satz
1 [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] im [X.] maßgebli[X.]hen neuen Re[X.]ht (§
3a UWG in Verbindung mit §
1 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
6 Satz
1 [X.]) der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand (dazu un-ter
I[X.]1 bis 6).
Das Verbot geht allerdings zu weit und ist auf die konkrete Verlet-zungsform zu bes[X.]hränken (dazu unten unter I[X.]7).
Die Revision führt außerdem zu einer Reduzierung der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Abmahnkos-ten (dazu unten unter I[X.]8).

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-
7
-
1. Na[X.]h dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebli[X.]he Re[X.]ht mit
Wirkung ab 10.
Dezember 2015 dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] novelliert worden ([X.]
I, S.
2158). Die Vors[X.]hrift des §
4 Nr.
11 UWG aF ist nunmehr inhaltsglei[X.]h in §
3a UWG nF enthalten,
und die neue [X.]estimmung ist um die [X.] na[X.]h §
3 Abs.
1 und 2 Satz
1 UWG aF ergänzt worden. In der Sa[X.]he hat si[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung für den Tatbestand des [X.] ni[X.]hts geändert. Deshalb besteht au[X.]h kein Anlass, die mündli[X.]he Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung na[X.]h §
156 Abs.
1 ZPO wiederzueröffnen.

2. Na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat derjenige, der Letztverbrau[X.]hern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegen-über Letztverbrau[X.]hern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Na[X.]h der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vors[X.]hrift wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezei[X.]hnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. Na[X.]h §
1 Abs.
6 Satz
1 [X.] müssen die Angaben der allgemeinen Ver-kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit ent-spre[X.]hen. §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist eine Vors[X.]hrift im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG
aF und des §
3a UWG, die au[X.]h dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer -
der Verbrau[X.]her -
das Marktverhalten zu regeln ([X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872

[X.]; Urteil
vom 7.
Mai 2015 -
I [X.], [X.], 1240
Rn. 18 = [X.], 1464
-
[X.]).
3. Im Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit na[X.]h §
4 Nr.
11 UWG aF und §
3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale [X.]e-stimmung eine unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage hat (vgl. [X.], [X.], 652 Rn.
11 -
[X.]; [X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.], [X.] 11
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8
-
2012, 1159 Rn. 9 = [X.], 1384
Preisverzei[X.]hnis bei Mietwagenangebot;
Vorlagebes[X.]hluss vom 18. September 2014
[X.], [X.] 2014, 1208 Rn. 11 = [X.], 1444 -
Preis zuzügli[X.]h Überführung; [X.], [X.], 1240
Rn. 19 -
[X.]).
Der Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ist vorliegend eröff-net. Die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] bezieht si[X.]h na[X.]h ihrem Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] ni[X.]ht nur auf Waren, sondern au[X.]h auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende [X.] für [X.] vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erfasst ist. Zudem handelt es si[X.]h bei der im Streitfall zu beurtei-lenden Werbung um eine Ges[X.]häftspraxis von Unternehmern gegenüber Ver-brau[X.]hern vor Abs[X.]hluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsges[X.]häfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.].
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung ihre unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htli-nie 2005/29/[X.] und in Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt.
a) Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gilt eine Ges[X.]häftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller tatsä[X.]h-li[X.]hen
Umstände und der [X.]es[X.]hränkungen des [X.] we-sentli[X.]he Informationen vorenthält, die der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verbrau[X.]her je na[X.]h den Umständen benötigt, um eine informierte ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung zu treffen, und die somit einen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli-[X.]hen Ents[X.]heidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst ni[X.]ht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten na[X.]h Art.
7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] folgende Informationen als wesent-li[X.]h, sofern sie si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis eins[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus 14
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bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer-
oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he,
dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.
b) Als wesentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] die im [X.]sre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen in [X.]ezug auf kommerzielle Kommuni-kation eins[X.]hließli[X.]h Werbung oder Marketing, auf die in der ni[X.]ht ers[X.]höpfen-den Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie verwiesen wird.
aa) In der Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird auf die Ri[X.]htlinie 98/6/[X.] über den S[X.]hutz der Verbrau[X.]her bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenri[X.]htlinie) verwiesen. Die Preisangabenri[X.]htlinie gilt allerdings nur für Waren und ist vorliegend ni[X.]ht rele-vant
([X.], [X.], 1240
Rn. 24 -
[X.]).
Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansi[X.]ht kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der [X.] in erster Linie Särge und Urnen zum Kauf anbietet und ein im Vordergrund stehender kaufre[X.]htli[X.]her S[X.]hwerpunkt den Anwendungsberei[X.]h der Preisangabenri[X.]htli-nie eröffnet. Gegenstand eines Vertrags über die Dur[X.]hführung einer [X.] dur[X.]h einen [X.]estattungsunternehmer ist ni[X.]ht der Verkauf der hierfür er-forderli[X.]hen Särge oder Urnen, sondern die Erbringung der für eine [X.]estattung erforderli[X.]hen Dienstleistungen.
[X.]) Informationspfli[X.]hten für Dienstleistungserbringer regelt die Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt. Zwar ist diese Ri[X.]htlinie im Anhang II der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannt. Sie ist je-do[X.]h ebenfalls zu bea[X.]hten, da die Aufzählung im Anhang II -
wie Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt -
ni[X.]ht ers[X.]höpfend ist ([X.], [X.], 1240
Rn. 25 -
[X.];
[X.], [X.], 723, 724).
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-
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger na[X.]h Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i und Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] den Preis der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung ni[X.]ht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern na[X.]h Art. 22 Abs. 3 [X.]u[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur [X.]ere[X.]hnung des Prei-ses mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermögli[X.]ht, oder diesem einen Kostenvorans[X.]hlag zur Verfügung stellen.
Na[X.]h Art. 22 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] müssen die mitzuteilenden Informati-onen -
mithin au[X.]h der Preis -
klar und unzweideutig sein und re[X.]htzeitig vor Abs[X.]hluss des Vertrags oder, wenn kein s[X.]hriftli[X.]her Vertrag ges[X.]hlossen wird, vor Erbringung der
Dienstleistung bereitgestellt werden.
[X.]) Die Vors[X.]hriften über die Informationspfli[X.]hten in Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] einerseits und Art. 22 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. i, Abs.
2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htline 2006/123/[X.] andererseits
sind ne-beneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art.
3 Abs.
4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], dass bei einer Kollision von [X.]estimmungen der Ri[X.]htlinie mit an-deren Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.], die besondere Aspekte unlauterer [X.] regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen As-pekte maßgebend sind. Ein sol[X.]her Kollisionsfall liegt in [X.]ezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Ri[X.]htlinie über unlautere [X.] und der Dienstleistungsri[X.]htlinie jedo[X.]h ni[X.]ht vor (vgl. Arbeits-papier der [X.] vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.], SEK [2009]
1666, S. 22; Glö[X.]kner in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., [X.]. [X.] Rn. 124). Na[X.]h Erwägungsgrund 32 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] steht diese Ri[X.]htlinie im Einklang mit der unionsre[X.]htli[X.]hen Gesetzgebung zum Verbrau[X.]hers[X.]hutz wie etwa der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. In Übereinstimmung 20
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hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.], dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie die bereits im [X.]s-re[X.]ht vorgesehenen Anforderungen (ledigli[X.]h) ergänzen. Zudem integriert die [X.]estimmung des Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], indem sie die im Uni-onsre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen als wesentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie in die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 [X.] Rn. 1d). Die [X.]estimmung des Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird da-na[X.]h dur[X.]h die [X.]estimmungen der Art. 22 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htline 2006/123/[X.] ni[X.]ht verdrängt
([X.], [X.], 1240
Rn. 29 -
[X.]). Entspre[X.]hend hat der Geri[X.]hts-hof der Europäis[X.]hen [X.] die Zulässigkeit einer Preiswerbung für eine Flug-reise -
also eine Dienstleistung -
an Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gemessen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 -
C-122/10, Slg. 2011, [X.] = [X.] 2011, 930 Rn. 60 ff. = [X.], 189 -
Ving [X.]).
4. Da die Klägerin den geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet,
wenn das beanstande-te Verhalten des [X.] sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme re[X.]htswidrig war als au[X.]h im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz re[X.]htswid-rig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
I [X.], [X.] 2012, 188 Rn. 11 = [X.], 975 -
Computer-[X.]ild, mwN; Urteil vom 6.
November 2014 -
I
ZR 26/13, [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565

Kostenlose Zweitbrille; [X.], [X.], 1240
Rn. 31 -
Der Zauber des Nor-dens).
Dies ist vorliegend au[X.]h insoweit von [X.]edeutung, als zwis[X.]hen dem Handlungszeitpunkt im November
2012 und dem Ents[X.]heidungszeitpunkt im Januar 2016 die in Art.
3 Abs.
5 Satz
1 der Ri[X.]htlinie über unlautere [X.] 2005/29/[X.] genannte Übergangsfrist am 12.
Juni 2013 abge-22
23
-
12
-
laufen
ist. Eine für die [X.]eurteilung des Streitfalls maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage folgt hieraus jedo[X.]h ni[X.]ht.
Na[X.]h Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] konnten die Mit-gliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist nationale Vors[X.]hriften, die zur Umsetzung von Ri[X.]htlinien mit Mindestanglei-[X.]hungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vors[X.]hrif-ten der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] waren, das heißt ein geringeres Verbrau[X.]her-s[X.]hutzniveau bestimmten, oder strenger waren als die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], also ein höheres Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau vorsahen (vgl. [X.], [X.] 2014, 1208 Rn.
14 -
Preis zuzügli[X.]h Überführung; Mün[X.]hKomm.UWG/Mi[X.]klitz, 2.
Aufl., [X.] D Art. 3 UGP-[X.] Rn. 38; Glö[X.]kner, [X.] 2013, 568, 573; [X.], [X.], 723). [X.]ei der [X.]estimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]ht-linie 2006/123/[X.] handelt es si[X.]h um eine Mindestanglei[X.]hungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzli[X.]he Informationsanforderungen für in ih-rem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer vorzus[X.]hreiben.
Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] nationale Vors[X.]hriften wie §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfasst, die Mindestanglei-[X.]hungsklauseln in Ri[X.]htlinien umsetzen, die

wie die Dienstleistungsri[X.]htlinie

erst na[X.]h Inkrafttreten der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erlassen worden sind (dafür [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm aaO Vorb [X.] Rn.
16a; [X.], [X.], 1561, 1562; dagegen Omsels,
[X.], 1286
ff.; [X.], Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Ri[X.]htlinie über unlautere Ges[X.]häftspraktiken am [X.]eispiel der [X.], Diss. [X.]ayreuth 2015, [X.] ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls §
1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] sind (dazu [X.], [X.], 723, 726; [X.], [X.], 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall 24
25
-
13
-
ni[X.]ht an. Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h ist s[X.]hon dann begründet, wenn
die beanstandete Werbung gegen die Vors[X.]hrift des §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] ver-stößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient.
5. Davon ist im Streitfall auszugehen.

a) Der [X.] hat als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Ver-brau[X.]hern im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Angabe von Preisen geworben.
aa) Soweit die [X.]estimmung des §
1 Abs.
1 Satz 1 [X.] der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient, ist der in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] genannte [X.]egriff der "Werbung unter Angabe von Preisen"
im [X.]li[X.]k auf den in Art. 7 Abs. 4
[X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htline 2005/29/[X.] verwendeten [X.]egriff der "Aufforderung zum Kauf"
ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Eine "[X.] zum Kauf" ist na[X.]h der Definition des Art. 2 [X.]u[X.]hst. i der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommer-ziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbrau[X.]her dadur[X.]h in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der [X.]egriff "Produkt"
umfasst na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] Dienstleistungen. Eine "Aufforderung zum Kauf" stellt eine besondere Form der Werbung
dar, die einer verstärkten Infor-mationspfli[X.]ht unterliegt. Dieser [X.]egriff darf ni[X.]ht restriktiv ausgelegt werden. Eine Aufforderung liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinrei[X.]hend informiert ist, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation au[X.]h eine tat-sä[X.]hli[X.]he Mögli[X.]hkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen,
oder dass sie im Zusammenhang mit einer sol[X.]hen Mögli[X.]hkeit steht
(vgl. [X.], [X.] 2011, 930 Rn.
28 und 33 -
Ving [X.]; [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013

I
ZR
24/12, [X.] 2014, 580 Rn.
12 = [X.], 545
Alpenpanorama im 26
27
28
-
14
-
Heißluftballon; [X.], [X.], 1240
Rn. 37 -
[X.]). Der [X.]egriff der ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst. k der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird weit ausgelegt. Dana[X.]h ist eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung jede Ents[X.]heidung eines Verbrau[X.]hers darüber, ob, wie und unter wel[X.]hen [X.]e-dingungen er den Kauf tätigen will. Dieser [X.]egriff erfasst ni[X.]ht nur die Ents[X.]hei-dung über den Erwerb oder Ni[X.]hterwerb eines Produkts, sondern au[X.]h damit unmittelbar zusammenhängende Ents[X.]heidungen wie insbesondere das [X.]etre-ten des Ges[X.]häfts ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013 -
C-281/12, [X.] 2014, 196 Rn. 36 = [X.], 161 -
Trento [X.]). Etwas anderes gilt dann, wenn eine individuelle Einzelanfertigung in Rede steht, bei der vor einem Vertragsabs[X.]hluss in der Regel zunä[X.]hst ein [X.]eratungsgesprä[X.]h erfolgen muss, bevor konkrete [X.] abgegeben werden können (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2011 -
I
ZR 192/09, [X.] 2012, 402 Rn. 32 = [X.], 450 -
Treppenlift).
[X.])
Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, der von der Werbung des [X.]e-klagten angespro[X.]hene Verkehr werde hinrei[X.]hend über die beworbenen [X.] und deren Preis informiert, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]hei-dung treffen zu können, so dass von einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] auszugehen ist, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen au[X.]h ni[X.]hts. Der [X.] hat die im Rahmen einer [X.]estattung von ihm angebotenen Leistungen sowie die für vers[X.]hiedene Formen der [X.]estattung wählbaren Särge oder Urnen und deren Ausstattung unter Angabe der von ihm hierfür geforder-ten Preise aufgeführt. Dies ermögli[X.]ht es dem Verbrau[X.]her, eine Ents[X.]heidung darüber zu treffen, ob er dem Angebot nähertreten mö[X.]hte.

b) Die Preisangaben des [X.] genügen ni[X.]ht den
in §
1 Abs.
1 Satz
1 und Abs. 6 [X.] geregelten Pfli[X.]hten
zur Angabe des zu zahlenden Preises eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

29
30
-
15
-
aa) Der in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] genannte [X.]egriff der "Preise" ist
im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] geforder-ten Preisinformationen ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Na[X.]h Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ist
der Preis eins[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffen-heit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer-
oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünf-tigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he anzugeben, dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.

[X.]) Zutreffend ist das [X.]erufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der [X.] ni[X.]ht in der Lage ist, Gesamtpreise für dur[X.]h sein Unternehmen dur[X.]hgeführte [X.]estattungen anzugeben, weil diese von Kosten abhängen, die im Einzelfall variieren.

(1) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] sei angesi[X.]hts des ni[X.]ht im Voraus feststehenden Umfangs an
Überführungsleistungen ni[X.]ht in der Lage, in der Werbung einen Endpreis unter Eins[X.]hluss der Überführungs-kosten anzugeben. Na[X.]h dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien würden Überführungskosten in Form von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines [X.]es bere[X.]hnet. Dagegen erinnert die Revisionserwiderung ni[X.]hts; Re[X.]htsfehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(2) Mit dem Abs[X.]hluss eines Vertrags verbundene Kosten, die ni[X.]ht be-zifferbar, insbesondere zeit-
oder verbrau[X.]hsabhängig sind, können und müs-sen ni[X.]ht in einen einheitli[X.]hen Endpreis einbezogen werden ([X.], [X.], 652 Rn.
18
-
[X.];
[X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009
-
I [X.], [X.], 744 Rn. 33 = [X.], 1023 -
Sondernewsletter; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 1 [X.] Rn. 28). Dies gilt im Streit-31
32
33
34
-
16
-
fall für die Überführungskosten, die abhängig von den bei der Überführung zu-rü[X.]kzulegenden Entfernungen und dementspre[X.]hend aufwandsabhängig sind.

(3) Ob Preisunters[X.]hiede zwis[X.]hen einer Feuerbestattung und unter-s[X.]hiedli[X.]hen Ausführungen einer Erdbestattung allein diese Annahme re[X.]htfer-tigen würden, kann offen bleiben. Jedenfalls fallen na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts bei jeder [X.]estattung Überführungskosten an, deren Höhe von der Entfernung zwis[X.]hen dem Sterbeort und dem Friedhof oder -
wenn eine Feuerbestattung dur[X.]hgeführt wird -
von der Entfernung zwis[X.]hen Sterbeort und Krematorium einerseits und Krematorium und Friedhof andererseits abhängt. Die Höhe der Überführungskosten ist deshalb von Fall zu Fall unters[X.]hiedli[X.]h und kann ni[X.]ht im Voraus angegeben werden, so dass der [X.] zur Angabe eines einheitli[X.]hen Preises ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist.

[X.][X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, der Hinweis des [X.], neben den von ihm angegebenen Preisen fielen Überführungs-kosten an, sei für die Erfüllung seiner Pfli[X.]hten aus §
1 Abs.
1 Satz
1 und Abs. 6 [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend;
vielmehr habe der [X.] die für die Höhe der Überführungskosten maßgebli[X.]hen [X.]ere[X.]hnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

(1) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, da Überführungskosten na[X.]h dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in Form von Entfernungs-paus[X.]halen oder anhand eines [X.]es bere[X.]hnet würden, sei es für den [X.] mögli[X.]h und zumutbar, die von ihm zugrunde gelegten Entfer-nungsstaffeln oder den bere[X.]hneten [X.] anzugeben. Dem könne ni[X.]ht entgegengehalten werden, eine sol[X.]he Angabe sei für die von der [X.] angespro[X.]henen Personen ni[X.]ht von Vorteil, weil ihnen die konkrete Ent-fernung zur Lei[X.]henhalle oder zum Krematorium ni[X.]ht bekannt sei. Die Angabe der Entfernungspaus[X.]halen oder die bere[X.]hneten [X.]e seien ni[X.]ht 35
36
37
-
17
-
ohne Aussagekraft für die Preisgestaltung. Diese Ausführungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung stand.

(2) Die Vors[X.]hrift des §
1 [X.] ist im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] geforderten Preisinformationen ri[X.]htlinien-konform auszulegen. Zwar ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] ni[X.]ht, dass für den Fall, dass ein End-
oder Gesamtpreis ni[X.]ht angege-ben werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung mitzuteilen ist. Dies hat entge-gen der Annahme der Revision jedo[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass der [X.] nur darüber zu informieren hätte, wel[X.]he weiteren Leistungsbestandteile kosten-pfli[X.]htig sind. Vielmehr hat er au[X.]h die Art der Preisbere[X.]hnung mitzuteilen. Hierzu gehören die [X.]eträge, die er bei der [X.]ere[X.]hnung der Überführungskosten einsetzt. Dies folgt aus einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung von §
1 Abs.
6 [X.]
anhand von Art.
7 Abs.
4
[X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. Dana[X.]h müssen
Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entspre[X.]hen. Na[X.]h der Senatsre[X.]ht-spre[X.]hung zur Auslegung der [X.] müssen in Fällen, in denen mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zuglei[X.]h eine Ents[X.]heidung oder eine ni[X.]ht ohne Weiteres abzuändernde Vorents[X.]hei-dung im Hinbli[X.]k auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden [X.] ist, vom Anbietenden
oder Werbenden
die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutli[X.]h kenntli[X.]h gema[X.]ht werden ([X.],
[X.], 744 Rn. 30 -
Sondernewsletter). Ein sol[X.]hes einheitli[X.]hes Leistungsangebot liegt in aller Regel dann vor, wenn die Inanspru[X.]hnahme der beworbenen Leis-tung zwangsläufig die Inanspru[X.]hnahme einer anderen Leistung voraussetzt ([X.],
Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I [X.], [X.] 2009, 73 Rn. 23 = [X.], 48 -
Telefonieren für 0 Cent!). Ni[X.]ht bezifferbare Kosten für Einzelleistun-gen müssen hinrei[X.]hend deutli[X.]h kenntli[X.]h gema[X.]ht werden ([X.], [X.], 744 Rn. 33 -
Sondernewsletter).

38
-
18
-
(3) Na[X.]h diesen Maßstäben genügt es ni[X.]ht, wenn der [X.] neben der Angabe von Einzelpreisen für [X.] für Feuer-
und Erdbestattungen paus[X.]hal auf Überführungskosten verweist, ohne die von ihm dabei verwendeten [X.]ere[X.]hnungsparameter anzugeben. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist
-
von der Revision unbeanstandet
-
davon ausgegangen, dass Aufträge an [X.]estattungsunternehmen zur Dur[X.]hführung von Feuer-
oder Erdbestattungen Überführungsleistungen umfassen. Die Kosten für Überführungen gehören [X.] zum einheitli[X.]hen Leistungsangebot des [X.]. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat weiter festgestellt, dass [X.]estattungsunternehmen Überführungskosten ent-weder anhand von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines [X.]es bere[X.]hnen. [X.]ei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage muss der [X.] die von ihm prakti-zierte [X.]ere[X.]hnung und die hierbei einzusetzenden Parameter ni[X.]ht nur pau-s[X.]hal benennen, sondern au[X.]h beziffern, wenn er unter Angabe von Preisen in der beanstandeten Art und Weise wirbt.

6. Der Verstoß gegen §
4 Nr.
11 aF in Verbindung mit §
1 [X.] ist [X.], die Interessen der Verbrau[X.]her im Sinne von §
3 UWG aF spürbar zu beeinträ[X.]htigen. Werden unter Verstoß gegen §
4 Nr.
11 UWG [X.] vorenthalten, die das [X.]sre[X.]ht als wesentli[X.]h einstuft, ist das [X.] grundsätzli[X.]h erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011

I
ZR
190/10, [X.] 2012, 842 Rn.
25 =
[X.], 1096
Neue Perso-nenkraftwagen
I; [X.], [X.], 1240 Rn.
46
[X.]). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Diese Maßstäbe gelten für die [X.] des §
3a Halbsatz
2 UWG entspre[X.]hend.

7. Das gegen den [X.] ausgespro[X.]hene Verbot kann allerdings nur insoweit [X.]estand haben, als es ni[X.]ht über die konkrete Verletzungsform hinaus-rei[X.]ht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem
[X.] die von der Klägerin beanstandete Werbung ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf im Klageantrag ni[X.]ht näher konkretisierte ni[X.]ht hoheitli[X.]he Leistungen, die im Rahmen einer ortsübli-39
40
41
-
19
-
[X.]hen [X.]estattung anfallen, sondern allein im Hinbli[X.]k auf die Überführungskos-ten verboten werden kann. Der von der Klägerin formulierte Antrag ist demge-genüber allgemein formuliert und umfasst "insbesondere" die von ihr beanstan-dete Werbung des [X.]. Das Klagevorbringen
ist
jedo[X.]h dahin auszule-gen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verlet-zungsform verboten haben
will (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003
-
I [X.], [X.] 2004, 605, 607 = [X.], 735 -
Dauertiefpreise; Urteil vom 4. November 2010 -
I [X.], [X.] 2011, 539 Rn. 18 = [X.], 742 -
Re[X.]htsberatung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker; Urteil vom 6.
November 2011 -
I ZR 54/10, [X.] 2012, 405 Rn. 16 = [X.], 461 -
Kreditkontrolle). Der Unterlassungsantrag ist daher insoweit abzuweisen, als er über die [X.] Verletzungsform hinausgeht ([X.], Urteil vom 15.
September 1999
-
I ZR
131/97, [X.] 2000, 436, 438 = [X.], 383 -
Ehemalige Hersteller-preisempfehlung; [X.], [X.] 2004, 605, 607 -
Dauertiefpreise, mwN; [X.], [X.], 504 Rn. 30 -
Kostenlose Zweitbrille).

8. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur in Höhe von begründet.
a)
Na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine [X.] erforderli[X.]hen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung bere[X.]htigt ist. Die Abmahnung
war nur insoweit bere[X.]htigt, als die Klägerin da-rin geltend gema[X.]ht hat, dass für die Höhe der Überführungskosten die maß-gebli[X.]hen [X.]ere[X.]hnungsparameter und deren Höhe anzugeben seien. Die Klä-gerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspru[X.]hen,
soweit diese dem bere[X.]htigten Unterlassungsanspru[X.]h
zuzure[X.]hnen sind.
b)
Das [X.]erufungsurteil erweist si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die zugespro[X.]henen Abmahnkosten s[X.]hon deshalb als fehlerhaft, weil es der Klägerin -
ausgehend 42
43
44
-
20
-
Unterlassungsantrag -
die Hälfte der im Abmahns[X.]hreiben vom 20.
November ere[X.]hneten Abmahnkosten in Höhe -
und [X.]) zugespro[X.]hen hat, obwohl die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 ledigli[X.]h eine 0,65 Ges[X.]häftsgebühr und die volle Post-

n-spru[X.]ht hat. Dieser [X.]etrag ist der [X.]ere[X.]hnung des Teils der Aufwendungen zu-grunde zu legen, für den die Klägerin Ersatz beanspru[X.]hen kann.
[X.])
Ri[X.]htet si[X.]h die Höhe der Abmahnkosten na[X.]h dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise bere[X.]htigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung bere[X.]htigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspru[X.]hs na[X.]h dem Verhältnis des Gegenstandswerts des bere[X.]htigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu be-stimmen ([X.], [X.], 744 Rn. 52 -
Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert t.
Der Antrag, mit dem sie im Re[X.]htsstreit überwiegend dur[X.]hdringt, hat einen Wert . Letztli[X.]h erfolgrei[X.]h ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des bere[X.]htigten Teils der Ab-mahnung -
die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständli[X.]he Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform bes[X.]hränkt -

beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausge-henden Teil der Abmahnung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen [X.]etrags von 5.000

Von den geltend gema[X.]hten Abmahnkosten in Höhe von entfallen demna[X.]h 40 % -

-
auf den begründeten Unterlassungs-anspru[X.]h.
II[X.] Im vorliegenden Verfahren stellt
si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage
zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] erfordert. Die Anwendungsvoraus-setzungen der in [X.]etra[X.]ht kommenden Ri[X.]htlinien sowie ihr Verhältnis zueinan-45
46
-
21
-
der unterliegen keinem vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.). Daran ändern die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 16.
Dezember 2015 im Verfahren [X.]/[X.] ([X.]) ni[X.]hts. Diese betreffen die Ri[X.]htlinie 98/6/[X.] und ni[X.]ht die Dienstleistungsri[X.]htlinie. Soweit sie si[X.]h auf Art.
7 Abs.
4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] beziehen, berühren sie die hier streitge-genständli[X.]hen Fragen ni[X.]ht.
[X.] Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §
92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]üs[X.]her
S[X.]haffert
Löffler

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 03.05.2013 -
1 [X.] 162/13 -

OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 13.02.2014 -
6 U 4153/13 -

47

Meta

I ZR 61/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14 (REWIS RS 2016, 17702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17702

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