Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZR 158/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11443

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
7. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Der Zauber des Nordens
[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1; [X.] 2005/29/[X.]. 7; [X.] 2006/123/[X.]. 22
a)
Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vors[X.]hriften über die Informati-onspfli[X.]hten in Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftsprakti-ken und in Art. 22 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.] nebeneinander anwendbar.
b)
Ein Servi[X.]e-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an [X.]ord verbra[X.]hte Na[X.]ht zu zahlen ist, ist Teil des na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] anzugeben-den Gesamtpreises.
[X.], Urteil vom 7. Mai 2015 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 7. Mai 2015 dur[X.]h die
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Ko[X.]h,
Prof.
Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Kir[X.]hhoff, die Ri[X.]hterin Dr.
[X.] und [X.] Fed[X.]en

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-geri[X.]hts [X.] vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der [X.],
ist
ein eingetragener Ver-ein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung
der gewerbli[X.]hen In-teressen seiner Mitglieder gehört. Er
verfolgt gegenüber der
[X.]eklagten zu
1, einer
in der [X.] ansässigen Reederei, die Kreuzfahrten veranstaltet, und der [X.]eklagten zu
2, der in [X.] ansässigen administrativen Anspre[X.]h-partnerin der [X.]eklagten zu
1, wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he
wegen [X.] gegen die Preisangabenverordnung.
Die [X.]eklagten haben
im Jahr 2012 in der Dezember-Ausgabe des [X.] "mobil" der [X.] wie folgt
geworben (Anlage K
26):
1
2
-
3
-

Die
oben re[X.]hts befindli[X.]he, rot unterlegte

799,-
p.P. [X.] Servi[X.]e Entgelt*"
wird in dem Stern[X.]henvermerk am unteren Rand der [X.] wie folgt erläutert: "Spe[X.]ial [X.] Servi[X.]e Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzli[X.]h ei

7,-
p.P./beanstandungsfrei an [X.]ord verbra[X.]hter Na[X.]ht an. Ausführli[X.]he Informationen s. MSC Katalog [...]".
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die [X.]. Eine außergeri[X.]htli[X.]he Abmahnung ist erfolglos geblieben.
Das [X.] hat die [X.]eklagten unter Androhung näher bezei[X.]hneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt,
es zu unterlassen,
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-
4
-
im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr gegenüber Letztverbrau[X.]hern für S[X.]hiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu
nennen, insbesondere ohne ein obligatoris[X.]h erhobenes Servi[X.]eentgelt in den Endpreis einzure[X.]hnen,
sofern dies ges[X.]hieht wie in Anlage [X.] wiedergege-ben.
Das [X.] hat die [X.]eklagte zu 2
außerdem zum Ersatz von
Ab-mahnkosten in Höhe von 166,60

nebst
Zinsen verurteilt.
Die [X.]erufung der [X.]eklagten
ist ohne Erfolg geblieben
(OLG [X.], [X.] 2014, 842). Mit ihrer vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfol-gen
die [X.]eklagten
ihre Klageabweisungsanträge
weiter.
Der
Kläger beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass der Kläger [X.] ist und die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he begründet sind. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei prozessführungsbefugt gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG, weil ihm eine erhebli[X.]he Anzahl von auf demselben sa[X.]hli[X.]h relevanten Markt täti-gen
Unternehmen angehöre. "Dienstleistung glei[X.]her oder verwandter Art" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei bei der gebotenen weiten Auslegung die-ses Tatbestandsmerkmals neben der Veranstaltung von Kreuzfahrten
au[X.]h de-ren
Vermittlung.
Der Unterlassungsanspru[X.]h sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbin-dung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG begründet.
Die an-gegriffene [X.] verstoße gegen die Verpfli[X.]htung zur Angabe des Endpreises na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1
[X.]. Diese Vors[X.]hrift sei in [X.]ezug auf Dienstleistungen na[X.]h Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken ri[X.]htlinienkonform dahin auszulegen, dass 6
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das
"Anbieten" und das "Werben unter Angabe von Preisen" im Sinne einer "Aufforderung zum Kauf" gemäß Art. 2 [X.]u[X.]hst. i
der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] zu verstehen seien.
Eine Aufforderung zum Kauf liege na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union
vor, wenn das Angebot so gestaltet sei, dass der Verbrau[X.]her hinrei[X.]hend über das beworbene Produkt und [X.] informiert sei, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen zu können; hierbei könne es si[X.]h au[X.]h um die Angabe eines E[X.]kpreises ("ab...") handeln. Die angegriffene Werbung enthalte eine sol[X.]he Aufforderung zum Kauf. Das vom Kunden zu entri[X.]htende Servi[X.]e-Entgelt sei keine freiwillige Leistung, son-dern ein
verpfli[X.]htender
Preisbestandteil, der
na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]
in den Endpreis, also das tatsä[X.]hli[X.]h zu zahlende Gesamtentgelt,
aufzunehmen sei.
Die Zahl der von der Reise umfassten Nä[X.]hte und die Höhe des Servi[X.]e-Entgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbrau[X.]her den Endpreis ge-gebenenfalls
dur[X.]h einfa[X.]he Re[X.]hens[X.]hritte
ermitteln könne, entbinde die [X.] ni[X.]ht von der Pfli[X.]ht zur Angabe des Endpreises. Der Umstand, dass bei auswärtiger Überna[X.]htung oder bei bere[X.]htigten [X.]eanstandungen das Ser-vi[X.]e-Entgelt ni[X.]ht anfalle, führe zu keinem anderen Ergebnis.
[X.]. Diese [X.]eurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.
[X.] Zu Re[X.]ht und von der Revision unbeanstandet hat das [X.]erufungsge-ri[X.]ht angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
1.
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt ni[X.]ht nur die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.], sondern au[X.]h die prozessuale Klagebefugnis.
Die Klage-befugnis des Wettbewerbsverbandes
muss als Sa[X.]hurteilsvoraussetzung ni[X.]ht nur im Zeitpunkt der beanstandeten [X.] bestanden haben, sondern au[X.]h im Revisionsverfahren no[X.]h fortbestehen. [X.]ei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat au[X.]h als Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht an die tatsä[X.]hli-11
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6
-
[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 2006 -
I [X.], [X.], 873 Rn. 14 = [X.], 1118 -
[X.]ril-lenwerbung). Das Revisionsgeri[X.]ht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzli[X.]h zu verlangen, dass die Tatsa[X.]hen, aus denen si[X.]h die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung in der [X.] vorgelegen haben ([X.],
Urteil vom 16. November 2006 -
I [X.], [X.], 610 Rn. 14
= [X.], 778
Sammelmitglieds[X.]haft V;
Urteil vom 1.
März 2007
I
ZR
51/04, [X.], 809 Rn. 12 = [X.], 1088

Krankenhauswerbung).
2.
Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte [X.]egriff der Waren oder [X.]en glei[X.]her oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst sol[X.]he Waren oder Dienstleistungen, die si[X.]h ihrer Art na[X.]h so glei[X.]hen oder naheste-hen, dass mit einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers dur[X.]h wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträ[X.]htigt werden kann ([X.], Versäumnisurteil vom 16. März 2006 -
I [X.], [X.], 778 Rn. 19 = [X.], 1023 -
Sammelmitglieds[X.]haft IV; [X.], [X.], 610 Rn. 17 -
Sammelmitglied-s[X.]haft V; [X.], 809 Rn. 14 -
Krankenhauswerbung).
Einem Wettbe-werbsverband
gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
erhebli[X.]he An-zahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgebli[X.]hen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein miss-bräu[X.]hli[X.]hes Vorgehen des Verbands ausges[X.]hlossen werden kann. Dies kann au[X.]h s[X.]hon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger [X.] anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder na[X.]h ihrer Zahl und ihrem wirts[X.]haftli[X.]hem Gewi[X.]ht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es ni[X.]ht an ([X.],
GRUR 14
-
7
-
2007, 610 Rn. 18 -
Sammelmitglieds[X.]haft V; [X.], 809 Rn. 15

Krankenhauswerbung).

3. Das Veranstalten von S[X.]hiffskreuzfahrten und deren Vermittlung sind als Dienstleistungen verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzu-sehen. [X.]eide Angebote ri[X.]hten si[X.]h an den identis[X.]hen Interessentenkreis der potentiellen Kreuzfahrtkunden. Für diese kommt es regelmäßig ni[X.]ht darauf an, ob sie ihre Reise bei dem veranstaltenden Unternehmen selbst oder bei einem Reisevermittler bu[X.]hen, so dass si[X.]h der Absatz dieser Dienstleistungen we[X.]h-selseitig beeinträ[X.]htigen kann.
4. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts gehören dem Kläger die T.

GmbH, die V.

R.

GmbH, die L.

D.

mbH & Co. KG sowie die E.

[X.]

an, die an Endverbrau[X.]her unter
anderem
S[X.]hiffskreuzfahrten vermitteln.
Ihm gehört damit eine hinrei[X.]hende Anzahl
an Unternehmen an, die für den Markt insoweit repräsentativ sind, dass ein missbräu[X.]hli[X.]hes Vorgehen des [X.] ausges[X.]hlossen werden kann. Es handelt si[X.]h jeweils um auf dem [X.] bedeutsame Unter-nehmen, so dass der Kläger ni[X.]ht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Mitbewerber wahrnimmt.
I[X.] Dem Kläger steht der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h ge-mäß §§
3,
8,
4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.
1. Na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1
[X.]
hat derjenige, der Letztverbrau[X.]hern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegen-über Letztverbrau[X.]hern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die
eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zu zahlen sind.
Na[X.]h der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vors[X.]hrift wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezei[X.]hnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Vors[X.]hrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die 15
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au[X.]h dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer -
der Verbrau[X.]her -
das Marktverhalten zu regeln
([X.],
Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872 -
Costa [X.]).
2.
Im Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ge-s[X.]häftspraktiken
kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit na[X.]h § 4 Nr. 11 UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale [X.]estimmung eine unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage hat (vgl. [X.], [X.], 652 Rn. 11 -
Costa [X.]; [X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.], [X.], 1159 Rn. 9 = [X.], 1384
Preisverzei[X.]hnis bei Mietwagen-angebot;
[X.]es[X.]hluss vom 18. September 2014

I ZR 201/12, [X.], 1208 Rn. 11 = [X.], 1444 -
Preis zuzügli[X.]h Überführung).
Der Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ist vorliegend eröff-net. Die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] bezieht si[X.]h na[X.]h ihrem
Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] ni[X.]ht nur auf
Waren, sondern au[X.]h auf
Dienstleistungen, so dass die vorliegende [X.] für Kreuzfahrt-Dienstleistungen vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erfasst ist. Zudem handelt es si[X.]h bei der im Streitfall zu beurtei-lenden Werbung um eine Ges[X.]häftspraxis von Unternehmern gegenüber Ver-brau[X.]hern vor Abs[X.]hluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsges[X.]häfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.].
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige
unionsre[X.]htli[X.]he Grundlagen
und zwar
zum einen
Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftsprak-tiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt.

a) Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gilt eine Ges[X.]häftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller tatsä[X.]h-19
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9
-
li[X.]her Umstände und der [X.]es[X.]hränkungen des [X.] we-sentli[X.]he Informationen vorenthält, die der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verbrau[X.]her je na[X.]h den Umständen benötigt, um eine informierte ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung zu treffen, und die somit einen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli-[X.]hen Ents[X.]heidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst ni[X.]ht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten na[X.]h Art.
7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.]
der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] folgende Informationen als wesent-li[X.]h, sofern sie si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis eins[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer-
oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he, dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.
b) Als wesentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] die im Gemein-s[X.]haftsre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen in [X.]ezug auf kommerzielle Kommunikation eins[X.]hließli[X.]h Werbung oder Marketing, auf die in der ni[X.]ht er-s[X.]höpfenden Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie verwiesen wird.
aa) In der Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird auf die Ri[X.]htlinie 98/6/[X.] über den S[X.]hutz der Verbrau[X.]her bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenri[X.]htlinie) verwiesen. Die Preisangabenri[X.]htlinie gilt allerdings nur für Waren (vgl. [X.], [X.], 723, 725) und ist mithin vorliegend ni[X.]ht relevant.
bb) Informationspfli[X.]hten für Dienstleistungserbringer regelt die Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt.
Zwar ist diese Ri[X.]htlinie im Anhang II der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannt. Sie ist je-23
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-
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do[X.]h ebenfalls zu bea[X.]hten, da die Aufzählung im Anhang II -
wie Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt -
ni[X.]ht ers[X.]höpfend ist
(vgl. [X.], [X.], 723, 724).
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von
Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger na[X.]h Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] den [X.] zur Verfügung stellen. Die [X.]estimmung des Art. 22 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] eröffnet
dem Dienstleistungserbringer hierbei die Wahl zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Mögli[X.]hkeiten: Er kann den Preis von si[X.]h aus mitteilen ([X.]u[X.]hst. a) oder dafür sorgen, dass der Preis für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragss[X.]hlusses ([X.]u[X.]hst. b) oder elektro-nis[X.]h über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse ([X.]u[X.]hst. [X.]) lei[X.]ht zugängli[X.]h ist; ferner rei[X.]ht es aus, wenn der Preis in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung ge-stellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten ist ([X.]u[X.]hst. d).
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung ni[X.]ht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern na[X.]h Art. 22 Abs. 3 [X.]u[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] auf Anfrage den [X.] oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die [X.] zur [X.]ere[X.]hnung des Preises mitteilen, die dem [X.] die Überprüfung des Preises ermögli[X.]ht, oder diesem einen Kostenvor-ans[X.]hlag zur Verfügung stellen.
Na[X.]h Art. 22 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] müssen die mitzuteilen-den Informationen
-
mithin au[X.]h der Preis
-
klar und unzweideutig sein und re[X.]htzeitig vor Abs[X.]hluss des Vertrags oder, wenn kein s[X.]hriftli[X.]her Vertrag ge-s[X.]hlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden.
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-
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-
[X.]) Die Vors[X.]hriften über die Informationspfli[X.]hten in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] einerseits und Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs.
2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htline 2006/123/[X.] andererseits sind ne-beneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], dass bei einer Kollision von [X.]estimmungen der Ri[X.]htlinie mit an-deren Re[X.]htsvors[X.]hriften der Gemeins[X.]haft, die besondere Aspekte unlauterer Ges[X.]häftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein sol[X.]her Kollisionsfall liegt in [X.]ezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Ri[X.]htlinie über unlautere Ge-s[X.]häftspraktiken und der Dienstleistungsri[X.]htline jedo[X.]h ni[X.]ht vor (vgl. Arbeits-papier der [X.] vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ge-s[X.]häftspraktiken, [X.] (2009) 1666, S. 22; Glö[X.]kner in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., [X.]. [X.] Rn. 124). Na[X.]h Erwägungsgrund 32 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] steht diese Ri[X.]htlinie im Einklang mit der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Gesetzge-bung zum Verbrau[X.]hers[X.]hutz wie etwa der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. In Überein-stimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.], dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie die bereits im Gemeins[X.]haftsre[X.]ht vorgesehenen Anforderungen (ledigli[X.]h) ergänzen.
Zudem integriert die [X.]estimmung des Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], indem sie die im Gemeins[X.]haftsre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen als we-sentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] definiert, die In-formationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie in die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]
(vgl. [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 [X.] Rn. 1d). Die [X.]estimmung des
Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird dana[X.]h dur[X.]h die [X.]estimmungen der Art.
22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htline 2006/123/[X.] ni[X.]ht verdrängt. Entspre[X.]hend hat der Geri[X.]htshof der Europäi-s[X.]hen Union die Zulässigkeit einer [X.] für eine Flugreise -
also eine 29
-
12
-
Dienstleistung -
an Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gemessen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 -
C-122/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 930 Rn. 60 ff. = [X.], 189 -
Ving [X.]).
Für die vorliegende Prüfung folgt hieraus, dass der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h bereits begründet ist, wenn die beanstandete Werbung gegen die [X.]estimmung des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit diese der [X.]. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient
(vgl. dazu [X.]
II
4).
Ob die angegriffene Werbung darüber hinaus gegen die [X.]estimmung des §
1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit
diese die genannten Vors[X.]hriften der Dienstleistungsri[X.]htlinie umsetzt, kann dann
dahinstehen.
3.
Da der Kläger den geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h auf Wiederholungsgefahr gemäß §
8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgrei[X.]h, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer [X.] als au[X.]h im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz re[X.]hts-widrig ist (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 17. Juli 2008
I
ZR
139/05, [X.], 73 Rn. 15 = [X.], 48 -
Telefonieren für 0
Cent!; Urteil vom 22. April 2009 -
I [X.], [X.], 845 Rn. 38 = [X.], 1001 -
In-ternet-Videore[X.]order I; [X.]ornkamm in [X.]/[X.]ornkamm
aaO
§
8 Rn. 1.8a).
Zwis[X.]hen dem Handlungszeitpunkt im Dezember 2012 und dem Ent-s[X.]heidungszeitpunkt am 7. Mai 2015 ist zwar die in Art.
3 Abs.
5 Satz
1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] genannte Übergangsfrist am 12.
Juni 2013 abgelaufen.
Eine für die [X.]eurteilung des Streitfalls maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage folgt hieraus jedo[X.]h ni[X.]ht.
Na[X.]h Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie
2005/29/[X.] konnten die Mit-gliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist nationale Vors[X.]hriften, die zur Umsetzung von Ri[X.]htlinien mit Mindestanglei-[X.]hungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vors[X.]hrif-30
31
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-
13
-
ten der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] waren, das heißt
ein geringeres Verbrau[X.]her-s[X.]hutzniveau bestimmten, oder strenger waren als die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], also ein höheres
Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau vorsahen
(vgl. [X.], [X.], 1208 Rn.
14 -
Preis zuzügli[X.]h Überführung; Mün[X.]hKomm.UWG/Mi[X.]klitz, 2.
Aufl., [X.] D Art. 3 UGP-[X.] Rn. 38; Glö[X.]kner, GRUR 2013, 568, 573; [X.], [X.], 723).
[X.]ei der [X.]estimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]ht-linie 2006/123/[X.] handelt es si[X.]h um eine Mindestanglei[X.]hungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzli[X.]he Informationsanforderungen für in ih-rem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer vorzus[X.]hreiben.
Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] nationale Vors[X.]hriften wie § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst, die Mindestanglei-[X.]hungsklauseln in Ri[X.]htlinien umsetzen, die

wie die Dienstleistungsri[X.]htlinie

erst na[X.]h Inkrafttreten der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erlassen worden sind (dafür [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm aaO Vorb [X.] Rn.
16a; [X.], [X.], 1561, 1562; dagegen [X.] [X.], 1286
ff.; [X.], Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Ri[X.]htlinie über unlautere Ges[X.]häftspraktiken am [X.]eispiel der Preisangabenverordnung, Diss. [X.]ayreuth 2015, S. 12
ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] sind
(dazu [X.], [X.], 723, 726; [X.], [X.], 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall ni[X.]ht an. Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h
ist
s[X.]hon deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung gegen die Vors[X.]hrift
des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]
ver-stößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient (vgl. dazu [X.] II 4).
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-
14
-
4.
Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], soweit diese [X.]estimmung Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] um-setzt.
a) Die [X.]eklagten haben als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrau[X.]hern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Angabe von Preisen geworben.
aa)
Soweit die [X.]estimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte

[X.]li[X.]k auf den in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htline 2005/29/[X.] verwendeten Eine "[X.] zum Kauf"
ist na[X.]h der Definition des Art. 2 [X.]u[X.]hst. i der Ri[X.]htlinie
2005/29/[X.] jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommer-ziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbrau[X.]her dadur[X.]h in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Waren, sondern au[X.]h Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 930 Rn.
43

Ving [X.]). Eine "Aufforderung zum Kauf" liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinrei[X.]hend informiert ist, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation au[X.]h eine tatsä[X.]hli[X.]he Mögli[X.]hkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer sol[X.]hen Mögli[X.]hkeit steht (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 33 -
Ving [X.]; [X.], Urteil vom 9. Okto-ber 2013 -
I
ZR
24/12, [X.], 580 Rn.
12 = [X.], 545

Alpenpanorama im Heißluftballon). Für die Angabe des Produktpreises kann die Nennung eines "[X.]es genügen, wenn diese Nennung aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Medi-ums der kommerziellen Kommunikation den Verbrau[X.]her in die Lage versetzt, 35
36
37
-
15
-
eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung zu treffen ([X.], [X.], 930 Rn. 40 f.

Ving [X.]).
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Rüge der [X.], das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe
die hier erforderli[X.]he Einzelfallprüfung unterlas-sen und stattdessen ledigli[X.]h auf die
-
na[X.]h Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht ein-s[X.]hlägige -
Senatsents[X.]heidung "Alpenpanorama im Heißluftballon"
([X.], 580) verwiesen, bleibt erfolglos. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Werbung der [X.]eklagten den Anbieter und den Gegenstand der [X.] (Kreuzfahrt auf der [X.] na[X.]h [X.], [X.], S[X.]hwe-den), den [X.]u[X.]hungszeitraum (Mai bis August 2013),
die Dauer der Reise (8
Tage, 7 Nä[X.]hte) sowie
den Preis (

799,-
p.P. [X.] Servi[X.]e Entgelt*")
bezei[X.]hnet. Diese Angaben sind
für die Annahme einer "Aufforderung zum Kauf"
hinrei[X.]hend. Sie ermögli[X.]hen dem Verbrau[X.]her die Ents[X.]heidung,
ob er dem Angebot nähertreten mö[X.]hte.
b) Die Preisangabe der [X.]eklagten
genügt ni[X.]ht der in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]
geregelten Pfli[X.]ht zur Angabe des zu zahlenden Preises eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
aa) Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte [X.]egriff der "Preise" ist ebenfalls im Hinbli[X.]k auf die
na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie
2005/29/[X.] geforderten Preisinformationen ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] sind der Preis ein-s[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer-
oder Zustellkosten oder
in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he
anzugeben, dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.
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-
16
-
Wird nur ein "[X.] angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit und der Merkmale des Pro-dukts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann. Diese Vor-aussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die [X.]estimmung des
Endpreises einer Reise auf variable Faktoren -
etwa den Zeitpunkt der [X.] oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise -
ankommt (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 64 -
Ving [X.]).
bb) Das Servi[X.]e-Entgelt, das die [X.]eklagten in der angegriffenen [X.] ni[X.]ht in die als "[X.] angegebene Summe eingere[X.]hnet haben, stellt jedo[X.]h keinen variablen Faktor
im Sinne des Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htli-nie 2005/29/[X.] dar, weil es im Voraus bere[X.]hnet werden
kann. Die [X.]eklagten bewerben eine Kreuzfahrt mit sieben Überna[X.]htungen. Pro Überna[X.]htung fällt grundsätzli[X.]h ein Servi[X.]e-i-

Mithin beläuft si[X.]h der "[X.] der ange-botenen Reise eins[X.]hließli[X.]h des Servi[X.]e-Entgelts auf

Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, es handele si[X.]h bei dem Ser-vi[X.]e-Entgelt um Kosten, die -
ähnli[X.]h wie die erst bei Folgeges[X.]häften anfallen-den Kosten für Verbrau[X.]hsmaterial oder Zubehörteile (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009 -
I [X.], [X.], 744 Rn. 29 f.
= [X.], 1023 -
Sondernewsletter) -
ni[X.]ht feststünden und au[X.]h ni[X.]ht zwingend anfielen, so dass sie ni[X.]ht in den End-
oder Gesamtpreis einzure[X.]hnen seien.
Der ange-spro[X.]hene Verbrau[X.]her betra[X.]htet das Servi[X.]e-Entgelt als ein obligatoris[X.]h an-fallendes, der Höhe na[X.]h bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das ledigli[X.]h unter bestimmten Umständen -
bei Überna[X.]htung außerhalb des S[X.]hiffes oder
bei [X.]eanstandungen -
dem Konto des Kunden ni[X.]ht belastet wird (vgl. [X.], [X.] 2013, 1022; [X.], [X.] 2009, 328; [X.], [X.], 294; KG, [X.], 828). Der Veranstalter ist zu einer man-gelfreien [X.]ereitstellung der Dienstleistung verpfli[X.]htet, so dass si[X.]h das Ser-41
42
43
-
17
-
vi[X.]e-Entgelt aus Si[X.]ht des Verbrau[X.]hers
als [X.]estandteil des hierfür ges[X.]hulde-ten Entgelts darstellt, mag es im Ausnahmefall -
bei Mängeln der erbra[X.]hten Leistung
-
au[X.]h ni[X.]ht bere[X.]hnet werden. Dass Überna[X.]htungen, die ni[X.]ht an [X.]ord des Kreuzfahrts[X.]hiffes erfolgen,
das Servi[X.]e-Entgelt mindern, fällt [X.] ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht, weil Gegenstand der beworbenen Kreuzfahrt gerade die [X.]ereitstellung der Überna[X.]htungsmögli[X.]hkeit für die gesamte Reisedauer ist.
[X.][X.]) Handelt es si[X.]h bei dem Servi[X.]e-Entgelt ni[X.]ht um einen variablen Faktor, so ist es in den
"[X.] einzure[X.]hnen, damit der Verbrau[X.]her eine informierte ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen kann und ni[X.]ht zu einer ges[X.]häft-li[X.]hen Ents[X.]heidung veranlasst wird, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 71 -
Ving [X.]). Ohne Erfolg ma[X.]ht die [X.] geltend, der Verbrau[X.]her könne den zu zahlenden Preis im Wege einer ein-fa[X.]hen Re[X.]hnung ermitteln. Der S[X.]hutzzwe[X.]k der Vors[X.]hrift, den Verbrau[X.]her in die Lage zu einer informierten ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu versetzen, setzt regelmäßig voraus, dass der Verbrau[X.]her den Gesamtpreis der angebo-tenen Ware oder Leistung kennt. Wird ledigli[X.]h ein Teilpreis angegeben, be-steht die Gefahr, dass der Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung veranlasst wird, die er sonst ni[X.]ht getroffen hätte.
Soweit der Senat angenommen hat, dass die jeweils gesonderte, aber einander zugeordnete Angabe von Preisbestandteilen in bestimmten Fällen keinen nennenswerten Einfluss auf die Ents[X.]heidung der Verbrau[X.]her haben kann
(vgl. zu § 1 UWG aF [X.], Urteil vom 15. Januar 2004 -
I [X.], [X.], 435, 436 = [X.], 490 -
FrühlingsgeFlüge), sind diese Fall-gestaltungen mit dem Streitfall ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Der vorliegende Hinweis auf das Servi[X.]e-Entgelt und die ihm zugrunde liegenden Konditionen sind ni[X.]ht so deutli[X.]h erkennbar, dass der Verbrau[X.]her diesen weiteren Preisbestandteil oh-ne weiteres erkennt. Dies ergibt si[X.]h insbesondere aus der dru[X.]kte[X.]hnis[X.]hen Gestaltung, die den "[X.] von 7944
45
-
18
-
S[X.]hrifttype darunter das "[X.]" anfallende Servi[X.]e-Entgelt erwähnt. Das Stern-[X.]hen, wel[X.]hes am [X.]li[X.]kfang der [X.] hätte teilnehmen können, [X.] si[X.]h ni[X.]ht an der Preisangabe, sondern folgt auf das kleiner gedru[X.]kte Wort "Servi[X.]e Entgelt". S[X.]hließli[X.]h errei[X.]ht au[X.]h die Höhe des für die beworbene Reisedauer anfallenden Servi[X.]e-verna[X.]hlässigenden Anteil des beworbenen "[X.]es von 79Preiswettbewerb der Anbieter von Kreuzfahrten im unteren Preissegment dur[X.]haus [X.]edeutung haben kann.
5.
Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist geeignet, im Sinne des § 3 UWG die Interessen der Verbrau[X.]her spürbar zu beeinträ[X.]htigen. Au[X.]h insoweit ist im Hinbli[X.]k auf Art. 7 Abs. 4
[X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung gebo-ten. [X.] -
wie hier -
unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG Informationen vorenthalten, die das Unionsre[X.]ht als wesentli[X.]h einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit na[X.]h § 3 UWG ohne Weiteres erfüllt ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 -
I [X.], [X.], 852 Rn. 21
= [X.], 1143 -
Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 -
I [X.], GRUR
2012, 842 Rn. 25 = [X.], 1096 -
Neue Personenkraftwagen I; [X.]ornkamm in [X.]/[X.]ornkamm aaO § 5a Rn. 57).
II[X.] Zu Re[X.]ht hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht dem Kläger den geltend gema[X.]h-ten Anspru[X.]h auf Zahlung von Kosten der vorgeri[X.]htli[X.]hen Abmahnung gemäß §
12 Abs. 1 Satz 2 UWG zuerkannt. Die Abmahnung war bere[X.]htigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspru[X.]h im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand
(vgl. [X.] I und [X.] II). Gegen die Höhe des zugespro[X.]henen Abmahnkostenersatzes hat si[X.]h die Revision ni[X.]ht gewendet.
46
47
-
19
-
IV. Im vorliegenden Verfahren stellt
si[X.]h keine
ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage
zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union erfordert. Die Anwendungsvoraus-setzungen der in [X.]etra[X.]ht kommenden Ri[X.]htlinien sowie ihr Verhältnis zueinan-der unterliegen keinem
vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257
[X.][X.]L.F.[X.]T.). Der [X.]egriff der "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Ri[X.]htlinie
2005/29/[X.] ist dur[X.]h die angeführte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Uni-on geklärt.
[X.] Die Revision ist mithin zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung be-ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ko[X.]h
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Ents[X.]heidung vom 30.07.2013 -
1 HKO 2655/13 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 15.05.2014 -
6 [X.] -

48
49

Meta

I ZR 158/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZR 158/14 (REWIS RS 2015, 11443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11443

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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