Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17755

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von Preisen in der Werbung eines Bestattungsunternehmers; Pflicht zur Angabe der Berechnungsparameter für Überführungskosten; Tatbestand des Rechtsbruchs nach neuem Recht - Wir helfen im Trauerfall


Leitsatz

Wir helfen im Trauerfall

1. Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

2. Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

3. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG a.F. und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a.F. ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben sowie insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des [X.] - 1. Kammer für Handelssachen - vom 27. September 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des [X.] - 1. Kammer für Handelssachen - vom 3. Mai 2013 wird in folgender Fassung aufrechterhalten:

1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des [X.] unter der Überschrift "Auszug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit Bildung einer Gesamtsumme der einzelnen Positionen für einzelne Bestattungsarten zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange nicht deutlich erkennbar darauf hingewiesen wird, in welcher Weise für weitere, nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Bestattung anfallen, die anfallenden Kosten berechnet werden, wenn dies in der nachfolgenden Form geschieht:

Abbildung

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 134,36 € zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 60% und der Beklagte 40%.

Von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien betreiben Bestattungsunternehmen.

2

Der Beklagte warb im November 2012 mit einem Werbeflyer, in dem er unter dem Titel "Wir helfen im Trauerfall" seine Dienstleistungen anführte. Der [X.] enthielt die im Tenor abgebildete Preistabelle. Darin werden die Preise der bei den verschiedenen Bestattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben. In der untersten Zeile der Tabelle ist jeweils die sich aus den Einzelpositionen ergebende Summe für einzelne Bestattungsarten aufgeführt. Unter der Tabelle befindet sich folgender Hinweis: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen."

3

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil bei jeder Beerdigung Überführungskosten anfielen, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden.

4

Die Klägerin hat, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des [X.] unter der Überschrift "Auszug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit Bildung einer Gesamtsumme der einzelnen Positionen für einzelne Bestattungsarten zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange nicht deutlich erkennbar darauf hingewiesen wird, in welcher Weise für weitere, nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Bestattung anfallen, die anfallenden Kosten berechnet werden, insbesondere wenn dies wie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Ausschnitt aus dem Werbeflyer des Beklagten geschieht.

5

Außerdem hat sie den Beklagten wegen dieses und eines weiteren, vom [X.] rechtskräftig abgewiesenen Unterlassungsantrags auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 335,90 € in Anspruch genommen.

6

Das [X.] hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben, dieses auf den Einspruch des Beklagten jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und das der Klage stattgebende Versäumnisurteil mit dem vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag sowie wegen anteiliger Abmahnkosten in Höhe von 325,90 € aufrechterhalten.

7

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Klage für begründet gehalten. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Der Klägerin stehe zwar kein Anspru[X.]h gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG zu. Die Werbung des [X.]n sei ni[X.]ht irreführend, weil sie bei dem angespro[X.]henen Verkehr ni[X.]ht die Vorstellung hervorrufe, dass mit der jeweils angegebenen Gesamtsumme alle ni[X.]ht hoheitli[X.]hen Kosten, die bei einer [X.]eerdigung anfallen, erfasst seien. Der Unterlassungsanspru[X.]h sei jedo[X.]h aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 [X.] begründet. Sowohl na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 [X.] als au[X.]h na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken seien hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten für [X.]estattungsleistungen, deren Höhe ni[X.]ht von vornherein feststehe, zumindest die von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängigen Angaben dazu zu ma[X.]hen, auf wel[X.]her Grundlage sie bere[X.]hnet würden. Dazu zählten insbesondere die Überführungskosten.

II. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, der beanstandete Werbeflyer sei lauterkeitsre[X.]htli[X.]h unzulässig, hält sowohl na[X.]h dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 geltenden Re[X.]ht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] im Januar 2016 maßgebli[X.]hen neuen Re[X.]ht (§ 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 [X.]) der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand (dazu unter II.1 bis 6). Das Verbot geht allerdings zu weit und ist auf die konkrete Verletzungsform zu bes[X.]hränken (dazu unten unter [X.]). Die Revision führt außerdem zu einer Reduzierung der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Abmahnkosten (dazu unten unter II.8).

1. Na[X.]h dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebli[X.]he Re[X.]ht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] novelliert worden ([X.] I, S. 2158). Die Vors[X.]hrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsglei[X.]h in § 3a UWG nF enthalten, und die neue [X.]estimmung ist um die Spürbarkeitss[X.]hwelle na[X.]h § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sa[X.]he hat si[X.]h dur[X.]h die Gesetzesänderung für den Tatbestand des [X.] ni[X.]hts geändert. Deshalb besteht au[X.]h kein Anlass, die mündli[X.]he Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung na[X.]h § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.

2. Na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat derjenige, der Letztverbrau[X.]hern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrau[X.]hern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Na[X.]h der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vors[X.]hrift wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezei[X.]hnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. Na[X.]h § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entspre[X.]hen. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Vors[X.]hrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und des § 3a UWG, die au[X.]h dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - der Verbrau[X.]her - das Marktverhalten zu regeln ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872 - [X.]; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 18 = [X.], 1464 - [X.]).

3. Im Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit na[X.]h § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale [X.]estimmung eine unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage hat (vgl. [X.], [X.], 652 Rn. 11 - [X.]; [X.], Urteil vom 22. März 2012 - [X.], [X.], 1159 Rn. 9 = [X.], 1384 - Preisverzei[X.]hnis bei [X.]; Vorlagebes[X.]hluss vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1208 Rn. 11 = [X.], 1444 - Preis zuzügli[X.]h Überführung; [X.], [X.], 1240 Rn. 19 - [X.]).

Der Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ist vorliegend eröffnet. Die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] bezieht si[X.]h na[X.]h ihrem Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] ni[X.]ht nur auf Waren, sondern au[X.]h auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende Werbung für [X.] vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erfasst ist. Zudem handelt es si[X.]h bei der im Streitfall zu beurteilenden Werbung um eine Ges[X.]häftspraxis von Unternehmern gegenüber Verbrau[X.]hern vor Abs[X.]hluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsges[X.]häfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.].

Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung ihre unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] und in Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt.

a) Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gilt eine Ges[X.]häftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände und der [X.]es[X.]hränkungen des [X.] wesentli[X.]he Informationen vorenthält, die der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verbrau[X.]her je na[X.]h den Umständen benötigt, um eine informierte ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung zu treffen, und die somit einen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst ni[X.]ht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] folgende Informationen als wesentli[X.]h, sofern sie si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis eins[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he, dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.

b) Als wesentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] die im [X.]sre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen in [X.]ezug auf kommerzielle Kommunikation eins[X.]hließli[X.]h Werbung oder Marketing, auf die in der ni[X.]ht ers[X.]höpfenden Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie verwiesen wird.

aa) In der Liste des [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird auf die Ri[X.]htlinie 98/6/[X.] über den S[X.]hutz der Verbrau[X.]her bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenri[X.]htlinie) verwiesen. Die Preisangabenri[X.]htlinie gilt allerdings nur für Waren und ist vorliegend ni[X.]ht relevant ([X.], [X.], 1240 Rn. 24 - [X.]). Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansi[X.]ht kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der [X.] in erster Linie Särge und Urnen zum Kauf anbietet und ein im Vordergrund stehender kaufre[X.]htli[X.]her S[X.]hwerpunkt den Anwendungsberei[X.]h der Preisangabenri[X.]htlinie eröffnet. Gegenstand eines Vertrags über die Dur[X.]hführung einer [X.]estattung dur[X.]h einen [X.]estattungsunternehmer ist ni[X.]ht der Verkauf der hierfür erforderli[X.]hen Särge oder Urnen, sondern die Erbringung der für eine [X.]estattung erforderli[X.]hen Dienstleistungen.

bb) Informationspfli[X.]hten für Dienstleistungserbringer regelt die Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt. Zwar ist diese Ri[X.]htlinie im Anhang II der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannt. Sie ist jedo[X.]h ebenfalls zu bea[X.]hten, da die Aufzählung im Anhang II - wie Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt - ni[X.]ht ers[X.]höpfend ist ([X.], [X.], 1240 Rn. 25 - [X.]; [X.], [X.], 723, 724).

Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger na[X.]h Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i und Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] den Preis der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung ni[X.]ht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern na[X.]h Art. 22 Abs. 3 [X.]u[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur [X.]ere[X.]hnung des Preises mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermögli[X.]ht, oder diesem einen Kostenvorans[X.]hlag zur Verfügung stellen. Na[X.]h Art. 22 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] müssen die mitzuteilenden Informationen - mithin au[X.]h der Preis - klar und unzweideutig sein und re[X.]htzeitig vor Abs[X.]hluss des Vertrags oder, wenn kein s[X.]hriftli[X.]her Vertrag ges[X.]hlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden.

[X.]) Die Vors[X.]hriften über die Informationspfli[X.]hten in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] einerseits und Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], dass bei einer Kollision von [X.]estimmungen der Ri[X.]htlinie mit anderen Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.], die besondere Aspekte unlauterer Ges[X.]häftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein sol[X.]her Kollisionsfall liegt in [X.]ezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Ri[X.]htlinie über unlautere Ges[X.]häftspraktiken und der Dienstleistungsri[X.]htlinie jedo[X.]h ni[X.]ht vor (vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken, SEK [2009] 1666, S. 22; Glö[X.]kner in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 124). Na[X.]h Erwägungsgrund 32 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] steht diese Ri[X.]htlinie im Einklang mit der unionsre[X.]htli[X.]hen Gesetzgebung zum Verbrau[X.]hers[X.]hutz wie etwa der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. In Übereinstimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.], dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie die bereits im [X.]sre[X.]ht vorgesehenen Anforderungen (ledigli[X.]h) ergänzen. Zudem integriert die [X.]estimmung des Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], indem sie die im [X.]sre[X.]ht festgelegten Informationsanforderungen als wesentli[X.]h im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsri[X.]htlinie in die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 [X.] Rn. 1d). Die [X.]estimmung des Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird dana[X.]h dur[X.]h die [X.]estimmungen der Art. 22 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. i, Abs. 2 und 3 [X.]u[X.]hst. a, Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] ni[X.]ht verdrängt ([X.], [X.], 1240 Rn. 29 - [X.]). Entspre[X.]hend hat der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] die Zulässigkeit einer Preiswerbung für eine Flugreise - also eine Dienstleistung - an Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] gemessen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 930 Rn. 60 ff. = [X.], 189 - [X.]).

4. Da die Klägerin den geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme re[X.]htswidrig war als au[X.]h im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz re[X.]htswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], [X.], 188 Rn. 11 = [X.], 975 - Computer-[X.]ild, mwN; Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 - Kostenlose Zweitbrille; [X.], [X.], 1240 Rn. 31 - [X.]).

Dies ist vorliegend au[X.]h insoweit von [X.]edeutung, als zwis[X.]hen dem Handlungszeitpunkt im November 2012 und dem Ents[X.]heidungszeitpunkt im Januar 2016 die in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie über unlautere Ges[X.]häftspraktiken 2005/29/[X.] genannte Übergangsfrist am 12. Juni 2013 abgelaufen ist. Eine für die [X.]eurteilung des Streitfalls maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage folgt hieraus jedo[X.]h ni[X.]ht.

Na[X.]h Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] konnten die Mitgliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist nationale Vors[X.]hriften, die zur Umsetzung von Ri[X.]htlinien mit Mindestanglei[X.]hungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vors[X.]hriften der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] waren, das heißt ein geringeres Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau bestimmten, oder strenger waren als die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], also ein höheres Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau vorsahen (vgl. [X.], [X.], 1208 Rn. 14 - Preis zuzügli[X.]h Überführung; Mün[X.]hKomm.UWG/Mi[X.]klitz, 2. Aufl., [X.] D Art. 3 [X.] Rn. 38; Glö[X.]kner, GRUR 2013, 568, 573; [X.], [X.], 723). [X.]ei der [X.]estimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] handelt es si[X.]h um eine Mindestanglei[X.]hungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzli[X.]he Informationsanforderungen für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer vorzus[X.]hreiben.

Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] nationale Vors[X.]hriften wie § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst, die Mindestanglei[X.]hungsklauseln in Ri[X.]htlinien umsetzen, die - wie die Dienstleistungsri[X.]htlinie - erst na[X.]h Inkrafttreten der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] erlassen worden sind (dafür [X.], [X.], 723, 724; [X.]. in [X.]/[X.]ornkamm aaO Vorb [X.] Rn. 16a; [X.], [X.], 1561, 1562; dagegen Omsels, [X.], 1286 ff.; [X.], Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Ri[X.]htlinie über unlautere Ges[X.]häftspraktiken am [X.]eispiel der [X.], Diss. [X.]ayreuth 2015, [X.] ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Ri[X.]htlinie 2006/123/[X.] Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die Informationsanforderungen der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] sind (dazu [X.], [X.], 723, 726; [X.], [X.], 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall ni[X.]ht an. Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h ist s[X.]hon dann begründet, wenn die beanstandete Werbung gegen die Vors[X.]hrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient.

5. Davon ist im Streitfall auszugehen.

a) Der [X.] hat als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrau[X.]hern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Angabe von Preisen geworben.

aa) Soweit die [X.]estimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte [X.]egriff der "Werbung unter Angabe von Preisen" im [X.]li[X.]k auf den in Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] verwendeten [X.]egriff der "Aufforderung zum Kauf" ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Eine "Aufforderung zum Kauf" ist na[X.]h der Definition des Art. 2 [X.]u[X.]hst. i der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbrau[X.]her dadur[X.]h in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der [X.]egriff "Produkt" umfasst na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] Dienstleistungen. Eine "Aufforderung zum Kauf" stellt eine besondere Form der Werbung dar, die einer verstärkten Informationspfli[X.]ht unterliegt. Dieser [X.]egriff darf ni[X.]ht restriktiv ausgelegt werden. Eine Aufforderung liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinrei[X.]hend informiert ist, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation au[X.]h eine tatsä[X.]hli[X.]he Mögli[X.]hkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer sol[X.]hen Mögli[X.]hkeit steht (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 28 und 33 - [X.]; [X.], Urteil vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.], 580 Rn. 12 = [X.], 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; [X.], [X.], 1240 Rn. 37 - [X.]). Der [X.]egriff der ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst. k der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] wird weit ausgelegt. Dana[X.]h ist eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung jede Ents[X.]heidung eines Verbrau[X.]hers darüber, ob, wie und unter wel[X.]hen [X.]edingungen er den Kauf tätigen will. Dieser [X.]egriff erfasst ni[X.]ht nur die Ents[X.]heidung über den Erwerb oder Ni[X.]hterwerb eines Produkts, sondern au[X.]h damit unmittelbar zusammenhängende Ents[X.]heidungen wie insbesondere das [X.]etreten des Ges[X.]häfts ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - [X.]/12, [X.], 196 Rn. 36 = [X.], 161 - Trento Sviluppo). Etwas anderes gilt dann, wenn eine individuelle Einzelanfertigung in Rede steht, bei der vor einem Vertragsabs[X.]hluss in der Regel zunä[X.]hst ein [X.]eratungsgesprä[X.]h erfolgen muss, bevor konkrete [X.] abgegeben werden können (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.], 402 Rn. 32 = [X.], 450 - Treppenlift).

bb) Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, der von der Werbung des [X.]n angespro[X.]hene Verkehr werde hinrei[X.]hend über die beworbenen Leistungsbestandteile und deren Preis informiert, um eine ges[X.]häftli[X.]he Ents[X.]heidung treffen zu können, so dass von einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] auszugehen ist, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen au[X.]h ni[X.]hts. Der [X.] hat die im Rahmen einer [X.]estattung von ihm angebotenen Leistungen sowie die für vers[X.]hiedene Formen der [X.]estattung wählbaren Särge oder Urnen und deren Ausstattung unter Angabe der von ihm hierfür geforderten Preise aufgeführt. Dies ermögli[X.]ht es dem Verbrau[X.]her, eine Ents[X.]heidung darüber zu treffen, ob er dem Angebot nähertreten mö[X.]hte.

b) Die Preisangaben des [X.]n genügen ni[X.]ht den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 [X.] geregelten Pfli[X.]hten zur Angabe des zu zahlenden Preises eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

aa) Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte [X.]egriff der "Preise" ist im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] geforderten Preisinformationen ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] ist der Preis eins[X.]hließli[X.]h aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der [X.]es[X.]haffenheit des Produkts vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli[X.]hen Fra[X.]ht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise ni[X.]ht im Voraus bere[X.]hnet werden können, die Tatsa[X.]he anzugeben, dass sol[X.]he zusätzli[X.]hen Kosten anfallen können.

bb) Zutreffend ist das [X.]erufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der [X.] ni[X.]ht in der Lage ist, Gesamtpreise für dur[X.]h sein Unternehmen dur[X.]hgeführte [X.]estattungen anzugeben, weil diese von Kosten abhängen, die im Einzelfall variieren.

(1) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] sei angesi[X.]hts des ni[X.]ht im Voraus feststehenden Umfangs an Überführungsleistungen ni[X.]ht in der Lage, in der Werbung einen Endpreis unter Eins[X.]hluss der Überführungskosten anzugeben. Na[X.]h dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien würden Überführungskosten in Form von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines Kilometerpreises bere[X.]hnet. Dagegen erinnert die Revisionserwiderung ni[X.]hts; Re[X.]htsfehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(2) Mit dem Abs[X.]hluss eines Vertrags verbundene Kosten, die ni[X.]ht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrau[X.]hsabhängig sind, können und müssen ni[X.]ht in einen einheitli[X.]hen Endpreis einbezogen werden ([X.], [X.], 652 Rn. 18 - [X.]; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, [X.], 744 Rn. 33 = [X.], 1023 - Sondernewsletter; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 1 [X.] Rn. 28). Dies gilt im Streitfall für die Überführungskosten, die abhängig von den bei der Überführung zurü[X.]kzulegenden Entfernungen und dementspre[X.]hend aufwandsabhängig sind.

(3) Ob Preisunters[X.]hiede zwis[X.]hen einer Feuerbestattung und unters[X.]hiedli[X.]hen Ausführungen einer Erdbestattung allein diese Annahme re[X.]htfertigen würden, kann offen bleiben. Jedenfalls fallen na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts bei jeder [X.]estattung Überführungskosten an, deren Höhe von der Entfernung zwis[X.]hen dem Sterbeort und dem Friedhof oder - wenn eine Feuerbestattung dur[X.]hgeführt wird - von der Entfernung zwis[X.]hen Sterbeort und Krematorium einerseits und Krematorium und Friedhof andererseits abhängt. Die Höhe der Überführungskosten ist deshalb von Fall zu Fall unters[X.]hiedli[X.]h und kann ni[X.]ht im Voraus angegeben werden, so dass der [X.] zur Angabe eines einheitli[X.]hen Preises ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist.

[X.][X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, der Hinweis des [X.]n, neben den von ihm angegebenen Preisen fielen Überführungskosten an, sei für die Erfüllung seiner Pfli[X.]hten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend; vielmehr habe der [X.] die für die Höhe der Überführungskosten maßgebli[X.]hen [X.]ere[X.]hnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

(1) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, da Überführungskosten na[X.]h dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in Form von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines Kilometerpreises bere[X.]hnet würden, sei es für den [X.]n mögli[X.]h und zumutbar, die von ihm zugrunde gelegten Entfernungsstaffeln oder den bere[X.]hneten Kilometerpreis anzugeben. Dem könne ni[X.]ht entgegengehalten werden, eine sol[X.]he Angabe sei für die von der Werbung angespro[X.]henen Personen ni[X.]ht von Vorteil, weil ihnen die konkrete Entfernung zur Lei[X.]henhalle oder zum Krematorium ni[X.]ht bekannt sei. Die Angabe der Entfernungspaus[X.]halen oder die bere[X.]hneten Kilometerpreise seien ni[X.]ht ohne Aussagekraft für die Preisgestaltung. Diese Ausführungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung stand.

(2) Die Vors[X.]hrift des § 1 [X.] ist im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] geforderten Preisinformationen ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Zwar ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht, dass für den Fall, dass ein End- oder Gesamtpreis ni[X.]ht angegeben werden kann, die Art der Preisbere[X.]hnung mitzuteilen ist. Dies hat entgegen der Annahme der Revision jedo[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass der [X.] nur darüber zu informieren hätte, wel[X.]he weiteren Leistungsbestandteile kostenpfli[X.]htig sind. Vielmehr hat er au[X.]h die Art der Preisbere[X.]hnung mitzuteilen. Hierzu gehören die [X.]eträge, die er bei der [X.]ere[X.]hnung der Überführungskosten einsetzt. Dies folgt aus einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 6 [X.] anhand von Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]. Dana[X.]h müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entspre[X.]hen. Na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung zur Auslegung der [X.] müssen in Fällen, in denen mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zuglei[X.]h eine Ents[X.]heidung oder eine ni[X.]ht ohne Weiteres abzuändernde Vorents[X.]heidung im Hinbli[X.]k auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist, vom Anbietenden oder Werbenden die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutli[X.]h kenntli[X.]h gema[X.]ht werden ([X.], [X.], 744 Rn. 30 - Sondernewsletter). Ein sol[X.]hes einheitli[X.]hes Leistungsangebot liegt in aller Regel dann vor, wenn die Inanspru[X.]hnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspru[X.]hnahme einer anderen Leistung voraussetzt ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 73 Rn. 23 = [X.], 48 - Telefonieren für 0 Cent!). Ni[X.]ht bezifferbare Kosten für Einzelleistungen müssen hinrei[X.]hend deutli[X.]h kenntli[X.]h gema[X.]ht werden ([X.], [X.], 744 Rn. 33 - Sondernewsletter).

(3) Na[X.]h diesen Maßstäben genügt es ni[X.]ht, wenn der [X.] neben der Angabe von Einzelpreisen für [X.] für Feuer- und Erdbestattungen paus[X.]hal auf Überführungskosten verweist, ohne die von ihm dabei verwendeten [X.]ere[X.]hnungsparameter anzugeben. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist - von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Aufträge an [X.]estattungsunternehmen zur Dur[X.]hführung von Feuer- oder Erdbestattungen Überführungsleistungen umfassen. Die Kosten für Überführungen gehören damit zum einheitli[X.]hen Leistungsangebot des [X.]n. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat weiter festgestellt, dass [X.]estattungsunternehmen Überführungskosten entweder anhand von Entfernungspaus[X.]halen oder anhand eines Kilometerpreises bere[X.]hnen. [X.]ei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage muss der [X.] die von ihm praktizierte [X.]ere[X.]hnung und die hierbei einzusetzenden Parameter ni[X.]ht nur paus[X.]hal benennen, sondern au[X.]h beziffern, wenn er unter Angabe von Preisen in der beanstandeten Art und Weise wirbt.

6. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 aF in Verbindung mit § 1 [X.] ist geeignet, die Interessen der Verbrau[X.]her im Sinne von § 3 UWG aF spürbar zu beeinträ[X.]htigen. Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF Informationen vorenthalten, die das [X.]sre[X.]ht als wesentli[X.]h einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzli[X.]h erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 842 Rn. 25 = [X.], 1096 - [X.]; [X.], [X.], 1240 Rn. 46 - [X.]). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitss[X.]hwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG entspre[X.]hend.

7. Das gegen den [X.]n ausgespro[X.]hene Verbot kann allerdings nur insoweit [X.]estand haben, als es ni[X.]ht über die konkrete Verletzungsform hinausrei[X.]ht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem [X.]n die von der Klägerin beanstandete Werbung ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf im Klageantrag ni[X.]ht näher konkretisierte ni[X.]ht hoheitli[X.]he Leistungen, die im Rahmen einer ortsübli[X.]hen [X.]estattung anfallen, sondern allein im Hinbli[X.]k auf die Überführungskosten verboten werden kann. Der von der Klägerin formulierte Antrag ist demgegenüber allgemein formuliert und umfasst "insbesondere" die von ihr beanstandete Werbung des [X.]n. Das Klagevorbringen ist jedo[X.]h dahin auszulegen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verletzungsform verboten haben will (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.], 605, 607 = [X.], 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 18 = [X.], 742 - Re[X.]htsberatung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker; Urteil vom 6. November 2011 - [X.], [X.], 405 Rn. 16 = [X.], 461 - [X.]). Der Unterlassungsantrag ist daher insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht ([X.], Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, [X.], 436, 438 = [X.], 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; [X.], [X.], 605, 607 - Dauertiefpreise, mwN; [X.], [X.], 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille).

8. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur in Höhe von 134,36 € begründet.

a) Na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderli[X.]hen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung bere[X.]htigt ist. Die Abmahnung war nur insoweit bere[X.]htigt, als die Klägerin darin geltend gema[X.]ht hat, dass für die Höhe der Überführungskosten die maßgebli[X.]hen [X.]ere[X.]hnungsparameter und deren Höhe anzugeben seien. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspru[X.]hen, soweit diese dem bere[X.]htigten Unterlassungsanspru[X.]h zuzure[X.]hnen sind.

b) Das [X.]erufungsurteil erweist si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die zugespro[X.]henen Abmahnkosten s[X.]hon deshalb als fehlerhaft, weil es der Klägerin - ausgehend von einem Streitwert von 5.000 € für den im [X.]erufungsverfahren erfolgrei[X.]hen Unterlassungsantrag - die Hälfte der im Abmahns[X.]hreiben vom 20. November 2012 na[X.]h einem Streitwert von 10.000 € bere[X.]hneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € (1,3 Ges[X.]häftsgebühr zuzügli[X.]h der Paus[X.]hale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) zugespro[X.]hen hat, obwohl die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 ledigli[X.]h eine 0,65 Ges[X.]häftsgebühr und die volle Post- und Telekommunikationspaus[X.]hale in Höhe von insgesamt 335,90 € beanspru[X.]ht hat. Dieser [X.]etrag ist der [X.]ere[X.]hnung des Teils der Aufwendungen zugrunde zu legen, für den die Klägerin Ersatz beanspru[X.]hen kann.

[X.]) Ri[X.]htet si[X.]h die Höhe der Abmahnkosten na[X.]h dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise bere[X.]htigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung bere[X.]htigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspru[X.]hs na[X.]h dem Verhältnis des Gegenstandswerts des bere[X.]htigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen ([X.], [X.], 744 Rn. 52 - Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt. Der Antrag, mit dem sie im Re[X.]htsstreit überwiegend dur[X.]hdringt, hat einen Wert von 5.000 €. Letztli[X.]h erfolgrei[X.]h ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des bere[X.]htigten Teils der Abmahnung - die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständli[X.]he Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform bes[X.]hränkt - 4.000 € beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Teil der Abmahnung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen [X.]etrags von 5.000 €. Von den geltend gema[X.]hten Abmahnkosten in Höhe von 335,90 € entfallen demna[X.]h 40 % - also 134,36 € - auf den begründeten Unterlassungsanspru[X.]h.

III. Im vorliegenden Verfahren stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] erfordert. Die Anwendungsvoraussetzungen der in [X.]etra[X.]ht kommenden Ri[X.]htlinien sowie ihr Verhältnis zueinander unterliegen keinem vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Daran ändern die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 16. Dezember 2015 im Verfahren [X.]/[X.] ([X.]/14) ni[X.]hts. Diese betreffen die Ri[X.]htlinie 98/6/[X.] und ni[X.]ht die Dienstleistungsri[X.]htlinie. Soweit sie si[X.]h auf Art. 7 Abs. 4 [X.]u[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] beziehen, berühren sie die hier streitgegenständli[X.]hen Fragen ni[X.]ht.

IV. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]üs[X.]her                        S[X.]haffert                          Löffler

                S[X.]hwonke                       Fed[X.]en

Meta

I ZR 61/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 13. Februar 2014, Az: 6 U 4153/13

§ 3 Abs 1 UWG vom 03.03.2010, § 3 Abs 2 S 1 UWG vom 03.03.2010, § 3a UWG vom 02.12.2015, § 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010, § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 1 Abs 6 S 1 PAngV, Art 7 Abs 4 Buchst c EGRL 29/2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14 (REWIS RS 2016, 17755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17755

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