Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 5 StR 202/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2661

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch ü[X.] die Anordnung der Si-cherungsverwahrung [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch ü[X.] die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und [X.] gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen [X.] und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der [X.] vom 2. Mai 2002 unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt das Rechtsmittel zur Aufhebung [X.] hat der [X.] zutreffend ausgefrt:—Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrteiner tragfähigen Begrndung.a) Bei der gebotenen Gesamtwrdigung geht das [X.] auf dasAlter des am 28. Novem[X.] 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen an-gegriffenen Gesundheitszustand ([X.]) nicht ein (vgl. Senat in [X.] § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und [X.]. vom 29. Novem-[X.] 2001 Œ 5 StR 507/01).b) Maûgeblich fr die Prognoseentscheidung sind (auch) [X.] in [X.] begangenen Taten‚ ([X.]), [X.] die Näheres nicht [X.] wird (vgl. [X.]).c) [X.] wesentliches Indiz‚ fr die negative Prognoseentscheidung [X.] der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten leitet [X.] [X.] der Entwicklung seines [X.]‚ her.Dies begrndet die Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigungs-verhalten zum Nachteil des Angeklagten [X.]cksichtigt (vgl. Senat, [X.] 16. Juli 1996 Œ 5 StR 370/96 und [X.], [X.]. vom 21. Februar 1997Œ 2 StR 30/97).- 4 -Die beantragte Teilaufhebung des Urteils lût den Strafausspruch un-[X.]rt (vgl. Senat, Urt. vom 21. Mrz 2002 ± 5 StR 14/02).fiHarms [X.][X.] [X.]

Meta

5 StR 202/02

25.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 5 StR 202/02 (REWIS RS 2002, 2661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2661

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