Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. 3 StR 74/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4477

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[X.] vom 17. März 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach vorbestrafte Angeklagte seit etwa zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und [X.] - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm [X.] - sowie an den Wochenenden zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegen-ständliche Tat beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu be-schaffen. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzun-gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff aus-genommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 4 [X.]Miebach von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 74/09

17.03.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. 3 StR 74/09 (REWIS RS 2009, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4477

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