Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.04.2010, Az. V B 115/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 7773

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Gegenstand

Ergehen des Jahresbescheides nach Rechtsstreit über Vorauszahlungsbescheid


Leitsatz

NV: Ergeht während eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision wegen eines Vorauszahlungsbescheides der Jahresbescheid, führt dies zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung, wenn der Jahresbescheid zusätzliche Belastungen enthält und die Entscheidung von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig ist.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den [X.] für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 €.

2

Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin am 25. September 2009 die Jahreserklärung 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) abgegeben, in der sie die streitigen Vorsteuerbeträge für Januar 2007 sowie weitere streitige Vorsteuerbeträge aus Lieferungen aus anderen Vorauszahlungszeiträumen der B-GmbH nicht erfasste. Der Jahreserklärung fügte sie jedoch ein Schreiben bei, in dem sie beantragte, zusätzlich die Vorsteuern aus Lieferungen der B-GmbH betreffend die Monate Januar, Februar, März, April und August 2007 in der Gesamthöhe von 371.595,35 € anzuerkennen.

3

Das [X.] stimmte der Jahreserklärung der Klägerin zu, sodass diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 der Abgabenordnung) gilt. Über den mit der Umsatzsteuerjahreserklärung verbundenen Antrag, die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B-GmbH zu berücksichtigen und den Einspruch der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den [X.] ist noch nicht entschieden.

4

Gegen das [X.]-Urteil wendet sich die Klägerin mit der auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

5

II. Das angefochtene Urteil ist --ungeachtet der Rüge der [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

6

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der [X.] für Januar 2007. An dessen Stelle ist während des Beschwerdeverfahrens die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Jahressteuererklärung 2007 getreten. Dieser Jahresbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 [X.]O zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Denn § 68 [X.]O ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 15. Oktober 2008 [X.]/07, [X.], 205; vom 29. Oktober 2004 [X.], [X.] 2005, 566).

7

2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ihm der nicht mehr existierende Vorauszahlungsbescheid für Januar 2007 zugrunde liegt. Gemäß § 127 [X.]O kann der [X.] das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das [X.]. Dies ist grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig sein kann ([X.]-Beschluss in [X.], 205).

8

Eine Aufhebung ist danach im Streitfall geboten, weil das [X.] zu dem Sachverhalt, der der Jahressteuerfestsetzung zugrunde liegt (insbesondere zur Höhe der zusätzlich geltend gemachten, streitigen weiteren Vorsteuerbeträge aus Lieferungen der B-GmbH), noch keine Feststellungen treffen konnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin gegen den [X.] ausdrücklich Einspruch am 23. Dezember 2009 eingelegt hat, kann die Abgabe einer Jahreserklärung ohne die streitigen Vorsteuerbeträge wegen des gleichzeitig abgegebenen "[X.]" auf Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuerbeträge nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin an ihrem Begehren nicht mehr festhalten will. Die Vorentscheidung ist daher entsprechend § 127 [X.]O aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen ([X.]-Beschlüsse in [X.] 2005, 566, und vom 18. Dezember 2003 [X.]/00, [X.]E 204, 35, [X.], 237).

Meta

V B 115/09

12.04.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 7. Juli 2009, Az: 2 K 686/2008, Urteil

§ 127 FGO, § 68 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.04.2010, Az. V B 115/09 (REWIS RS 2010, 7773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7773

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