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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:5. Dezember 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 Ca, [X.], [X.] den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger [X.] für eine Beförderung festlegt.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Kiel- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom28. März 2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger ist Lehrer an den Beruflichen Schulen des [X.] Er wur-de vom beklagten Land zum 1. März 1981 als Studienrat z.A. eingestellt. [X.] vom 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnisauf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Beförderung zum [X.] auf Antrag des [X.] vom 3. Oktober 1995 mit Wirkung zum [X.] 1996.Das [X.] des beklagten [X.] hatte die Beförderung [X.] durch Erlaß vom 10. Juni 1977 geregelt. Diesen "Empfehlungen"- 3 -zufolge sollten "zwischen zwei Beförderungen" mindestens drei Jahre liegen(Nr. 2.3 des vorgenannten Erlasses). Bei der (ersten) Beförderung vom [X.] zum Oberstudienrat ging die Praxis des Ministeriums ebenfalls dahin,daß eine bestimmte Wartezeit eingehalten sein mußte. Das [X.] die Auswahl für die - nicht ausgeschriebenen und nicht mit einer Funktions-änderung verbundenen - Beförderungsstellen nur solche Studienräte ein, diedas für den [X.] maßgebliche Dienstalter erreicht hatten. [X.] an das Dienstalter verschärften sich im Laufe der Jahre. 1995wurde - bis zum Inkrafttreten des neuen [X.] zum10. November 1995 - schließlich eine Wartezeit von zwölf Dienstjahren [X.].Der Kläger fiel, weil er die geforderte Wartezeit nicht erfüllte, bis 1995nicht in den Kreis der Studienräte, die für eine Beförderung in Betracht kamen.Er macht geltend, die von dem beklagten Land geübte Beförderungspraxis seiamtspflichtwidrig gewesen; sie habe gegen den [X.] verstoßen.Im Wege des Schadensersatzes begehrt er, so gestellt zu werden, als wäre erbereits zum 1. Mai 1992 zum Oberstudienrat befördert worden. Er hat [X.], das beklagte Land zu verurteilen, an ihn [X.] DM nebst Zinsen zuzahlen, sowie festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jegli-chen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der nicht zum 1. Mai 1992 erfolg-ten Beförderung von einer Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] auf einePlanstelle der Besoldungsgruppe [X.] entstanden ist und entstehen wird.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt der Kläger die vorgenannten Anträge [X.] 4 -EntscheidungsgründeDie Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGBi.[X.]. Art. 34 [X.]) verneint und hierzu ausgeführt:Zwar sei ein Beförderungsverfahren, wie es das beklagte Land von 1990bis 1995 praktiziert habe, rechtlich bedenklich. Eine Wartezeit von zwölf Jah-ren laufe dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwider, dem [X.]bei [X.] den Vorrang zu geben. [X.] für eine derart lange Wartezeit seien nicht ersichtlich. Ob eine solcheWartezeit dennoch ausnahmsweise vertretbar sei, wenn wenigen Beförde-rungsstellen eine Vielzahl von [X.] der obersten Noten-stufe gegenüberstehe (vgl. [X.]-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht,Beschluß vom 19. April 1996 - 3 M 14/96 S. 3), könne offenbleiben. Die Be-diensteten des beklagten [X.] hätten jedenfalls keine Amtspflicht verletzt,die ihnen gegenüber dem Kläger als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1BGB obgelegen hätten. Die Festlegung der Wartezeiten sei ein Verwaltungs-internum gewesen und - wie eine ministerielle Verordnung oder ein allgemeinerErlaß - ausschließlich im öffentlichen Interesse geschehen. Es habe weder ei-nen sicher abgrenzbaren Kreis von Personen gegeben, die von dieser Rege-lung unrechtmäßig benachteiligt worden sein könnten, noch überhaupt Anträ-ge, über die ablehnend entschieden worden sei.- 5 -II.Die Gründe des Berufungsurteils halten der rechtlichen Prüfung jeden-falls im Ergebnis stand.1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die vom [X.] für die Beförderungen der Jahre 1992 bis 1994 praktizierte zehnjährige,für 1995 zwölfjährige Mindestwartezeit mit dem [X.] (Art. 33Abs. 2, 5 [X.]; §§ 10 Abs. 1; 20 Abs. 1 LBG [X.]-Holstein i.d.F. der Be-kanntmachung vom 2. Juni 1991, GVOBl. Schl.-H. [X.]) kaum zu vereinba-ren war.Grundsätzlich verstoßen Mindestwartezeiten, die durch Verwaltungsvor-schriften oder durch eine rein tatsächliche Übung eingeführt werden können(vgl. [X.], Beschluß vom 7. April 1990 - 2 [X.]/00 - juris; [X.]/[X.],Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl.
Meta
05.12.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. III ZR 148/02 (REWIS RS 2002, 350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RO 1 E 17.1195 (VG Regensburg)
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beförderung wegen Nichterfüllung der Mindestwartezeit
Beförderungswartezeit bei Übertritt in die nächsthöhere Qualifikationsebene in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis
VGH 3 BV 13.2043 (VGH München)
Anerkennung von auch bei einem anderen Dienstherrn geleisteter Dienstzeit auf die Beförderungswartezeit
Kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung, Vorrang des Primärschutzes
Beförderungswartezeit von drei Jahren vor einer (weiteren) Beförderung rechtmäßig
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