Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2010, Az. III ZR 14/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3266

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Emissionsprospekt eines Filmfonds: Umfang der Nachforschungspflichten des Anlageberaters hinsichtlich des benannten Erlösversicherers


Leitsatz

Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungspflichtverletzungen des Beklagten anlässlich der Beteiligung an einem Filmfonds.

2

Die Klägerin unterzeichnete am 14. Dezember 2000 eine Beitrittserklärung über eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der [X.] mit einer Einlage von 40.000 € zuzüglich 5 % Agio. In dem der Klägerin einige Tage zuvor vom Beklagten übergebenen Emissionsprospekt hieß es zur sogenannten Erlösversicherung:

"Sofern nicht gleichwertige Erlössicherungen bestehen, wird sich [X.] 4. KG nur an einer Ko-Produktion beteiligen, wenn für dieses Filmprojekt eine Erlösversicherung ([X.]) in Höhe von mindestens 80 % der anteiligen Investitionen der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen werden kann. Das wirtschaftliche Risiko ist somit deutlich eingeschränkt." (Seite 7)

"Augenscheinlich besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion darin, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner (Weltvertrieb, [X.], [X.]) bzw. den Geschmack des Publikums zu treffen. …

Zur Reduzierung des Erlösrisikos wird für alle Filmprojekte der [X.] 4. KG - sofern nicht eine gleichwertige Absicherung besteht - eine [X.] (Erlösversicherung) abgeschlossen. Diese Versicherung soll sicherstellen, dass innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung eines Filmprojekts mindestens 80 % des von [X.] 4. KG eingesetzten Produktionskostenanteils zurückfließen. Insofern wird die Versicherung nach 36 Monaten jeweils eine etwaige Erlösdifferenz bis zu 80 % der Ko-Produktionsbeteiligung ausgleichen. Spätere Erlöse aus diesem Filmprojekt fließen dann so lange der Versicherung zu, bis deren Auszahlung nebst einer angemessenen Verzinsung zurückgeführt ist. Die Versicherung wird dabei grundsätzlich pro Filmprojekt abgeschlossen und abgerechnet.

Grundsätzlich besteht das Risiko, dass es aus wirtschaftlichen (Insolvenz) oder rechtlichen Gründen (Versicherungsbedingungen) nicht zur Auszahlung der Versicherungsleistungen kommen könnte. Insofern ist die sorgfältige Auswahl des [X.] von großer Bedeutung. Erlösversicherungen für [X.] Filmprojekte werden im Allgemeinen in enger Zusammenarbeit mit [X.], [X.], ausschließlich bei international tätigen, in Fachkreisen und bei Banken anerkannten Spezialversicherern (z.B. [X.], [X.]) abgeschlossen". (Seite 9)

3

Über die im Prospekt angesprochene [X.] ([X.]), bei der für die Filmprojekte der [X.] die Erlösversicherungen abgeschlossen wurden, hatte das [X.] mit Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 wie folgt berichtet:

"[X.]

Flugzeug-Kaskoversicherung

Das [X.] ([X.]) warnt die Besitzer von kleinen und mittleren Privatflugzeugen dringend vor dem Neuabschluss oder der Verlängerung von bereits bestehenden Kaskoversicherungsverträgen mit der [X.]

Die [X.], mit angeblichem Sitz in [X.] und Zweigniederlassung in der [X.], besitzt keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in [X.]. Eine Anfrage bei der [X.]erischen Versicherungsaufsichtsbehörde und umfangreiche Ermittlungen des [X.] lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob es sich bei diesem Unternehmen überhaupt um ein lizensiertes Versicherungsunternehmen handelt.

Das [X.] hat bei seinen Ermittlungen festgestellt, dass eine [X.] Maklerfirma unter Einschaltung eines in [X.] ansässigen weiteren Maklerunternehmens mehr als 700 Kaskoversicherungsverträge für kleinere und mittlere Privatflugzeuge an diese Gesellschaft vermittelt und die gesamte Vertragsverwaltung einschließlich Beitragsinkasso und Schadensabwicklung übernommen hat. Das [X.] hat diese Maklergesellschaft nachhaltig aufgefordert, keine weiteren Verträge an die [X.] zu vermitteln. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Makler für diese Gesellschaft tätig sind. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen an Gesellschaften, die nicht zum Betrieb von Versicherungsgeschäften zugelassen sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden kann.

Generell besteht für Versicherungsnehmer, die Verträge bei nicht zugelassenen Versicherungsgesellschaften abschließen, stets die Gefahr, dass die Gesellschaften im Schadenfall nicht leisten bzw. dass Schadenersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können."

4

Der Beklagte hatte sich vor den Beratungsgesprächen mit der Klägerin auf einer Schulung über das Konzept des Filmfonds kundig gemacht sowie in Fachzeitschriften über den Ruf der Filmfonds der [X.] GmbH & Co. KG nachgelesen. Er hatte jedoch keine Informationen über die Erlösversicherung, insbesondere die im Prospekt genannte [X.] eingeholt.

5

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe sich bei der Anlageberatung nicht in der gebotenen Weise um die Solidität und Bonität des Erlösversicherers gekümmert. Hierzu hätte er eine Anfrage an das [X.] richten müssen, anlässlich derer er über die negative Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 informiert worden wäre. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte sie den Fonds nicht gezeichnet. Dieser sei inzwischen nahezu wertlos. [X.] habe die [X.] nicht ausgeglichen, wodurch es zu einer Schieflage des Fonds gekommen sei.

6

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Nach Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich die allgemeine Pflicht eines Beraters zur kritischen Prüfung einer Kapitalanlage, die er empfehlen will, bei einer Beteiligung an einem Filmfonds auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer, selbst wenn dieser - wie hier die [X.] - im Prospekt nur beispielhaft genannt wird. Hierzu müsse sich der Berater aktuelle Informationen verschaffen, wozu die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehöre, deren Artikel er zu kennen und in seine Beratung einzubeziehen habe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe aber nur dann zu einer Haftung, wenn bei der gebotenen Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht sei. Die Presseveröffentlichung des [X.]s habe der Beklagte bei der Beratung im Dezember 2000 aber weder kennen noch habe sie ihm präsent sein müssen. Die Mitteilung sei zu diesem Zeitpunkt fast vier Jahre alt gewesen. Sie habe Kaskoversicherungsverträge für kleinere und mittlere Privatflugzeuge und damit eine ganz andere Branche betroffen als die Versicherung des Erlösausfalls von Filmproduktionen. Zudem sei von der Aufsichtsbehörde vor der [X.] vor allem deshalb gewarnt worden, weil sie keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in [X.] besessen habe. Für einen Filmfonds, der seine Produktionen überwiegend im Ausland herstellen lasse, spiele eine solche Genehmigung aber keine Rolle. Dass die Mitteilung in der einschlägigen Wirtschaftspresse veröffentlicht worden sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Selbst das würde jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand von fast vier Jahren bis zur streitgegenständlichen Anlageberatung nichts ändern. Dass der Beklagte bei zumutbaren Nachforschungen in [X.] bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der [X.] gestoßen wäre, habe die Klägerin nicht behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Eine Anfrage an das [X.] sei zur Abklärung des Risikos nicht erforderlich gewesen. Nach den Angaben im Emissionsprospekt habe es sich bei der [X.] um eine ausländische - angeblich in [X.] ansässige - Versicherung gehandelt, die überwiegend ausländische Filmproduktionen, wenn auch unter finanzieller Beteiligung des [X.] Filmfonds, habe versichern sollen. Eine Zuständigkeit des [X.] [X.]s für diese Tätigkeit sei nicht ersichtlich bzw. habe sich zumindest dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Zudem sei ungewiss, ob dem Beklagten auf eine Anfrage die bezeichnete Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 genannt worden wäre.

II.

9

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. März 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 687 Rn. 13 f; und 5. November 2009 - [X.], [X.], 766 Rn. 16).

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass sich bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds die diesbezüglichen Pflichten eines Beraters auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer beziehen, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird. Denn der Erlösversicherung kommt bei einem Filmfonds der vorliegenden Art eine zentrale Bedeutung zu. Wie im Emissionsprospekt selbst ausgeführt, besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion darin, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen. Zur Minimierung dieses Risikos ist deshalb eine Erlösversicherung und, worauf der Prospekt ausdrücklich hinweist, die sorgfältige Auswahl des [X.] von großer Bedeutung. Der Abschluss bei einem seriösen und boniblen Versicherungsunternehmen stellt insoweit einen zentralen Baustein des im Prospekt beworbenen Beteiligungskonzepts dar, was die hierauf bezogene Erstreckung der Pflichten des Anlageberaters durch das Berufungsgericht rechtfertigt.

b) Dass die Pressemitteilung des [X.]s vom 24. Januar 1997 jedoch zu einer Meldung in der einschlägigen Wirtschaftspresse geführt hat, hat die Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die tatrichterliche - und von der Revision nicht gerügte - Erwägung des [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach es angesichts des Zeitablaufs von fast vier Jahren bis zur streitgegenständlichen Beratung sowie unter Berücksichtigung des nicht das internationale Filmgeschäft, sondern die Versicherung von [X.] betreffenden Inhalts der Pressemitteilung dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen würde, wenn ihm eine solche Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Beratung nicht mehr präsent gewesen wäre.

c) Entgegen der Auffassung der Revision traf den Beklagten keine Pflicht, sich durch eine direkte Anfrage beim [X.] davon zu vergewissern, dass es keine Verlautbarungen der Behörde gab, die Zweifel an der Bonität und Seriosität des in Aussicht genommenen Erlösversicherers begründeten.

Zunächst ist schon nicht ersichtlich, wieso sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass das [X.] im Besitz von Informationen über die [X.] war. Denn bei dieser handelte es sich um eine ausländische Versicherungsgesellschaft. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das [X.] für das Versicherungswesen (jetzt [X.]) Aufsichtsbehörde für in [X.] betriebene Versicherungsgeschäfte ist. Hierzu enthält der Abschnitt VI des Versicherungsaufsichtsgesetzes - auch bereits in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992, [X.] 1993 [X.]; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, [X.] [X.] 2626) - Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland das sogenannte Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch [X.] betreiben dürfen. Ausländische Versicherungsunternehmen, die in [X.] weder eine Niederlassung errichten wollen noch in [X.] [X.] in den Vertrieb einschalten, unterliegen danach nicht der [X.] Versicherungsaufsicht (vgl. nur Winter, [X.], 1461, 1462 f; Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl., § 1 Rn. 24, 26, § 105 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. Aufl., § 105 Rn. 25 ff; § 110a Rn. 3). Die beim [X.] vorhandenen Informationen über die [X.] beruhten insoweit darauf, dass diese vormals über einen in [X.] und damit im Inland ansässigen Makler als [X.] in [X.] im Bereich der Kaskoversicherung von [X.] durchgeführt hatte. Eine solche inländische Tätigkeit der im Prospekt als Spezialversicherer für Filmfonds angesprochenen [X.] musste der Beklagte aber nicht in Rechnung stellen. Dass der vorgesehene Abschluss von [X.] des Filmfonds unter das Versicherungsaufsichtsgesetz fallen könnte, war für den Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im Prospekt wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versicherungen bei international tätigen Spezialversicherern wie der [X.] ([X.]) unter Einschaltung einer ausländischen Firma, der in [X.] ansässigen [X.], einer dortigen Versicherungsmaklerin, abgeschlossen werden würden. Der Beklagte musste daher aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere des Inhalts des Emissionsprospekts, nicht damit rechnen, dass er durch eine etwaige Nachfrage beim [X.] Erkenntnisse über die [X.] erhalten würde.

Im Übrigen kann ein Anlageberater regelmäßig davon ausgehen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen (Presseerklärungen) der zuständigen Aufsichtsbehörde auch in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden einschlägigen Wirtschaftspresse ihren Niederschlag finden. Über deren Lektüre hinaus schuldet der Berater grundsätzlich keine Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde.

d) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2008 verweist, wonach bereits Anfang des Jahres 1997 in [X.] die Finanzaufsichtsbehörde [X.] ([X.]) vor der [X.] "gewarnt" habe, spielt diese "Warnung", deren Inhalt und deren etwaige Verbreitung in den Medien im Übrigen von der Klägerin auch nicht näher dargelegt worden sind, keine entscheidungserhebliche Rolle. Zwar greifen die Ausführungen des Berufungsgerichts, das im Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte bei zumutbaren Nachforschungen bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der [X.] gestoßen wäre, ausschließlich auf [X.] abstellt hat und insoweit auf die "Warnung" der [X.] nicht eingegangen ist, zu kurz. Denn bei einer Anlage mit Auslandsbezug kann sich unter Umständen für den Berater die Notwendigkeit ergeben, sich auch anhand ausländischer Quellen zu informieren oder seinen Kunden zumindest auf das Unterlassen der Einholung entsprechender Auskünfte hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 126, 129 f). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass über die im Emissionsprospekt mit Sitz in [X.] angesprochene [X.] Erkenntnisse in [X.] zu erhalten sein würden.

Ob und gegebenenfalls welche Informationen der Beklagte bei einer Anfrage Ende 2000 bei der für [X.] zuständigen [X.] erhalten hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag auf. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass ein Anlageberater regelmäßig davon ausgehen kann, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen von Aufsichtsbehörden in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden Wirtschaftspresse, zu der bei Anlagen mit Auslandsbezug auch einschlägige ausländische Medien gehören können, ihren Niederschlag finden. Dass dort über die [X.] bereits damals in negativer Form berichtet worden wäre, hat die Klägerin aber selbst nicht behauptet.

2. Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass die Klägerin nicht über das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen bezüglich der [X.] aufgeklärt wurde, zu keiner Haftung des Beklagten.

Zwar ist ein Berater, wenn er gebotene Prüfungen unterlässt, grundsätzlich verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen (Senat, Urteil vom 5. März 2009 aaO Rn. 13; vom 5. November 2009, aaO Rn. 16 m.w.N.). Der Beklagte hat jedoch, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt hat, unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht nur eine Schulung bei der Vertriebsorganisation des Fonds mitgemacht, sondern auch die in einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Artikel über den Fonds sowie dessen [X.] ausgewertet habe, die durchweg positive Einschätzungen bezüglich der Fonds und keinerlei negative Erkenntnisse bezüglich der in den [X.] angesprochenen [X.] enthalten hätten. Gibt die vom Berater geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse aber keinen Anlass, an der Seriosität der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln, schuldet der Berater grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen, sodass auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine diesbezügliche Unterlassung besteht.

Schlick                                      Dörr                                       Wöstmann

                      Seiters                                 [X.]

Meta

III ZR 14/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. Dezember 2009, Az: 24 U 41/09, Urteil

§ 280 BGB, § 675 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2010, Az. III ZR 14/10 (REWIS RS 2010, 3266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3266

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 14/10 (Bundesgerichtshof)


24 U 28/08 (Oberlandesgericht Köln)


24 U 123/07 (Oberlandesgericht Köln)


III ZR 56/11 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlageberatung: Pflicht des Anlageberaters zur Erkundigung und Information des Interessenten über relevante Gesetzesänderungen


III ZR 65/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 344/15

II ZR 345/15

III ZR 56/11

III ZR 14/10

23 O 1063/13

22 O 1064/13

34 U 243/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.