Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 14/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3303

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 675 Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer. [X.], Urteil vom 16. September 2010 - [X.] - [X.] in [X.]

LG [X.]
- 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungs-pflichtverletzungen des Beklagten anlässlich der Beteiligung an einem [X.]. 1 Die Klägerin unterzeichnete am 14. Dezember 2000 eine Beitrittser-klärung über eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der [X.] mit einer Einlage von 40.000 • zuzüglich 5 % Agio. In dem der Klägerin einige Tage zuvor vom Beklagten übergebenen Emissionsprospekt hieß es zur sogenannten Erlösversicherung: 2 - 3 - "Sofern nicht gleichwertige Erlössicherungen bestehen, wird sich [X.] nur an einer Ko-Produktion beteiligen, wenn für die-ses Filmprojekt eine Erlösversicherung ([X.]) in Höhe von mindestens 80 % der anteiligen Investitionen der [X.] abgeschlossen werden kann. Das wirtschaftliche Risiko ist somit deutlich eingeschränkt." (Seite 7) – "Augenscheinlich besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmpro-duktion darin, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner (Weltver-trieb, [X.], [X.]) bzw. den Geschmack des Publikums zu treffen. – Zur Reduzierung des Erlösrisikos wird für alle Filmprojekte der [X.] - sofern nicht eine gleichwertige Absicherung besteht - eine [X.] (Erlösversicherung) abgeschlossen. Diese Versi-cherung soll sicherstellen, dass innerhalb von 36 Monaten nach Fertig-stellung eines Filmprojekts mindestens 80 % des von [X.] eingesetzten Produktionskostenanteils zurückfließen. Insofern wird die Versicherung nach 36 Monaten jeweils eine etwaige Erlösdifferenz bis zu 80 % der Ko-Produktionsbeteiligung ausgleichen. Spätere Erlöse aus diesem Filmprojekt fließen dann so lange der Versicherung zu, bis deren Auszahlung nebst einer angemessenen Verzinsung zurückgeführt ist. Die Versicherung wird dabei grundsätzlich pro Filmprojekt abgeschlos-sen und abgerechnet. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass es aus wirtschaftlichen (Insol-venz) oder rechtlichen Gründen (Versicherungsbedingungen) nicht zur Auszahlung der Versicherungsleistungen kommen könnte. Insofern ist die sorgfältige Auswahl des [X.] von großer Bedeu-tung. [X.] für [X.] Filmprojekte werden im [X.] in enger Zusammenarbeit mit [X.], [X.], ausschließlich bei international tätigen, in Fachkreisen und bei [X.] anerkannten [X.] (z.B. [X.], [X.]) abgeschlos-sen". (Seite 9) Über die im Prospekt angesprochene [X.] ([X.]), bei der für die Filmprojekte der [X.] GmbH & Co. 4. Film-produktion KG die [X.] abgeschlossen wurden, hatte das [X.] mit Pressemitteilung vom 24. Ja-nuar 1997 wie folgt berichtet: 3 - 4 - "[X.] Flugzeug-Kaskoversicherung Das [X.] ([X.]) warnt die Besitzer von kleinen und mittleren [X.] dringend vor dem Neuabschluss oder der Verlängerung von bereits bestehenden Kasko-versicherungsverträgen mit der [X.] Die [X.], mit angeblichem Sitz in [X.] und Zweigniederlassung in der [X.], besitzt keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in [X.]. Eine An-frage bei der [X.]erischen Versicherungsaufsichtsbehörde und um-fangreiche Ermittlungen des [X.] lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob es sich bei diesem Unternehmen überhaupt um ein lizensiertes Versi-cherungsunternehmen handelt. Das [X.] hat bei seinen Ermittlungen festgestellt, dass eine [X.] Maklerfirma unter Einschaltung eines in [X.] ansässigen weiteren Maklerunternehmens mehr als 700 Kaskoversicherungsverträge für klei-nere und mittlere Privatflugzeuge an diese Gesellschaft vermittelt und die gesamte Vertragsverwaltung einschließlich Beitragsinkasso und Scha-densabwicklung übernommen hat. Das [X.] hat diese Maklergesellschaft nachhaltig aufgefordert, keine weiteren Verträge an die [X.] zu vermitteln. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Makler für diese Gesellschaft tätig sind. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen an Gesellschaften, die nicht zum Betrieb von Versicherungsgeschäften zugelassen sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden kann. Generell besteht für Versicherungsnehmer, die Verträge bei nicht zuge-lassenen Versicherungsgesellschaften abschließen, stets die Gefahr, dass die Gesellschaften im Schadenfall nicht leisten bzw. dass Scha-denersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können." Der Beklagte hatte sich vor den Beratungsgesprächen mit der Klägerin auf einer Schulung über das Konzept des Filmfonds kundig gemacht sowie in Fachzeitschriften über den Ruf der Filmfonds der [X.] GmbH & Co. KG nachgelesen. Er hatte jedoch keine Informationen über die Erlösversicherung, insbesondere die im Prospekt genannte [X.] eingeholt. 4 - 5 - Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe sich bei der Anlageberatung nicht in der gebo-tenen Weise um die Solidität und Bonität des Erlösversicherers gekümmert. Hierzu hätte er eine Anfrage an das [X.] richten müssen, anlässlich derer er über die negative Pressemittei-lung vom 24. Januar 1997 informiert worden wäre. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte sie den Fonds nicht gezeichnet. Dieser sei inzwischen nahezu wertlos. [X.] habe die [X.] nicht ausgeglichen, wodurch es zu einer Schieflage des Fonds gekommen sei. 5 Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 7 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich die allgemeine Pflicht eines Beraters zur kritischen Prüfung einer Kapitalanlage, die er empfeh-len will, bei einer Beteiligung an einem Filmfonds auch auf den in Aussicht [X.] Erlösversicherer, selbst wenn dieser - wie hier die [X.] - im Pros-pekt nur beispielhaft genannt wird. Hierzu müsse sich der Berater aktuelle In-formationen verschaffen, wozu die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen 8 - 6 - in der Wirtschaftspresse gehöre, deren Artikel er zu kennen und in seine Bera-tung einzubeziehen habe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe aber nur dann zu einer Haftung, wenn bei der gebotenen Prüfung ein Risiko erkennbar gewor-den wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anle-ger- und/oder objektgerecht sei. Die Presseveröffentlichung des [X.] habe der Beklagte bei der Beratung im Dezember 2000 aber weder kennen noch habe sie ihm präsent sein müssen. Die Mitteilung sei zu diesem Zeitpunkt fast vier Jahre alt gewesen. Sie habe Kaskoversicherungsverträge für kleinere und mittlere Privatflugzeuge und damit eine ganz andere Branche be-troffen als die Versicherung des Erlösausfalls von Filmproduktionen. Zudem sei von der Aufsichtsbehörde vor der [X.] vor allem deshalb gewarnt worden, weil sie keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts in [X.] besessen habe. Für einen Filmfonds, der seine Produktionen überwiegend im Ausland herstellen lasse, spiele eine solche Genehmigung aber keine Rolle. Dass die Mitteilung in der einschlägigen Wirtschaftspresse veröffentlicht worden sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Selbst das würde jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand von fast vier Jahren bis zur streitgegenständlichen Anlageberatung nichts ändern. Dass der Beklagte bei zumutbaren Nachfor-schungen in [X.] bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der [X.] gestoßen wäre, habe die Klägerin nicht behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Eine Anfrage an das [X.] sei zur Abklärung des Risikos nicht erforderlich gewesen. Nach den Angaben im Emis-sionsprospekt habe es sich bei der [X.] um eine ausländische - angeblich in [X.] ansässige - Versicherung gehandelt, die überwiegend ausländische Filmproduktionen, wenn auch unter finanzieller Beteiligung des [X.] [X.], habe versichern sollen. Eine Zuständigkeit des [X.] [X.] für diese Tätigkeit sei nicht ersichtlich bzw. habe sich zumindest - 7 - dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Zudem sei ungewiss, ob dem [X.] auf eine Anfrage die bezeichnete Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 genannt worden wäre. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 9 1. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung ver-pflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung we-sentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu [X.]. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. März 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 687 Rn. 13 f; und 5. November 2009 - [X.], [X.], 766 Rn. 16). 10 a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass sich bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds die diesbezüglichen Pflichten eines Beraters auch auf den in Aussicht genom-menen Erlösversicherer beziehen, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird. Denn der Erlösversicherung kommt bei einem Filmfonds der vorliegenden Art eine zentrale Bedeutung zu. Wie im Emissionsprospekt selbst ausgeführt, 11 - 8 - besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion darin, die Vorstel-lungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen. Zur Minimierung dieses Risikos ist deshalb eine [X.] und, worauf der Prospekt ausdrücklich hinweist, die sorgfältige Auswahl des [X.] von großer Bedeutung. Der Abschluss bei einem seriösen und boniblen Versicherungsunternehmen stellt insoweit einen zentra-len Baustein des im Prospekt beworbenen Beteiligungskonzepts dar, was die hierauf bezogene Erstreckung der Pflichten des Anlageberaters durch das Be-rufungsgericht rechtfertigt. b) Dass die Pressemitteilung des [X.]s vom 24. Januar 1997 jedoch zu einer Meldung in der einschlägigen Wirtschaftspresse geführt hat, hat die Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht vor-getragen. Im Übrigen ist die tatrichterliche - und von der Revision nicht [X.] - Erwägung des [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach es angesichts des Zeitablaufs von fast vier Jahren bis zur streitgegen-ständlichen Beratung sowie unter Berücksichtigung des nicht das internationale Filmgeschäft, sondern die Versicherung von [X.] betreffenden [X.] der Pressemitteilung dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen würde, wenn ihm eine solche Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Beratung nicht mehr präsent gewesen wäre. 12 c) Entgegen der Auffassung der Revision traf den Beklagten keine Pflicht, sich durch eine direkte Anfrage beim [X.] davon zu [X.], dass es keine Verlautbarungen der Behörde gab, die Zweifel an der Bonität und Seriosität des in Aussicht genommenen Erlösversicherers [X.]. 13 - 9 - Zunächst ist schon nicht ersichtlich, wieso sich dem Beklagten hätte [X.] müssen, dass das [X.] im Besitz von Informationen über die [X.] war. Denn bei dieser handelte es sich um eine ausländische Versiche-rungsgesellschaft. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das [X.] (jetzt [X.]) Aufsichtsbehörde für in [X.] betriebene [X.] ist. Hierzu enthält der Abschnitt VI des [X.] - auch bereits in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992, [X.] 1993 [X.] S. 2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, [X.] [X.] 2626) - Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland das sogenannte Direktversiche-rungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-kehr durch [X.] betreiben dürfen. Ausländische Versicherungsun-ternehmen, die in [X.] weder eine Niederlassung errichten wollen noch in [X.] [X.] in den Vertrieb einschalten, unterliegen danach nicht der [X.] Versicherungsaufsicht (vgl. nur Winter, [X.], 1461, 1462 f; Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl., § 1 Rn. 24, 26, § 105 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. Aufl., § 105 Rn. 25 ff; § 110a Rn. 3). Die beim [X.] vorhandenen Informati-onen über die [X.] beruhten insoweit darauf, dass diese vormals über einen in [X.] und damit im Inland ansässigen Makler als [X.] in [X.] im Bereich der Kaskoversicherung von [X.] durchgeführt hatte. Eine solche inländische Tätigkeit der im Pros-pekt als Spezialversicherer für Filmfonds angesprochenen [X.] musste der Beklagte aber nicht in Rechnung stellen. Dass der vorgesehene Abschluss von [X.] des Filmfonds unter das Versicherungsaufsichtsgesetz fallen könnte, war für den Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im [X.] - 10 - pekt wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versicherungen bei [X.] tätigen [X.] wie der [X.] ([X.]) unter Einschaltung einer ausländischen Firma, der in [X.] ansässigen Filmvision P.L.[X.] Ltd, einer dor-tigen Versicherungsmaklerin, abgeschlossen werden würden. Der Beklagte musste daher aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere des Inhalts des Emissionsprospekts, nicht damit rechnen, dass er durch eine etwai-ge Nachfrage beim [X.] Erkenntnisse über die [X.] erhalten würde. Im Übrigen kann ein Anlageberater regelmäßig davon ausgehen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen (Presseerklärungen) der zustän-digen Aufsichtsbehörde auch in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden einschlägigen Wirtschaftspresse ihren Niederschlag finden. Über deren Lektüre hinaus schuldet der Berater grundsätzlich keine Nachfrage bei der [X.] 15 d) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2008 verweist, [X.] bereits Anfang des Jahres 1997 in [X.] die Finanzaufsichtsbehörde [X.] ([X.]) vor der [X.] "gewarnt" habe, spielt diese "Warnung", deren Inhalt und deren etwaige Verbreitung in den [X.] im Übrigen von der Klägerin auch nicht näher dargelegt worden sind, keine entscheidungserhebliche Rolle. Zwar greifen die Ausführungen des Berufungs-gerichts, das im Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte bei zumutbaren Nach-forschungen bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der [X.] gestoßen wäre, ausschließlich auf [X.] abstellt hat und insoweit auf die "Warnung" der [X.] nicht eingegangen ist, zu kurz. Denn bei einer An-lage mit Auslandsbezug kann sich unter Umständen für den Berater die [X.] - 11 - wendigkeit ergeben, sich auch anhand ausländischer Quellen zu informieren oder seinen Kunden zumindest auf das Unterlassen der Einholung entspre-chender Auskünfte hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.] 123, 126, 129 f). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich dem [X.] hätte aufdrängen müssen, dass über die im Emissionsprospekt mit Sitz in [X.] angesprochene [X.] Erkenntnisse in [X.] zu erhalten sein wür-den. Ob und gegebenenfalls welche Informationen der Beklagte bei einer An-frage Ende 2000 bei der für [X.] zuständigen Versicherungsaufsichtsbehör-de erhalten hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag auf. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass ein Anlageberater regelmäßig davon ausgehen kann, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen von Aufsichtsbehörden in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden Wirtschafts-presse, zu der bei Anlagen mit Auslandsbezug auch einschlägige ausländische Medien gehören können, ihren Niederschlag finden. Dass dort über die [X.] bereits damals in negativer Form berichtet worden wäre, hat die Klägerin aber selbst nicht behauptet. 17 2. Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass die Klä-gerin nicht über das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen bezüglich der [X.] aufgeklärt wurde, zu keiner Haftung des Beklagten. 18 - 12 - Zwar ist ein Berater, wenn er gebotene Prüfungen unterlässt, grundsätz-lich verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen (Senat, Urteil vom 5. März 2009 aaO Rn. 13; vom 5. November 2009, aaO Rn. 16 m.w.N.). Der Beklagte hat jedoch, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - fest-gestellt hat, unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht nur eine Schulung bei der Vertriebsorganisation des Fonds mitgemacht, sondern auch die in einschlä-gigen Fachzeitschriften veröffentlichten Artikel über den Fonds sowie dessen [X.] ausgewertet habe, die durchweg positive Einschätzungen be-züglich der Fonds und keinerlei negative Erkenntnisse bezüglich der in den E-missionsprospekten angesprochenen [X.] enthalten hätten. Gibt die vom [X.] geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse aber keinen [X.], an der Seriösität der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln, schul-det der Berater grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen, sodass 19 - 13 - auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine diesbezügliche Unterlassung besteht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2008 - 10 O 5136/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.12.2009 - 24 U 41/09 -

Meta

III ZR 14/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 14/10 (REWIS RS 2010, 3303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3303

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