Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.03.2011, Az. 9 B 10/11, 9 B 10/11, 9 PKH 2/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 8563

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfe für inländische juristische Person; Prozessvollmacht


Gründe

1

1. Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts kann keinen Erfolg haben.

2

Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag die finanziellen Voraussetzungen, unter denen ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, nicht hinreichend dargelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2 Satz 1, § 121 ZPO). Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe an eine im Inland gegründete und ansässige juristische Person voraus, dass die Prozesskosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.]eteiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; über die maßgeblichen Verhältnisse ist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der antragstellenden [X.] unter [X.]eifügung entsprechender [X.]elege abzugeben. Dem hat die Klägerin, die als GmbH diesen Regelungen unterliegt, nicht Genüge getan.

3

Ihre eigenen aktuellen Verhältnisse hat ihr Prozessbevollmächtigter nur unvollständig dargelegt, indem er als Anlage zum [X.] lediglich zweifach die Seite 1 einer formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingereicht hat. Die Seite 2 des Formulars mit Angaben zum Vermögen sowie Datumsangabe und Unterschrift fehlt hingegen. Diese Angaben waren nicht etwa deshalb verzichtbar, weil die Klägerin im [X.]erufungsverfahren mit Datum vom 21. Juli 2010 eine entsprechende vollständige Erklärung abgegeben hatte. Zur Darlegung ihrer aktuellen Mittellosigkeit wird in der Antragsschrift vom 25. Januar 2011 nämlich nicht auf diese Erklärung, sondern auf eine Erklärung vom 4. Januar 2011 [X.]ezug genommen, die - wie ausgeführt - jedenfalls nicht vollständig vorliegt.

4

Darüber hinaus mangelt es an hinreichenden Angaben zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.]eteiligten. Dies sind diejenigen, auf deren Vermögenslage sich der Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich auswirkt, bei einer GmbH also in der Regel die Gesellschafter (KG, [X.]eschluss vom 1. November 2004 - 26 U 98/04 - [X.], 647; [X.], in: [X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 116 Rn. 13). Wer derzeit Gesellschafter der Klägerin ist, lässt sich dem [X.] und den beigefügten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Liquidator der Klägerin, über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eine Erklärung dem Gesuch beilag, ihr - zumal alleiniger - Gesellschafter ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin in ihrer Antragsschrift (S. 7) bemerkt, "ihr Liquidator (sowie ihre Gesellschafter)" hätten "mangels entsprechender finanzieller Mittel auch keinen Rechtsanwalt mit der [X.]erufungsbegründung oder der Vertretung im [X.]erufungsverfahren beauftragt ...". An anderer Stelle der Schrift (S. 10 f.) ist zwar von einer eidesstattlichen Versicherung "des Liquidators der Klägerin [X.] zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als Gesellschafter" die Rede, in einer dritten Passage (S. 17) wird dann aber wiederum abweichend eine Frau [X.] als Gesellschafterin und Herr [X.] als früherer Gesellschafter und Liquidator bezeichnet. Danach ist der Kreis der Gesellschafter zumindest nicht umfassend bestimmt; Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind überdies nur für [X.], nicht hingegen für Frau [X.] und etwaige weitere Gesellschafter unterbreitet worden.

5

Sofern die Klägerin geltend machen will, aufgrund besonderer Umstände des Falles müsse ihr unabhängig von den vorstehend geprüften Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden, findet diese Ansicht weder im Gesetz noch in verfassungsrechtlichen [X.]estimmungen eine Stütze.

6

Lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Klägerin und die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.]eteiligten zur Aufbringung der Prozesskosten außerstande sind, so kommt es auf die weitere [X.]ewilligungsvoraussetzung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, nicht mehr an. Nur ergänzend merkt der Senat zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung an, dass die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift in dem zu § 114 Abs. 4 ZPO a.[X.] ergangenen [X.]eschluss des [X.] vom 3. Juli 1973 - 1 [X.]vR 153/69 - ([X.] 35, 348 <362 f.>) die Geltendmachung eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung betrifft, während es hier um eine nicht den Gewährleistungsbereich des Art. 14 [X.] berührende abgabenrechtliche Streitigkeit geht. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die schlichte [X.]ehauptung, die Durchführung des Revisionsverfahrens liege im Interesse von mehr als 100 Gläubigern, wobei es sich meist um [X.] handele, dem Erfordernis, eine Gefährdung allgemeiner Interessen substanziiert darzutun (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 69. Aufl. 2011, § 116 Rn. 20), hinreichend gerecht wird.

7

Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 ZPO). Zur [X.]egründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen (unter 2.) [X.]ezug genommen.

8

2. Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.

9

a) Sie ist unzulässig, da die Klägerin sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat. Da der [X.]eschluss über die Verwerfung der [X.]erufung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2010 zugestellt wurde, endete die [X.]eschwerdebegründungsfrist mit dem 25. Januar 2011. Eine [X.]eschwerdebegründung hat die Klägerin bis zum Fristende nicht vorgelegt. Sie hat lediglich mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz einen "Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gestellt und im Rahmen der "[X.]egründung" dieses Antrags Gründe für die Zulassung der Revision angeführt ([X.] ff. des Schriftsatzes). Das lässt den Schluss zu, dass sie mit diesen Ausführungen allein die Erfolgsaussicht ihres [X.] darlegen, die Entscheidung, ob die [X.]eschwerde begründet werden solle, dagegen vom Ausgang des [X.] abhängig machen wollte. Hierfür spricht zudem, dass sie in dem Schriftsatz angekündigt hat, "im Falle der [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe" werde beantragt werden, die Revision zuzulassen.

Der Klägerin kann auch nicht wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn sie war nicht, wie es § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ohne Verschulden gehindert, die [X.]egründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines [X.] für ein Rechtsmittel kommt nur dann in [X.]etracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Fristen ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter [X.]eifügung der zugehörigen [X.]elege ([X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2097 <2098> m.w.N.). Daran fehlt es, wie oben ausgeführt wurde. Dass die Klägerin ohne zurechenbares Verschulden gehindert war, dem Gericht Angaben hierzu fristgerecht zu unterbreiten, hat sie nicht substanziiert dargetan, und auch sonst ist dafür - namentlich hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.]eteiligten - nichts ersichtlich. Die bloße [X.]ehauptung, den Gesellschaftern der Klägerin sei es "bisher noch nicht möglich, die weiteren [X.]eweismittel und Glaubhaftmachungsmittel zur Verfügung zu stellen", reicht dafür nicht aus, zumal der Kreis der Gesellschafter nicht klar umrissen worden ist.

b) Selbst wenn aber dem Schriftsatz vom 25. Januar 2011 auch eine [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entnehmen wäre, müsste diese [X.]eschwerde erfolglos bleiben. Die angegebenen Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

aa) Der Formulierung einer Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin geklärt wissen will, ob ein [X.]eschluss, mit dem das Gericht einen von einem [X.]eteiligten selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag für ein [X.]erufungsverfahren ablehnt, dem [X.]eteiligten persönlich oder dem Prozessbevollmächtigten, der sich für den [X.]eteiligten im vorangegangenen [X.]erufungszulassungsverfahren bestellt hat, zuzustellen ist. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung näher darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. zu den [X.] [X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13). Ihren Ausführungen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, warum die Vereinbarkeit der vom [X.]erufungsgericht praktizierten Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den einschlägigen Vorschriften über die Reichweite von Prozessvollmachten und die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen Zweifeln begegnen sollte. Die schlichte [X.]ehauptung, das gewählte Verfahren sei rechtsfehlerhaft, genügt nicht den gesetzlichen [X.].

bb) Ebenso wenig ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, inwiefern der angefochtene [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts von dem herangezogenen [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 - [X.]VerwG 1 [X.] 386.02 - ([X.]uchholz 310 § 166 VwGO Nr. 39) abweichen sollte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den in der Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, dass eine [X.]erufung nicht wegen Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist verworfen werden darf, bevor über einen vor Ablauf der Frist zur [X.]egründung der zugelassenen [X.]erufung gestellten ordnungsgemäßen Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, hat die Vorinstanz nicht in Frage gestellt, sondern sich ausdrücklich zu eigen gemacht ([X.]A S. 3). Die [X.]ehauptung, das [X.]erufungsgericht habe diesen Rechtssatz nicht ordnungsgemäß angewandt, reicht nicht aus, um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

cc) Ferner kann der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Zustellung des ihren Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden [X.]eschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2010 an Rechtsanwalt [X.] als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind in einem anhängigen Verfahren Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. [X.]ereits mit Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht und nochmals mit Antragstellung im Verfahren der [X.]erufungszulassung hatte sich Rechtsanwalt [X.] für die Klägerin als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die Prozessvollmacht, die auf diese Weise dem Gericht angezeigt worden ist, gilt nach § 81 ZPO für den Rechtsstreit und damit den Prozess als Ganzes (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] a.a.O. § 81 Rn. 1). Sie beschränkte sich deshalb - anders als die Klägerin meint - nicht auf das [X.]erufungszulassungsverfahren, sondern wirkte für das [X.]erufungsverfahren fort, für das die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Geltung der Prozessvollmacht erstreckte sich überdies auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Wegen der engen Verknüpfung von Hauptsacheverfahren und Prozesskostenhilfe wird nämlich auch das mit dem Streitverhältnis im Zusammenhang stehende Prozesskostenhilfeverfahren dem Rechtsstreit im Sinne des § 81 ZPO zugerechnet (OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 12. Januar 2009 - 9 M 85.08 - juris Rn. 2; [X.]FH, [X.]eschluss vom 5. Juni 1981 - VI [X.] 23/80 - juris Rn. 8; OLG [X.]randenburg, [X.]eschluss vom 31. Juli 2002 - 9 [X.]/02 - FamRZ 2003, 458; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] a.a.O. § 81 Rn. 14; [X.]urgermeister, in: [X.], ZPO, 2. Aufl. 2010, § 81 Rn. 4). Angesichts dessen war die Entscheidung über das [X.] unabhängig davon, dass die Klägerin es in eigener Person gestellt hatte, nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 172 ZPO sicherzustellen, dass sich in der Hand des Prozessbevollmächtigten der jeweiligen [X.] alle Fäden des Prozesses vereinigen und er so in die Lage versetzt wird, das weitere Vorgehen sachgerecht zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.] - NJW 2002, 1728 <1729>; [X.]eschluss vom 19. September 2007 - VIII Z[X.] 44/07 - [X.], 1444).

Sofern die Klägerin außerdem geltend machen will, ein Verfahrensfehler liege darin, dass das [X.]erufungsgericht ihr trotz mangelnder eigener Kenntnis von der Ablehnung ihres [X.]s keine Wiedereinsetzung in die [X.]erufungsbegründungsfrist gewährt habe, fehlt es ebenfalls an einem Verfahrensfehler; denn die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, dem der ablehnende [X.]eschluss zugestellt worden ist. Demgemäß ist auch für die von der Klägerin erstrebte Wiedereinsetzung in die genannte Frist durch das beschließende Gericht kein Raum.

Meta

9 B 10/11, 9 B 10/11, 9 PKH 2/11

16.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. November 2010, Az: 2 S 1511/10, Beschluss

§ 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 81 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 172 Abs 1 S 1 ZPO, § 166 VwGO, § 173 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.03.2011, Az. 9 B 10/11, 9 B 10/11, 9 PKH 2/11 (REWIS RS 2011, 8563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8563

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

14 Ta 357/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


17 W 69/05 (Oberlandesgericht Köln)


11 Ta 281/15 (Landesarbeitsgericht Köln)


8 AZB 1/16 (Bundesarbeitsgericht)

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung - Antragsauslegung - Prozesskostenhilfeantrag ohne sachliche …


XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.