Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. I ZB 60/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8836

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290617BIZB60.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/16
vom

29. Juni 2017

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 116
Die Bestimmung des § 116 [X.] steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.
[X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des [X.]

6.
Zivilsenat
om 20.
Juni 2016 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern

[X.]

, Dr.

H.

und Prof.

R.

, vom 10.
Fe-
bruar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der [X.] vom 7.
November 2014
geltend gemachten Anträge unzuständig ist, wird zurückge-wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des [X.]: 33.878,40

-
3
-
Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin schloss am 2.
Mai 2005 einen Bereederungsver-trag mit der S.

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

"C.

M.

" mbH & Co. KG
(im Folgenden: Schuldnerin) als Eignerin des Schiffs C.

M.

. Der Vertrag sollte bei einem Verkauf des Schiffs automatisch en-
den (Ziffer
8.2 des Vertrags). Die Vergütung der Antragsgegnerin war in Ziffer
4 des Vertrags und dessen Anhang
1 geregelt. Nach Ziffer
2 des Anhangs
1 sollte die Antragsgegnerin unter anderem eine Vergütung
für Leistungen im [X.] mit dem Verkauf des Schiffs
in Höhe von 1,5% (zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer) des Kaufpreises erhalten. Ziffer
9.2 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
All disputes arising out of or in connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration in accordance
with the arbitration rules of the German Maritime Arbitration Association. [X.] proceed-ings shall be
held in [X.].
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des [X.] vom 13.
Dezember 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 26.
März 2014 wurde das Insol-venzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit Schreiben vom 31.
März 2014 zeigte der Antragsteller der [X.] seine Bestellung an und erklärte für alle zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnisse die Nichterfüllung ge-mäß §§
103
ff. [X.]. Mit Kaufvertrag vom 1.
April 2014 verkaufte der [X.] das Schiff zu einem Preis von 12.500.000
US-Dollar. Nach dem Verkauf des Schiffs machte die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 1,5% des erzielten Kaufpreises (187.500
US-Dollar) geltend. Sie leitete wegen dieses Anspruchs ein Schiedsverfahren ein.
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4
-
Durch Zwischenentscheid vom 10.
Februar 2016 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig.
Der Antragsteller
hat
beantragt, den Zwischenentscheid des [X.] aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der [X.] vom 7.
November 2014 geltend gemachten Anträ-ge unzuständig ist.
Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der [X.] beantragt.
I[X.] Das [X.] hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ver-neint. Dazu hat es ausgeführt:
Der Antragsteller als Insolvenzverwalter sei nicht an die ursprünglich zwischen der Schuldnerin
und der Antragsgegnerin wirksam vereinbarte Schiedsklausel gebunden.
Soweit die Antragsgegnerin ihren mit der [X.]
verfolgten
[X.] darauf stütze, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen für die Veräußerung des Schiffs aufgrund einer Vereinbarung mit dem Antragsteller erbracht zu haben, sei nicht ersichtlich, dass
dafür
eine Schiedsvereinbarung bestehe. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen
als Anspruchsgrundlage
auf den ursprünglichen Bereederungsvertrag berufe, sei nach Eröffnung des [X.]
zwar der Insolvenzverwalter
grundsätzlich weiter an die [X.] gebunden. Diese
Bindung bestehe aber nicht, soweit
es um auf der [X.] beruhende, insolvenzspezifische Rechte des [X.] gehe, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abge-schlossenen Vertrag ergäben. Dies sei hier unabhängig davon der Fall, ob auf den Bereederungsvertrag §
103 [X.] oder §§
115, 116 [X.] anzuwenden sei.
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Die Fragen, die im Streitfall zu beurteilen seien, beruhten im Wesentlichen nicht auf dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch nicht auf Erklärungen, die die Parteien im Hinblick auf den Vertrag abgegeben hätten. Vielmehr be-stimmten sich die Rechtsfolgen
maßgeblich
aus der [X.], die so-wohl die Voraussetzungen für das Erlöschen eines [X.] wie auch die Frage regele, ob und in welchem Umfang der Vertrag als fortbestehend gelte.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2, §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Auffassung des [X.]s, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ergebe sich im Streitfall aus der Entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifi-scher Rechte des Insolvenzverwalters, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter grundsätzlich an die von der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin in
Ziffer
9.2 des [X.] vereinbarte Schiedsklausel gebunden.
a) Der Bereederungsvertrag
ist allerdings
mit der Eröffnung des [X.] gemäß §
116 Satz
1 in Verbindung mit §
115 Abs.
1 [X.] ex nunc erloschen. Der Bereederungsvertrag ist ein
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §
116 Satz
1 [X.]. Es handelt sich um einen
Dienstvertrag, durch den sich der Auftragnehmer verpflichtet, entgeltlich ein
Geschäft des [X.] zu besorgen. Aufgrund der in
§ 116 [X.]
bestimmten entsprechenden Anwendung von §
115 Abs.
1 [X.] erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
b) Gemäß §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist eine Schiedsklausel im Streit über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aber als eine von
den übrigen [X.] unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Schiedsver-10
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6
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einbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1957

VII
ZR 204/56, [X.]Z 24, 15,
18
(zur Konkursordnung); Beschluss vom 20.
November 2003
III
ZB 24/03, Z[X.] 2004, 88; Urteil vom 25.
April 2013

IX
ZR 49/12, [X.], 1514 Rn.
8).
2. Der von
der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht geltend gemach-te
Anspruch wird trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der [X.] erfasst.
a) Die Antragsgegnerin macht
vor dem Schiedsgericht
einen Anspruch
auf Vergütung
aus Notgeschäftsführung nach Beendigung des Bereederungs-vertrags
gemäß § 115 Abs. 2 [X.]
geltend. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderwei-tig Fürsorge treffen kann.
§
115 Abs.
2 Satz 2 [X.] bestimmt, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Das umfasst den Anspruch des Beauftragten auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die im Rahmen berechtigter [X.] erbrachten Leistungen.
Die Streitigkeit
über die von der Antragsgegnerin beanspruchte Vergü-tung aus Notgeschäftsführung wird
von
der Schiedsklausel erfasst. Es handelt sich um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem Bereederungsvertrag steht. Der Vergütungsanspruch aus Notgeschäftsführung gemäß §
115 Abs.
2 [X.] beruht darauf, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Der [X.] knüpft damit an den vorher bestehenden Auftrag, hier den [X.], an und setzt ihn voraus. Die von der
Antragsgegnerin behaupte-ten vergütungspflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs stehen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Be-reederungsvertrags.
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-
b) Für die Beurteilung des
in Rede stehenden Anspruchs
aus [X.]
kommt es auf kein insolvenzspezifisches Recht des [X.]
an,
das der
Bindung
an die Schiedsvereinbarung
entgegensteht.
[X.]) Der Insolvenzverwalter
ist
an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit im Streit
ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist ([X.], Beschluss vom 30.
Juni 2011
III
ZB 59/10, [X.] 2011, 281
Rn.
14). Zu diesen
Rechten
des Verwalters
gehört etwa
die Insolvenzanfech-tung. Der [X.] aus Insolvenzanfechtung (§
143 Abs.
1 [X.]) folgt nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters. Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der [X.] nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponie-ren ([X.], [X.], 1514 Rn.
9 mwN). Ebenso verhält es sich mit dem [X.] des Insolvenzverwalters nach §
103 [X.]. Dabei handelt es sich um keine Befugnis, die ursprünglich dem Insolvenzschuldner
zustand, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entspre-chenden [X.] hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem In-solvenzverwalter zustehendes Recht
([X.], [X.] 2011, 281 Rn.
14 [X.]). Allgemein entfällt die Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene [X.], wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Insolvenzschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der [X.] beruhen und daher insolvenzspezifisch sind.
Der Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu [X.], wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht wer-den ([X.], [X.] 2011, 281
Rn.
14).

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8
-
Demgegenüber bleibt es bei einem Streit, ob einem Gläubiger ein Aus-
oder Absonderungsrecht
in der Insolvenz des Schuldners
zusteht, bei der Bin-dung des
Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung ([X.], Z[X.] 2004, 88), obwohl diese Gläubigerrechte ihre Grundlage
ebenfalls
in
den
Vorschriften der [X.] finden. Ebenso bleibt der Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er gemäß §
166 Abs.
2 [X.] eine
Forde-rung einzieht, die der
Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten
hat
([X.], [X.], 1514 Rn.
9). Dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter zwar von der [X.] besonders verliehen. Der Schuldner selbst hätte
es
nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, die
der [X.] un-terliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß §
166 Abs.
2 [X.] jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und
von ihm
sicherungshalber abgetretene Forderung. Ebenso wie der Sicherungsnehmer
dann
bei einer Zah-lungsklage an die Schiedsvereinbarung gebunden gewesen wäre, gilt dies für den Verwalter, der gemäß §
166 Abs.
2 [X.] anstelle des
Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen ([X.], [X.], 1514 Rn.
10).
bb) Das [X.] hat angenommen, die Ausführungen des
[X.]
im Zusammenhang mit §
103 [X.] seien auf die §§
115, 116 [X.] übertragbar. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden [X.] seien abschließend im Gesetz geregelt und insoweit "insolvenzspezifisch". In der Art wie
§
103 [X.] regelten die §§
115, 116 [X.] die Frage, wie sich das Insolvenzverfahren auf die "Erfüllung der Rechtsgeschäfte" auswirke. Für eine übereinstimmende Beurteilung der Fälle des §
103 [X.] und der §§
115, 116 [X.] spreche ferner, dass die
Regelungen in den §§
103 bis 118 [X.] insge-samt nach §
119 [X.] der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen seien. Die dem insolvenzrechtlichen "Kernbereich" zuzurechnenden Vorschriften der 19
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-
§§
115, 116 [X.] ließen sich von der Ausnahmevorschrift des §
115 Abs.
2
[X.] nicht trennen. Für die Annahme eines insolvenzspezifischen Rechts reiche es aus, dass §§
115, 116 [X.] bestimmte Rechtsfolgen regelten, auf die sich der Insolvenzverwalter berufen könne, wenn er Ansprüchen ausgesetzt sei, die auf Verträge gestützt seien, die nach diesen Normen erlöschten. Für die Frage, ob Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestünden, müssten die
Vorfragen
geklärt werden, ob der Vertrag nach §§
115, 116 [X.] erloschen sei
sowie
ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang
eine Notgeschäftsführung zu bejahen sei, die zu einem fingierten Fortbestehen
des Vertrags
führe. Dabei handele es sich um Fragen, die in der [X.] geregelt seien und nicht im Vertrag.
cc) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. So-weit §
116 [X.] auf §
115 Abs.
2 und
3 [X.] verweist, werden die Vertragsinter-essen des Geschäftsbesorgers geschützt (vgl. [X.].[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
116 Rn.
1)
und keine insolvenzspezifischen Rechte des [X.] begründet.
(1) Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Rechte des Beauftragten gemäß §
115 Abs.
2 und 3 [X.] an den Tatbestand des gesetzlichen Erlö-schens von Aufträgen und Geschäftsbesorgungsverträgen
infolge der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
§
115 Abs.
1 und §
116 [X.] anknüpfen. Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge stellt weder ein Gestaltungsrecht des Insolvenzverwalters dar, noch verleiht sie ihm
einen schuldrechtlichen [X.].
Entgegen der Ansicht des [X.]s
ist für die Frage, ob insol-venzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters in Rede stehen, nicht
maßgeb-lich, dass sich die Rechtsfolgen der §§
115, 116 [X.] nicht aus den vertragli-chen Vereinbarungen im Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Verhalten der Vertragsparteien ergeben, sondern abschließend im Gesetz geregelt sind. Das 21
22
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-
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-
ist
auch
in den Fällen der
Aus-
oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter gemäß §
166 Abs.
2 [X.]
so, in
denen nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters be-troffen sind (vgl. [X.], Z[X.] 2004, 88; [X.], 1514 Rn.
9). Zwar haben
sowohl das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach §
103 [X.] als auch die Vorschriften der §§
115, 116 [X.] die Frage
zum Gegenstand, wie sich das Insolvenzverfahren auf die Erfüllung der
vom Schuldner begründeten
Rechts-geschäfte auswirkt. Anders als §
103 [X.] verleihen die §§
115, 116 [X.] dem Insolvenzverwalter jedoch kein Recht. Vielmehr handelt es sich bei [X.] nach §
115 Abs.
2 oder 3 [X.] um vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers.
(2) Nach §
115 Abs.
3
[X.]
gilt der Auftrag
zugunsten des Beauftragten als fortbestehend, solange er die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt. Für bis zur Kenntniserlangung erbrachte vertragsgemäße Leistun-gen steht dem Beauftragten die vertragliche Vergütung zu. Sein Anspruch rich-tet sich allein nach dem mit dem Schuldner geschlossenen Geschäftsbesor-gungsvertrag. [X.] Rechte des Verwalters sind nicht betroffen. [X.] ist allein die Regelung des §
115 Abs.
3 Satz
2 [X.], wonach der Beauftragte mit den Ersatzansprüchen aus der Fortsetzung des Auftrags lediglich Insolvenzgläubiger wird.
Liegen dagegen die Voraussetzungen einer
Notgeschäftsführung gemäß §
115 Abs.
2 [X.] vor, ist der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen Masse-gläubiger. Gemäß §
115 Abs.
2 Satz
2
[X.] gilt der Auftrag
"insoweit", das heißt in dem für die Notgeschäftsführung erforderlichen Umfang,
als fortbeste-hend. Grundlage der Erbringung von Leistungen im Wege der Notgeschäftsfüh-rung
und daraus erwachsenden Vergütungsansprüchen
des Beauftragten
sind danach Leistungsumfang und Vergütungsregelung des vor Eröffnung des Insol-24
25
-
11
-
venzverfahrens mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrags. Zur [X.] ist der Beauftragte nur innerhalb der Besorgung des übertrage-nen Geschäfts berechtigt, soweit mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist und der Insolvenzverwalter nicht
anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Beauftragte ist trotz des an sich eingetretenen Erlöschens des Auftragsverhältnisses im Sinne einer nachwirkenden Treue-
und Fürsorgepflicht gehalten, die erforderli-chen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Masse zu treffen (vgl. [X.].[X.]/[X.]/[X.]
[X.]O §
115 Rn.
16).
c) Die Antragsgegnerin
stützt
ihren Anspruch
in der [X.]
allein auf eine Notgeschäftsführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie macht einen Vergütungsanspruch gemäß
Ziffer
4 in Verbindung mit Anhang
1 Ziffer
2 des [X.] für im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs erbrachte Leistungen geltend. Auf den
dieser
vertraglichen Absprache unterliegenden Vergütungsanspruch für im Rahmen der Notgeschäftsführung erbrachte Leistungen wirken sich Bestimmungen des Insolvenzrechts nicht aus (vgl. [X.], [X.], 1514 Rn.
10).
[X.]) Zwar wird der Umfang
der
berechtigten
Notgeschäftsführung durch die Möglichkeit des Insolvenzverwalters begrenzt, anderweitig Fürsorge
zu tref-fen. Dabei handelt es sich aber um keine insolvenzspezifische Beschränkung. Die Regelung der Notgeschäftsführung in §
115 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]
ent-spricht
der allgemein für das Auftragsrecht geltenden Bestimmung des §
672 Satz
2 BGB. Diese Vorschrift
galt
gemäß §
23 Abs.
1 Satz
2 KO bis zum Inkraft-treten der [X.] im Konkursrecht entsprechend. Vergleichbare
Re-gelungen zur Notgeschäftsführung finden sich in §
1472 Abs.
4 und §
1698b BGB, auf die wiederum in den Fällen des §
1497 Abs.
2 und §
1893 Abs.
1 BGB verwiesen wird. Derselbe Rechtsgedanke liegt der Bestimmung des §
727 Abs.
2 BGB zugrunde. Handelt es sich bei der Regelung zur Notgeschäftsfüh-26
27
-
12
-
rung um einen allgemeinen Rechtsgedanken, so liegt es fern, von
einer
insol-venzspezifischen
Regelung auszugehen.
bb) Dem vertraglichen und nicht insolvenzspezifischen Charakter des Vergütungsanspruchs der Antragsgegnerin
steht
nicht
entgegen, dass
sich der Insolvenzverwalter zur Abwehr von Ansprüchen
grundsätzlich
auf das Erlö-schen des [X.] gemäß §
116 in Verbindung mit §
115 Abs.
1 [X.] berufen kann. Das führt zu keiner stärkeren insolvenzrechtlichen Prägung des Sachverhalts als die Abwehr von Ansprüchen aus Ab-
oder Aussonde-rungsrechten durch den Insolvenzverwalter, bei der eine Bindung an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsverein-barung besteht (vgl. [X.], Z[X.] 2004, 88). Eine Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung des Erlöschens des [X.] gemäß §
116 in Verbindung mit §
115 Abs.
1 [X.] müsste
ebenfalls
vor dem Schiedsgericht erhoben werden, so dass die vom [X.] angenommene Gefahr einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die Zahlungsklage des Beauftragten und einer negativen Feststellungsklage des Insolvenzverwalters nicht besteht.
Für die Annahme eines von der Bindung an die Schiedsvereinbarung be-freienden insolvenzspezifischen Rechts reicht es nicht aus, dass sich der [X.] auf bestimmte in der [X.] geregelte Rechtsfolgen
berufen kann, wenn er Ansprüchen
ausgesetzt ist, die ihre
Grundlage
in
nach der [X.] erloschenen
Verträgen finden.
3. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§
577 Abs.
5 ZPO). Der Rechtsbe-schwerde ist stattzugeben. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht festgestellt.
28
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-
13
-
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2016 -
6 [X.] 2/16 -

31

Meta

I ZB 60/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. I ZB 60/16 (REWIS RS 2017, 8836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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