Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 5 StR 311/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2242

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2013 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärte Verfah-rensrüge des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Nach ordnungsgemä-ßer Einführung der Entschuldigungsschreiben des Angeklagten in die [X.] konnte das [X.] den Schuldspruch auch ohne weiterge-hende Einlassung des Angeklagten
zur Sache in der Hauptverhandlung und ohne Einführung seines polizeilichen Geständnisses

nach Vernehmung der Geschädigten zum Tathergang und Durchführung ergänzenden Sachbewei-ses zur Täterschaft des Angeklagten auch

[X.] stützen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Fassung der Be-weiswürdigung im Urteil, wie der Angeklagte mit der Verfahrensrüge
nach-vollziehbar moniert, auf eine umfassende Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hindeutet.
Der Angeklagte
hatte sich in der [X.] lediglich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen geäußert und das letzte Wort gehabt.
-
3
-

Dass das [X.] den hohen Wert der Geständigkeit des Angeklagten in der Sache nur unzureichend gewürdigt hätte, lässt sich angesichts der Tatse-rie und der gravierenden Vorbelastungen nicht feststellen.

Basdorf

Schneider König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 311/13

08.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 5 StR 311/13 (REWIS RS 2013, 2242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2242

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