Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 284/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1847

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[X.]/03vom26. August 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]:Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebotdes Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des [X.] überkonsularische Beziehungen ([X.]) vom 24. April 1963 (BG[X.] [X.] 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvor-bringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden,ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Ange-klagte - [X.] Staatsangehöriger - am 10. Dezember 2001,dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch [X.]unterMitwirkung des V. als Dolmetscher vernommen wurde,ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b [X.]- 3 -belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in [X.] der Verwertung der damaligen - den [X.] - Angaben des Angeklagten widersprach. [X.] trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner [X.] beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die [X.] 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zu-ständige Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrich-tigt wurde ([X.] 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint [X.] der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wie-dergegebenen - Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des[X.] vom 7. November 2001 - 5 [X.] -(BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beru-hensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnisführen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ord-nungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durch-geführt hat" ([X.], 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fallzu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der [X.] dazu des entsprechenden [X.] bedurft. Der Re-visionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die [X.] gegen den Angeklagten vor dem [X.] am 16.September 2002 bereits [X.] begonnen wurde, dann [X.] ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlas-sungen des Angeklagten bei der [X.] - der Angeklagte bestä-tigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die [X.] ergab, [X.]und den Dolmetscher V. zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der [X.] damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die [X.] -[der Angaben des Angeklagten bei der [X.]] entsprechend [X.] erfolgen soll" ([X.] 259 der Akten). Auch [X.] der neuen Hauptverhandlung - Beginn am 17. März 2003 -erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung derbeiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des [X.] am 10. Dezember 2001 bei der [X.]. Vielmehr [X.] der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "[X.] alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert"([X.] 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auchden Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Verneh-mung des [X.]wandte sich der Verteidiger gegendie Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Ein-lassungen des Angeklagten bei der [X.] ([X.] 331 der Akten).Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsge-bot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 [X.] mangels ausreichendenRevisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte [X.] Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 - eineweitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der [X.] gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu- 5 -eigen. Das Urteil des [X.]s beruht deshalb nicht darauf,daß der Angeklagte bei der [X.] nicht über die mögliche Inan-spruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.[X.] Boetticher Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 284/03

26.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 284/03 (REWIS RS 2003, 1847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1847

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